W121 2118836-1•BVwG W121 2118836-1
W121 2118836-1Federal Administrative CourtMar 29, 2017
Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
W121 2118836-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosegengeld und ab XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe mit der Tagsatzhöhe € XXXX. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hatte zuvor per XXXX geendet.
Am XXXX nahm der Beschwerdeführer ein "geringfügiges" Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH auf. Die Aufnahme dieser Beschäftigung wurde dem AMS nicht fristgerecht gemeldet.
Mit XXXX endete seine Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH. Dies meldete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX beläuft sich auf € XXXX. In der Zeit vom XXXX bis XXXXerhielt der Beschwerdeführer ein Entgelt von € XXXX. Umgerechnet auf ein Tageseinkommen ergibt das bei 20 Beschäftigungstagen € XXXX. Hochgerechnet auf den Gesamtmonat ergibt sich eine Entlohnung von € XXXX.
Am XXXX erfuhr das AMS durch eine automatisiert übermittelte Benachrichtigung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger davon, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX GmbH in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand.
Das Arbeitsmarktservice XXXX berichtigte in der Folge mit Bescheid vom XXXX den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend und forderte für den Zeitraum vom XXXX die Leistung in Höhe von € XXXX zurück. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen hätte, da er im genannten Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden und dem AMS nur ein geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er habe am Anfang XXXXmit dem Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung ab
XXXX abgeschlossen und habe zu keinem Zeitraum mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € XXXX verdient. Die mit der Fa. XXXX vereinbarten monatlichen Geldbezüge hätten € XXXX betragen. Aufgrund von Überstunden im Zeitraum vom XXXX hätte er im XXXX €
XXXX von der Firma XXXX bekommen. Das Dienstverhältnis sei am XXXX aufgelöst worden. Er hätte zu diesem Zeitpunkt aber nicht gewusst, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € XXXX nur dann heranzuziehen wäre, wenn er im gesamten Monatszeitraum durchgehend beschäftigt sei. Es liege eine den Widerruf gemäß § 24 AlVG begründende Handlung vor, darum könne, die im XXXX empfangene Leistung widerrufen werden. Ein Widerruf sei jedoch nur möglich, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen durch den Empfänger herbeigeführt worden sei oder wenn er erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Er hätte weder unwahre Angaben gemacht, noch hätte er maßgebende Tatsachen verschwiegen, noch hätte er erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht gebührte. Er hätte der belangten Behörde den Beginn und das Ende seiner geringfügigen Beschäftigung gemeldet und hätte zu keinem Zeitpunkt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von € XXXX verdient. Er sei davon ausgegangen, dass er die tägliche und monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfe und habe diese auch nicht überschritten. Da er nicht wissen hätte können, dass die Geringfügigkeitsgrenze von € XXXX für den gesamten Monatszeitraum gelte, könne ihm kein Verschweigen maßgebender Tatsachen vorgeworfen werden. Er hätte die geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet und hätte seinem Wissen nach, nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdient. Dass aufgrund der 20 Beschäftigungstage die Geringfügigkeitsgrenze aliquot zu berechnen sei, hätte er nicht wissen können und könne ihm daher diesbezüglich keine Meldepflichtversäumnis vorgeworfen werden.
Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens durch das Arbeitsmarktservice wurde der Beschwerdeführer über den Sachverhalt und die gesetzlichen Bestimmungen und den Ablauf der zur unberechtigten Auszahlung geführt hat, informiert. Bezugnehmend darauf führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aus, dass dieses Dienstverhältnis eigentlich ein geringfügiges Dienstverhältnis gewesen sei. Warum er vom Dienstgeber vollversichert angemeldet worden sei, könne er sich nicht erklären. Ebenso wisse er nicht, warum dieser einen unberechtigten Austritt gemeldet hätte. Er hätte eigentlich ganz normal im Probemonat gekündigt. Er bitte das AMS den Rückforderungsbetrag einstweilig zu stunden und er werde den Sachverhalt mit dem Dienstgeber klären und richtigstellen lassen.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst angegeben hätte, beim Dienstgeber XXXX GmbH ein Entgelt von € XXXX erhalten zu haben. Umgerechnet auf ein Tageseinkommen ergebe das bei 20 Beschäftigungstagen € XXXX. Hochgerechnet auf den Gesamtmonat ergebe sich eine Entlohnung von € XXXX. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX belaufe sich auf € XXXX. Da eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, nicht als arbeitslos gelte, hätte der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Aufgrund der Aliquotierung seines Einkommens auf den Gesamtmonat ergebe sich ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen. Somit gelte er im Zeitraum XXXX bis XXXX nicht als arbeitslos, weshalb ihm daher für diesen Monat keine Notstandshilfe gebühre und ein Widerruf der ausbezahlten Leistung auszusprechen sei. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei der Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Er hätte dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht fristgerecht gemeldet. Die dementsprechende Feststellung im verfahrensgegenständlichen Bescheid sei somit unrichtig und werde hiermit korrigiert. Diese Nichtmeldung begründe einen Rückforderungstatbestand. Dass er seiner Aussage nach mit dem Dienstgeber vereinbart hätte, dass dieser dem AMS die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung melde und diese Meldung dann unterblieb, ändere nichts an dieser rechtlichen Beurteilung, da es ohne Bedeutung sei, ob eine dritte Person deren sich der Meldepflichtige bei der Erstattung der Meldung bedienen will, dieser unterlasse.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"[ ]
VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers.
VR: Führen Sie aus, warum Sie sich beschweren.
BF: Ich wurde ohne meinXXXX WissenXXXX von der Firma XXXX in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgemeldet. Bis ich zu einem Arzt gehen wollte, wurde mir gesagt, meine E-Card würde nicht funktionieren. Beim AMS wurde mir gesagt, dass ich gesperrt wäre, weil ich XXXX Euro zu Unrecht bezogen hätte.
LR 1: Nach einer im Akt aufliegenden Krankenkassenanmeldung sind XXXX Euro monatlich für XXXX Stunden pro Woche vereinbart worden.
BF: Das habe ich unterschrieben und es entspricht der Vereinbarung.
LR 1: Nach einer Lohnabrechnung, die auch im Akt liegt, hätten Sie zwischen XXXX XXXX Stunden gearbeitet.
BF: Wenn ich ehrlich bin, weiß ich das nicht mehr. Ich war froh, dass ich eine Beschäftigung hatte. Ich war ein halbes Jahr lang im Krankenstand. In meinem Alter ist man froh, wenn man eine Beschäftigung hat.
LR 2: Das war ein Problem Ihres Dienstgebers. Das AMS hat keinen Fehler gemacht.
BF: Das habe ich auch dem AMS versucht klar zu machen. Ich war mindestens zwei Mal bei einer Einvernahme im AMS.
LR 2: Aufgrund von Überstundenzahlungen sind Sie über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen.
LR 1: Haben Sie Überstunden gemacht?
BF: Nein, das war nicht ausgemacht. Aber ich habe nicht darauf geachtet, wie viele Stunden ich arbeite. Ich habe der Firma vertraut.
BehV: Vielleicht könnten wir klären, ob der Widerrufstatbestand gegeben ist. Ich möchte darauf hinweisen, dass in der Beschwerde steht, dass eine gemäß § 24 AlVG den Widerruf begründende Handlung vorliege. Ist diese Aussage unstrittig?
BF: Es wurde mir von der Firma nicht gesagt, dass ich auf ein Vollzeit-Dienstverhältnis angemeldet wurde. Die XXXX Euro Nettobezug habe ich erhalten. Das ist unstrittig.
BehV: Warum steht in der Beschwerde auf Seite 2, dass eine den Widerruf gemäß § 24 begründende Handlung vorliegt?
BF: Das weiß ich nicht. Das ist die Beschwerde, die ich bei der Arbeiterkammer gemacht habe.
BehV: Sie haben Sich um den Inhalt der Beschwerde nicht weiter gekümmert? Sie haben die Beschwerde eingebracht?
BF: Ja, aber die Beschwerde wurde von einen Mitarbeiter der Arbeiterkammer geschrieben.
LR 1: Der Betrag von XXXX wurde vom AMS hochgerechnet.
BehV: Sie haben im Parteiengehör vom XXXX erklärt: Es wurde vereinbart, dass die Firma dem AMS den Beginn des Dienstverhältnisses meldet, daher haben Sie selbst dem AMS nicht gemeldet. Bleiben Sie bei dieser Aussage, dass Sie selber die Anmeldung ans AMS nicht machen, sondern dass die Firma die Meldung ans AMS macht?
BF: Das war eine Nachlässigkeit von mir, aber es war so mit der Firma vereinbart. Ich habe mich darauf verlassen, dass die Firma das macht.
BehV: Wenn die Meldepflicht von Seiten des BF verletzt wurde, liegt ein Rückforderungstatbestand vor.
BehV: Der BF hätte den Beginn der geringfügigen Beschäftigung melden müssen und er hätte melden müssen, dass er mehr Stunden arbeitet. [
]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosegengeld und ab XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe mit der Tagsatzhöhe € XXXX. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hatte zuvor per XXXX geendet.
Am XXXX nahm der Beschwerdeführer ein "geringfügiges" Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH auf. Die Aufnahme dieser Beschäftigung wurde dem AMS nicht fristgerecht gemeldet.
Mit XXXX endete seine Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH. Dies meldete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX beläuft sich auf € XXXX. Der Beschwerdeführer war vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt und hat €XXXX erhalten. Umgerechnet auf ein Tageseinkommen ergibt das bei XXXX Beschäftigungstagen € XXXX. Hochgerechnet auf den Gesamtmonat ergibt sich eine Entlohnung von €
XXXX.
Am XXXX erfuhr das AMS durch eine automatisiert übermittelte Benachrichtigung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger davon, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX GmbH in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand. Auch diesen Umstand meldete der Beschwerdeführer nicht.
Am XXXX sprach das Arbeitsmarktservice XXXX mittels Bescheid aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen werde und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von XXXX € verpflichtet sei.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen hat, da er den Beginn jeder Beschäftigung melden hätte müssen. Ebenso hätte er melden müssen, dass er im verfahrensgegenständlichen Monat über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen ist. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX stand ihm nicht zu.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er aufgrund einer letztlich nicht gebührenden Zahlung durch das Arbeitsmarktservice von XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, dieser habe dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, dass er ab XXXX eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX aufgenommen hat. Damit hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rückforderung im Grund des zweiten Tatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 50 Abs. 1 AlVG annehme. Auch aus Sicht des erkennenden Senates hätte der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX fristgerecht dem Arbeitsmarktservice melden müssen. Ebenso hätte er in weiterer Folge die vollversicherungspflichtige Beschäftigung melden müssen. Da eine solche Meldung nicht erfolgte, hat das Arbeitsmarktservice eine letztlich nicht gebührende Zahlung in Höhe von € XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX geleistet. In Gesamtschau des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere aber der Beschäftigungszeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass jener die Aufnahme der Beschäftigung nicht gemeldet hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Zahlung nicht zusteht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 idgF lauten:
"Arbeitslosigkeit
§ 12.
(1) Arbeitslos ist, wer
1. -eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. -nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. -keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a)-wer in einem Dienstverhältnis steht;
b)-wer selbständig erwerbstätig ist;
c)-wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e)-wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f)-wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g)-ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h)-wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a)-wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b)-wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
c)-wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e)-wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f)-wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g)-wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24.
( )
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Anzeigen
§ 50.
(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
( )"
3.6. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine irrtümliche Nachzahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom 11.06.2015 bis 30.06.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis stand.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht fünf Jahre verstrichen sind.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung der belangten Behörde von Arbeitslosengeld aufgrund der Unkenntnis der nicht gemeldeten Beschäftigung, und liegt dies weniger als fünf Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Höhe der Nachzahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt – ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2016, § 24, Rz. 512).
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände:
Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 16.06.1992, 91/08/0163).
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der Bezieher von Arbeitslosengeld verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 20.10.1992, 92/08/0114, mwN, und 23.04.1996, 94/08/0040).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 08.09.1998, 96/08/0117). Der Beschwerdeführer hätte somit die Aufnahme seiner Tätigkeit aus einem Dienstverhältnis melden müssen.
Es ist auch von einem mittelbaren Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hielt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Es lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Dem Beschwerdeführer war das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice bekannt gewesen – nicht zuletzt deshalb gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hätte, dass dieser den Beginn des Dienstverhältnisses beim AMS melde. Auf das Motiv für die Unterlassung (vgl. VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284) oder sonstige in der Sphäre des Meldepflichtigen liegende Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es nicht an (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2016, § 25, Rz. 524). Es ist auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, deren sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung bedient, diese (unerwartet) unterlässt (vgl. VwGH 03.10.2002, 97/08/0654; VwGH 16.06.2004, 2001/08/0112).
Da der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen eine solche Meldung verabsäumte, erweist sich die Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG als rechtmäßig. An dieser Pflicht vermag – wie soeben dargelegt – auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hätte, dass dieser ihn beim AMS anmelde.
Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit der Zahlung hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).
Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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