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W237 1431948-1•BVwG W237 1431948-1
W237 1431948-1Federal Administrative CourtMar 28, 2017
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W237 1431948-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über
die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mali, vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2012, Zl. 12 04.524-BAE:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011, und § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 15.11.2012 wies das Bundesasylamt den am 15.04.2012 im Bundesgebiet gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali aus (Spruchpunkt III.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG" samt "Antrag aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG" und erhob unter einem eine – näher begründete – Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.2012.
Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm der Bescheid vom 15.11.2012 am 19.11.2012 "ausgehändigt" worden sei. Er sei jedoch Analphabet und nicht darüber informiert worden, dass es sich bei dem Bescheid um einen seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ erledigenden Behördenakt gehandelt habe; auch habe er nicht gewusst, dass damit die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe, weil er die Rechtsmittelbelehrung ebenso nicht verstanden habe. Erst am 19.12.2012 habe die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei und die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags bestehe; der Antrag sei daher fristgereicht. Seine "Unkenntnis als rechtsunkundige Person über den tatsächlichen Beginn [der] Rechtsmittelfrist" sei ein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis, das dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sei. Er habe in seiner Situation auch die "größtmögliche Sorgfalt [ ] walten lassen".
3. In einem Aktenvermerk vom 19.12.2012 hielt die zuständige Sachbearbeiterin des Bundesasylamtes fest, dass sie in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit dessen Rechtsberaterin telefoniert habe. Diese habe mitgeteilt, bereits am 20.11.2012 telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen zu haben, um mit ihm einen Termin zu vereinbaren. Er habe ihr dabei mitgeteilt, dass bereits am 19.11.2012 ein Mitarbeiter der Caritas in seinem Quartier erschienen sei und ihm den Bescheid vom 15.11.2012 gezeigt habe. Dieser Mitarbeiter habe den Beschwerdeführer auch dahingehend belehrt, dass er sich an das Bundesasylamt wenden möge. Der Beschwerdeführer sei bis zum 19.12.2012 nie beim Verein Menschenrechte Österreich erschienen, obwohl seine Rechtsberaterin ihn in Hinblick auf die Rechtsmittelfrist eindringlich dazu aufgefordert habe. Das Gespräch habe in französischer Sprache stattgefunden, derer der Beschwerdeführer mächtig sei. Als der Beschwerdeführer am 19.12.2012 erschienen sei, sei umgehend der Antrag auf Wiedereinsetzung samt Beschwerde verfasst worden.
4. Das Bundesasylamt wies daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, zurück (Spruchpunkt I.), weil der Antrag nicht binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei: Der Beschwerdeführer habe den Ermittlungsergebnissen zufolge nämlich spätestens am 20.11.2012 vom Bescheid und der Rechtsmittelfrist erfahren; der erst am 19.12.2012 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei daher nicht rechtzeitig. Weiters wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.), weil sowohl ein Mitarbeiter der Caritas als auch die Rechtsberaterin den Beschwerdeführer rechtzeitig und in einer ihm verständlichen Sprache über die Wichtigkeit der Einhaltung der Rechtsmittelfrist belehrt hätten; angesichts dieser Unterstützung sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erkennbar, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung seiner Beschwerde gehindert hätte. Schließlich erkannte das Bundesasylamt gemäß § 76 Abs. 6 leg.cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu. (Spruchpunkt III.).
5. Am 31.12.2012 legte der XXXX eine Vollmacht des Beschwerdeführers an ihn vor, wonach er nunmehr durch diesen Verein und zugleich dessen Obmann im Asylverfahren vertreten werde.
6. Mit Schreiben vom 08.01.2013 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter (neuerlich) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die abgelaufene 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.11.2012. Diesen begründete er damit, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen sei: Dem Beschwerdeführer sei weder mündlich noch schriftlich in verständlicher Weise mitgeteilt worden, dass er einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Es habe keine Rechtsberatung stattgefunden, weshalb dem Beschwerdeführer auch kein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist anzulasten sei. Unter einem erhob der Beschwerdeführer eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.2012.
7. Das Bundesasylamt legte den Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof am 11.01.2013 vor.
7.1. Der Beschwerdeakt wurde mit 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
7.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers leitete dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2015 ein an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtetes Schreiben vom selben Tag weiter, in dem um eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 ersucht wird.
7.3. Die vorliegende Rechtssache wurde durch eine entsprechende Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts am 02.01.2017 der Gerichtsabteilung W237 zur Bearbeitung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Malis, stellte am 15.04.2011 nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali aus (Spruchpunkt III.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden an die Wohnadresse des zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers adressiert und nach erfolglosem Zustellversuch am 19.11.2012 beim zuständigen Wohnsitzpostamt hinterlegt.
1.2. Am 19.12.2012 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG" samt "Antrag aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG" und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.2012.
Das Bundesasylamt wies daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, zurück (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 71 Abs. 1 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.); unter einem erkannte es gemäß § 76 Abs. 6 leg.cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu. (Spruchpunkt III.).
Auch dieser Bescheid wurde an die Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert und am 28.12.2012 beim zuständigen Wohnsitzpostamt hinterlegt.
1.3. Am 31.12.2012 legte der XXXX eine Vollmacht des Beschwerdeführers an ihn vor, wonach er nunmehr durch den Verein und zugleich dessen Obmann im Asylverfahren vertreten werde.
Mit Schreiben vom 08.01.2013 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter neuerlich einen – näher begründeten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die abgelaufene 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.11.2012. Unter einem erhob der Beschwerdeführer (erneut) Beschwerde gegen diesen Bescheid.
1.4. Das Bundesasylamt legte daraufhin den Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof am 11.01.2013 vor.
Die getroffenen Feststellungen (sowie der unter Pkt. I dargelegte Verfahrensgang) ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verfahrensakts. Dass der Bescheid des Bundesasylamts vom 15.11.2012 an den Beschwerdeführer adressiert und am 19.11.2012 bei seinem Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde, ergibt sich klar aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Verfahrenszeitpunkt bestritten.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, das daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
1. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen.
2. Durch die korrekte Adressierung an den Beschwerdeführer und Hinterlegung beim zuständigen Postamt seines damaligen Wohnsitzes wurde ihm der Bescheid des Bundesasylamts vom 15.11.2012 am 19.11.2012 zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann damit zu laufen und endete daher mit Ablauf des 03.12.2012.
Der am 19.12.2012 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.12.2012 – dem Beschwerdeführer am 28.12.2012 durch Hinterlegung zugestellt – zugleich sowohl zurück- als auch abgewiesen. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge durch den Beschwerdeführer nicht bekämpft und erwuchs daher – ungeachtet der Frage seiner inhaltlichen Richtigkeit – in Rechtskraft. Eine Wiedereinsetzung in die offene Beschwerdefrist wurde dem Beschwerdeführer damit rechtskräftig verwehrt.
Die unter einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellte Beschwerde vom 19.12.2012 – über die bislang noch nicht abgesprochen wurde – ist daher als verspätet zurückzuweisen.
3. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.01.2013 nicht zuständig ist (vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W237 1431948-2).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.11.2012 klar verspätet. Die entsprechende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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