W162 2132822-1•BVwG W162 2132822-1
W162 2132822-1Federal Administrative CourtMar 28, 2017
Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe, Meldepflicht, Rückforderung,<br/>Studium, Widerruf
W162 2132822-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , SVNR:
XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 06.05.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2016, GZ: XXXX , betreffend des Widerrufs und der Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes von 01.11.2015 bis 30.04.2016 und in der Höhe von € 904,49 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin gab sie an, dass ihre Tochter XXXX mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt.
Laut Anfrage an das Finanzamt vom 21.09.2015 bezog die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienbeihilfe für ihre Tochter. Mit einer Mitteilung vom 21.09.2016 wurde ihr unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 1.493,31 Arbeitslosengeld einschließlich eines Familienzuschlages für ihre Tochter in der Höhe von € 29,08 täglich zuerkannt. Infolge einer Wertanpassung wurde das Arbeitslosengeld ab 01.01.2016 in der Höhe von € 29,43 ausbezahlt.
2. Nach dem Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld beantragte die Beschwerdeführerin Notstandshilfe.
Im Zuge der Antragsabgabe teilte sie am 03.05.2016 mit, dass das Finanzamt Familienbeihilfe von ihr zurückfordern würde, weil ihre Tochter nicht die nötigen ECTS-Punkte erreicht hätte. Dazu legte sie einen Bescheid des Finanzamtes vom 17.03.2016 vor, mit welchem die Familienbeihilfe ab März 2015 bis Oktober 2015 zurückgefordert wurde, weil ihre Tochter im Sommersemester 2015 keine Prüfungen abgelegt und das Studium mit 12/2015 beendet hatte, weshalb man im Rückforderungszeitraum von keinem ernsthaften und zielstrebigen Studium ausgehen könne.
3. Das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse berichtigte daraufhin die Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 01.11.2015 bis 30.04.2016 und forderte mit Bescheid vom 06.05.2016 die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von € 904,49 mit der Begründung zurück, dass sie die Aberkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter dem AMS nicht gemeldet und somit den Familienzuschlag für ihre Tochter zu Unrecht bezogen hätte.
4. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie im Rückforderungszeitraum einen Anspruch auf Familienzuschlag hätte und außerdem der Rückforderungsbetrag ihren Anspruch auf einen Familienzuschlag übersteigen würde.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 27.06.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 06.05.2016 hinsichtlich des Widerrufs und der Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes von 01.11.2015 bis 30.04.2016 und in der Höhe von € 904,49 abgewiesen. Ausgeführt wurde darin erneut, dass die Beschwerdeführerin die Aberkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter dem AMS nicht gemeldet und somit den Familienzuschlag für ihre Tochter zu Unrecht bezogen hätte und es wurde erneut auf die Meldepflichtverletzung verwiesen.
Gemäß §50 AlVG seien Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Durch die verspätete Meldung der Beschwerdeführerin über den Nichterhalt der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab 01.11.2015 sei die Bemessung des Arbeitslosgengeldes rückwirkend ab 01.11.2015 zu berichtigen gewesen. Da der Anspruch des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege, sei nicht nur der Familienzuschlag in der Höhe von € 0,97 täglich zurückzufordern, sondern auch der Differenzbetrag zwischen der Nettoersatzrate mit Familienzuschlag (80%) und der Nettoersatzrate ohne Familienzuschlag (60%). Die Differenz betrage daher für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.12.2015 € 5,33 täglich und ab 01.01.2016 €5,68 täglich.
6. Mit Vorlageantrag vom 11.07.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass ihre Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. In ihrem Vorlageantrag weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass ihre Tochter im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebe und sie von März bis Oktober 2015 Familienbeihilfe bezogen hätte, da sie als Studentin inskribiert gewesen sei. Leider hätte sie sich für ein Studium entschieden, welches ihren Vorstellungen nicht entsprochen hätte und habe demnach im Sommer nach Alternativen gesucht. Sie habe sich in eine Fachhochschule in Rotterdam inskribiert und einige Zeit in den Niederlanden verbracht. Die Studien- und Lebenserhaltungskosten seien jedoch zu hoch gewesen und sie sei demnach nach Wien zurückgekehrt. Dort habe sie sich von der Wirtschaftsuniversität – auf Ratschlag von Mitarbeiterinnen des Finanzamtes – abgemeldet und bei einer Fachhochschule angemeldet, das Studium würde ab Herbst 2016 beginnen. Von September 2015 bis April 2016 verfüge die Tochter über kein eigenes Einkommen, derzeit jedoch über kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Die Beschwerdeführerin habe den Unterhalt der Tochter zur Gänze allein bestreiten müssen, der Vater zahle monatlich Alimente in der Höhe von € 220,00.
Ausgeführt wurde, dass die Dauer der Unterhaltsleistungen an kein bestimmtes Alter gebunden seien, Eltern müssten bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten, wobei der Eintritt dessen von verschiedenen Faktoren, z.B. Ausbildung, abhänge. Ein Kind könne erst nach Abschluss der Berufsausbildung als selbsterhaltungsfähig gelten. Die Beschwerdeführerin treffe momentan und für den Zeitraum von November 2015 bis April 2016 die Unterhaltspflicht für ihre Tochter, da diese nicht selbsterhaltungsfähig sei. Betreffend der Rückforderung der Familienbeihilfe sie auch eine Beschwerde beim Finanzamt erhoben worden und würde es dazu am 24.08.2016 ein persönliches Gespräch geben.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.08.2016 einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin gab sie an, dass ihre Tochter XXXX mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt. Nach Anfrage an das Finanzamt vom 21.09.2015 ergab sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienbeihilfe für ihre Tochter bezog. Im Antrag auf Arbeitslosengeld, der von der Beschwerdeführerin am 21.09.2015 eigenhändig unterschrieben wurde, wird auf Seite 4 des Formulars umfassend auf die Meldeverpflichtungen und etwaige Konsequenzen (z.B. Einstellung und Rückforderung der Leistung) hingewiesen.
Mit einer Mitteilung vom 21.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 1.493,31 Arbeitslosengeld einschließlich eines Familienzuschlages für ihre Tochter in der Höhe von € 29,08 täglich zuerkannt. Infolge einer Wertanpassung wurde das Arbeitslosengeld ab 01.01.2016 in der Höhe von € 29,43 ausbezahlt.
Nach dem Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld beantragte die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Im Zuge der Antragsabgabe teilte sie am 03.05.2016 mit, dass das Finanzamt Familienbeihilfe von ihr zurückfordern würde, weil ihre Tochter nicht die nötigen ECTS-Punkte erreicht hätte. Dazu legte sie einen Bescheid des Finanzamtes vom 17.03.2016 vor, mit welchem die Familienbeihilfe ab März 2015 bis Oktober 2015 zurückgefordert wurde, weil ihre Tochter im Sommersemester 2015 keine Prüfungen abgelegt und das Studium mit 12/2015 beendet hatte, weshalb man im Rückforderungszeitraum von keinem ernsthaften und zielstrebigen Studium ausgehen könne.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 01.11.2015 für ihre Tochter keine Familienbeihilfe mehr bezogen hat. Erst auf Grund des am 03.05.2016 vorgelegten Bescheides des Finanzamtes vom 17.03.2016 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 01.11.2015 für ihre Tochter keine Familienbeihilfe mehr bezogen hat.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, die Aberkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab 01.11.2015 binnen einer Woche dem AMS zu melden. Sie hat diesen Umstand jedoch erst im Zuge der Antragstellung am 03.05.2016 und somit verspätet dem AMS gemeldet.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin die Aberkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter dem AMS nicht gemeldet und somit den Familienzuschlag für ihre Tochter ab 01.11.2015 bis 30.04.2016 in der Höhe von € 904,49 zu Unrecht bezogen hat.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 01.11.2015 für ihre Tochter keine Familienbeihilfe mehr bezogen hat und dies erst im Zuge der Antragstellung am 03.05.2016 und somit verspätet dem AMS gemeldet, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verwaltungsakten. Erst auf Grund des am 03.05.2016 vorgelegten Bescheides des Finanzamtes vom 17.03.2016 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 01.11.2015 für ihre Tochter keine Familienbeihilfe mehr bezogen hat. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdeführerin selbst diesen Tatsachen nicht entgegentritt.
Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass sie bereits ab 01.11.2015 für ihre Tochter keine Familienbeihilfe mehr bezogen hat: Gem. § 50 AlVG sind tatsächliche Änderungen zu melden, die für die Leistungsbezieherin auch als solche erkennbar sind, nicht jedoch veränderte gesetzliche Regelungen. Den Arbeitslosen trifft sohin die Pflicht, sich sowohl hinsichtlich der eigenen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Situation jener Personen, deren Einkünfte Auswirkungen auf ihren Anspruch haben können, in möglicher und zumutbarer Weise auf dem Laufenden zu halten. Insgesamt tritt die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen dem nicht entgegen, sondern bringt nur pauschal vor, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Unterhalt ihrer Tochter bezahlt hat. Unstrittig ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Familienbeihilfe für ihre Tochter bezogen hat.
Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Aberkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter dem AMS nicht gemeldet und somit den Familienzuschlag für ihre Tochter zu Unrecht bezogen hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"§ 20 Abs. 1 AlVG:
Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
§ 20 Abs. 2 AlVG:
Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
§ 21 Abs. 3 AlVG:
Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchtsbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
§ 21 Abs. 4 AlVG:
Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
§ 21 Abs. 5 AlVG:
Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
§ 24 Abs. 2 AlVG:
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 Abs. 1 AlVG:
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
§ 25 Abs. 4 AlVG:
Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
§ 50 Abs. 1 AlVG:
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung."
3.6. Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß § 20 Abs. 2 AlVG sind zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes Familienzuschläge für Kinder zu gewähren, wenn die arbeitslose Person die zum Unterhalt des Kindes tatsächlich wesentlich beiträgt und für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf bzw. die Rückforderung der Leistung nicht vorliegen, da sie einen Anspruch auf Familienzuschlag habe, und weiters in ihrem Vorlageantrag ausführt, dass die Dauer der Unterhaltsleistungen an kein bestimmtes Alter gebunden seien, Eltern müssten bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten, wobei der Eintritt dessen von verschiedenen Faktoren, z.B. Ausbildung, abhänge und ein Kind erst nach Abschluss der Berufsausbildung als selbsterhaltungsfähig gelte, die Beschwerdeführerin momentan und für den Zeitraum von November 2015 bis April 2016 die Unterhaltspflicht für ihre Tochter treffe, da diese nicht selbsterhaltungsfähig sei und sie insgesamt mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht einverstanden sei, so ist diesem Vorbringen die geltende Rechtslage entgegenzuhalten, wonach gemäß § 20 Abs. 2 AlVG zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes Familienzuschläge für Kinder zu gewähren sind, wenn die arbeitslose Person die zum Unterhalt des Kindes tatsächlich wesentlich beiträgt und für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt Wien die Auszahlung der Familienbeihilfe ab 01.11.2015 eingestellt. Damit ist eine Voraussetzung für die Gewährung eines Familienzuschlages für die Tochter der Beschwerdeführerin weggefallen.
Beim Bezug des Familienzuschlags ist auch das Einkommen von Familienangehörigen von Bedeutung im Sinne einer für das Fortbestehen und Ausmaß des Anspruchs maßgebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Änderung all jeder Tatsachen zu melden sind, über die schon bei der Antragstellung Auskunft zu geben war. Gem. § 50 AlVG sind jedoch nur tatsächliche Änderungen zu melden, die für die Leistungsbezieherin auch als solche erkennbar sind, nicht jedoch veränderte gesetzliche Regelungen. Den Arbeitslosen trifft sohin die Pflicht, sich sowohl hinsichtlich der eigenen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Situation jener Personen, deren Einkünfte Auswirkungen auf ihren Anspruch haben können, in möglicher und zumutbarer Weise auf dem Laufenden zu halten. (vgl. dazu VwGH vom 7.8.2002, 2002/08/0049; VwGH vom 2010/08/0119; Pfeil,
Der AlV-Komm, § 50 Rz. 5 ff).
Zum Beschwerdebegehren, wonach der Rückforderungsbetrag den Anspruch in diesem Zeitraum übersteige, wird ausgeführt wie folgt: Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens, wobei zunächst vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen (=Bemessungsgrundlage) die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer abzuziehen und aus dem daraus resultierenden Nettoeinkommen durch Multiplikation mit zwölf und Division durch 365 ein tägliches Nettoeinkommen zu errechnen ist (§ 21 Abs. 3 AlVG). Das Arbeitslosengeld gebührt mindestens in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß § 21 Abs. 5 AlVG nicht überschritten werden (§ 21 Abs. 4 AlVG).
Demnach erfolgte die Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 01.11.2015 wie folgt:
Bruttoeinkommen: € 1.493,31
Nettoeinkommen mtl: € 1.204,49
Nettoeinkommen tgl: € 39,59
Grundbetrag Arbeitslosengeld (55%): € 21,77
Ergänzung auf Ausgleichszulagenrichtsatz: € 29,08
Gemäß § 20 Abs. 5 AlVG gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag das Arbeitslosengeld höchstens in Höhe von 80% des täglichen Nettoeinkommens und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag höchstens in Höhe von 60% des täglichen Nettoeinkommens.
tägliches Nettoeinkommen € 39,59
davon 60% € 23,75
Ab 01.11.2016 gebührte somit der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld (ohne Familienzuschlag) in der Höhe von € 23,75 täglich, woraus sich folgender Überbezug errechnete:
von
bis
Tage
Tagsatz alt
Tagsatz neu
Differenz tägl.
Summe
61
29,08
23,75
5,33
325,13
51
29,43
23,75
5,68
289,68
51
29,43
23,75
5,68
289,68
Gesamt
€ 904,49
Bei Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 50 AlVG sind Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.
Es wird nicht vorausgesetzt, dass Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügen. Aus diesem Grund ist es wichtig und erforderlich, dass die Meldeverpflichtung eingehalten wird, um das Arbeitsmarktservice in die Lage zu versetzen, den tatsächlich gebührenden Anspruch auf Arbeitslosengeld zu ermitteln. Im Antrag auf Arbeitslosengeld, der von der Beschwerdeführerin am 21.09.2015 eigenhändig unterschrieben wurde, wird auf Seite 4 des Formulars umfassend auf die Meldeverpflichtungen und etwaige Konsequenzen (z.B. Einstellung und Rückforderung der Leistung) hingewiesen.
Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Aberkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab 01.11.2015 innerhalb von einer Woche dem AMS zu melden. Sie hat diesen Umstand erst im Zuge der Antragstellung am 03.05.2016 und somit verspätet dem AMS gemeldet, weshalb das Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 904,49 auch zurückzufordern war.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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