BVwG G309 2126223-1

G309 2126223-1Federal Administrative CourtMar 29, 2017

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G309 2126223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2126223.1.00

Spruch

G309 2126223-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 08.04.2016, OB: XXXX, betreffend der Feststellung, dass der BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr zuzuzählen ist, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Es wird festgestellt, dass XXXX weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 12.03.2014 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ab dem 11.03.2014 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.

H. dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen sei.

2. Im Rahmen eines seitens der belangten Behörde von Amts wegen eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.

In dem Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom 01.02.2016, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenbeschwerden Unterer Richtsatzwert entsprechen der Chronizität u. andauerndem Therapiebedarf sowie geringer Funktionseinschränkung ohne neurologische Ausfälle

02.01. 02

30

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Richtsatzwert entsprechend der Medikation u. stabiler Stoffwechsellage

09.02. 01

20

3

Rezidivierende depressive Störung Eine Stufe über unterem Richtsatzwert entsprechend der Stabilität unter Medikation

03.06. 01

20

4

Rezidivierende Handekzeme Richtsatzwert entsprechend dem letzten Auftreten vor einem halben Jahr

01.01. 01

10

5

Ohrgeräusche (Tinnitus) Unterer Richtsatzwert, da derzeit keine Symptomatik angegeben wird

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H.

Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dieser ergebe sich aus der führenden Position 1 und werde durch die Positionen 2 und 3 wegen zeitweiser zusätzlicher Beeinträchtigung zusammen um eine weitere Stufe angehoben.

Zu den Veränderungen im Vergleich zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 06.02.2014 wird festgehalten:

"Nr.1: WS-Beschwerden: unverändert

Nr.2: Diabetes mellitus, tablettenpflichtig: unverändert

Nr.3: Depressive Störung: dzt. keine depressive Symptomatik unter Therapie, deshalb um eine Stufe verbessert

Nr.4: Handekzeme: da letztes Auftreten 1/2 a zurückliegt, um eine Stufe verbessert

Nr.5: dzt. keine Symptomatik, unverändert in Einschätzung."

Die Änderung des Gesamtgrades in Form der Verringerung des Grades der Behinderung um eine Stufe ergebe sich infolge der Verbesserung der Hauterkrankung und der Depression.

3. Mit Schreiben vom 16.02.2016 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der belangten Behörde übermittelt und dem BF gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Stellung zu nehmen.

4. Mit einem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben vom 24.02.2016 erklärte der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden zu sein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des BF ein. Das Aktengutachten von XXXX vom 06.03.2016 kommt im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen wie das Sachverständigengutachten vom 10.02.2016.

5. Im seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten von XXXX vom 23.03.2016 wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenbeschwerden bei mäßigen degenerativen WS- Veränderungen Unterer Richtsatzwert entsprechen der Chronizität u. andauerndem Therapiebedarf sowie geringer Funktionseinschränkung ohne neurologische Ausfälle

02.01. 02

30

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Richtsatzwert entsprechend der Medikation u. stabiler Stoffwechsellage

09.02. 01

20

3

Rezidivierende depressive Störung aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms Eine Stufe über unterem Richtsatzwert entsprechend der Stabilität (dzt. keine fassbare depressive Symptomatik) unter Medikation

03.06. 01

20

4

Rezidivierende Handekzeme Richtsatzwert entsprechend der nicht dauernden leichten Hautveränderungen

01.01. 01

10

5

Tinnitus (Ohrgeräusche) Unterer Richtsatzwert, da derzeit keine Symptomatik angegeben wird

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit der führenden Position 1 begründet, welche durch die zu den Positionen 2 und 3 dokumentierten Leiden aufgrund zeitweiser zusätzlicher Beeinträchtigungen um eine Stufe angehoben werde.

Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wird folgendes ausgeführt:

"ln Position Nr.3 (gemeint wohl 4) wurden die rezidivierenden leichten Hautveränderungen wegen derzeit fehlender Symptomatik mit 10 v.H eingeschätzt u. verursachen keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Das chronische Schmerzsyndrom ist im Leiden Nr.1 als Verursacher der Beschwerden inkludiert u. wurde auch im Leiden Nr.3 mit berücksichtigt. Letzteres hebt auch zusammen mit Leiden Nr.2 um eine weitere Stufe an. Die Leiden Nr. 1-5 sind gegenüber dem Vorgutachten unverändert geblieben."

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2016 wurde festgestellt, dass der BF mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten gestützt.

7. Mit Schreiben vom 02.05.2016 (Datum: Eingangsstempel) erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Darin brachte er vor, das erstattete Sachverständigengutachten sei unvollständig, so seien einige vom BF in Vorlage gebrachte fachärztliche Befunde nicht berücksichtigt worden. Auch die persönliche Untersuchung des BF sei nicht vollständig vorgenommen worden. Der Gesamtgrad der Behinderung sei daher zu gering eingeschätzt worden.

8. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 17.05.2016 beim erkennenden Gericht ein.

9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Im Gutachten vom 04.08.2016 wird nach persönlicher Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Schmerzsyndrom aufgrund von Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule oberer Richtsatzwert entsprechend der höhergradigen Funktions-einschränkung bei dauerhaft notwendiger analgetischer Therapie und Wurzelkompressionszeichen, jedoch ohne manifeste motorische Ausfälle

02.01. 02

40

2

Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit mittlerer Richtsatzwert entsprechend der notwendigen 2-fach Therapie und der stabilen Stoffwechsellage

09.02. 01

20

3

Depression bei chronischem Schmerzsyndrom eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert entsprechend der Stabilität unter Zweifachmedikation

03.06. 01

20

4

Chronisches Handekzem mittlerer Richtsatzwert entsprechend der Chronizität und dem dauernden Therapie und Kurbedarf

01.01. 02

30

5

Ohrgeräusche unterer Richtsatzwert entsprechend dem Befall beider Ohren, jedoch subjektiv nicht störend

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt, dieser werde durch die führende Position 1 gebildet. Die zu den Positionen 3 und 4 dokumentierten Gesundheitsschädigungen würden gemeinsam um eine weitere Stufe anheben, da eine negative wechselseitige Beeinflussung bestehe.

Zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurde folgendes festgehalten:

"Im Vergleich zu den Vorgutachten hat sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht. Ausschlaggebend dafür ist die Erhöhung des Grades der Behinderung der Gesundheitsschädigung 1 (Chronisches Schmerzsyndrom durch Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule) um eine Stufe und die Erhöhung des Grades der Behinderung der Gesundheitsschädigung 4 (Chronisches Handekzem) um 2 Stufen.

Der Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung 1 hat sich um eine Stufe erhöht, da im Gegensatz zu den Vorgutachten bei der klinischen Untersuchung mit dem Taubheitsgefühl im rechten Unterarm und Hand sowie den Schmerzen im rechten Gesäß mit Ausstrahlung bis in die rechte Wade Zeichen einer Nervenwurzelkompression hinzutraten. Laut Einschätzungsverordnung ist in diesem Fall ein Richtsatz von 40 v. H. anzuwenden.

Der Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung 4 hat sich um zwei Stufen erhöht, da im Gegensatz zu den Vorgutachten nicht nur der momentane klinische Befund, sondern auch der phasenhafte Verlauf, die funktionelle Beeinträchtigung und der dauernde Therapie- und Kurbedarf berücksichtigt wurde."

10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 17.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

Der BF erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Dokumenten, sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Abweichungen im Zusammenhang mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten ergeben sich einerseits aus dem nunmehr höher eingeschätzten Grad des chronischen Schmerzsyndroms aufgrund der Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule um eine Stufe und andererseits aus dem aus fachärztlicher Perspektiver nun höher eingeschätzten Grad der Funktionseinschränkung des chronischen Handekzems. Die auf Position 4 dokumentierte Gesundheitsschädigung war demnach unter Mitberücksichtigung des Krankheitsverlaufes, der funktionellen Beeinträchtigung und des dauernden Therapie- und Kurbedarfes um zwei Stufen höher einzuschätzen. Dadurch ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt der medizinischen Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 62/2016) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Spruchpunkt I.) und II.)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (von Hundert). Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 idgF, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 idgF, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes idgF;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 idgF).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Da beim BF ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) objektiviert wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 BEinstG weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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