BVwG L515 2148971-1

L515 2148971-1Federal Administrative CourtMar 29, 2017

Regest

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,<br/>Frist, Kognitionsbefugnis, Kostenersatz, Maßnahmenbeschwerde,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückweisung, Zuständigkeit

Full text

BVwG L515 2148971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2148971.1.00

Spruch

L515 2148971-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX beschlossen:

A) I. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit durch das Sozialministeriumservice wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

III. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers werden mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Das Kostenbegehren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG und § 35 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: "BF" bzw. auch beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte erstmals 2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Aufforderung des Sozialministeriumsservice (nachfolgend: "SMS") einer ärztlichen Sachverständigenunter-suchung in XXXX Folge zu leisten, ist die bP nicht nachgekommen.

I.2. Die bP beantragte in weiterer Folge am 02.02.2015 unter Vorlage eines deutschen Behindertenpasses, eines Operationsberichtes über die Nierentransplantation 2011 sowie eines Schreibens ihres behandelnden Arztes die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Aufforderung des SMS einer ärztlichen Untersuchung in XXXX Folge zu leisten, ist die bP wiederum nicht nachgekommen.

I.3. In weiterer Folge wurde die bP seitens des SMS mittels Mail vom 06.11.2015 über die Folgen einer Ablehnung einer Sachverständigenbegutachtung manduziert und ihr in einem mitgeteilt, dass das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt wurde.

I.4. Mit Schreiben der bP vom 08.02.2016 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit dem Titel "Beschwerde an die mitbeteiligte Behörde" wurde Beschwerde über die Vorgehensweise des SMS Oberösterreich bezüglich der zweiten Antragstellung eines Behindertenpasses erhoben. Ihrer Meinung nach sei für die Ausstellung eines Behindertenpasses keine ärztliche Untersuchung notwendig, zumal sie dem SMS alle erforderlichen Dokumente übermittelt habe.

I.5. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23.03.2016 wurde die bP zunächst auf die Nichtanerkennung des deutschen Behindertenausweises hingewiesen und sodann unter Anführung der für das Verfahren einschlägigen Normen mitgeteilt, "dass die Einschätzung ihres Grades der Behinderung lediglich an Hand der vorgelegten Befunde laut ärztlichem Dienst des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, nicht möglich war. Diese Ansicht wird auch von der ärztlichen Fachabteilung geteilt." Vor diesem Hintergrund sei die Einstellung des Verfahrens entsprechend der geltenden Rechtslage zu Recht erfolgt.

I.6. Mittels Mail vom 02.03.2017 erhob die bP unter Vorlage eines Konvoluts Beschwerde, in welcher sie nach Wiedergabe des Sachverhalts den Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung; der Feststellung der Behinderung seit der Transplantation im Jahr 2011 anzuordnen sowie eine Aufwandsentschädigung zu beschließen, beantragte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, hat zu keinem Zeitpunkt einen an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid erlassen.

Der bP wurde am 06.11.2015 die Einstellung ihres Verfahrens mitgeteilt.

Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der ergänzenden Erhebungen durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, sowie in die sonstigen relevanten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

--- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

--Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

--Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

--Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

--Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; [...]

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG IVm § 6 BVwGG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache dem Einzelrichter zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich nicht auf das BBG sondern auf das VwGVG. Der entscheidende Einzelrichter ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und

4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der

Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, ist also daran gebunden.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Nach dem Inhaltserfordernis des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 hat die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der Beschwerdeführer den Prozessgegenstand fest (VwGH Ra 2016/21/0287, 20.10.2016).

Zunächst ist anzumerken, dass die bP ihre Beschwerde auf B-VG

Artikel 131. Abs. 2, Satz 1 wegen B-VG Artikel 132. Abs. 2 (Maßnahmenbeschwerde) iVm VwGVG § 53 stützte, somit ihren Parteiwillen klar und eindeutig zum Ausdruck brachte. Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu. Indem das Sozialministeriumsservice ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben hat, sondern - aus im Verfahrensgang dargestellten Gründen – das Verfahren gem. § 41 Abs. 3 BBG eingestellt hat, erblickte die bP darin einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH Ra 2015/03/0048, 20.12.2016), (VwGH vom 15. November 2000, 98/01/0452; VwGH vom 6. Juli 2004, 2003/11/0175 (VwSlg 16.400A/2004)).

Vor diesem Hintergrund ist im Vorgehen der belangten Behörde kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu erblicken. Die Behörde hat weder Zwangsmaßnahmen gesetzt noch diese angedroht, sondern das Verfahren eingestellt.

Aber auch wenn das Vorgehen der belangten Behörde als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren gewesen wäre, wäre die Beschwerde wegen Verfristung zurückzuweisen gewesen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Im konkreten Fall wurde der bP mittels Mail am 06.11.2015 mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wurde, sodass die bP zweifelsohne an diesem Tag Kenntnis davon erlangte. Die gegen den Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Einstellung des Verfahrens erhobene Maßnahmenbeschwerde langte am 03.03.2017 ein. Nachdem die bP erst mit Schreiben vom 01.03.2017 – übermittelt mittels Mail am 02.03.2017 – eingelangt beim BVwG am 03.03.2017 - eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte, war diese verspätet eingebracht. Sofern nun die bP in ihrer Beschwerde behauptet, wegen eines fehlenden Bescheides seien keine Fristen zu beachten, unterliegt sie damit vor dem Hintergrund obiger Ausführungen einem Irrtum.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Vorgehen des Sozialministeriumsservice hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens rechtsrichtig war. Seitens des Sozialministeriumsservice als auch des Bundesministeriums für Arbeit- Soziales und Konsumentenschutz wurde festgestellt, dass für die Feststellung des Grades der Behinderung die seitens der bP vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht ausreichten, weshalb die Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen angeordnet wurde. Die bP verweigerte zweimal grundlos eine ärztliche Sachverständigenuntersuchung um den Grad der Behinderung festzustellen, worauf sie durch das Sozialministeriumsservice auf die Folgen – nämlich Einstellung des Verfahrens – hingewiesen wurde und das Verfahren einstellte. Sofern das Sozialministeriumsservice in weiterer Folge mittels Mail vermeint, "aufgrund der Rechtslage bedarf es für die Einstellung eines Verfahrens nicht der Bescheidform. Eine Einstellung erfolgt mittels Aktenvermerkes.", unterliegt das Sozialministeriumsservice einem Rechtsirrtum. § 45 Abs. 2 BBG spricht klar aus, wann ein Bescheid zu erteilen ist und verweist explizit auf § 41 Abs. 3 BBG (Einstellung des Verfahrens). Somit hätte das Sozialministeriumsservice mittels Bescheid über die Einstellung des Verfahrens absprechen müssen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dazu zählt auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art 130 B-VG entspricht (z. B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art 130 B-VG angefochten werden kann (vgl. 19.12.2012 VwGH 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. In solchen Fällen ist die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Das Sozialministeriumservice hat keinen an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid erlassen, sondern das Verfahren - auf Grund der Verweigerung der ärztlichen Sachverständigenuntersuchung – eingestellt.

Eine meritorische Erledigung bedarf jedenfalls eines Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung, d.h. das tatsächlich Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides.

Soweit die bP nunmehr den Antrag stellt, das BVwG möge den Grad der Behinderung feststellen, entzieht sich das in der Beschwerde vorgebrachte Begehren der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht; eine sachliche Zuständigkeit ist hier nicht gegeben, zumal über dieses Begehren seitens der belangten Behörde nicht negativ entschieden wurde. Der Sachverhalt entzieht sich insoweit der Prüfkompetenz des ho Gerichtes und ist die bP mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Sozialministeriumsservice zu verweisen, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist. Auf die übrig gestellten Anträge war mangels Rechtsgrundlage nicht weiter einzugehen und waren deshalb zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Verfahrens durch die bB keine res iudicata schafft und es der bP frei steht, in einem weiteren Verfahren –unter entsprechender Mitwirkung ihrerseits- die Feststellung ihres Grades der Behinderung zu erwirken.

Zu Spruchpunkt II.:

Zum Kostenbegehren: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN).

Soweit die bP eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte, ist festzuhalten dass, gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV festgesetzt.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei aufgrund der oa. Ausführungen kein Kostenersatz.

Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei im gegenständlichen Fall ebenfalls kein Kostenersatz, weil dieser nicht beantragt wurde (§ 35 Abs. 7 VwGVG).

Da die dem Kostenbegehrten zu Grunde liegende Anträge zurückgewiesen wurden, gilt selbiges auch für das Kostenbegehren.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u. a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass sich zum einen der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen als eindeutig darstellt und das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der Frage der Voraussetzungen der Einstellung eines Verfahrens gem. den genannten Bestimmungen des BBG, des Begriffs des Beschwerdegegenstandes im Lichte der Auslegung der sachlichen Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie der Frage der Kostentragung im Verwaltungsrecht abgeht. Ebenso ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 3 BBG, dass es sich im gegenständlichen Fall um keinen Sachverhalt handelt, welcher von der leg. cit, erfasst wäre.

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