L512 2150912-1•BVwG L512 2150912-1
L512 2150912-1Federal Administrative CourtMar 27, 2017
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>wirtschaftliche Gründe
L512 2150912-1/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 830734500-170335522, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) stellte nach illegaler Einreise am 04.06.2013 beim damals zuständigen Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als "BAA" bezeichnet), einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 04.06.2013 Folgendes vor:
Er sei in Pakistan geboren, sei ledig, gehöre der Volksgruppe der XXXX und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht. Er habe den Beruf des Schweißers erlernt. In Griechenland habe er als Schweißer und als Pizzazusteller gearbeitet. Sein Vater sei vor ca. 7 Jahren an einer Krankheit verstorben. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause gewesen. Seine Mutter und seine Schwester würden in Pakistan leben. Sein Bruder lebe seit 5 Jahren in XXXX, Griechenland. Im Juli 2005 habe er illegal per Fuß Pakistan verlassen.
Zum Fluchtgrund führte der BF an, er habe im Jahr 2005 seine Heimat deshalb verlassen, um im Ausland Geld zu verdienen. Die Lage in seiner Heimat sei sehr schlecht. Er könne dort keine Arbeit finden, für die er einen entsprechenden Lohn erhalte, die ihm ein Leben ohne Armut sicher könnte. Das sei sein einziger Asylgrund.
Vor einem Organwalter des BAA gab der BF am 06.06.2013 an, er habe zuletzt in Pakistan als Schweißer gearbeitet. Dadurch habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Da die Lebensbedingungen sehr schlecht gewesen wären, habe er seine Heimat verlassen. Der BF sei aus rein wirtschaftlichen Gründen in Österreich. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF nichts zu befürchten, außer schlechte Lebensbedingungen und vielleicht wieder Streit. Er habe in Österreich keine strafbaren Handlungen begangen. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er lebe in Bundesbetreuung. Er sei nicht verheiratet und habe keine sonstigen Kontakte in Österreich. Er sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.06.2013, Az.: 13 07.345-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das BAA dar, dass der BF keine Fluchtgründe im Konventionssinne angeführt habe bzw. aus den Angaben des BF keine Verfolgungsgründe im Konventionssinne festgestellt werden konnten. Der BF habe keine Rückkehrbefürchtungen angegeben. Dem BF sei es möglich bei seiner Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Der BF verfüge über familiäre Kontakte.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das BAA Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
I.2.4. Der Bescheid des BAA vom 06.06.2013, Az.: 13 07.345-BAT wurde dem BF am 06.06.2013 persönlich zugestellt und erwuchs am 21.06.2013 in Rechtskraft.
I.3. Der BF stellte am 16.03.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
I.4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 16.03.2017 zusammengefasst an, er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da seine Probleme in der Heimat nach wie vor die alten seien. Er habe keinerlei neuen Fluchtgründe. Die Probleme seien zwischen den Sunniten und den Schiiten in seiner Heimat gewesen. Dieses Problem habe er bereits bei seinem Erstantrag genauer erläutert. Aus Spanien sei er wieder ausgereist, um hier in Österreich einen neuen Asylantrag zu stellen. Er wolle es noch einmal in Österreich mit einem Asylantrag probieren. Bei seiner Rückkehr fürchte er sich vor dem Konflikt zwischen den Sunniten und den Schiiten. Er habe auch Probleme mit seinen Nachbarn. Sie seien Schiiten und er sei Sunnit. Es könne sein, dass seine Nachbarn dem BF umbringen würden. Es würde eine Anzeige inkl. Haftbefehl gegen den BF geben. Er werde des Mordes beschuldigt. Es sei jedoch unschuldig.
I.5. Dem BF wurde am 17.03.2017 jeweils eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG und § 29 Abs. 3, 15a AsylG ausgefolgt.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 20.03.2017 an, er habe in seinem Heimatland keine Probleme. Er habe nur Probleme mit Burschen, zwei seien in Spanien, einer in Dänemark, einer in Frankreich und Dubai. In Pakistan gehe keine Gefahr von diesen Personen aus. Der BF sei seit seiner Ausreise nicht wieder in seiner Heimat gewesen. Die Mutter des BF sowie seine Schwester und deren Kinder würden in Pakistan leben. Er lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die vom BF dargelegten Fluchtgründe in der Erstbefragung am 16.03.2017 seien gelogen gewesen. Der BF habe rein wirtschaftliche Gründe. Er sei nur hierher zum Arbeiten gekommen, da er eine Familie habe. Der BF möchte sofort zurückgeschoben werden.
Im Rahmen der am 20.03.2017 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.03.2017, Zl. 830734500-170335522, wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 04.06.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom Bescheid des BAA vom 06.06.2013, Az.: 13 07.345-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). In diesem Verfahren brachte der BF zusammengefasst vor, dass er aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen habe.
Der BF stellte am 17.03.2017 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab keine neuen Fluchtgründe an bzw. dass er aus wirtschaftlichen Gründen Pakistan verlassen habe. Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen. Der BF habe keinen Familienbezug in Österreich. Der BF habe bei seiner Rückkehr nach Pakistan nichts zu befürchten.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des damals zuständigen Bundesasylamtes zum vorangegangen Antrag. Die Feststellungen zum zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.
2.2. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan, vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Dem BF wurde in der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt in diese Einsicht zu nehmen, der BF begehrte jedoch keine Rückübersetzung oder Einsichtnahmemöglichkeit. Er brachte vielmehr vor, dass er bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten habe. Der BF möchte vielmehr sofort zurückgeschoben werden.
Der BF brachte auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf seine Person vor.
Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3. 1 Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.1.1. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
3.1.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:
"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
3.1.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Zu Z 1: Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung
Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.
Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für den BF relevanten Umstände gleichgeblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.