L518 2118183-1•BVwG L518 2118183-1
L518 2118183-1Federal Administrative CourtMar 29, 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
L518 2118183-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.10.2015, BP: XXXX , VN: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF insoweit stattgegeben, als aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt wird, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte erstmals mit am 18.3.2009 beim Bundessozialamt einlangenden Schreiben die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser wurde ihr nach am 6.5.2009 erfolgter Begutachtung bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wegen Cervikalsyndrom, Lumboischialgien bei Torsionsskoliose, Nierensteinleiden sowie Senk-Spreiz- Fuß Halux valgus antragsgemäß ausgestellt.
Eine am 2.11.2011 neuerlich erfolgte Begutachtung erbrachte wegen Cervicalsyndrom, Lumboischialgien bei Torsionsskoliose, Osteoporose, Nierensteinleiden, Senk-Spreiz-Fuß, Hallux valgus, mittelgradiger depressiven Episode, Somatisierungsstörung, Impigement rechte Schulter und Rhizarthrose beider Hände einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Eine am 2.9.2013 abermals erfolgte Begutachtung ergab bei Vorliegen eines Cervicalsyndrom, Lumboischialgien bei Torsionsskoliose, Osteoporose, Nierensteinleiden, Senk-Spreiz-Fuß, Hallux valgus, mittelgradiger depressiven Episode, Somatisierungsstörung, Impigement rechte Schulter und Rhizarthrose beider Hände, Zustand nach pertrochant. Schenkelhalsfraktur links mit hochgradiger Funktionseinschränkung und Teilbelastung einen Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H., wobei in zwei Jahren eine Nachuntersuchung anberaumt wurde, da infolge der Verlaufsbeobachtung und Reha-Zeit eine Besserung möglich erscheint.
Eine am 3.9.2015 im Rahmen eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens durch Dr. XXXX , FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführte wiederholte Begutachtung erbrachte - wegen 1) Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Osteoporose, mit hohem Frakturrisiko, Begründung: Derzeit liegen keine Bandscheibenvorfälle vor. Die Rotationsskoliose und Osteoporose ist bei einer Einstufung von 40% inkludiert (Pos. Nr. 02.01.02, 40 v. H.); 2) Residualszustand nach Oberschenkelfraktur links, Zn OP, Marknagelung, Zn Entfernung des Osteosynthesematerials (Pos. Nr. 02.05.09, 30 v.H.) 3) Dranginkontinenz- Einlagenwechsel 3-4 Mal (Pos. Nr. 08.01.06, 20 v.H.), 4) Arthrosen der Daumensattelgelenke beidseits- (Pos. Nr. 02.06.26, 10 v.H.); 5) Depression, derzeit keine Behandlung (Pos. Nr. 03.06.01, 20v.H.) 6) Degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenks (Pos. Nr. 02.06.03, 20 v. H.) und 7) Zn distaler Oberarmfraktur und Luxation im Ellbogengelenk (Pos. Nr. 02.06.11, 20 v.H.) - einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Begründend führte der Gutachter aus, dass die Hauptdiagnose Pos. 1 durch Pos. 2 um eine Stufe gesteigert wird. Durch die Positionen 6 und 7 kommt es gemeinsam zu einer weiteren Steigerung auf insgesamt 60 v.H.
Die übrigen Positionen haben keine funktionelle Verschlechterung zur Folge und steigern daher nicht. Die Abstufung von 90% des Gutachtens von 26.9.2012 auf nunmehr 60% ergibt sich aus der deutlichen Besserung der Fraktur am linken Oberschenkel. Die Einstufung damals ergab sich 2 Monate nach der Fraktur.
Das Nierensteinleiden (letzte Kolik war lt. Angaben der BF 2012), die Schilddrüsenerkrankung (leichte Hashimoto-Thyreoditis- normaler Hormonstatus und keinerlei Indikation für eine medikamentöse Therapie) sowie Zn Hallux valgus OP, derzeit keine funktionellen Einschränkungen, erreichten keinen Grad der Behinderung.
Hinsichtlich der Änderungen zum Vorgutachten führte der Gutachter ins treffen, dass als neue Diagnosen Pos. 5 und 6 (gemeint wohl 6 und 7) vorliegen und die übrigen Positionen – bis auf die 3.Pos., welche um eine Stufe erhöht wurde, unverändert zum Vorgutachten vorliegen.
Zudem könne eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne Einschränkung zu Fuß zurückgelegt und Niveauunterschiede von 20-30cm ohne Einschränkung überwunden werden. Das Stehen und gehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich. Ebenso könnten Haltegriffe benützt werden und seien vermehrte Schmerzen bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Die von der BF angegebene eingeschränkte Gehstrecke von 200 m sei nicht nachvollziehbar. Sowohl die Wirbelsäulenveränderung noch der Zn Oberschenkelfraktur bedinge eine Unzumutbarkeit.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage und wurde der Antrag betreffend der Zusatzeintragung abgewiesen.
Dagegen erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Bereits aus der Gegenüberstellung der Gutachten erweise sich die Einschätzung des Grades der Behinderung als nicht nachvollziehbar. Die BF erreichte 2009 bei drei diagnostizieten Funktionseinschränkungen mit Dauerzustand einen Grad der Behinderung von 50%, im Jarh 2015 bei sieben diagnostizierten Funktionseinschränkungen eine Behinderung von 60%. Dies obwohl massive Beeinträchtigungen wie der Zn Oberschenkelfraktur, die degen. Veränderungen des re. Schultergelenkes, Zn Oberarmfraktur unter Luxation im Ellenbogengelenk, die Artrhosen der Daumensattelgelenke bds., Dranginkontinenz und Depressionen. Die Ausheilung des Trümmerbruches des Oberarmes und die Luxation des Ellenbogens bringt nicht das Ergebnis, wie bei einem glatten Bruch. Hinsichtlich der Ausführungen betreffend des Ausgeheilten Nierensteinleidens sei im April 2015 bei der Bf erneut eine Bougierung vorgenommen worden und liegen auch sehr oft Algesien vor.
Zudem sei das Gutachten in sich unschlüssig, als für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung der Sachverständige anführt, dass die Hauptursache die zusätzlichen Diagnosen unter Pos. 5 und 6 seien, andererseits jedoch vermeinte, dass die Positionen 6 und 7 eine weitere Steigerung bewirken und darin die Depressionen nicht enthalten sind.
Insoweit das Unfallereignis tatsächlich am 31.1.2012 stattgefunden hat, der Gutachter jedoch fälschlich anführt, dass das Gutachten von Dr. XXXX (26.9.2012) zwei Monate nach dem Ereignis erfolgt sei, so sei festzustellen, dass der Gutachter die Krankenakte der BF nur unzureichend studiert habe.
Zudem seien die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Sachverständigen nur unzureichend geprüft worden.
Eine durch das ho. Gericht veranlasstes fachärztliches Gutachten vom 23.6.2016 durch Dr. XXXX erbrachte im Wesentlichen nachstehendes
Ergebnis:
Mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule: es besteht eine mittelgradige Funktionseinschränkung iS einer mittelgradigen Minderbelastbarkeit einer mittelgradigen Minderbeweglichkeit bei geringem Reizzustand, es bestehen keine neurologischen Ausfälle, es besteht eine Wirbelsäulenverkrümmung (Skoliose) mit geringem Beckenschiefstand und Schulterschiefstand, eine Osteoporose mit erhöhtem Frakturrisiko, Bandscheibenschäden und weitere degen. Veränderungen, es besteht keine objektivierbaren Nervenwurzelsymptomatik, jedoch Therapiebedarf und Bedarfsmedikation mittels Antirheumatika, der obere Rahmensatz erfolgte bei den auch radiologisch nachgewiesenen, deutlich ausgeprägten, krankhaften Veränderungen (Pos. Nr. 02.01.02, 40%); Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, es bestehen Polyarthrosen im Bereich der Handgelenke und Daumensattelgelenke bds, Operationen an den Großzehengrundgelenken wurde wegen einer Fehlstellung durchgeführt, am rechten Schultergelenk bestehen degen. Veränderungen; Insgesamt sind die Auswirkungen bei guter Beweglichkeit und fehlenden objektivierbaren Reizzeichen geringgradig; wegen der auch radiologischen Nachweisbarkeit erfolgt die Einschätzung nach dem oberen Rahmensatz (Pos. Nr. 02.02.01, 20%) und es bestehen posttraumatische Veränderungen des li. Ellenbogengelenkes mit einer Bewegungseinschränkung, wobei die Beugung bis 120 Grad möglich ist und ein Streckdefizit von 20 Grad besteht. Die Unterarmbeweglichkeit ist gut und es bestehen keine Zeichen des Muskelschwundes an der linken oberen Extremität, die Hohlhandbenützungszeichen sind seitengleich ausgeprägt, die Umfangmaße an den oberen Extremitäten sind ebenso seitengleich (Pos. Nr. 02.06.11, 20%).
Aus reich orthopädischer Sicht ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Mit am 22.11.2016 durch Fr. Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ho. veranlasstes Gesamtgutachten führte zu folgendem Befund:
Es besteht ein Vorgutachten von Dr. XXXX vom 03.09.15, GdB von 60 %, gegen dieses Gutachten hat Fr. XXXX Einspruch erhoben. Vorgelegt wird auch ein Gutachten von Dr. XXXX vom 22.03.16. Weitere Vorgutachten aus dem Jahr 2012, 2011 und 2009 vorhanden.
Derzeitige Beschwerden:
Bei Fr. XXXX bestehen chron. Beschwerden im Bewegungsapparat bei bekannten degen. WS-Veränderungen mit ausgeprägter Skoliose. Weiters bestehen chron. Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in beide OE. Zusätzlich besteht eine posttraumatische Veränderung im Bereich des li. Ellbogens bei Z.n. Trümmerfraktur, hier ist eine Bewegungseinschränkung sowie eine Schwäche bei Belastung vorrangig. Weiters bestehen Schmerzen im Bereich der re. Schulter bei Rotatorenmanschettenläsionen, auch hier die Beweglichkeit und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Zusätzlich besteht eine ausgeprägte Rhizarthrose am re. Daumen, diesbezüglich trägt die Patientin eine Schiene. Die genauen orthopädischen Erkrankungen und auch die entsprechende Einschätzung bitte ich dem orthopädischen Gesamtbefund von Dr. XXXX vom 22.06.16 zu entnehmen.
Zusätzlich besteht bei der Patientin seit Jahren eine depressive Symptomatik mit lang andauernder Anpassungsstörung, diesbezüglich ist die Patientin regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung, die Patientin nimmt auch diesbezüglich regelmäßig Medikamente ein. Wetters bestehen bei der Patientin seit Jahren Probleme mit dem
Urogenitaltrakt, zum einen eine lange andauernde Anamnese mit rezid. Koliken, zum anderen eine chron. Harninkontinenz mit Überlaufblase und imperativen Harndrang, dadurch ist der Alltag deutlich beeinträchtigt. Die Patientin ist regelmäßig in urologischer Kontrolle, sie trägt Tag und Nacht Einlagen, sämtliche Therapieversuche zuletzt mit einem Biofeedback Gerät blieben bisher frustran.
Bei der Patientin besteht weiters eine ausgeprägte Osteoporose mit hohem Frakturrisiko, Deckplatteneinbrüche im Bereich der BWS wurden bereits diagnostiziert, die Patientin nimmt entsprechend Medikamente ein, beim letzten MR-Befund zeigt sich ein unveränderter Befund.
Die Patientin ist seit 2013 in Invaliditätspension, die Arbeit als RTA war nicht mehr möglich. Aufgrund der Multimorbidität ist die Patientin in der Mobilität deutlich eingeschränkt, Gehstrecke derzeit bei ca. 200 m, dann kommt es zu einem zunehmenden Ziehen im Bereich der li. UE.
Fr. XXXX gibt an, dass das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, sie kann die Haltegriffe nicht ausreichend benutzen, zum einen aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit im linken Ellbogengelenk (bei Z.n. Trümmerfraktur am li. Ellbogen besteht hier ein Streckdefizit und eine Schwäche im Bereich der !i. Hand bei Überbelastung), zum anderen aufgrund der Impingementsymptomatik im Bereich der re. Schulter bei Rotatorenmanschettenläsion und ausgeprägter Rhizarthrose re. Weiters besteht aufgrund des erhöhten Frakturrisikos auch eine große Angst vor Stürzen.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel
Prolio 1 x halbjährlich i.nm., Vitamin K2-Kapseln, Oleovit D3, Cal-D-Vita, Deflamat 75 mg jeden 2. Tag, Temesta, Psychopax bei Bedarf, Tritico 1/3;
Regelmäßige physiotherapeutische Behandlungen, regelmäßige psychiatrische Betreuung durch psychiatrischen Facharzt;
Zusammenfassung relevanter Befunds 0nM. Datumsangabe):
Seit dem Letztgutachten:
Neurologischer Befund Dr. XXXX , FA für Neurologie vom 13.11.15:
Sulcus nervi ulnaris Syndrom li., Z.n. distaler Humerusfraktur li. und Luxation Artic. cubitis sin. 10.08.14 mit offener Reposition und Osteosynthese;
MR Befund HWS vom 12.11.15: breitbasiges medianes Diskusprotrusion in C3/C4, Engstellung des re. Neuroforamens, Diskusprotrusion C4/C5, breitbasig mediane li. mediolaterale Diskushernie C5/C8 mit Engsteilung des Neuroforamens, degen. Veränderungen;
Ambuianzbefund XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie vom 15.06.18:
Cervicalsyndrom li., Rhizarthrose re.;
Befundbericht Dr. XXXX , FA für Psychiatrie vom 17.11.15: lang dauernde Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom, gegenwärtig Verschlechterung, chron. multilokuläres Schmerzsyndrom, Osteoporose mit erhöhtem Frakturrisiko, Rotationsskoliose, Hallux OP bds., Ruptur der Bizepssehne und Teilrupiur der SSPS ne., Z.n. pertrochantärer Femurfraktur li., rezid, Zystitis, Hashimoto Thyreoiditis, Z.n. Ellbogentrümmerfraktur li.;
Befundbericht Dr. XXXX , FA für Gynäkologie vom 27.04.15:
Harninkontinenz mit Überlaufblase und imperativem Harndrang, Osteoporose;
Befundbericht Fr. XXXX , FA für Urologie vom 27.04.15: OAB-Syndrom mit
Dranginkontinenz, Rezidiv-Meatusstenose, Z.n. mehrmaliger Aufbouchierung, Z.n. Otis urethrotomie 1995, rezid. Kalziumoxaiatsteinbildung;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand: normal
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Pupillen rund, isocor, prompte direkte und indirekte LR, Sehen mit Sehbrille ausreichend, Hörvermögen ausreihend;
Collum: SD schluckverschieblich, keine Einflussstauung, keine tastbaren Lymphknoten
Cor: rein, rhythmisch, Normofrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine RG's
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine tastbaren Resistenzen
OE re.: Abduktion im Schultergelenk aktiv bis 90° schmerzfrei, passiv bis 100° schmerzfrei
möglich, Nackengriff bis zum Occiput, endlagig schmerzhaft, Schürzengriff möglich,
Ellbogen frei beweglich, Muskulatur unauffällig, Impingementtest schmerzhaft, Patientin trägt Daumenschiene bei Rhizarthrose, Druckschmerz am Daumensattelgelenk, Sensibilität erhalten.
OE li.: aktive Abdukdion bis 100° schmerzfrei möglich, passiv bis 110°, Schürzen- und Nackengriff möglich, Streckdefizit am li. Ellbogen bei Z.n. Trümmerfraktur, Narben bland, Handgelenk frei beweglich, Sensibilität im Bereich des Nervus ulnaris bei Sulcus ulnaris Syndrom herabgesetzt.
UE: Tonus, Trophik, grobe Muskelkraft unauffällig, HUftgelenksrotation li. bei Z.n. Oberschenkelfraktur endlagig eingeschränkt, die Narbe am Oberschenkel li. bland verheilt, die Kniegelenke weitgehend frei beweglich, Z.n. Haliux-OP, die Narbe bland verheilt, aufgrund der Arthrodese eingeschränkte Beweglichkeit im Großzehengrundgelenk.
WS: ausgeprägte Skoliose mit Beckenschiefstand und Schulterschiefstand, im Bereich der Extremitäten keine sensomot. Defizite.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Stand und Gang weitgehend unauffällig.
Status Psychicus:
Patientin zeitlich, örtlich und situativ orientiert, keine Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses und des planerischen Handelns, bekannte Dapressio, keine aggressiven Verhaltensauffälligkeiten
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
LM. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 3egründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zusammenfassung laut orthopädischem Gutachten vom 23.6.2016: Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, osttraumatische Bewegungseinschränkung linker Ellbogen
40
2
lang andauernde Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom, oberer Rahmensatz, da zuletzt Verschlechterung, regelmäßige psychiatrische Betreuung und medikamentöse Therapie
40
3
Blasenschwäche bei chron. Dranginkontinenz, Überlaufblase und Imperativer Harndrang, Z.n. Miatusstenose, rezid. Aufbouchierung, Z.n. Otis urethrotomie, rezid. Steinbildung, regelmäßige urologische Behandlung und Kontrollen nötig
40
4
Sulcus Nervi ulnaris Syndrom, unterer Rahmensatz bei Sensibilitätsstörung, keine wesentliche funktionelle Einschränkung
20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Leiden Nr. 1, Leiden Nr. 2 und 3 steigern aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität um insgesamt 20%, Leiden Nr. 4 ist zu gering, um eine Steigerung zu bewirken.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Punkt 1: Zusammenfassung fachärztliches Gutachten Dr. XXXX vom 22.6.2016 Punkt 2: im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 3.9.2015 Verschlechterung der depressiven Symptomatik, Patientin erneut in fachärztlicher Betreuung (siehe Befundbericht vom 17.11.2015), medikamentöse Therapie nötig Punkt 3: neuer fachärztlicher Befund wird vorgelegt: regelmäßige Therapie und Kontrollen erforderlich. Zusätzlich zu der im VGA beschriebenen Blasenschwäche mit Inkontinenz wurde heute die rezidivierende Behandlung des Urogenitaltraktes miteingeschätzt und unter der Position 3 subsummiert
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat ist das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel glaubhaft deutlich erschwert. Die Gehstrecke ist anamnestisch aufgrund der zunehmende Schmerzen lumbal limitiert, wobei hier eine Unzumutbarkeit aufgrund der fehlenden funktionellen Einschränkungen nicht abgeleitet werden kann.
Das Benutzen von Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmittel ist jedoch erheblich erschwert: Es besteht ein Streckdefizit im linken Ellbogen und eine Schwäche im Bereich der linken Hand bei vermehrter Belastung bei Z.n. Trümmerfraktur am li. Ellbogen und eines Sulcus nervi ulnaris Syndroms und am rechter Arm eine Bewegungseinschränkung bei Impingementsymptomatik bei Rotatorenmanschettenläsion und eine eingeschränkte GreifFünktion bei ausgeprägter Rhizarthrose rechts.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in Öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
2a Besteht eine Ham- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäka- tionsstörung oder eine Stomaversorgung? Weiche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Es besteht eine Haminkontinenz, die Patientin trägt Einlagen, durch deren Verwendung kann ein öffentliches Verkehrtsmittei benutzt werden.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein
Mit ho. Schreiben vom 7.12.2016 wurde die rechtsfreundliche Vertretung gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.
Mit Stellungnahme vom 21.12.2016 führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass es der BF zunächst um die Beantwortung der Frage betreffend der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geht. Angesichts der m Gutachten näher ausgeführten Funktionseinschränkungen ersucht die BF die Sachverständige ergänzend zu befragen, ob dadurch, dass die Benutzung von Haltegriffen aufgrund der multiplen Diagnosen erheblich erschwert ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Zum Beweis wurde ein Befund des Dr. XXXX vom 28.7.2011, Radiologiebefund des XXXX , Ambulanzbefund des XXXX und MRT-Befund XXXX , 2 MR oder Röntgenbilder in Vorlage gebracht.
Insoweit die Sachverständige nicht weiß, dass die BF nach wie vor Trägerin von Osteosynthesematerial ist, ist wohl davon auszugehen, dass der Sachverständigen nicht alle Krankenunterlagen zur Verfügung gestanden sind.
Zudem nimmt das Gutachten auf ein Vorgutachten des Dr. XXXX Bezug, weshalb beantragt wurde, auch dieses Gutachten der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen.
Diesem Antrag wurde mit weiterem ho. Schreiben entsprochen.
Zudem wurde Beantragt den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit zumindest 70 v.H. festzustellen.
Mit Schreiben vom 14.3.2017 wurde im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung bezogen:
Einleitend legte der rechtsfreundliche Vertreter den Ablauf der klinischen Befundaufnahme dahingehend dar, dass sich der Sachverständige mit dem Ordner, in welchem sich die gesammelten Befunde der BF befanden, sowie ca. 10 CD¿s und Röntgenbilder, 15 -20 Minuten zurückzog und sei es der BF nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige die aktuellen Befunde aufgrund der Fülle der Befunde in dieser Mappe finden sollte. Zudem sei die BF nach ihren Beschwerden aus orthopädischer Sicht befragt worden und sei sie bei Erwähnung der Diagnose barsch unterbrochen und aufgefordert worden, nicht die Diagnose zu benennen, sondern die Beschwerden darzulegen.
Aus Sicht der BF wäre eine seriöse Gutachtenserstellung geboten. Zudem erstreckte sich der fachärztliche Gutachtensauftrag von Dr. XXXX lediglich auf die Einschätzung des Grades der Behinderung, nicht jedoch auf die begehrte Zusatzeintragung und werde das Problem darin gesehen, dass Drin. XXXX , in diesem nunmehr fremden Fachgebiet die Einschätzung treffen muss.
In den letzten 1 bis 1,5 Jahre seien keine Besserungen eingetreten, trotzdem wurde etwa der Z.n. Oberschenkelbruch im orthopädischen Gutachten abweichend von den beiden unfallchirurgischen Gutachten im Jahr 2015 (Steigerung um eine Stufe) eingeschätzt.
Darüber hinaus sei beim Bewegen des Ellbogengelenkes ein deutliches Krepitieren hörbar, welches von Dr. XXXX nicht dokumentiert wurde und würde das Sulcus nervi ulnaris Syndrom im Zusammenhang mit der Ellbogentrümmerfraktur stehen, welches jedoch in ihrer Zusammenschau betrachtet 40% ergeben und zu einer Steigerung führen wollte.
Die im Jahr 2009 durch Dr. XXXX festgehaltenen Behinderungen wegen Cervialsyndrom, Lumboischialgien bei Torsionsskoliose und Osteoporose seien mit 40% und als Dauerzustand eingeschätzt worden, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung verändert hat.
Neuerlich weist der rechtsfreundliche Vertreter auf die fortgeschrittene Osteoporose, sowie die erhöhte Gefahr von Knochenbrüche hin.
Abschließend beantragte die rechtsfreundliche Vertretung Fr. Dr. XXXX den Akt zwecks Einschätzung der Leiden der BF in Unfallchirurgischer Hinsicht nochmals zu übersenden und mit einer Gutachtensergänzung zu beauftragen.
Als Bescheinigungsmittel wurden abermals, die bereits in der Akte befindlichen Schreiben des Dr. XXXX betreffend Knochendichtemessung und die dazugehördenden Messungsinformationen sowie Fotos der Schuhe, mit welchen sich die BF zur Untersuchung begab, übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es war nicht festzustellen, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung der BF vorliegt, es war jedoch – entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung – festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Begehrten Zusatzeintragung vorliegen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten der Dr. XXXX vom 30.11.2016 insoweit der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. eingeschätzt wurde, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Vorweg sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass das am 7.9.2015 durch Dr. XXXX erstellte Gutachten – wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt – als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung das führende Leiden Lfd. Nr. 1 (Degen. Veränderungen der Wirbelsäule und Osteoporose mit hohem Frakturrisiko), welches durch die Positionen 6 (Degen. Veränderungen des re. Schultergelenks) und 7 (Zn. Distaler Oberarfraktur und Luxation im Ellbogen li) um eine Stufe erhöht wird, anführt. Folglich führte Dr. XXXX betreffend der Stellungnahme zur gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Pos. Nr. 5 und 6 aus, die übrigen Positionen bis auf Pos. 3 würden gleich bleiben. Tatsächlich erweisen sich die Ausführungen des Gutachters als schlüssig und nachvollziehbar. Es ist Dr. XXXX nicht entgegenzutreten, wenn dieser zum Befund gelangt, dass wie oben dargelegt das führende, den Bewegungsapparat betreffende Leiden durch die Leiden Nr. 6 und 7, welche ebenfalls den Bewegungsapparat negativ beeinflussen, um eine Stufe erhöhen. Ebenso kann dem Sachverständigen nicht entgegengetreten werden, wenn dieser unter dem Aspekt der gesundheitlichen Änderungen – im Vergleich zum Vorgutachten – nunmehr ausführt, dass als neue Diagnosen die Positionen 5 und 6 vorliegen, die übrigen Positionen – bis auf die 3. Pos. – unverändert einzuschätzen waren. Das hier herangezogene Referenzgutachten war das am 26.2.2016 durch Dr. XXXX erstellte Gutachten. Insoweit darin festgehalten wird, dass die ausgeheilte Depression ohne subjektive Beschwerden und ohne Therapie keinen Grad der Behinderung bzw. die degen. Veränderung des re. Schultergelenkes keine Berücksichtigung fand, in dem Gutachten des Dr. XXXX hingegen jeweils einen Grad der Behinderung von 20 v.H. erreicht, so erweist es sich als zutreffend, dass es sich – entgegen der Beschwerdeausführungen – um nunmehr neue und bewertete Diagnosen handelt.
Die in der Stellungnahme getroffenen Ausführungen, Dris. XXXX hätte die unter den Nr. 6 und 7 beim Gutachten des Dr. XXXX angeführten Leiden nicht berücksichtigt, sind aktenwidrig. So stellte die Sachverständige unter der lfd. Nr. 1 als Zusammenfassung des orthopädischen Gutachtens vom 23.6.2016 eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates sowie posttraumatische Bewegungseinschränkung des li. Ellbogens fest.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung (bzw. nunmehr Einschätzungsverordnung). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
In diesem Sinne wird in der Einschätzungsverordnung festgehalten:
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Angesichts der st. Jud. des VwGH erweist sich die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 60 v.H. als schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Sachverständige ausführt, dass das führende, unter der lfd. Nr. 1 erfasste, Leiden, nämlich die im orthopädischen Gutachten festgestellte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates und posttraumatische Bewegungseinschränkung li. Ellbogen durch die lfd. Leiden 2 (lang andauernde Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom, psychiatrische Betreuung und medikamentöse Therapie) und 3 (Blasenschwäche bei chron. Dranginkontinenz, Überlaufblase und imperativer Harndrang, Zn Miatusstenose, rezid. Aufbouchierung, Zn Otis urethrotomie, rezid. Steinbildung, regelmäßige urologische Behandlung und Kontrolle nötig) um zwei Stufen gesteigert wird, zumal ein negatives Zusammenwirken zu bejahen war. Insoweit in der Stellungnahme ausgeführt wird, dass der Gesamtgrad der Behinderung der BF bereits im Jahr 2009 mit 60% festgestellt wurde, dies im Hinblick auf den psychischen Leidenszustandes der BF, zu diesem Zeitpunkt jedoch die schweren Unfälle, die Oberschenkelfraktur einerseits und die Oberarmfraktur und Luxation des li. Ellbogengelenkes noch nicht passiert seien, so erweist sich dieses Vorbringen als nicht geeignet, um dem gutachterlichen Befund substantiiert entgegenzutreten. Einerseits wurden diese Funktionseinschränkungen unter der lfd. Nr. 1 miterfasst und korrekt eingeschätzt und vermag der erkennende Senat nicht zu erkennen, dass dem Gesamtgutachten bzw. dem fachärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Auch die ergänzende Stellungnahme vermochte im Ergebnis nichts zu ändern.
Insoweit vorgebracht wird, dass sich der fachärztliche Gutachtensauftrag lediglich auf die Einschätzung des Grades der Behinderung erstreckte nicht jedoch auf die begehrte Zusatzeintragung, so war festzustellen, dass die allgemeinärztliche Berufsbefugnis grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der mdizinischen Wissenschaft (gvl. Erk. des VwGH vom 27.6.2002, Zl. 2002/10/0026), sofern der Arzt über die entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind (Erk. des VwGH vom 18.11.2008, Zl. 2006/15/0122). Im konkreten Fall wurden jene Bereiche, in welchen die Beurteilung der Funktionseinschränkungen aus orthopädischer Sicht erforderlich war dem entsprechenden Facharzt zugewiesen, während die Gesamtbeurteilung – auch die Auswirkungen betreffend der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – einer Sachverständigen der Allgemeinmedizin zugewiesen. Dass selbst die BF als auch der rechtsfreundliche Vertreter von den zur Gutachtenserstellung erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten der Allgemeinmedizinerin ausgeht, untermauert auch der Antrag des BFV, eine Gutachtensergänzung in (unfall)chirurgischer Hinsicht durch die Allgemeinmedizinerin zu veranlassen.
Auch das Vorbringen, dass zurückliegende unfallchirurgische fachärztliche Gutachten ein anderslautendes Ergebnis, als jenes des orthopädischen Facharztes erbrachten, und seien die Behinderungen als Dauerzustand qualifiziert worden, geht ins Leere, zumal das Gutachten insbesondere auch aufgrund der im Rahmen der aktuellen klinischen Untersuchung festgestellten Behinderungen und deren Funktionsbeeinträchtigungen erstellt wurde.
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Gutachtensergänzung zwecks Einschätzung der Leiden der BF in (unfall)chirurgischer Hinsicht weist das erkennende Gericht darauf hin, dass ein tauglicher Beweisantrag nach der Rsp des VwGH nur dann vorliegt, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Im vorliegenden Fall kann sich der erkennende Senat aufgrund der Vorbringen, der mehrmaligen Begutachtungen der BF sowie der durch die BF beigebrachten Bescheinigungsmittel ein umfassendes Bild vom Sachverhalt machen, weshalb sich eine neuerliche Begutachtung als nicht sachverhaltserheblich erweist.
Zudem handelt es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt die bP jedoch mit den oben erörterten Beweisanträgen.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – auch im gegenständlichen Verfahren – unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es in diesem Punkt auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen insoweit nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Betreffend der Vornahme der Zusatzeintragung ließ sich der erkennende Senat von nachstehenden Überlegungen leiten:
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
Die Sachverständige führte zu den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen betreffend Mobilitätseinschränkung im Wesentlichen nachstehendes aus:
Aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat ist das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel glaubhaft deutlich erschwert. Die Gehstrecke ist anamnestisch aufgrund der zunehmenden Schmerzen lumbal limitiert, wobei hier eine Unzumutbarkeit aufgrund der fehlenden funktionellen Einschränkungen nicht abgeleitet werden kann.
Das Benutzen von Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmittel ist jedoch erheblich erschwert: Es besteht ein Streckdefizit im linken Ellbogen und eine Schwäche im Bereich der linken Hand bei vermehrter Belastung bei Z.n. Trümmerfraktur am li. Ellbogen und eines Sulcus nervi ulnaris Syndroms und am rechter Arm eine Bewegungseinschränkung bei Impingementsymptomatik bei Rotatorenmanschettenläsion und eine eingeschränkte Greiffunktion bei ausgeprägter Rhizarthrose rechts.
Angesichts der oben zitierten st. Judikatur des VwGH sowie der durch die Sachverständige festgestellten Leiden ergab sich in Zusammenschau der daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Unterlagen bzw. Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren – abgesehen betreffend der beantragten Zusatzeintragung - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften. Neue, die Gutachten widerstreitende, fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält hinsichtlich der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Gutachtens vom 7.9.2015), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird. Zudem wurden durch das erkennende Gericht weitere Gutachten zur Beurteilung des Sachverhaltes eingeholt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67).
Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).
Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.
Die neu geschaffene Bestimmung des § 46 3. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.
Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.
Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.
Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 7.9.2015 nicht zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte "neue Tatsachen" sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. Da die bP im Zuge der Einbringung der Beschwerde ein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, erwiesen sich durch das Gericht weitere Ermittlungsschritte, insbesondere die Einholung von weiteren Gutachten als unerlässlich. Schlussfolgernd führte hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen, sowie das durchführen weiterer Ermittlungen zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Abs 2 leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß Abs 3 leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
1. Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
5. Mikroschrift auf der Rückseite.
Der Behindertenpass darf nur von einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Gemäß Abs 4 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen geprüften Assistenzhund besitzt;
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Gemäß Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs 6 leg cit sind die im Abs. 4 angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, Der Behindertenpass ist gem § 2 leg cit in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung "Behindertenpass" ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 5 Abs 3 Z 2 leg cit bleiben Behindertenpässe, die vor dem in Z 1 genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen. Gemäß Z 3 werden Behindertenpässe im Scheckkartenformat nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf die gegenseitige negative Beeinflussung mehrerer den Bewegungsapparat betreffender Leiden und den darauf resultierenden Funktionseinschränkungen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Der Unterschied in der Einschätzung bzw. des gleichbleibenden Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich zusätzlich noch daraus, dass seit dem 01.09.2010 nicht mehr die Richtsatzverordnung, sondern die Einschätzungsverordnung maßgeblich ist. Dies resultiert aus dem Umstand, dass die Richtsatzverordnung schon vor mehr als 40 Jahren in Kraft getreten ist und bei Weitem nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht bzw. die Anforderungen des heutigen Arbeitsmarktes nicht mehr adäquat abbildet. Die Einschätzungsverordnung legt bei der Beurteilung des Grades der Behinderung offenkundig strengere, dem Stand der medizinischen Forschung und den modernen Behandlungsmöglichkeiten angepasste, Maßstäbe an und bewirkt daher die Änderung der medizinischen Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung im Gutachten.
Der Grund für den nunmehr gleichbleibend festgestellten Grad der Behinderung liegt nicht in einer markanten Änderung des Krankheitsbildes der bP oder in neuen Befunden, sondern in der strengere Maßstäbe anlegenden Einschätzungsverordnung (UFS vom 13.07.2012, RV/1001-L/11).
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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