BVwG G306 2134359-2

G306 2134359-2Federal Administrative CourtMar 27, 2017

Regest

geänderte Verhältnisse, Konventionsreisepass, Reisedokument,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Full text

BVwG G306 2134359-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2134359.2.00

Spruch

G306 2134359-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.12.2016,Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass auszustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Kärnten, einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

2. Mit Bescheid 06.08.2016, dem BF zugestellt am 17.08.2016, wurde dieser Antrag gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

3. Mit per Mail am 05.09.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde, mittels ausgewiesenen Rechtsvertreter, gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 08.09.2016 beim BVwG eingelangt.

4. Mit Beschluss des BVwG vom 21.11.2016, Zahl G306 2134359-1/2E, wurde der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 27.12.2016, wurde dieser Antrag neuerlich gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist ein kosovarischer Staatsangehöriger und wurde ihm vom Unabhängigen Bundesasylsenat vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Zuerkennung kommt ihm nach wie vor zu. Der BF bekam letztmalig von der BPD XXXX am XXXX einen Konventionsreisepass ausgestellt, welcher am XXXX abgelaufen ist.

Der BF brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein und wurde dieser rechtkräftig am XXXX abgewiesen. Der BF stellte neuerlich am XXXX einen Antrag um Ausstellung eines Konventionsreisepasses und wurde dieser Antrag am 06.08.2016 abgewiesen.

Gegen diese Abweisung erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Das BVwG behob mit Beschluss vom 21.11.2016 den bekämpften Bescheid zur Gänze und wies die Angelegenheit, zur Neuerlassung, an das BFA zurück.

1.2. Der BF wurde weißt folgende strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 128 ABS 1/2 129/2 83/1 129/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat

zu LG XXXX RK XXXX Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG KLAGENFURT XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/2 U 3 130 (1. FALL) 15 PAR 107/1 105/1142/1 PAR 15 105/1 PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 20 Monate

Jugendstraftat

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX PAR 127 130 (1. FALL) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 4 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX

  2. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (4. FALL) 15 PAR 105/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 14 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX

XXXXRK XXXX

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX

  1. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 3 Wochen

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§127, 128 (1) Z 4, 129 Z 2 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 8 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

  1. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 6 Wochen

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§107(1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 4 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum gegenständlichen Verfahren,.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

3.1. § 92 und § 94 FPG lauteten auszugsweise:

"§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das

...

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

...

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

..."

"§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

...

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93."

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Das BFA führte zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF ein Waffenverbot (2010) habe und bis dato 8 Mal von verschiedenen Gerichten BG und LG XXXX verurteilt worden wäre. Des Weiteren wäre der BF von der Polizei 50 Mal der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden. Der BF habe ein Problem mit Suchtmittel und habe einen Therapieplatz zugesichert bekommen. Mit Abschlussbericht des SPK wäre der BF zur Anzeige gebracht worden, dass er versucht habe in die JA Subutex zu schmuggeln. Das Verfahren sei jedoch eingestellt worden (2015). Eine weitere Anzeige der PI XXXX nach dem SMG wäre ebenfalls eingestellt worden (2010). Zurzeit befände sich der BF wieder in Untersuchungshaft.

3.2.2. Dazu ist das Folgende auszuführen:

3.2.2.1. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

3.2.2.2. Diesem Umstand wird dann Rechnung getragen, wenn der Antragsteller bereits in der Vergangenheit Suchtmitteldelikte begangen hat und deswegen verurteilt wurde. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde. Der Versagungsgrund setzt jedoch nicht voraus, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe.

3.2.2.3. Im konkreten Fall weißt der BF keine einzige Verurteilung nach dem SMG auf. Dem BFA ist zwar zu folgen, dass der BF schon mehrfach Verurteilungen im Bundesgebiet aufweist, jedoch handelte es sich dabei um Körperverletzungen, Diebstähle sowie Einbruchdiebstähle. Damit hat sich die maßgebliche Annahme im Sinne der Z 3 des § 92 Abs. 1 FPG in der Vergangenheit nicht verwirklicht.

3.2.2.4. Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der BF letztmalig von der BPD XXXX am XXXX einen Konventionsreisepass ausgestellt bekommen hatte, obwohl gegen diesem zum Erteilungszeitpunkt bereits ein rechtskräftiges Waffenverbot bestand. Des Weiteren waren der ausstellenden Behörde auch schon damals die Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz bekannt und offensichtlich kein Hinderungsgrund den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu entsprechen. Der BF war bis zum XXXX im Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses und sind keine Hinweise dahingehend aktenkundig, dass der BF jenen Konventionsreisepass missbräuchlich verwendet hätte. Es sind für das BVwG sohin keine Tatsachen erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF seinen Konventionsreisepass dazu benutzen wird, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

3.3. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom XXXX wieder unerledigt ist, jedoch neuerlich vom BFA meritorisch zu erledigen ist (vgl VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374, RS 2). Das BFA hat daher in weiterer Folge dem BF einen Konventionsreispass auszustellen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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