BVwG G307 1310424-2

G307 1310424-2Federal Administrative CourtMar 30, 2017

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Körperverletzung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, vage Mutmaßungen, Verbrechen

Full text

BVwG G307 1310424-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G307.1310424.2.00

Spruch

G307 1310424-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl. XXXX, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 25.10.2016 und 31.01.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 28.12.2005 durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Am 18.01.2006 fand die niederschriftliche Befragung des BF durch das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) statt.

3. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA ging am 18.01.2007 von statten.

4. Mit Bescheid des BAA vom 12.02.2007, Zahl XXXX, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AslG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II. ) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

5. Einer gegen den zuvor genannten Bescheid erhobenen Beschwerde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), mit Beschluss, Gz.: G312 1310424-1/9E, vom 24.04.2014, insoweit stattgegeben, als dieser aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen wurde.

6. Am 25.07.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF zugestellt am 12.08.2016, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt Iv.) und gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt V.).

8. Mit per Post am 25.08.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.

Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten, oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zuzuerkennen und dessen Abschiebung als unzulässig zu erklären.

Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind dort am 31.08.2016 eingelangt.

9. Am 25.10.2016 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen RV persönlich teilnahmen.

10. Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2016, Zahl 307 1310424-2/6Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens gegen den BF gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG ausgesetzt.

11. Am 31.01.2017 fand unter gleichzeitiger Beschlussfassung, das ausgesetzte Verfahren fortzuführen, erneut eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an welcher der BF und dessen RV persönlich teilnahmen. Die nunmehrige LG des BF, XXXX, wurde dabei als Zeugin gehört.

12. Mit per Telefax am 08.02.2017 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, gab der BF durch seinen RV die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, beginnend mit XXXX.2017 bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Serben und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Serbisch.

1.2. Der BF hält sich seit 1997 durchgehend im Bundesgebiet auf und stellte am XXXX.2005 einen Antrag auf Zuerkennung des Internationalen Schutzes.

1.3. Gegen den BF wurde am 10.12.1992 ein auf 10 Jahre befristetes, sowie mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl. XXXX, vom 15.03.2005, ein unbefristetes, Aufenthaltsverbot verhängt und er am XXXX.1997 in den Herkunftsstaat abgeschoben. Im selben Jahr wurde er nach Ungarn abgeschoben, begab sich dann nach Serbien und kehrte nach 3 Monaten entgegen dem erwähnten Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich zurück.

1.4. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX1992, Rk XXXX.1992, wegen §§ 127, 129/1, 164 Abs. 1/1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1993: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1993, RK XXXX.1993, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4 , 129/1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.

o LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.1993: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1994: Widerruf der bedingten Entlassung.

  • LG XXXX XXXX, vom XXXX.1994, RK XXXX.1994, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 130, 15, 229/1, 231/1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren.

o LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.1995: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

o LG XXXX, Zl, XXXX, vom XXXX.1996: Widerruf der bedingten Entlassung.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1996, Rk XXXX.1996, wegen § 83/1 StGB:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Monat.

  • LG XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX.1996, Rk XXXX.1996, wgen §§ 223/2, 224 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1999, RK XXXX.1999, wegen §§ 15, 146, 147 Abs. 1/1 und Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2002, rk XXXX.2002, wegen §§ 83/1, 84/1, 107/1 und §§ 50 Abs. 1/1 WaffG und §§ 223/2, 224 StGB:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen.

o LG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX.2003: unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2003.

o BG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.2006: Probezeit verlängert auf 5 Jahre.

o LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.2009: Endgültige Nachsicht des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2006, Rk XXXX.2006, wegen § 83/1 StGB:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten.

  • LG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX.2016, RK XXXX.2016, wegen §§ 27 (1) Z 1

2. Fall (2) SMG, §§ 28a (1) 5. Fall, (3) 1. Fall SMG, § 233 (1) Z 1 StGB und § 50 (1) Z 2 WaffenG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten.

Der jüngsten Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum von September 2015 bis zum XXXX 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, wobei der BF die Tat vorwiegend zur Finanzierung seiner Sucht begangen hat, sowie vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat, in dem er dieses zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und inne gehabt habe. Zudem habe der BF am XXXX.2016 nachgemachtes oder verfälschtes Geld, mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, von einem anderen übernommen, sich sonst verschafft oder besessen, indem er es von einer abgesondert verfolgten Person entgegen genommen und bis zur Sicherstellung inne gehabt habe. Weiters habe der BF, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, nämlich eine Stahlrute und einen Schlagring, sowie, trotz aufrechten Waffenverbotes eine minderwirksame Waffe, und zwar eine Gaspistole, unbefugt besessen, indem er diese bis zur Sicherstellung inne gehabt habe.

Dabei wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zahlreichen Vergehen, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die darin angeführten Straftaten begangen, das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat hat und die letzte Verurteilung überwiegend auf seine Suchtmittelabhängigkeit zurückgeführt werden kann.

1.5. Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum XXXX.2018 gewährt. Dies unter der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie, sowie einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen.

1.6. Der BF hält seine gerichtlichen Auflagen ein und befindet sich weiterhin in Therapie.

1.7. Der BF weist in den Zeiträumen XXXX.2008 bis XXXX.2008, XXXX.2002 bis XXXX.2003 und XXXX.2016 bis XXXX.2016 Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf.

1.7. Der BF ist in Serbien aufgewachsen, besuchte ebendort für mehrere Jahre die Schule und war in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bis zum Jahr 1991 als Fleischhauer zu sichern.

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des BF auf.

1.8. Der BF erlitt im Jahre 2014 einen Schlaganfall, welcher in Österreich behandelt wurde und leidet an medikamentös behandeltem Bluthochdruck. Es konnte nicht festgestellt werden konnte, dass der BF an einer lebensbedrohlichen, in Serbien nicht behandelbaren, Erkrankung leidet.

1.9. Der BF ist arbeitsfähig und ging im Zeitraum XXXX.2006 bis XXXX.2016 immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Seit dem XXXX.2017 ist der BF erneut erwerbstätig. Nach seiner Einreise bis zum Jahr 2006 arbeitete der BF "schwarz" auf Baustellen und am Wochenende als Türsteher in diversen Lokalen.

1.10. Der BF ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig.

1.11. Der BF lebt mit seiner LG, XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina und deren drei Kindern seit XXXX.2016 im gemeinsamen Haushalt, verfügt darüber hinaus jedoch über keinerlei berücksichtigungswürdige familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

1.12. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF festgestellt werden.

1.13. Zu Serbien wird festgesellt:

Politische Lage

Das serbische Parlament hat mit überwältigender Mehrheit die Regierung des neuen Premiers Aleksandar Vucic bestätigt. Das Ergebnis war erwartet worden, da die Regierungskoalition aus Serbischer Fortschrittspartei (SNS), Sozialistischer Partei (SPS) und der Liga der Vojvodina-Ungarn über 208 der 250 Parlamentssitze verfügt. 198 Abgeordnete stimmten für die neue Regierungsmannschaft, 23 waren dagegen, sechs enthielten sich der Stimme, einer blieb der Abstimmung fern. Vucic hatte in seiner Regierungserklärung zuvor "schwierige und schmerzliche Reformen", aber auch eine Besserung der Wirtschaftslage und des Lebensstandards binnen zwei Jahren angekündigt (ORF 27.4.2014).

Nachdem die Serbische Radikale Partei (SRS) bereits bei der Parlamentswahl im Mai 2012 an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterte, sind seit der Wahl 2014 auch die Demokratische Partei Serbiens (DSS), die Union der Regionen Serbiens (URS) sowie die Liberaldemokratische Partei (LDP) nicht mehr im Parlament vertreten. Am 20. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus werden der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert (AA 6.2014).

Die EU-Außenminister haben sich am 17.12.2013 darauf geeinigt, dass die Beitrittsgespräche mit Serbien am 21.01.2014 beginnen. Sie würdigten damit die Fortschritte in den Beziehungen zu Kosovo. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass am Ende der Verhandlungen eine rechtlich bindende Vereinbarung mit Kosovo notwendig sei (BAMF 23.12.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

In der serbischen Außenpolitik steht die Integration in internationale und europäische Strukturen im Vordergrund. Am 21. Januar 2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union mit der ersten Beitrittskonferenz. Der Verhandlungsrahmen für die EU-Beitrittsverhandlungen sieht deren enge Verknüpfung mit der Fortführung des Normalisierungsprozesses mit Kosovo vor. Dazu gehören zunächst weitere Fortschritte in der Umsetzung des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo vom 19. April 2013. Vor dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen muss Serbien eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zu Kosovo erreichen.

Serbischen Staatsangehörigen ist es seit dem 19. Dezember 2009 möglich, visafrei in den Schengen-Raum einzureisen. Die Visabefreiung gilt für Kurzzeitaufenthalte (Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum) und gestattet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (AA 6.2014).

Im Februar 2013 unterzeichnete Serbien ein Kriegsverbrecherprotokoll mit Bosnien, welches den gegenseitigen Austausch von Informationen und Beweisen über Kriegsverbrechen ermöglichen soll. Dies führte zur Vereinbarung zur Kooperation bei der Verfolgung von 30 verdächtigen Kriegsverbrechern, die sich in Serbien aufhalten sollen. Im April 2013 entschuldigte sich der serbische Präsident im Namen des serbischen Volkes im bosnischen Fernsehen für die im Krieg von serbischen Truppen begangenen Verbrechen (HRW 21.1.2014).

Seit fast sieben Jahrzehnten hatte sich Anfang November wieder ein albanischer Ministerpräsident Serbien Besucht. Rama wollte mit seinem serbischen Amtskollegen Vucic über eine Annäherung beider Staaten sprechen. Das schon mehrmals geplante Treffen beider Regierungschefs war zuletzt nach dem Skandal um das Qualifikationsspiel zur Fußball-EM zwischen beiden Ländern in Belgrad vor wenigen Wochen verschoben worden (DW 10.11.2014).

Durch die Ukrainekrise ist die serbische Regierung in eine schwierige geopolitische Lage geraten: Einerseits hat sie sich für die Integration in die EU entschieden und verpflichtet sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Harmonisierung ihrer Außenpolitik mit der der Union; zugleich hat sie kein Interesse an einem Abweichen vom traditionell guten Verhältnis zu Moskau, nicht zuletzt auch aus Gründen ökonomischer Abhängigkeit. So hat die Regierung in Belgrad einen Mittelweg gewählt - sie hat vorsichtig Kritik an der Unterminierung der Souveränität der Ukraine geübt, ohne dabei zugleich direkt Kritik an Moskau zu üben und ohne sich den Sanktionen der EU gegen Russland anzuschließen (GIZ 11.2014).

Quellen:

Südserbien

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten Südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist mit zwei Abgeordneten im neugewählten serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 15.12.2014).

Eine ethnisch albanische Partei nahm an den allgemeinen Wahlen im März teil, während die anderen Parteien diese boykottierten. Für Studenten und Mittelschüler wurden neue Stipendien zur Verfügung gestellt, neben Investitionen in die Infrastruktur und der Gewährung von Fördergeldern für lokale Unternehmen. Mitglieder der albanischen Gemeinschaft waren in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert. Seitens der Regierung sind weitere Anstrengungen für die wirtschaftliche Entwicklung in dieser Region notwendig (EC 8.10.2014).

Quellen:

SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014

Sandzak

Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. In den Volksschulen wurde mit dem Unterricht in bosnischer Sprache begonnen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Die Wahl des bosnischen nationalen Minderheitenrates blieb weiterhin aus. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EC 8.10.2014).

Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandzak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. (AA 15.12.2014).

Quellen:

SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014

Sicherheitsbehörden

Es gab keine Berichte über Straflosigkeit innerhalb der Sicherheitskräfte. Die Effizienz der Polizei variierte. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, jedoch ist deren Anzahl auf lokaler Ebene oft nicht zufriedenstellend. Korruption und Straflosigkeit waren ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchten. Im Juli richtete das Innenministerium eine Hotline für die Meldung von Polizeikorruption ein. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult. Während des Berichtszeitraums gab es Berichte über ein Versagen der Polizei bei gesellschaftlichen Angriffen auf Minderheiten. Verhaftungen basieren generell auf ausgestellten Haftbefehlen. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, was von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss (USDOS 27.2.2014).

Grundsätzlich muss die Polizeitätigkeit entsprechend des Polizeigesetzes und anderer Dienstvorschriften gemacht werden. Die Anwendung von Gewalt muss dabei immer nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfolgen und durch entsprechende Berichte an Vorgesetzte begleitet sein. Laut Angaben des Innenministeriums erhielt die interne Kontrollabteilung im Zeitraum Oktober 2012 bis November 2013 507 Beschwerden wegen exzessiver oder ungesetzlicher Anwendung von Gewalt, Folter bzw. unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung durch Polizisten. 23 von diesen Beschwerden wurden als voll gerechtfertigt anerkannt. Gegen 11 Polizisten wurden 9 Ermittlungsverfahren eingeleitet (BCHR 2014).

Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste gehen weiter. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien gilt im Sinne von Art. 16a Abs. 3 (deutsches Grundgesetz) als sicherer Herkunftsstaat (AA 15.12.2014).

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter. Der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise (VB 21.12.2010).

Quellen:

Nichtregierungsorganisiationen (NGOs)

Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, waren NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit Regierungskritik und einer anderen, als nationalen Sichtweise zum Kosovo (USDOS 27.2.2014).

Folgende NGOs sollen dabei u.a. genannt werden: YUCOM (Lawyers' Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, bietet gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen; Youth Initiative for Human Rights:

http://rs.yihr.org/, bietet Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, Schwerpunkt auf nationale Minderheiten (insbes. albanische und bosniakische Minderheit); Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org); Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php); Gay Straight Alliance (http://gsa.org.rs, veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menschenrechtslage von LGBT-Personen, bietet Rechtsbeistand an); LABRIS (www.labris.org.rs, für lesbische Frauen, bietet Beratung und Hilfe an); Queeria (www.queeriacentar.org); Praxis (www.praxis.org.rs): Kostenfreier Rechtsbeistand und Beratung, diverse Projekte zur Integration von Roma und anderen Minderheiten; Regional Centre for Minorities (www.minoritycentre.org): Monitoring von Minderheitenrechten, aktives Einschreiten und Lobbying bei Rechtsverletzungen. Die NGO bringt jährlich etwa 5-6 Fälle vor Gericht, in anderen Fällen leistet sie z.B. Mediation; Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, Fokus auf alb. und bosn. Minderheit; Autonomous Women's Center (www.womenngo.org.rs):

SOS-Telefon, Rechtshilfe, Beratung, Lobbying für Gesetzgebung nach internationalen Standards; ASTRA (www.astra.org.rs): Prävention und Aufklärung, Opferhilfe, SOS-Telefon (ÖB 5.9.2012).

Quellen:

Ombudsmann

Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Saša Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen aktiv. Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.) (ÖB 5.9.2012).

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 15.12.2014).

Das Amt eines nationalen Ombudsmannes konnte seine Tätigkeit unabhängig und ohne Einfluss von Regierungsstellen ausüben. Dieser kritisierte, dass die Regierung oft nicht den entsprechenden Willen zeigte, diesbezüglich nötige Gesetze zu verabschieden. Außerdem wurde ein Mangel an organisierter, nicht politisierter und nicht korrupter öffentlicher Verwaltung bemängelt. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Vojvodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von 400 im Jahr 2008 auf 389 EUR 2013. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2013 bei umgerechnet 207 EUR. Die Inflationsrate betrug 2013 7,7% Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2013 bei 24,1%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 15.12.2014).

Ungefähr 10% der Bevölkerung lebten in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug 250 USD. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, prekäre Arbeitsverhältnisse gab es besonders im Handel, Hotelgewerbe, am Bau und in der Landwirtschaft (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Kindern ohne Eltern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden (IOM 8.2014).

Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten.

Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).

Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig (AA 18.10.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich) (ÖB 5.9.2012).

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung.

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven-und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 15.12.2014).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten von Krankheiten

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der schlechten Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypass-operationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet (AA 15.12.2014).

In Serbien sind im Jahr 2013, nach einer vierzehnjährigen Unterbrechung, insgesamt zwei Herztransplantationen bei Erwachsenen erfolgreich durchgeführt worden (Balkans Al Jazeera 22.9.2013, vgl.: B92, RH 22.9.2013, Blic 13.11.2013).

In Serbien sind u.a. folgende Krankheiten behandelbar: Diabetes, orthopädische-, psychische- und Atemwegserkrankungen, Hepatitis B und C, Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herz-, Krebs- und orthopädische Operationen etc., Dialyse. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Gänzlich kostenfrei werden Personen bis zum 18./26. Lebensjahr, schwangere Frauen, Personen über 65, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, Invalide, Organspender, Roma, sofern sie keinen festen Wohnsitz und Aufenthalt haben, Opfer von familiärer Gewalt, Flüchtlinge und Angehörige eines kirchlichen Ordens. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheitsbilder wie Infektionskrankheiten, Psychosen, Nierenerkrankungen, multiple Sklerose etc. und Berufskrankheiten kostenlos behandelt (AA 15.12.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 15.12.2014).

Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).

Gegen fremde Staatsbürger, die Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückschiebt (und die keine Asylwerber sind), wird seitens der Polizeibeamten der Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der illegalen Einreise ins Land eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden. Den Schützlingen der Aufnahmestelle für Fremde sind Kost und Hygienemittel gewährleistet, aber kein Geld. Die Schützlinge bekommen die Möglichkeit, ihre Familienmitglieder zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.

Fremde Staatsbürger verweilen in der Aufnahmestelle für Fremde bis ihnen persönliche (Reise)Dokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden. Diese werden seitens ihrer jeweiligen diplomatisch-konsularische Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland (VB 31.10.2013).

Quellen:

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.14. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensbekenntnis, Muttersprache, Aufenthalt im Bundesgebiet, Arbeitsfähigkeit, sowie Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Verurteilungen des BF, die diesbezüglichen Entscheidungsgründe sowie die Feststellung, dass dieser die Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des obenzitierten aktuellsten Urteils des LG XXXX.

Die Feststellung, dass der BF die letzten Straftaten aus seiner Suchtmittelabhängigkeit heraus begangen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und jenem seines RV in der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen im obzitierten Urteil.

Die Zuerkennung eines Strafaufschubes unter Anordnung bestimmter Auflagen ist aus einer Ausfertigung des oberwähnten Beschlusses des LG Wien ersichtlich.

Die Einhaltung der Auflagen durch den BF sowie dessen aufrechte Drogentherapie beruhen auf der Vorlage einer Therapievereinbarung mit dem Vereins "XXXX" vom 29.12.2016, dem Umstand, dass der BF sich weiterhin auf freiem Fuß befindet sowie den glaubwürdigen Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu der in Serbien verbrachten Zeit, dem Schulbesuch, der Erwerbstätigkeit des BF in Serbien sowie zu den dortigen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen und wurden auch vom BFA nicht in Zweifel gezogen.

Die Erlassung der Aufenthaltsverbote folgen einer Ausfertigung des obzitierten Bescheides sowie einem Schreiben der BPD XXXX, Zahl XXXX vom 07.03.2000 und ergibt sich die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet aus einem Schreiben der BPD Wien, Zahl XXXX, vom 17.01.2006. Die entgegen dem Aufenthaltsverbot erfolgte Rückkehr des BF ist ferner seinen eigenen Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Der Gesundheitszustand des BF, sowie der Ausschluss einer lebensbedrohlichen in Serbien nicht behandelbaren Erkrankung, beruhen auf den Ausführungen des BF in den mündlichen Verhandlungen, den unbeeinsprucht gebliebenen Länderfeststellungen, sowie dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte seitens des BF.

Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem den BF betreffenden Sozialversicherungsauszug, und folgt die Aufnahme einer aktuellen Beschäftigung aus der in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsanmeldung vom XXXX.2017.

Die Deutschkenntnisse beruhen auf den Wahrnehmungen in den mündlichen Verhandlungen, da kein Sprachzertifikat vorgelegt wurde, konnte dahingehend kein bestimmtes Niveaus ausgemacht werden. Der BF war dabei in der Lage, diesen in deutscher Sprache zu folgen und eine Übersetzung nur in seltenen Fällen notwendig.

Die gemeinsame Haushaltsführung mit der LG beruht auf den Ausführungen des BF in der letzten mündlichen Verhandlung, der Aussage der LG des BF in dieser sowie auf einem Auszug aus dem ZMR. Die Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich ebenfalls aus einem Auszug aus dem ZMR.

Das Fehlen sonstiger sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte sowie die Nichtfeststellbarkeit sonstiger Integrationsmomente beruht auf dem Nichtvorbringen eines dem entgegenstehenden Sachverhaltes seitens des BF. Die bloße Behauptung, über enge Freunde im Bundesgebiet zu verfügen, genügt vor dem Hintergrund, dass der BF deren Namen nicht vollständig zu nennen vermochte, nicht hin, um als Beweis für das Vorhandensein berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte gelten zu können.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung, den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und den mündlichen Verhandlungen.

Es ist auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der BF umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat machen kann, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung hin zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, sich von Salafisten und Anhängern der Partei XXXX verfolgt zu fühlen, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche nicht festgestellt werden kann.

Vielmehr weist der Umstand, dass er trotz seines zuletzt seit im Jahre 1997 erfolgten Aufenthalts im Bundesgebiet erst im Jahre 2005 einen Antrag auf Asyl gestellt hat, gegen das Vorhandensein einer tatsächlichen Verfolgung des BF hin. Im Falle des Bestehens einer Verfolgung im Herkunftsstaat wäre davon auszugehen, dass der BF unverzüglich einen Asylantrag gestellt hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den BF seit dem Jahr 1992 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot in Kraft war hat und er daher jederzeit mit dessen Abschiebung nach Serbien rechnen hätte müssen. Insofern kann ein jahrelanges Zuwarten des BF bis zur Stellung eines Asylantrages nicht nachvollzogen werden. Vielmehr lässt der Zeitpunkt der Antragstellung des BF vor dem Hintergrund eines im gleichen Jahr ausgesprochenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes dies als bloße berechnende Maßnahme zur Begegnung einer ihm drohenden Abschiebung erscheinen. Darüber hinaus hat der BF, das Nichtvorliegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat untermauernd, niederschriftlich am 24.11.2005 vorgebracht, keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein sowie am 24.01.2000, dessen alsbaldige Abschiebung nach Serbien gefordert.

Konkret auf diese Sachverhalte seitens des BFA am 25.07.2016 und des erkennenden Gerichtes am 25.10.2016 angesprochen, vermochte der BF den Widerspruch zu seinem nunmehrigen Asylantrag nicht substantiiert aufzuklären. In der gegenständlichen Beschwerde wird darauf seitens des BF mit keinem Wort eingegangen. Der BF beschränkte sich vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht darauf, das Vorbringen der besagten Angaben teils in Abrede zu stellen und teils auf ein Missverständnis (vermeintliche Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat) bzw. Unkenntnis zurückzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der BF mit seiner Unterschrift die Richtig- und Vollständigkeit der seinerzeitigen Niederschrift bestätigt, vor der belangten Behörde die Hilfsunwilligkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden moniert und die behauptete Staatenlosigkeit keinen Einfluss auf einen Asylantrag hat, vermochte dieser aufgrund der sich - neuerlich - ergebenden Widersprüchlichkeiten zwischen seinen einzelnen Vorbringen, die zuvor dargetanen Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Verfolgung im Herkunftsstaat nicht aufzuklären. Angesichts des Umstandes, dass der BF bereits vor dern gegenständlichen Antragstellung aufgrund seiner Straffälligkeit wiederholt Kontakt zu österreichischen Behörden und Strafverteidigern hatte, kann dem BF zudem kein Glauben geschenkt werden, keine Kenntnis hinsichtlich der Modalitäten eines Asylantrages gehabt zu haben.

Darüber hinaus brachte der BF vor dem BAA am 18.01.2007 sowie in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 vor, in den Jahren 1998, 1999 und 2012/2013 sogar im Bundesgebiet bedroht worden zu sein. Dem widersprechend, gab der BF jedoch vor der belangten Behörde am 25.07.2016 an, dass sich seine Bedrohung einzig auf dessen Herkunftsregion beschränke. Zudem vermeinte der BF die letzten Angriffe auf seine Person im Bundesgebiet nicht zur Anzeige gebracht zu haben, zumal er an keinen Ermittlungserfolg mangels Kenntnis der Täter glaubte. Das Nichterheben einer Anzeige bei erlebten Drohungen trotz eingeleiteten Asylverfahrens, lässt jegliche Logik im Hinblick auf eine tatsächliche Verfolgungsgefahr vermissen. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass im Falle neuerlicher Übergriffe, noch dazu im Bundesgebiet, der BF jedenfalls eine Anzeige erstattet hätte. Ungeachtet des Ermittlungserfolges wäre eine solche allfällig geeignet gewesen, das Fluchtvorbringen des BF zu untermauern. Das behauptete Unterlassen einer solchen Anzeige weist sohin vielmehr darauf hin, dass eine Bedrohung des BF nicht stattgefunden hat. Dies wird auch durch das Vorbringen des BF, die Bedrohung beschränke sich einzig auf dessen Herkunftsregion, untermauert.

Unter Würdigung dieser Sachverhalte kann, insbesondere mit Blick auf die vom BF mit 1997/1998 datierten Übergriffe im Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung nicht erkannt werden. Zudem stünde dem BF aufgrund behaupteter Beschränkung der Bedrohung auf dessen Herkunftsregion der Umzug innerhalb Serbiens offen. Inwieweit eine solche Möglichkeit nicht gegeben sein sollte, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Im Übrigen erweist sich der BF als arbeitsfähig und kann auf familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat wie berufliche Erfahrung zurückblicken, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der BF in der Lage sein wird sich überall in Serbien niederzulassen.

Sonstige vom Herkunftsstaat ausgehende Bedrohungen brachte der BF nicht vor. Vielmehr schloss der BF zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 herkunftsstaatsbezogene Probleme explizit aus und bezog zu den ihm im Zuge der ersten Verhandlung übergebenen Länderberichten keine Stellung.

Letzten Endes kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat serbische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, welche auch vorübergehenden Wohnraum beinhaltet, und er aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit seinen - auch Wohnraum beinhaltenden - Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur im Bereich der Gelegenheitsarbeit, bestreiten wird können. Anhaltspunkte dafür, dass der BF vom Zugang zu herkunftsstaatlicher Hilfsleistungen undr zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, wurden weder vom BF substantiiert behauptet noch lässt sich dies den Länderfeststellungen entnehmen.

Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass, insofern der BF die Verfolgung von Salafisten, sohin Privatpersonen, vorgebracht hat, darin, ungeachtet des Wahrheitsgehaltes dieses Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung gesehen werden kann.

Wenn der BF auch die Hilfsunwilligkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden moniert hat, so vermochte dieser damit eine vollständige Korrumpierung und ein völliges Versagen herkunftsstaatlicher Sicherheitsstrukturen nicht darzulegen. So hat der BF sein Vorbringen auch nicht durch substantiierte Länderberichte oder sonstiger Beweismittel untermauert. Vielmehr ist seit den vom BF geschilderten Vorfällen viel Zeit vergangen, in welcher die serbischen Sicherheitsstrukturen und Strafverfolgungseinrichtungen eine strukturelle Verbesserung erfahren haben.

So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstützte Aufbauarbeit hinsichtlich serbischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Zudem garantiert die serbische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGOs zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann der Republik Serbien und das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung, liegt eine interethnische Besetzung der serbischen Polizeikräfte vor, und kann die Grund- sowie medizinische Versorgung der Bevölkerung in Serbien als gesichert angesehen werden. Darüber hinaus ist ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe nicht nur in der serbischen Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz verankert.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare aktuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Dem BF wurden die Länderfeststellungen von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde oder einer Stellungnahme den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Der BF vermochte keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Was die im Zuge der ersten Verhandlung am 25.10.2016 vorgebrachte - mehr als 10 Jahre zurückliegende - Delinquenz des BF betrifft, so ist diese mit der aktuellen Verurteilung ad acta gelegt, weil der BF eben wieder straffällig wurde. Damit kommt dem BF die zwischenzeitlich verstrichene Zeitspanne, in welcher ein Gesinnungswandel stattgefunden haben soll, nicht zu Gute.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Personen des BF gerichtete, vom Staat Serbien ausgehende oder diesem zuschreibbare, aktuelle Verfolgungsgefahr wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt, noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vorgebracht.

Unbeschadet dessen ist, insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, er sei von Privatpersonen (Salafisten) bedroht worden, festzuhalten, dass selbst im Falle der Wahrunterstellung dieses Vorbringens diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Zudem stünde dem BF die Möglichkeit offen, sich durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative dem Zugriff der behaupteten Täter zu entziehen. So brachte der BF selbst vor, dass dessen vermeintliche Bedrohung einzig auf dessen Herkunftsregion beschränkt sei und vermochte eine darüber hinausgehende Bedrohung nicht glaubhaft zu machen.

Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.1.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht.

Beim BF handelt es sich um eine arbeitsfähige erwachsene Person, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch - wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seiner Geschwister eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werden wird.

Zudem steht es dem BF jederzeit offen, im Falle der unerwarteten Not Hilfsleistungen seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der Erkrankung des BF ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung mit dem Vorliegen von Krankheiten bei rückzuführenden Personen einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend hält der VfGH fest, aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergäbe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellte, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung in Serbien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Serbien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellte (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.2.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

3.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.3.3. Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, verfügt der BF aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Lebensgefährtin über ein schützenswertes Familien- und Privatleben iSd. Art 8 EMRK.

Dieses hat jedoch aufgrund der dem BF bereits im Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet bekannten Unsicherheit seines Aufenthaltes eine Relativierung hinzunehmen. Der BF ist die besagte Beziehung im Wissen um seinen unsicheren, einzig durch einen sich als unbegründet herausgestellten, Asylantrag legitimierten, Aufenthalt im Bundesgebiet eingegangen. Darüber hinaus hat der BF seinen Aufenthalt sowie dessen Beziehungen im Bundesgebiet durch die wiederholte Straffälligkeit aufs Spiel gesetzt und damit die Aussichten in Österreich verbleiben zu können, weiter geschmälert.

Wenn der BF nunmehr auf einen langjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet und wiederholte Erwerbstätigkeiten wie Deutschkenntnisse zurückblicken kann, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF diese Sachverhalte durch seine wiederholte Straffälligkeit, Inhaftierungen und seinerzeitigen widerrechtlichen Einreise, belastet hat. Insofern hat der BF durch sein Verhalten seinen nachhaltigen Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zum Ausdruck gebracht und diese durch seine letzte Verurteilung untermauert.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich sind sohin nicht erkennbar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde, sohin unter Beachtung der Arbeitsfähigkeit des BF, dessen familiären Anknüpfungspunkten in Serbien sowie dessen ebendortigen Sozialisation, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - Art. 8 Abs. 2 EMRK - (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) sowie der Verhinderung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Suchtmittel- und Eigentumsdelikte (vgl. VwGH (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität und VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044 hinsichtlich Eigentumsdelikte) ein hoher Stellenwert zukommt, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. So kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit, seines Schulbesuches und seiner Berufsausbildung wie -erfahrung in Serbien sowie den ebendortigen familiären Anknüpfungspunkten, keinen großen Problemen hinsichtlich seiner Wiederintegration im Herkunftsstaat begegnen wird.

Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch vom BF nicht konkret behauptet.

3.3.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF nach Serbien als zulässig anzusehen ist, ist die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 6 BFA VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf Internationalen Schutz eine duschsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, gegen die vor Stellung des Antrages auf Internationalen Schutz eine duschsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gegen den BF wurde am 10.12.1992 ein auf 10 Jahre befristetes und am 15.03.2005, sohin vor dessen gegenständlichen Antragstellung am 28.12.2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerden war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

1. Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF weist unbestritten insgesamt 9 Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass er teils einschlägig im Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte delinquierte, sondern auch nicht vor der Begehung von Körperverletzungen und dem Tragen von Waffen entgegen dem WaffenG zurückgeschreckt ist, sowie gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen hat.

Bei den vom BF gesetzten Straftaten handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität und VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044 hinsichtlich Eigentumsdelikte), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF die sich durch seine Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigener Erfahrungen aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So nahm der BF die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, in Kauf. Den BF vermochten selbst bereits wiederholt erfahrene strafgerichtliche Sanktionen, insbesondere die Unbill mehrerer Freiheitsstrafen sowie die Benefizien wiederholter Strafnachsichten und bedingte Haftentlassungen, nicht davor bewahren, neuerlich straffällig zu werden. Selbst wiederholte fremdenrechtliche Sanktionen in Form zweier Aufenthaltsverbote sowie eine Abschiebung vermochten den BF nicht zum Umdenken zu verleiten.

Wenn der BF sich auch im Zeitraum 2006 bis 2016 wohlverhalten hat, so zeigt dessen nunmehriger Rückfall, seine - weiter bestehende - Neigung zu strafbarem Verhalten auf. Dies wird zudem dadurch untermauert, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die letzte Verurteilung nur aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit begangen zu haben. Zudem brachte der BF vor, sich durch einen Schicksalsschlag zum Konsum von Kokain hinreißen gelassen zu haben, was jedenfalls auf seinen labilen Charakter hinweist. Zwar ist dem BF dessen Reue und Bereitschaft, seine Suchtmittelabhängigkeit therapieren zu lassen, positiv anzurechnen. Doch ist dabei in Anschlag zu bringen, dass dem BF die Therapie gerichtlich vorgeschrieben wurde, daher nicht zur Gänze freiwillig erfolgte und zudem noch im Laufen, sohin gegenwärtig vom weiteren Bestand der Suchtmittelabhängigkeit des BF auszugehen ist. Darüber hinaus fehlt es der Reuebezeugung des BF, vor dem Hintergrund seiner wiederholten Straffälligkeit, an Glaubwürdigkeit. Viel zu oft hat er die ihm gebotenen strafrechtlichen Sanktionen und Benefizien wirkungslos an sich vorbeigehen lassen und ist aufs Neue straffällig geworden. Letzten Endes mündete dies in der Suchtmittelabhängigkeit des BF und der damit in Verbindung stehenden Delinquenz.

Der Rechtfertigungsversuch des BF in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2016, nämlich einzig aufgrund seiner seinerzeitigen beruflichen Tätigkeit als Türsteher sowie aufgrund finanzieller Engpässe straffällig geworden zu sein, vermag als Entschuldigungsgrund nicht zu genügen. Vielmehr weisen diese Umstände daraufhin, dass der BF sich ihm stellende Probleme mit illegalen Mitteln zu begegnen sucht. Dies fand zudem in seiner letzten Verurteilung erneut Ausdruck. So brachte der BF nämlich vor, in Reaktion auf körperliche Schmerzen auf Drogen zurückgegriffen zu haben und in weiterer Folge zur Finanzierung seiner Sucht weiter straffällig geworden zu sein.

Da der BF trotz wiederholter Erwerbstätigkeiten und aufrechter Beziehungen im Bundesgebiet straffällig geworden ist, kann auch aus dem Umstand, dass er BF erneut in einer Beziehung lebt und erwerbstätig ist, nichts gewonnen werden, was für ein zukünftiges Wohlverhalten des BF sprechen könnte. Vielmehr kann dem BF eingedenk der noch aufrechten Drogentherapie und dessen wiederholter Straffälligkeiten, aber auch des seinerzeitig gezeigten Unwillens, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten (widerrechtliche Einreise ins Bundesgebiet trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes) sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum erweist sich als zu kurz um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. Darüber hinaus hat der BF aufgrund seiner neuerlichen Straffälligkeit nach langjährigem strafrechtlichen Wohlverhalten, bewiesen, dass selbst ein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens, in Bezug auf den BF keine Rückschlüsse über dessen zukünftige Straffreiheit zulässt.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgift- und Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 und VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Wie bereits ausgeführt, weist der BF zwar familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, doch müssen diese aufgrund des im Wissen um dessen möglichen Verlust wegen des wiederholt gezeigten straffälligen Verhaltens eine Relativierung hinnehmen. So hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur mehrmaligen Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und dabei seinen Aufenthalt bewusst aufs Spiel gesetzt. Zudem erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet durch seine wiederholte Delinquenz und Inhaftierung nachhaltig belastet.

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, zumal er durch sein rechtsverletzendes Verhalten seinen darauf gerichteten Unwillen sowie dessen Willen, seine eigenen Interessen über jene Anderer und der Republik Österreich zu stellen, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmittel- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 und VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - suchtmittelabhängig ist und zudem dessen Neigung zur nachhaltigen Kriminalität und zum rechtswidrigen Erlangen finanzieller Vorteilen aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich sowie damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Selbst die aufrechte Therapie des BF steht der Verhängung eines Einreiseverbotes nicht im Wege. Vielmehr hat diese bloß bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des BF einbezogen zu werden (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Zulässigkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich angesichts des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Auch die Befristung dieses erweist sich eingedenk der insgesamt 9 Verurteilungen des BF, der hinter diesen gelegenen Unwerten, sowie der negativen Zukunftsprognose, als verhältnismäßig und daher keiner Reduktion zugänglich.

Da sich sowohl das Einreiseverbot an sich, als auch die Befristung dieses, als rechtmäßig erweisen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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