W214 2109848-1•BVwG W214 2109848-1
W214 2109848-1Federal Administrative CourtMar 27, 2017
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Bescheid, Ermittlungsverfahren,<br/>ersatzlose Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung,<br/>Zahlungsauftrag, Zurückweisung
W214 2109848-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von (1.) der XXXX und (2.) XXXX , beide vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.2015, Zl. 1 Jv 1130-33/15 m, 929 REV 1181/15 m, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteile II. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde) vom 11.07.2013, 1 Jv 3242-33/13 x wurden über die Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs.2 GEG Mutwillensstrafen in Höhe von jeweils EUR 400,-- verhängt.
2. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX von der Kostenbeamtin erlassenen) Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden vom 18.02.2015 wurden die Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) aufgefordert, eine Mutwillensstrafen jeweils in der Höhe von EUR 400,-- und eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Gegen diese Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide brachten die Beschwerdeführer elektronisch mit Schriftsatz vom 11.03.2015 über ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2015 (zugestellt am 01.06.2015) wurde die gemeinsame Vorstellung zurückgewiesen und die Beschwerdeführer in Spruchteil
II. unter lit. a) und b) jeweils mit "Zahlungsauftrag(Mandatsbescheid)" aufgefordert, die mit Bescheid vom 11.07.2013 verhängten Mutwillensstrafen von je EUR 400,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, zusammen EUR 408,-- binnen 14 Tagen auf ein Postscheckkonto einzuzahlen. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die Mandatsbescheide nicht nur wegen der in der Vorstellung aufgezeigten denkunmöglichen Rechtsanwendung ("Mutwillensstrafe gemäß TP 10 I GGG") und dem fehlenden Verweis auf den Grundbescheid aufzuheben wären, sondern mangels Ermittlungen gemäß § 57 Abs. 3 AVG kraft gesetzlicher Anordnung außer Kraft getreten seien. Somit fehle es der eingebrachten Vorstellung an Beschwer, weshalb diese zurückzuweisen gewesen sei. In Folge dessen seien nun die im Spruch genannten "Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide" zu erlassen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid (der mit falschem Datum, aber richtiger Geschäftszahl zitiert wurde) wurde mit Schriftsatz vom 22.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In der Beschwerde wurde unter anderem gerügt, dass die belangte Behörde die Zahlungsaufträge als Mandatsbescheid erlassen habe und das Verfahren zur Erlassung des Bescheides Mindeststandards verletze. Einerseits sei den Parteien in einem allenfalls erfolgten Ermittlungsverfahren kein Parteiengehör gewährt worden; andererseits entspräche der Bescheid nicht den Kriterien der §§ 59 und 60 AVG. Darüber hinaus enthielt die Beschwerde Ausführungen zum Prüfungsumfang im Justizverwaltungsverfahren und der Anwendbarkeit des Unionsrechts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2013 wurden über die Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs.2 GEG Mutwillensstrafen in Höhe von jeweils EUR 400,-- verhängt. Gegen die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 18.02.2015 wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.
Nach dem Einlangen der Vorstellung am 11.03.2015 wurden innerhalb von 14 Tagen keine Ermittlungsschritte gesetzt. Die Mandatsbescheide sind daher kraft Gesetzes außer Kraft getreten.
Die Zahlungsaufträge vom 11.05.2015 sind wiederum als Mandatsbescheide ergangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 17).
3.2.2. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass ein Mandatsbescheid hier iSd § 57 AVG zu verstehen ist.
Aus § 6b GEG ergibt sich eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden sind.
Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das AVG und damit auch dessen § 57 betreffend Mandatsbescheide in Verfahren nach dem GEG subsidiär anzuwenden ist, so nicht eine Spezialregelung vorgeht. Was § 57 Abs. 3 AVG anbelangt, enthält das GEG keine lex specialis, weshalb eine Verdrängung des § 57 Abs. 3 AVG durch das GEG nicht erfolgt. Anders verhält es sich mit als "Vorstellung" bezeichneten Rechtsmitteln in Materien, in denen das AVG keine Anwendung findet (vgl. dazu VwGH 30.03.2004, 2002/06/0160, zur damaligen Fassung der RAO), bzw. in Materien, in denen die Vorstellung abschließend geregelt ist (zB §§ 42ff Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, StudFG, worin eine Frist von zwei Monaten für eine Vorentscheidung über die Vorstellung vorgesehen ist und § 57 Abs. 3 AVG damit keine Anwendbarkeit findet; vgl. dazu VwGH 14.09.1994, 94/12/0081).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in neuerer Judikatur ausdrücklich erkannt, dass § 57 Abs. 3 AVG auf gemäß § 6b GEG erlassene Mandatsbescheide Anwendung findet (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076).
3.2.3. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:
Die Behörde hat gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;
Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar – abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Dder Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach § 6b GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Im Verwaltungsakt ist keine Einleitung von Ermittlungsschritten nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert, sodass die Zurückweisung der Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide von 18.02.2015 (als unzulässig) zu Recht erfolgt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und die dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen ist.
3.2.4. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:
Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache mittels Bescheid neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).
Indem die belangte Behörde in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides neuerlich Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide (in derselben Höhe wie die außer Kraft getretenen Mandatsbescheide) erteilt hat, verkennt sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen einem Mandatsbescheid (= Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) und einem "ordentlichen" Bescheid iSd § 58ff AVG, sodass sie der obigen Rechtsprechung zuwider gehandelt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser – in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde – ersatzlos zu beheben ist.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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