L515 2140544-1•BVwG L515 2140544-1
L515 2140544-1Federal Administrative CourtMar 27, 2017
Antragsbegehren, Behördenpraxis, Herkunftsstaat,<br/>Konventionsreisepass, mangelnder Anknüpfungspunkt, Reisedokument
L515 2140455-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien gegen den Bescheid Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesens vom 19.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die seit dem Jahre 2007 als subsidiär Schutzberechtigte (der Status wurde nicht originär erteilt, sondern im Familienverfahren von ihrer Tochter abgeleitet) im Bundesgebiet aufhältige beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), stellte am 12.9.2016 bei der belangten Behörde ("bB") einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP vor, sie benötige diesen, da sie mit ihrer Tochter auf Urlaub fahren wolle.
1.2. Der Antrag wurde seitens der bB mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Passes nicht vorliegen. Es sei der bP möglich und zumutbar, einen nationalen Reisepass zu erlangen.
1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr das Aufsuchen der armenischen Botschaft aufgrund ihrer (teil-)aserischen Abstammung nicht zumutbar wäre. Sie verwies auch auf ihr im Zuge des Asylverfahrens erstattetes Vorbringen.
Resümierend ging die bP davon aus, dass die bB im Rahmen ihrer abweislichen Entscheidung rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.
1.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde der bP eine Analyse der Staaten-dokumentation der bB , sowie ein Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin übermittelt, aus der hervorgeht, dass armenische Staatsbürger mit aserischer Abstammung mit keinerlei staatlichen Repressalien zu rechnen haben. Im Rahmen einer Stellungnahme bekräftigte die bP unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen, dass es ihr aus ihrer Sicht nicht zumutbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien.
Die bP brachte im Jahre 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Der bP wurde im Familienverfahren ein von ihrer Tochter abgeleiteter Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Eigene Gründe, welche zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, wurden rechtskräftig nicht festgestellt.
Als armenische Staatsbürgerin wäre es der bP möglich und zumutbar, die armenische Botschaft zwecks Ausstellung eines nationalen Reisepasses aufzusuchen, welchen sie aller Voraussicht nach erhalten würde (vgl. hierzu auch Art. 4 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).
Die bP hätte im Falle des Aufsuchens der oa. Botschaft mit keinerlei Repressalien seitens der armenischen Behörden zu rechnen.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Die armenische Staatsbürgerschaft steht zweifelsfrei fest (vgl. hierzu auch Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes). Diese wurde bereits im Asylverfahren festgestellt und gab die bP auch im gegenständlichen Verfahren nichts Gegenteiliges an. Ebenso verfügt sie über einen armenischen Reisepass (AS 71). Als armenische Staatsbürgerin erhält die bP im Falle einer Antragstellung einen armenischen Reisepass (vgl. Art. 4 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).
Der Umstand, dass die bP im Falle des Aufsuchens der armenischen Botschaft mit keinerlei staatlichen Repressalien zu rechnen hätte, ergibt sich einerseits aus dem Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zumal bereits dort davon ausgegangen wurde, dass die bP selbst im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit keiner Verfolgung zu rechnen hat und hat sich hieran bis dato nichts geändert (vgl. hierzu den der bP im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebrachten Bericht des AA Berlin vom 22.3.2016 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, sowie die Analyse der Staatendokumentation der bB vom 6.4.2012).
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen (Zum Begriff der freien Beweiswürdigung vgl. Erk. d. VwGH vom 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76); Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305; Urteil des OGH vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87).
Die Ausführungen der bB stellen sich als tragfähig dar und wurden durch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt.
Der Inhalt des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird für die bP als armenische Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt vorausgesetzt.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Das Nichtvorliegen der Tatbestände des § 88 Abs. 1 und 2 FPG liegt klar auf der Hand und wurde seitens der bP auch nichts Gegenteiliges substantiiert vorgebracht. Abs. 1 leg. cit scheidet auch schon deshalb aus, weil die bP keinen Sachverhalt vorbrachte, welcher darauf schließen ließe, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen wäre. Die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit liegen nicht vor, weil die bP weder staatenlos ist, noch ihre Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen ist.
Als subsidiär Schutzberechtigte hätte die bP gem. Abs. 2a leg cit. einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wenn sie nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates, der Republik Armenien zu beschaffen. Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass sie hierzu in der Lage wäre, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses ausscheidet.
Aufgrund der oa. Erwägungen war der Antrag zur Gänze abzuweisen.
II.3.5. § 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN). Genau dies ist hier der Fall die Frage der Zumutbarkeit des Aufsuchens der armenischen Botschaft durch die bP stellt eine Rechtsfrage dar und stell sich der zu entscheidende Sachverhalt keinesfalls als komplex dar.
In der Beschwerde wurde nicht angeführt, was bei einer mündlichen Verhandlung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Die belangte Behörde führte ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch, in dem die bP die Gelegenheit hatte, sich im vollen Umfang vom von der Behörde ermittelten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ho. Entscheidung noch als aktuell anzusehen und wurde diesem in der Beschwerde nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen getreten. Ebenso wurde kein weiterer, nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden Sachverhalt vorgebracht. Eine Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).
Im Falle wie hier durchgeführten ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zudem auch abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15). Genau dies ist hier der Fall: das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde der bP zur Kenntnis gebracht und kam es auf den persönlichen Eindruck in der Entscheidungsfindung nicht an.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
II.3.6. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der Sprachkenntnisse der bP unterbleiben.
B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses, sowie zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, soweit diese im gegenständlichen Verfahren noch anwendbar sind (z. B. in Bezug auf § 88 FPG die entsprechenden Bestimmungen des § 76 FPG bzw. § 55 FPG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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