BVwG W129 2146578-1

W129 2146578-1Federal Administrative CourtMar 29, 2017

Regest

Beschwerdegegenstand, Ermittlungsverfahren, ersatzlose Behebung,<br/>Gefahr im Verzug, Gefährlichkeitsprognose, Kontrolle, Kostenersatz,<br/>Mandatsbescheid, meritorische Entscheidung, Persönlichkeitsstruktur,<br/>Suspendierung vom Unterricht, Vorstellung, Zurückweisung

Full text

BVwG W129 2146578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2146578.1.00

Spruch

W129 2146578-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Mag.a. XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 27.12.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, zu Recht erkannt:

A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit § 57 AVG sowie § 49 Abs. 3 SchUG aufgehoben.

2. Der Antrag auf Entscheidung in der Sache wird gem. § 27 VwGVG zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der mj. Beschwerdeführer besucht im laufenden Schuljahr 2016/2017 die Klasse 4b (achte Schulstufe) der NMS XXXX.

2. Am 09.05.2014 beantragte die Schulleitung der genannten Schule die Suspendierung des mj. Beschwerdeführers. Begründend führte sie einen konkreten Vorfall am 25.11.2016 (um etwa 13:30 Uhr) an, bei dem der mj. Beschwerdeführer einen Mitschüler in der Garderobe absichtlich so stark gestoßen haben soll, dass dieser gegen die Tür geprallt und verletzt am Boden liegen geblieben sei. Es sei die Rettung verständigt und der Verletze in eine Klinik zur Behandlung gebracht worden. Der Verletzte habe eine Schulterprellung links erlitten und müsse zwei Wochen vom Turnunterricht pausieren. Die Eltern des Verletzten hätten Anzeige bei der Polizei erstattet.

3. Mit Mandatsbescheid des Landesschulrates für Tirol vom 30.11.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, wurde der mj. Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 49 Abs. 1 und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug vom 01.12.2016 bis einschließlich 23.12.2016 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Der Landesschulrat für Tirol stützte seine Entscheidung auf den zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG, wonach ein Schüler von der Schule auszuschließen ist, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Zur Begründung führte der Landesschulrat für Tirol im Wesentlichen die von der Schulleitung vorgebrachten Ausführungen an und hielt fest, dass der mj. Beschwerdeführer seine Pflichten als Schüler durch rücksichtsloses Verhalten in schwerwiegender Weise verletzt habe. Sein Verhalten in der Schule bedeute eine dauernde Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern, da er keine Einsicht zeige und kein rücksichtsvolles Verhalten an den Tag lege.

4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und machte darin geltend, dass der Bescheidbegründung lediglich verba legalia zu entnehmen seien, nicht aber das Vorliegen der notwendigen Voraussetzung für einen Mandatsbescheid. Die gem. § 57 AVG erforderliche Gefahr im Verzug sei weder objektivierbar noch überprüfbar begründet. Die von der Schulleitung übermittelten Unterlagen seien nur teilweise lesbar und nicht nachvollziehbar, der Bescheid nehme auf die Unterlagen keinen Bezug und verletze die Rechte des Schülers. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und die Suspendierung unverzüglich aufzuheben, in eventu das Ermittlungsverfahren einzuleiten.

5. Die belangte Behörde teilte der Schulleitung mit einem Schreiben, welches im Briefkopf mit "15.03.2016" ein offenkundig unrichtiges Datum aufweist, mit, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 49 Absatz 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Suspendierung bei Gefahr im Verzug nach § 49 Abs 3 nicht mehr vorliegen würden. Der mj. Beschwerdeführer habe zwar eine schwere Pflichtverletzung begangen, das Verhalten begründe aber noch keinen Schulausschluss und stelle auch keine dauernde Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätiger Personen dar. Die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers sei von der Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen und dem Schüler zugleich eine Ermahnung zu erteilen.

6. Mit Bescheid vom 27.12.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, wies der Landesschulrat für Tirol die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers gegen den zuvor ergangenen Mandatsbescheid des Landesschulrates für Tirol vom 30.11.2016 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und sinngemäß aus, dass es dem mj. Beschwerdeführer dadurch, dass die Suspendierung nunmehr bereits abgelaufen sei, an einem Rechtsschutzbedürfnis mangle. Der Rechtsmittelwerber befände sich dadurch bereits in jener Rechtsposition, die er durch die Erhebung der gegenständlichen Vorstellung allenfalls erreichen hätte können. Die Vorstellung sei "somit als durch den während des laufenden Ermittlungsverfahrens geänderten Sachverhalt als unzulässig geworden zu werten und damit zurückzuweisen."

7. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass es der ratio legis des Rechtsmittels einer Vorstellung entspreche, einen Mandatsbescheid auch auf das Vorliegen eines etwaigen Ermessensexzesses sowie auf Willkür und Rechtswidrigkeit überprüfen zu können. Folge man der Rechtsmeinung der belangten Behörde, so wäre jede Vorstellung unzulässig, wenn die verfügte Zeit der Suspendierung vor Erhebung des Rechtsmittels ende. Damit setze sich die belangte Behörde über ein bestehendes Rechtsschutzsystem hinweg. die gleichen Punkte wie bereits in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid geltend machte.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde bestimmte elementare Verfahrensvorschriften verletzt, wenn sie behaupte "mittlerweile gemäß § 57 Abs 3 AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet" zu haben. Dem angefochtenen Bescheid sei weder zu entnehmen, wann dieses angebliche Verfahren eingeleitet worden und mit welchem Ergebnis es abgeschlossen worden sei, zudem habe man dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt.

Es werde der Antrag auf Behebung des bekämpfen Bescheides und auf Entscheidung in der Sache (in eventu auf Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde) gestellt, zudem der Antrag auf Kostenersatz und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Mit Schreiben vom 31.01.2017, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2017, übermittelte der Landesschulrat für Tirol die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall – da die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – , nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch den Landesschulrat für Tirol (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2.Aufl. 2017, § 27 VwGVG, E 1).

Daher war der Beschwerdeantrag auf Entscheidung in der Sache zurückzuweisen.

4. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde, die das Mandat erlassen hat, bescheidmäßig zurückzuweisen. Bei jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorstellung hat die Behörde gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das von der Behörde nach Erhebung der Vorstellung durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs klarzustellen, und die Verwaltungssache auf Basis des ermittelten Sachverhalts neu zu entscheiden, also die Vorstellung abzuweisen (und so das Mandat zu bestätigen), das Mandat zu beheben (beseitigen) oder abzuändern (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 588). Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Dieses ist in jede Richtung, das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241). Der neue Bescheid ersetzt das angefochtene Mandat und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden.

5. Nach herrschender Lehre und Judikatur (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 57, Rz 48 mwN) kommt der Verwaltungsbehörde bei der Überprüfung von Mandatsbescheiden auch in jenen Fällen, in denen sich die Sachlage zwischenzeitlich entscheidungsrelevant geändert hat, eine Kontrollfunktion zu, die – anders als bei Ausübung einer reformatorischen Funktion – auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides auszuüben ist.

Es entspricht daher der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die zuständige Schulbehörde diese Kontrollfunktion auch dann wahrzunehmen hat, wenn die mit Mandatsbescheid festgesetzte Zeit der Suspendierung eines Schülers bereits abgelaufen ist (BVwG 21.08.2014, W224 2010056-1/2E).

6. Der Landesschulrat für Tirol nahm somit seine Kontrollfunktion als Vorstellungsbehörde zu Unrecht nicht wahr und wies folglich die Vorstellung auch zu Unrecht zurück, anstatt die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen (siehe dazu VwGH 18.2.1997, 96/11/0234, mwN; VwGH 19.5.1998, 98/11/0057).

Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil es nach dem Gesagten bei der Wahrnehmung der dem Landesschulrat für Tirol zukommenden Kontrollfunktion im dargelegten Sinn nicht darauf ankommt, ob der betroffene Schüler noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Unterricht suspendiert war (vgl. VwGH 19.5.1998, 98/11/0057).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit zu beheben.

7. Fortgesetztes Verfahren:

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 17). Als Behebungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG kommt somit – analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG – auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 18).

Da der Landesschulrat für Tirol die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zu Unrecht zurückwies, tätigte die Behörde auch keine ausreichenden Ermittlungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Suspendierung des Schülers im Rahmen eines Mandatsverfahrens gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 49 Abs. 3 SchUG.

Im fortgesetzten Verfahren hat nunmehr der Landesschulrat für Tirol im Rahmen des Vorstellungsverfahrens dahingehend zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Landesschulrat für Tirol hat Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob vom Beschwerdeführer – gemessen an seiner Persönlichkeitsstruktur – zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums ausging.

8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

9. Hinsichtlich des Antrages auf Kostenersatz ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 17 VwGVG gelten die Kostenbestimmungen der §§ 74 bis 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 74 AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Abs. 1), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Abs. 2).

Die einzige - gegenständlich nicht zur Anwendung gelangende - von der Kostenselbsttragung abweichende Bestimmung des 5. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des 2. Hauptstückes des VwGVG ist dessen § 35, der den Zuspruch von Kostenersatz jedoch auf Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt.

Angesichts des angeführten geltenden Grundsatzes der Kostenselbsttragung und des Fehlens von gegenständlich anwendbaren Kostenersatzregelungen, war der Antrag auf Kostenersatz daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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