W141 2012115-2•BVwG W141 2012115-2
W141 2012115-2Federal Administrative CourtMar 27, 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W141 2012115-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.03.2016, VN XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 26.03.2009 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnosen:
Beurteilung:
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden kann. Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus.
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 28.03.2014 eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX , hat mit Schreiben vom 28.04.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass er innerhalb offener Frist Einwendungen zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung erstatte. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Er sei chronisch krank und leide seit 2000 an Morbus Crohn. Der Beschwerdeführer sei dreimal operiert worden, wobei es jedes Mal zu großen Darmabschnitten gekommen sei. Beantragt wurde auch die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", da der Kläger mit bis zu 20 Stuhlgängen am Tag rechnen müsse und er Angst habe, rechtzeitig keine WC-Anlagen zu erreichen.
Im Zuge der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde am 20.05.2014 eine sachverständige ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX eingeholt. Dr. XXXX führt aus, dass eine behauptete höhergradige Ausprägung des Darmleidens anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht objektiviert werden konnte und auch durch die vorhandenen Befunde nicht belegt wurde. Insgesamt sei keine Änderung des Gutachtens gerechtfertigt.
3. Mit dem Bescheid vom 09.07.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten im Zuge der erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholt worden sei. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vom 28.04.2014 seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden, welche keine neuen Aspekte mit sich brachte.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX , am 28.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf die neue Gesetzesänderung ab 2014, welche vorsehe, dass chronisch kranke Menschen diesen Zusatzpassus erhalten sollen. Geschildert wird die Problematik seines Stuhlganges (20 Stuhlgänge am Tag) und dass es ihm nicht möglich sei, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Arbeit zu fahren. Der Beschwerdeführer stellte überdies den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass ein Grad der Behinderung über 50 vH zugesprochen werde bzw. die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen werde. In eventu beantragte er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz unter nochmaliger Ladung des Beschwerdeführers und Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zurückzuverweisen.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, mit der Vorschreibung erneut ein Sachverständigengutachten einzuholen.
5.1. Daraufhin wurde von Seiten der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt.
Dr. XXXX führt aus, dass der Beschwerdeführer an Morbus Crohn, Zustand nach Ileozökalresektion und zweifacher Anastomosenresektion, leidet. Es liegt keine Fistelbildung vor. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da anhaltende oder häufig rezidivierende schwerwiegende Beschwerden nicht vorliegen. Ebenso liegt bei dem Beschwerdeführer keine krankheitstypische, ausgeprägte körperliche Schwäche und kein reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand vor. Die festgestellten Einschränkungen am Darm erreichen kein Ausmaß, welches das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefährden würden.
5.2. Die belangte Behörde hat dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18.02.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 11.03.2015 eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme vonseiten des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt.
6. Mit Bescheid vom 02.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX , am 25.04.2016, eingelangt am 27.04.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben.
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut seinen Krankheitszustand an und stellte überdies den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, ein Gutachten einzuholen und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen. In eventu beantragte er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz unter nochmaliger Ladung des Beschwerdeführers und Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zurückzuverweisen.
7.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt.
Dr. XXXX führt aus, dass der Beschwerdeführer angibt, dass ihm die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kein Anliegen mehr sei und er durchaus die öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Für den Beschwerdeführer sei lediglich der Gesamtgrad der Behinderung maßgeblich. Die Untersuchung wurde daher nach ausdrücklichem Wunsch des Beschwerdeführers und nach Rücksprache mit Dr. XXXX abgebrochen.
7.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.09.2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.
8. Mit Schreiben vom 10.03.2017, eingelangt am 10.03.2017, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers um Einstellung des Verfahrens ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
Das Schreiben des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers, datiert mit 10.03.2017, ist am 10.03.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Schreiben vom 10.03.2017 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers offen die Beschwerde zurückzuziehen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die mit 25.04.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.03.2016, VN XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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