W238 2123998-1•BVwG W238 2123998-1
W238 2123998-1Federal Administrative CourtMar 22, 2017
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W238 2123998-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Helmut KRIST als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo Riß, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 11.02.2016, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2017 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben,
der angefochtene Bescheid behoben und dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer geht seit 07.08.1990 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 01.02.2016 stellte er einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Zwecks Erhebung seiner Lebensumstände wurde seitens des Beschwerdeführers am 11.02.2016 ein vom Arbeitsmarktservice vorgelegter Fragebogen ausgefüllt. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Die Entfernung bei Heimreisen betrage ca. 500 km. In Österreich (Wien) wohne der Beschwerdeführer in Untermiete. Die Wohnung werde von ihm alleine genutzt und sei 34 m2 groß. Seinen Wohnsitz im Herkunftsland habe er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich beibehalten. In Polen besitze er ein Haus. Im Herkunftsland würden seine Ehefrau und seine beiden Kinder im Alter von 24 und 28 Jahren leben. Er habe zuletzt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Monteur verfügt und insgesamt 38,5 Wochenstunden gearbeitet. Zu seinem Beschäftigungsort sei er mit einem Firmenauto gelangt.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburgerstraße (im Folgenden: AMS) vom 11.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)
L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass Österreich für den Beschwerdeführer nur Beschäftigungsstaat, nicht jedoch Wohnstaat sei. Der Beschwerdeführer wohne in Wien zur Untermiete. Laut seinen eigenen Angaben würde er wöchentlich nach Polen zurückkehren. Auch seine Gattin und seine beiden Kinder würden in Polen leben. Aufgrund der Familiensituation des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er keinerlei sozialen Bindungen in Österreich habe, sei naheliegend, dass er so viel Zeit wie möglich mit seiner Gattin und seinen Kindern verbringe. Trotz des beruflichen Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu Österreich liege dessen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern in Polen. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in seinem Herkunftsstaat hinausgehen würden. Für die begehrte Leistungsgewährung sei Österreich daher nicht zuständig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er mit näherer Begründung vorbrachte, dass er max. einmal im Monat nach Polen fahre. Dort besitze er ca. 500 km von Wien entfernt ein Haus, in dem seine Frau und seine beiden Kinder wohnen würden. In Wien lebe der Beschwerdeführer alleine in einer Mietwohnung. Diesbezüglich legte er einen bis 31.10.2016 gültigen Mietvertrag vor. Seine Ehefrau und seine Kinder würden den Beschwerdeführer regelmäßig an den Wochenenden, Feiertagen oder in den Ferien in Wien besuchen. Auch treffe er öfter Freunde an den Wochenenden in Wien. Der Beschwerdeführer habe vom AMS eine "vorgefertigte Niederschrift" erhalten, die er nicht verstanden habe. Er sei aufgefordert worden, die Niederschrift "bedingungslos zu unterschreiben". In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, dass er kein "echter Grenzgänger" sei, wenngleich sein Wohnort aufgrund der dort gegebenen intensiven familiären Bindungen durchaus in Polen liegen mag. Er habe sich als "unechter Grenzgänger" für einen Verbleib in Österreich entschieden und stehe der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung, sodass er bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich habe. Das AMS habe daher seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Unrecht zurückgewiesen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid des AMS aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld ab 01.02.2016 zuzuerkennen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 01.04.2016 vorgelegt.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, W238 2123998-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
6. Mit den – am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten – Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt.
8. Am 18.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die polnische Sprache beigezogen wurde. Des Weiteren wurden vier vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Personen – darunter seine Ehefrau und Freunde – als Zeugen einvernommen. Die Einvernahme eines ebenfalls als Zeugen geladenen Mitarbeiters des AMS konnte unterbleiben, nachdem sich diese nach Befragung des Beschwerdeführers als nicht mehr erforderlich erwiesen hatte.
Der Beschwerdeführer brachte eine Meldebestätigung, einen bis 31.10.2011 gültigen Mietvertrag, ein Schreiben betreffend Verlängerung seines Mietvertrages bis 31.10.2016, ein Kündigungsschreiben eines ehemaligen Dienstgebers, eine Wiedereinstellungszusage, ein Schreiben des AMS vom 01.02.2016 sowie eine Kopie einer österreichischen Zulassungsbescheinigung bezüglich eines am 21.12.2007 erstmals zugelassenen PKW in Vorlage.
9. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Hausverwaltung betreffend Verlängerung seines Mietvertrages für fünf Jahre bis 31.10.2021 vorgelegt.
10. Das vorgelegte Bescheinigungsmittel wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, die mit Schreiben vom 13.02.2017 mitteilte, dass seitens des AMS von einer Stellungnahme abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Bevor er in Österreich eine Beschäftigung aufnahm, um seinen in Österreich lebenden Onkel zu unterstützen, arbeitete er in Polen nach Absolvierung einer Ausbildung zum Elektromonteur als Schlosser und als Maler.
Der Beschwerdeführer geht seit 07.08.1990 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Vor Eintritt der hier verfahrensgegenständlichen Arbeitslosigkeit war er vom 01.09.2003 bis 29.01.2016 bei der Firma XXXX beschäftigt und an verschiedenen Dienstorten im Umfeld von Wien eingesetzt. Während dieser Beschäftigung war der Beschwerdeführer regelmäßig von Montag bis Freitag im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden tätig. Arbeitsschluss war jeweils am Freitag um 16 Uhr. Jede zweite Woche arbeitete der Beschwerdeführer nur bis Donnerstag um 17 Uhr. Fallweise arbeitete der Beschwerdeführer auch an Samstagen.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen in Österreich zugelassenen PKW und hatte während seiner letzten Beschäftigung zusätzlich ein Firmenauto zur Verfügung. Er gelangte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit dem Firmenauto zu seinen Dienstorten.
Am 01.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.
Seit 30.05.2016 ist der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX beschäftigt.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 13.03.2000 – mit einer Unterbrechung vom 11.10.2007 bis 06.02.2013 – über Hauptwohnsitze in Österreich.
Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich (01.09.2003 bis 29.01.2016) wohnte der Beschwerdeführer zu Beginn in XXXX, dann in XXXX und seit 15.03.2007 bzw. wieder seit 07.02.2013 (bis dato) in XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt über einen – zuletzt bis 31.10.2021 verlängerten – schriftlichen Mietvertrag (Hauptmiete). Die Wohnung, die der Beschwerdeführer alleine bewohnt, ist 34 m2 groß. Gelegentlich übernachtet ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers an Wochenenden in der Wohnung des Beschwerdeführers. Die Wohnung verfügt über ein Zimmer (mit zwei Einzelbetten, davon eines ausziehbar, sowie einer zusätzlichen Matratze), eine Küche, ein Badezimmer und eine Toilette. Sie ist mit einem Elektro-Öl-Radiator ausgestattet.
Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Er hat in Österreich auch viele Bekannte und Freunde. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich verbrachte der Beschwerdeführer Zeit an den Wochenenden mit seinen Freunden; sie haben miteinander Fußballspiele angesehen, gegrillt, einander in (polnischen) Lokalen getroffen oder gegenseitig besucht (z.B. Einladungen zum Mittagessen). Gelegentlich ist der Beschwerdeführer an Wochenenden in Thermalquellbäder nach Ungarn gefahren. Der Beschwerdeführer besuchte an Sonntagen regelmäßig Gottesdienste in zwei verschiedenen Kirchen in Wien. Seine Urlaube verbrachte der Beschwerdeführer vorwiegend mit seiner Familie in Kroatien oder in Wien.
Der Beschwerdeführer ist seit 1986 mit der bei der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Ehefrau XXXX verheiratet, mit der er zwei Kinder im Alter von (nunmehr) 25 und 30 Jahren hat. Die Ehe ist aufrecht, wenn auch beide Eheleute sehr eigenständige Leben führen.
In Polen leben – neben der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers – Tanten und Onkeln, seine Schwester sowie die Schwester und die Mutter seiner Frau. Mit seinen Nachbarn in Polen ist der Beschwerdeführer befreundet. Darüber hinaus hat er noch weitere Bekannte in Polen.
Der Beschwerdeführer ist in Polen Eigentümer von zwei nahe beieinander gelegenen Häusern, ein ca. 140 m2 großes Haus in XXXX, in dem nunmehr der Sohn und die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Mutter wohnen, und ein ca. 200 m2 großes Haus in XXXX, in dem seine Tochter lebt. Der Beschwerdeführer ist an beiden Adressen gemeldet, wohnt aber bei Heimreisen nach Polen regelmäßig bei seiner Tochter.
Der Wohnort des Beschwerdeführers lag sowohl während der letzten in Österreich ausgeübten Beschäftigung (01.09.2003 bis 29.01.2016) als auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in Polen.
In dem vom Beschwerdeführer am 11.02.2016 eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen des AMS gab dieser an, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen gefahren zu sein. Der Beschwerdeführer hat die im Fragebogen enthaltenen Fragen trotz sprachlicher Defizite verstanden. Er hat bei der Frage nach der Heimreisefrequenz deshalb "wöchentlich" angekreuzt, weil er den Fragebogen, dessen Bedeutung für das Verfahren ihm nicht klar gewesen ist, nicht genau durchgelesen und ohne die gebotene Sorgfalt ausgefüllt hat.
Der Beschwerdeführer ist während seiner letzten Beschäftigung in Österreich im Zeitraum vom 01.09.2003 bis 29.01.2016 regelmäßig, zumeist einmal monatlich, gelegentlich auch alle zwei Wochen (an den Wochenenden) nach Polen zu seiner Familie gefahren. Dazu hat er insbesondere die "kurzen Wochen" genutzt, an denen er freitags nicht arbeiten musste. Die Wohnung des Beschwerdeführers in Wien ist ca. 450 km von den beiden Wohnsitzen in Polen entfernt. Mit dem Auto benötigte er für diese Strecke (in eine Richtung) ca. 5 Stunden.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers haben diesen gelegentlich an Feiertagen oder in den Sommerferien in Wien besucht. Meistens kam die Familie des Beschwerdeführers zwei oder drei Tage vor den geplanten Urlauben mit dem Bus nach Wien, um dann gemeinsam nach Kroatien weiter zu fahren. Bei den Aufenthalten in der Wohnung des Beschwerdeführers in Wien haben alle Familienmitglieder in einem Zimmer übernachtet, welches über vier Schlafgelegenheiten verfügt.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme der letzten Beschäftigung in Österreich (September 2003) waren die Kinder des Beschwerdeführers ca. 12 und 17 Jahre alt. Sowohl unter der Woche als auch an den Wochenenden hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um die Kinder gekümmert, die dabei von ihrer Mutter unterstützt wurde.
Zwischen Februar 2016 und Ende Mai 2016 ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung in Österreich nach. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit verbrachte der Beschwerdeführer insgesamt ca. zwei Wochen in Polen. Auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers erhöhte sich die Heimreisefrequenz des Beschwerdeführers nicht. Er bezog in Polen kein Arbeitslosengeld.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2017.
Die polnische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (z.B. Auszug aus dem Zentralen Melderegister).
Die Feststellungen über die letzten Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Polen vor seiner Abwanderung nach Österreich sowie die dafür ausschlaggebenden Motive basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zu den bisherigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
Die Feststellungen über Ausmaß der letzten Beschäftigung in Österreich, Arbeitszeiten, Erreichen der Einsatzorte und Leistung von Wochenenddiensten ergeben sich aus der Darlegung des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung; die Ausführungen des Beschwerdeführers haben sich diesbezüglich als plausibel und in den wesentlichen Punkten als nachvollziehbar erwiesen.
Dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich über ein Firmenauto verfügt hat und auch privat einen in Österreich zugelassenen PKW besitzt, ergibt sich zum einen aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung und zum anderen aus der dem Gericht vorgelegten Zulassungsbescheinigung.
Der Zeitpunkt der Antragstellung und der Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitze des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen über die Wohnverhältnisse in Österreich und in Polen, das dort jeweils bestehende Familien- und Privatleben sowie die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers stützen sich auf das diesbezüglich nachvollziehbare Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, welches in Einklang mit den Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau stand. Dass der Beschwerdeführer über einen schriftlichen Mietvertrag für seine Wohnung in Wien verfügt, wurde von diesem mittels Vorlage eines gültigen Mietvertrags belegt.
Die Feststellungen über die Aktivitäten des Beschwerdeführers während seiner letzten Beschäftigung in Österreich an Wochenenden und Urlauben ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.
Aufgrund der starken familiären Interessen des Beschwerdeführers in Polen sowie der Wohn- und Lebensverhältnisse in Polen im Vergleich zu jenen in Österreich war Polen (XXXX und XXXX) – unbeschadet des in Österreich bestehenden Freundes- und Bekanntenkreises des Beschwerdeführers – sowohl während der zuletzt in Österreich ausgeübten Beschäftigung als auch zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit (durchgehend) als Wohnort des Beschwerdeführers anzusehen.
In dem vom Beschwerdeführer am 11.02.2016 ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen des AMS gab dieser an, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen gefahren zu sein. Dies ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Fragebogen zu entnehmen.
In der mündlichen Verhandlung ergab sich mit Blick auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, dass dieser die im Fragebogen enthaltenen Fragen grundsätzlich verstanden hat. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich auf mehrfache Nachfrage in der Verhandlung allerdings glaubhaft aus, dass er deshalb "wöchentlich" angekreuzt habe, weil er den Fragebogen, dessen Bedeutung für das Verfahren ihm nicht klar gewesen sei, nicht genau durchgelesen und ohne die gebotene Sorgfalt ausgefüllt habe. Klargestellt wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung des Weiteren, dass er den Fragebogen eigenhändig ausgefüllt und ohne Zwang seitens des AMS unterschrieben habe. Bezüglich der im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Formulierungen, wonach der Beschwerdeführer eine vom AMS "vorgefertigte Niederschrift" erhalten habe und aufgefordert worden sei, die "Niederschrift bedingungslos zu unterschreiben", erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich, dem zuständigen Mitarbeiter des AMS keinen Vorwurf machen zu wollen, weshalb der in diesem Zusammenhang vom erkennenden Gericht geladene und erschienene Zeuge ohne dessen Einvernahme entlassen werden konnte.
Dass der Beschwerdeführer, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig von Montag bis Freitag bzw. an "kurzen Wochen" von Montag bis Donnerstag in Österreich gearbeitet hat, nicht – wie im Fragebogen des AMS ursprünglich angegeben – einmal wöchentlich nach Polen zurückgekehrt ist, vermochte dieser in der Verhandlung glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich erklärten der Beschwerdeführer sowie die bei der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen – seine Ehefrau und drei in Österreich lebende Freunde des Beschwerdeführers – einhellig, dass der Beschwerdeführer nicht wöchentlich nach Polen gefahren sei. Der Beschwerdeführer erläuterte dem Gericht zunächst in nachvollziehbarer Weise, welchen gemeinsamen Freizeitaktivitäten er mit Freunden und Bekannten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der letzten Beschäftigung in Österreich an Wochenenden nachgegangen ist. Diese Angaben wurden von den Freunden des Beschwerdeführers, die ihn ihren eigenen Angaben zufolge bereits seit 10, 13 bzw. 27 Jahren kennen, insoweit bestätigt, als jeder der einvernommenen Zeugen in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum glaubhaft gemeinsame Wochenendaktivitäten mit dem Beschwerdeführer schilderte (z.B. Ansehen von Fußballübertragungen, gemeinsame Lokal- und Restaurantbesuche, Einladungen zum Mittagessen, Besuch von Gottesdiensten). Ebenso übereinstimmend legten der Beschwerdeführer und seine Frau dem erkennenden Senat gegenüber ihr Familienleben dar, das sich seit der Aufnahme von Beschäftigungen in Österreich durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf gelegentliche Besuche des Beschwerdeführers in Polen, Besuche der Familie in Wien, gemeinsame Urlaube sowie Telefonate beschränkt. Wenn der Beschwerdeführer Zeit in Polen verbracht hat, wohnte er seinen Angaben zufolge nicht (durchgehend) im selben Haus wie seine Ehefrau. Trotz dieser seit vielen Jahren bestehenden Situation bekräftigten beide Eheleute auf Nachfrage, dass ihre Ehe aufrecht sei, jeder aber sein eigenes Leben (in Polen bzw. in Österreich) führe. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es dem erkennenden Senat plausibel, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich nicht zumindest wöchentlich nach Polen gefahren ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung einen intakten Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich beschrieben, zumal sie einige seiner Bekannten von ihren gelegentlichen Besuchen in Wien persönlich kenne. Auch die Freunde des Beschwerdeführers bestätigten, dass dieser aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich habe, mit dem auch gemeinsame Unternehmungen an Wochenenden stattfinden würden. Dass der Beschwerdeführer für die zur Zeit seiner letzten Beschäftigung in Österreich unternommenen Wochenendaktivitäten keine Belege (z.B. datierte Rechnungen, Eintrittskarten etc.) vorlegen konnte, vermag angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nichts zu ändern, zumal es durchaus in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht, Quittungen o. ä. nicht für einen derart langen Zeitraum aufzubewahren.
Für plausibel wurde seitens des erkennenden Senates auch das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtet, wonach seine Ehefrau und seine Kinder ihn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gelegentlich an Feiertagen sowie in den Sommerferien, insbesondere zwecks gemeinsamer Weiterfahrt nach Kroatien, in Wien besucht hätten, zumal dies von der als Zeugin einvernommenen Ehefrau sowie auch von den übrigen Zeugen bestätigt wurde. Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz noch angegeben, dass seine Familie ihn "regelmäßig an den Wochenenden, Feiertagen oder in den Ferien in Wien" besuche. Doch kommt dieser von der Behördenvertreterin in der Verhandlung aufgezeigten Diskrepanz kein erheblicher Beweiswert zu, da es erfahrungsgemäß nicht ungewöhnlich ist, dass schriftliche Angaben auf Nachfrage im Zuge einer mündlichen Einvernahme präzisiert werden, zumal in der Beschwerde auch keine konkrete Frequenz der Besuche seiner Familie angegeben wurde.
Die Feststellung des Alters der Kinder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufnahme der letzten Beschäftigung in Österreich (September 2003) stützt sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass sich unter der Woche sowie auch an den Wochenenden seine Ehefrau, die dabei von ihrer Mutter unterstützt wurde, um die Kinder gekümmert hat, wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt.
Dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit seine Heimreisefrequenz nicht intensiviert hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer in Polen kein Arbeitslosengeld bezog, hat dieser auf Nachfrage des Gerichtes in der Verhandlung glaubhaft angegeben.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung mit Blick auf seine – im entscheidungserheblichen Punkt der Darlegung der Heimreisefrequenz während der letzten Beschäftigung in Österreich – nachvollziehbaren Angaben, die in Einklang mit den Aussagen von sämtlichen einvernommen Zeugen standen, auf den erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:
"Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
f) ‚Grenzgänger‘ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
"
3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
"
3.5. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 07.03.1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13.03.1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 06.11.2003, C-311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata – neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149 ff, 200 ff).
Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
3.6. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).
Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).
Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit – abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen – kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte.
3.7. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel – also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften – ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).
3.7.1. Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere der hier zur Rede stehende Grenzgänger, der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach dem genannten Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0074, "spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.
3.7.2. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).
Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (vgl. dazu VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, Ro 2016/08/0015).
Wie bereits ausgeführt, erhält gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat (vgl. zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgängern EuGH 08.07.1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30 ff, sowie VwGH 29.06.1999, 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Art. 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
3.8. Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).
3.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.02.2016 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Wie dargelegt, gilt im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich das Beschäftigungsstaatprinzip, das beim Auseinanderfallen von Beschäftigungsmitgliedstaat und Wohnmitgliedstaat durchbrochen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht ist – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wohnort bzw. der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowohl während seiner zuletzt in Österreich ausgeübten Beschäftigung als auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit durchgehend in Polen lagen.
Angesichts der Feststellung, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Polen befand, war der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Polen – durchschnittlich einmal im Monat, gelegentlich auch alle zwei Wochen (an den Wochenenden) – als "Nicht-Grenzgänger" zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist mit Blick auf die verbleibende Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich beibehaltenen Wohnung, seiner erneuten Beschäftigung in Österreich seit 30.05.2016, seines beibehaltenen Kraftfahrzeugs und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) auch nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Polen trotz gegebener Gelegenheit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte. Im Übrigen wurde auch nicht behauptet bzw. festgestellt, dass es sich bei der letzten Beschäftigung um ein – regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes – befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.
Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.5 bis II.3.8. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowie des EuGH) stützen.
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