W183 2140756-1•BVwG W183 2140756-1
W183 2140756-1Federal Administrative CourtMar 28, 2017
Antragsfristen, Fristüberschreitung, materiell - rechtliche<br/>Ausschlussfrist, Reisekostenvergütung, Verdienstentgang,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W183 2140756-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Baier Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 05.10.2016, Zl. Jv 3398/16y-33, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 1 GebAG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit elektronisch am 17.06.2016 eingebrachtem Schriftsatz brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (BF) beim HG Wien einen Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühren ein. Konkret handelt es sich um Gebühren aufgrund der Zeugeneinvernahme am 25.05.2016 in Höhe von EUR 567,12 sowie für die abberaumte Tagsatzung vom 09.03.2016 in Höhe von EUR 436,09. Zu der abberaumten Tagsatzung führte der BF aus, dass diese am Vortag abberaumt worden sei, ihm aber trotz Stornierung Kosten entstanden seien. Er habe die Anreise aus dem Ausland (Deutschland) antreten müssen. Das fristauslösende Ereignis im Sinne des § 19 Abs. 1 GebAG sei die Tagsatzung am 25.05.2016 gewesen, weshalb der Antrag für die abbebraumte wie die abgehaltene Tagsatzung gemeinsam eingebracht werden. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Parteiengehörs hielt der BF fest, dass lediglich die Bestimmung der Kosten, nicht aber die Auszahlung aus Amtsgeldern beantragt werde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter zugestellt am 12.10.2016) wurden der Antrag auf Gebührenbestimmung für die Ladung zur Verhandlung am 09.03.2016 als verspätet zurückgewiesen sowie die Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 25.05.2016 mit EUR 509,30 bestimmt. Zur Zurückweisung wurde begründend ausgeführt, dass es für den Gebührenanspruch nicht Voraussetzung sei, vernommen zu werden. Nichts anderes habe für den Fall zu gelten, in dem Stornokosten angefallen sind. Auch bei einer Abberaumung müssen die Kosten innerhalb der in § 19 Abs. 1 GebAG genannten Fristen geltend gemacht werden. Der am 17.06.2016 gestellte Antrag betreffend die Verhandlung am 09.03.2016 ist daher als verspätet anzusehen.
3. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Frist für die Geltendmachung der Gebühren nach § 19 Abs. 1 GebAG dann zu laufen beginne, wenn der Zeuge zu Gericht gekommen ist. Auch der Hinweis in der Ladung halte fest, dass der Gebührenanspruch unmittelbar nach der Beendigung der Vernehmung geltend zu machen sei. Nach dem GebAG sei es somit Voraussetzung, dass ein Zeuge vor Gericht erscheinen muss, bevor die Frist zur Geltendmachung zu laufen beginne. Der Anspruch auf die Stornokosten sei daher erst nach Erscheinen des BF in der Verhandlung am 25.05.2016 entstanden.
4. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm eine Beschwerdemitteilung vor und wurden seitens der beklagten Partei sowie des Revisors eine Stellungnahme abgegeben, wonach der Beschwerde keine Folge zu geben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Zeugeneinvernahme am 09.03.2016 geladen. Die Tagsatzung am 09.03.2016 wurde am 08.03.2016 abberaumt. Dem BF, welcher aus Deutschland hätte anreisen müssen, sind Stornokosten erwachsen. In diesem Verfahren fand in der Folge am 25.05.2016 eine Tagsatzung statt.
1.2. Der BF brachte am 17.06.2016 seinen Antrag auf Gebührenbestimmung ein.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die Zeugenladung sowie der Antrag des BF vom 17.06.2016.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
3.2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass die in § 19 Abs. 1 GebAG genannte Frist nicht ausgedehnt werden kann. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231: "Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf SEINE Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - dh offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr geht hervor, daß sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat. Auch dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen; andernfalls hätte der Gesetzgeber etwa die Formulierung "Der Zeuge hat binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er eine Gebühr beansprucht" oä wählen können. Die Ausführungen der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg NR 13 GP, wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der in § 19 Abs 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebig oft) ausdehnen. Daß im Einzelfall die Bestimmung der Gebühr einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Ebensowenig stellt es ein Argument für die Ausdehnbarkeit der Höhe der begehrten Entschädigung nach Fristablauf dar, daß die fehlenden Bescheinigungsmittel nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Hinweis Krammer-Schmidt, MGA 18, 02te Auflage, 119, Anmerkung 15) auch über die 14-tägige Geltendmachungsfrist hinaus nachgebracht werden können. Denn die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hat nichts mit der Verfristung der Geltendmachung der Gebühr an sich zu tun."
3.2.4. Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühr mit dem Tag, der auf der Ladung als Tag der Vernehmung vermerkt ist, zu laufen begann. Sinn und Zweck der Frist ist es, möglichst zeitnah zu dem kostenverursachenden Ereignis auch die Gebührenbestimmung vorzunehmen und ermöglicht dies den Justizverwaltungsbehörden, ein Ermittlungsverfahren betreffend die einzelnen Kosten zu führen.
Im gegenständlichen Fall sind Stornokosten für die geplante Vernehmung am 09.03.2016 angefallen. Vor dem oben dargelegten Hintergrund ist es daher aus einer teleologischen Interpretation des Gesetzes heraus notwendig, innerhalb der Frist von vier Wochen den Antrag zu stellen, damit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann. Wenngleich das GebAG nicht den gegenständlichen Fall nennt (unverschuldetes Nichterscheinen vor Gericht, aber Stornokosten wegen kurzfristiger Abberaumung), so steht es nicht im Widerspruch zu § 19 Abs. 1 GebAG, auch hier die vierwöchige Frist mit dem Tag der Vernehmung (09.03.2016) beginnen zu lassen.
Würde man dem Argument des BF folgen und stets ein physisches Erscheinen vor Gericht als fristauslösendes Ereignis verlangen, so würde dies mitunter zu Folgen führen, die vom Gesetzgeber jedenfalls nicht beabsichtigt waren. Als Beispiele sind zu nennen die Einstellung eines Verfahrens, ein Vergleich, die Vereinbarung ewigen Ruhens und dgl. In all diesen Fällen würde keine weitere Zeugeneinvernahme erfolgen und würde der Zeuge keinen Ersatz für seine Stornokosten erhalten. Eine derartige Benachteiligung eines geladenen, aber (schuldlos) nicht erschienen Zeugen ist nicht im Sinne des GebAG. Schließlich sieht § 19 Abs. 1 GebAG vor, dass gerade auch nicht vernommene Zeugen einen Gebührenanspruch haben sollen. Der Fall, dass ein Zeuge zu Gericht gekommen wäre (aber wegen der Abberaumung nicht kam), ist dem Fall des "Erscheinens, aber Nicht-vernommen-werdens" gleichzuhalten. Auch dann kann ein Antrag auf Gebührenbestimmung gestellt werden und gilt dafür die vierwöchige Frist nach Abschluss der (geplanten) Vernehmung.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die vierwöchige Frist des § 19 Abs. 1 GebAG am 09.03.2016 zu laufen begann. Die Stellung des Antrags am 17.06.2016 erfolgte daher zu spät und geht damit ein Anspruchsverlust einher.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 1 GebAG abzuweisen war.
3.2.5. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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