BVwG W142 2128748-1

W142 2128748-1Federal Administrative CourtMar 30, 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politischer Charakter

Full text

BVwG W142 2128748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W142.2128748.1.00

Spruch

W142 2128748-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2016, Zl. 1049344306-140337337, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 31.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei auf Grund der Taliban geflüchtet. Sie hätten von ihm vor ca. 3 Monaten verlangt, gegen die Regierung zu kämpfen. Dies habe er nicht gewollt. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht. Er habe keine Arbeit gefunden. Er sei hierhergekommen, damit er sich und seiner Familie ein besseres Leben ermöglichen könne.

Am 01.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab (Schreibfehler wurden korrigiert):

"F: Haben Sie ein Dokument welches Ihre Identität bestätigt?

A: Ich habe ein und andere Dokumente.

F: Wo befinden sich Ihre Dokumente?

A: Hier bei mir.

AW legt vor:

Tazkira; Nr. XXXX; Name XXXX; Name des Vaters: XXXX; Geburtsort:

XXXX; District: Ghaziabad; Provinz: Kunar; geb.: Im Jahr XXXX war der AW 30 Jahre alt. Ausgestellt: XXXX verheiratet; Muttersprache:

pashto; Familie: 5 Personen;

Polizeiausweis: ausgestellt vom Innenministerium; Name: XXXX; geb.:

XXXX Kaserne-Dienstort: XXXX; Verleihung neuen Dienstgrad: XXXX;

Parteibuch: Demokratische Volkspartei Afghanistan: XXXX; Geb.: XXXX;

Mitglied: XXXX - bis Ende der Najib-Regierung; tätig in der Provinz XXXX; ausgestellt am: XXXX; Mitgliedsbeitrag: XXXX;

F: Über welchen Zeitraum waren Sie Angestellter der afghanischen Polizei?

A: Von XXXX, bis zum Ende der Demokratischen Republik.

F: Wo war Ihr Dienstort?

A: In verschiedenen Orten während der Najib-Regierung in verschiedenen Provinzen. F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Afghanistan? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.).

A: Ich bin in der Provinz Kunar geboren; bis zur 4. Klasse ging ich in Kunar in die Schule; Meine Onkel arbeiteten bei der damaligen Regierung - Dawod Khan; im Jahr 1355 bin ich mit meinem Vater Mutter und Geschwister nach Kunduz gezogen; Wir lebten im District Dasht e Archi, meine Onkel war dort XXXX; Wir blieben bis 1358 dort; nach der Revolution sind wir nach Kabul gezogen, weil wir Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans waren; bis Ende der Najib-Regierung lebten wir in Kabul; Dann kamen die Mudschahedin an die Macht und wir sind nach Pakistan geflüchtet; Mein Onkel auch Mitglied der Partei, flüchtete mit nach Pakistan und dann weiter nach XXXX; zum Schluss war mein Onkel in Afghanistan XXXX; Im Jahr 2002 als die NATO nach Afghanistan kamen, bin ich mit meiner Familie zurück von Pakistan nach Afghanistan. Weil die Taliban in Pakistan mir alle Sachen im Wert von 150.000 pak. Ruble weggenommen haben, bin ich mit meiner Ehefrau und meinen Kinder zurück nach Afghanistan. Wir sind in die Provinz Kunduz in den District Dasht e Archi und lebten mit meiner Familie bei meinem Onkel mütterlicherseits. Nach 2 Jahren, ca. 2004, sind wir nach Jalalabad umgezogen weil die Taliban immer stärker geworden sind. Dort lebten wir im Haus meines Vaters, wir hatten ein Zimmer von meinem Vater bekommen. Nach ca. 3 Jahren sind wir nach Kunar (Provinz) umgezogen; dort hatten wir ein eigenes Haus und ein eigenes Grundstück, das habe ich bewirtschaftet; Dort arbeitete ich 1 Jahr bei XXXX, eine Hilfsorganisation welche medizinische Versorgung anbietet; dort habe ich ehrenamtlich gearbeitet. Nach einem Jahr, ca. 2 vor meiner Ausreise, war ich wegen der Taliban, ein Leben war dort nicht mehr möglich, deswegen bin ich wieder nach Jalalabad umgezogen; In Jalalabad habe ich als Selbstständiger gearbeitet; Ich war Kleinhändler, Autos gekauft und wieder verkauft. Dann bin ich geflüchtet.

..

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Es hat mehrere Gründe, dass ich geflüchtet bin; Ich war bei der Polizei in der demokratischen Regierung; ich und meine Familie waren alle Mitglieder der Demokratischen Volkspartei; Aufgrund der Tätigkeit und Mitgliedschaft in der Partei war unser Leben überall in Afghanistan in Gefahr; deswegen sind meine Onkel aus Afghanistan geflüchtet. Mein Vater konnte nicht fliehen, weil er ein alter Mann ist; Die Mudschheddin haben einen Onkel von mir getötet, genauso einen Bruder in der Mudschahedin-Zeit; Ich kann nirgendswo in meinem Heimatland leben, aufgrund der Mitgliedschaft in der Partei; zum Beispiel sind in Kunar die Tabliban und Izb Islami; Ich hatte Angst vor Religiösen und außerdem die Afghanen mögen uns nicht, weil wir Demokraten sind; Aufgrund meiner Mentalität wurde ich in Afghanistan beschimpft, erniedrigt und diskriminiert; man nannte mich Kommunist und ich konnte mich in Afghanistan nicht frei bewegen; Ich habe das Recht frei zu leben und möchte frei sein.

..

F: Sie gaben an, dass Sie aufgrund Ihrer Mitgliedschaft der Demokratischen Partei Probleme gehabt hätten? Wie kann ich mir das vorstellen?

A: Weil die Afghanen zum größten Teil Analphabeten sind, wurde ihnen Demokratie falsch interpretiert - erklärt und deshalb sind sie gegen Demokraten. Und die Demokraten haben keinen guten Ruf in Afghanistan. Sie nennen uns Kommunisten. Aber wir haben uns um die Menschenrechte und der Freiheit der Menschen gekümmert.

F: Wie haben sich diese Probleme für Sie persönlich geäußert?

A: Aufgrund der Mitgliedschaft in der Partei und der Tätigkeit konnten wir dort nicht leben; mein älterer Bruder und meine Onkel wurden deswegen umgebracht.

F: Über welche Zeit reden wir jetzt? Diese Partei gibt es schon lange nicht mehr.

A: Mein ganzes Leben. Während der Partei und später.

F: Woher wussten die Menschen, dass Sie Mitglied der Partei sind, wenn Sie umgezogen sind?

A: Wie ich erzählt habe, meine Onkel waren hohe Mitglieder der Partei und alle haben uns in der Region und überall wo wir gelebt haben gekannt.

F: Wann wurde Ihr Bruder und Onkel ermordet?

A: Mein Bruder XXXX - und mein Onkel XXXX.

F: Wissen Sie von wem?

A: Izb e Islami und Jamihat Islami.

F: Wo war das?

A: Mein Onkel in XXXX und mein Burder in XXXX.

F: Ist Ihnen bekannt wer die Mörder waren?

A: Der Mörder meines Onkels heißt XXXX und war ein Verwandter.

F: Warum tötet ein Verwandter Ihren Onkel?

A: Weil mein Onkel bei der Polizei war und Mitglied der Partei.

F: Von wann bis wann waren Sie Mitglied der Polizei?

A: XXXX Polizeikurs; von XXXX Ende der Najib Regierung.

F: Warum konnten Sie nach XXXX Ihren Beruf nicht weiter ausüben?

A: Weil die Mudschhedin an die Macht kamen; Fast alle Soldaten und Polizisten sind aus Afghanistan geflüchtet.

F: Sind Sie in Afghanistan jemals von irgendjemand bedroht, verfolgt oder geschädigt worden? Wurden Sie jemals geschädigt oder verletzt?

A: Nein, persönlich nicht; weil ich nicht mit diesen Leuten persönlich Kontakt hatte.

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

A: Aufgrund der Mitgliedschaft in der Partei kann ich mich nicht frei in Afghanistan bewegen, ich werde sicherlich wieder von Leuten beschimpft, erniedrigt und diskriminiert. Ich bin ein Mensch und habe das Recht frei zu leben. Hier kann ich zum Beispiel nach Klagenfurt fahren, das ist in Afghanistan nicht möglich; Das Leben mit meinen Landsleuten ist mir nicht möglich. Mein Vater ist ein alter Mann, er kann dort leben.

F: Wäre es für Sie denkbar gewesen mit Ihrer Familie nach Kabul zu gehen?

A: Das wäre vielleicht für 1,2,3 Tage möglich, aber ich bin ein Mensch und möchte wie alle Menschen frei leben ."

Am 27.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, niederschriftlich einvernommen, da sich auf Grund der am 10.04.2016 vorgelegten Dokumente, nämlich Parteibuch sowie Ausweis der afghanischen Polizei und Tazkira unterschiedliche Geburtsdaten ergaben. Dabei gab er an, XXXX geboren zu sein. Ca. XXXX sei er in den Polizeidienst eingetreten und vor ca. 30 Jahren sei er Mitglied der demokratischen Partei Afghanistans geworden.

Mit Bescheid vom 13.06.2016 Zl. 1049344306-140337337, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.016 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit dem am 22.06.2016 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Aus nachfolgenden Gründen muss angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt.

So hat das Bundesamt zu den Behauptungen des Beschwerdeführers Mitglied der Demokratischen Volkspartei zu sein keine ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Offenbar ist die erstinstanzliche Behörde jedoch in ihrer Beweiswürdigung von einer Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers ausgegangen und erklärte, dass ein Verbleib seiner Person in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Demokratischen Volkspartei Afghanistan (DVPA) möglich gewesen sei. Dies begründete die erstinstanzliche Behörde damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seines Bruders und seines Onkels vor mehr als 30 Jahren deutlich zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Demokratischen Volkspartei Afghanistan eine unbedeutende und untergeordnete Funktion innegehabt habe. Ansonsten wäre auch er in dieser Zeit angefeindet oder bedroht oder womöglich ermordet worden. Diese Vermutung vermag jedoch das Vorliegen einer untergeordneten bzw. unbedeutenden Rolle des Beschwerdeführers in der Partei nicht zu begründen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer zu seinem parteipolitischen Hintergrund und seiner politischen Stellung hinreichend detailliert befragt werden müssen. Darüber hinaus hat es das Bundesamt völlig verabsäumt, sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Parteibuch in einer angemessenen und nachvollziehbaren Weise auseinanderzusetzen. Hervorzuheben ist, dass sich dieses Dokument weder im Original noch in Kopie im Akt befindet. Es ist aus dem gegenständlichen Akteninhalt auch nicht ersichtlich, ob das Parteibuch zur Gänze in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Um die Sachlage aber konkret beurteilen zu können, wäre es notwendig, den genauen Inhalt des Parteibuches zu kennen. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen über die Demokratische Volkspartei Afghanistans (DVPA) zu treffen. Abgesehen davon, hat das Bundesasylamt aber auch keine verwertbaren Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation von Mitgliedern der ehemaligen Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) und zu einem etwaigen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen und diese Berichte in Relation zum individuellen Fall des Beschwerdeführers gesetzt.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wie Tazkira und Polizeiausweis befinden sich weder im Original noch in Kopie im gegenständlichen Akt.

Angesichts der vorhandenen Ermittlungslücken erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Wien keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt zunächst die vorgelegten Dokumente samt Übersetzung dem Akt anzuschließen haben und sich mit ihnen eingehend und nachvollziehbar auseinandersetzen müssen. Weiters werden die Dokumente - soweit möglich - hinsichtlich ihre Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen sein. Ferner wird der Beschwerdeführer zu dem Inhalt der Dokumente und zu seinen politischen Aktivitäten - auch in Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit - eingehend und detailliert zu befragen sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher nach einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und dabei die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zu berücksichtigen haben.

Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung unter Vornahme einer schlüssigen Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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