W106 2144110-1•BVwG W106 2144110-1
W106 2144110-1Federal Administrative CourtMar 22, 2017
Dienstzuteilung, Mängelrüge, Nächtigungsgebühr
W106 2144110-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Gerald NIMFÜHR, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.10.2016, GZ P6/62690/2016-PA, betreffend Reisegebühren gemäß § 22 RGV 1955, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(22.03.2017)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter bei der PI XXXX in Verwendung. Für die Zeit vom 18.02.2016 bis 11.03.2016 wurde er zur LPD Steiermark, PI XXXX, dienstzugeteilt. In den aus diesem Anlass vorgelegten Reiserechnungen machte der BF Zuteilungsgebühren in Höhe von € 580,60 für den Monat Februar 2016 und einen Betrag von € 630,10 für den Monat März geltend. Darin enthaltend waren auch Nächtigungsgebühren von € 180,00 für den Monat Februar und von €
165,00 für den Monat März.
Am 10.05.2016 beantragte der BF die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei der während der Dienstzuteilung zur Verfügung gestellten Unterkunft mit einem Ehebett mit einem Rahmen und mit zwei Matratzen mit je 80 cm Breite für zwei Beamte nicht um eine "geeignete Unterkunft" iS der RGV handelte.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm keine Nächtigungsgebühr zustehe, weil ihm eine kostenlose Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb zur Verfügung gestellt wurde. Ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung eines Einzelzimmers bestehe nach der RGV nicht.
Dieser Mitteilung hielt der BF mit Schreiben vom 23.08.2016 entgegen, dass die Zuweisung eines Zimmers für zwei Personen mit einem 160cm breiten Ehebett keine zumutbare Unterkunft nach der Bundes-Arbeitsstättenverordnung darstelle. Gemäß § 37 dieser Verordnung müsse für jeden Bediensteten ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen.
I.2. Mit Bescheid vom 24.10.2016 stellte die Dienstbehörde fest, dass dem BF aus Anlass seiner Dienstzuteilung vom 18.02.2016 bis 11.03.2016 die Tagesgebühren nach § 22 Abs. 1 RGV zustehen, jedoch gemäß § 18 Abs. 3 Z 3 RGV ein Anspruch auf die Nächtigungsgebühren nicht besteht.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass dem BF während der Dienstzuteilung eine kostenlose Unterkunft in dem genannten gewerblichen Beherbergungsbetrieb zur Verfügung gestellt worden sei. Ihm seien daher keine Mehrauslagen für eine Unterkunft entstanden, weshalb die Nächtigungsgebühr in der Reisegebührenabrechnung zu streichen war.
Nach § 18 Abs. 3 Z 3 RGV bestehe ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr nicht, wenn der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Nach den Grundsätzen der RGV bestehe kein unbedingter Rechtsanspruch auf die Zuweisung eines Einzelzimmers.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und machte Verletzung in seinem Recht auf Auszahlung der Nächtigungsgebühren, auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, auf Parteiengehör und Bescheidbegründung geltend.
Hiezu führte er unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zum § 18 RGV (1656 BlgNR, XVII. GP) aus, dass der VwGH zur Frage der Zumutbarkeit einer amtlich beigestellten Unterkunft in einigen Entscheidungen (83/09/0175, 86/127/0041 und 86/12/0062) sinngemäß ausgeführt habe, dass es sich bei der beigestellten Unterkunft um eine Unterkunft mit einem Mindestmaß an Einrichtung, wie man sie nach der Zivilisation erwartet und einem Beamten zumuten kann, handeln müsse. Beim Besuch von Kursen und Seminaren des Bundesheeres liege der Vergleichsmaßstab nicht darin, dass man einer Unterkunft den Standard von Fremdenverkehrsbetrieben anlegt, welche vielfach nur der bloßen Bequemlichkeit und Erholung dienen. Auch erschöpfe sich der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit in geordneten Zeiten nicht in der Einrichtung. Diese und die sonstige Ausstattung seien vielmehr im Zusammenhang mit den für die Beurteilung der Zumutbarkeit ansonsten wesentlichen Faktoren, wie Dauer und Zweck eines Lehrganges zu beurteilen.
Bei der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung vom 18.02.2016 bis 11.03.2016 habe es sich weder um einen Lehrgang noch um eine Schulung oder ein Seminar gehandelt. Wenn die Behörde davon ausgeht, dass eine Unterkunft mit einer Belegung von zwei Personen in einem Ehebett grundsätzlich als angemessen zu betrachten sei, finde dies in der oben zitierten Rechtsprechung keine Deckung. Bei dem dem BF zur Verfügung gestellten Bett habe es sich um ein Doppelbett mit einem Rahmen mit zwei Matratzen zu je 80cm Breite gehandelt. Es sei lebensfremd davon auszugehen, dass sich auf diesem engsten Raum zwei exekutivdienstfähige Beamte "nolens volens" nicht berühren. Da es sich vorliegend nicht um eine Notstandsmaßnahme gehandelt habe, sondern vielmehr von geordneten Zeiten auszugehen war, sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde keine zumutbaren Räumlichkeiten in dem gegenständlichen Beherbergungsbetrieb zur Verfügung gestellt habe. In dem Hotel hätte es auch Familienzimmer gegeben, welche es dem BF ermöglicht hätte, seine und die Intimsphäre des Kollegen zu wahren, in dem zwei getrennte Betten vorhanden gewesen wären.
Auch wenn der RGV kein unbedingter Rechtspanspruch auf die Zuweisung eines Einzelzimmers zu entnehmen sei, hätte die Behörde prüfen müssen, ob die Zurverfügungstellung von Ehebetten als angemessene Unterkunft im Sinne des Gesetzes zu betrachten sei und ob das Maß der Zumutbarkeit nicht überschritten worden sei. Eine solche Prüfung habe die Behörde gänzlich unterlassen. Der Prüfungsmaßstab der Zurverfügungstellung einer angemessenen Unterkunft habe jedenfalls naturgemäß nichts mit dem persönlichen Empfinden des BF zu tun.
Das Teilen eines Ehebettes mit einem Kollegen beeinträchtige die Privatsphäre und die Intimsphäre jedoch so stark, dass nicht von einer angemessenen Unterkunft im Sinne der genannten Zumutbarkeitskriterien auszugehen sei.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass für den Zeitraum vom 18.02.2016 bis 11.03.2016 ein Anspruch auf Nächtigungsgebühren bestehe.
I.4. Die Beschwerdesache wurde am 10.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von den bereits im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen aus.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des BF und sind unstrittig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wurden § 22 Abs. 1 und 2 RGV neu gefasst und lauten seit 1. Jänner 2011 wie folgt:
" Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.
§ 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif
I und der Nächtigungsgebühr nach § 13."
Nach § 18 Abs. 3 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) entfällt die Nächtigungsgebühr, wenn der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen.
Dem BF wurde gemeinsam mit einem Kollegen für die Zeit der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt, welches mit einem Doppelbett ausgestattet war. Mit den am 04.03. und 22.03.2016 vorgelegten Reisegebührenabrechnungen machte der BF auch Nächtigungsgebühren geltend. Wegen Beistellung einer kostenlosen Unterkunft wurden die Nächtigungsgebühren in den Reisegebührenabrechnungen gestrichen. Zur Abrechnung der Reisegebühren teilte der BF am 10.05.2016 mit, dass in der zur Verfügung gestellten Unterkunft lediglich ein Bett für zwei Beamte zur Verfügung stand, daher seiner Ansicht nach keine "geeignete Unterkunft" iS der RGV vorlag.
Die Behörde vertritt den Standpunkt, dass ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr nicht bestehe, da dem BF unentgeltlich eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb beigestellt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt die Reisegebührenvorschrift dem Beamten gewisse Rechte ein, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz eines durch eine bestimmte Dienstverrichtung verursachten Mehraufwandes zu verlangen. Diese Rechte finden allgemein ihre Schranke in dem Grundsatz der Reisegebührenvorschrift, dass nur ein solcher Mehraufwand vom Bund ersetzt wird, der gerechtfertigt ist. Dieser Grundsatz wird deutlich in § 1 Abs. 2 RGV zum Ausdruck gebracht, wonach ein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes dann nicht besteht, wenn der Beamte zB durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursacht (zB VwGH 13.03.2013, 2012/12/0089, mwN).
Dass im Falle der unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer angemessenen Unterkunft kein Anspruch auf die Nächtigungsgebühr besteht, dem Bund also dieser Aufwand erspart bleibt, ergibt sich aus der grundsätzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 RGV in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Z 3 leg.cit., wenn die Nichtbenützung der Unterkunft auf eine nicht gerechtfertigte Weigerung des Beamten zurückgeht.
Im Beschwerdefall konnte es dahingestellt bleiben, ob die Zurverfügungstellung eines Hotelzimmers mit einem Doppelbett für zwei Beamte noch als angemessene Unterkunft im Verständnis der RGV anzusehen ist, weil der BF verpflichtet gewesen wäre, sogleich bei Zuteilung des Zimmers der Dienstbehörde gegenüber ausdrücklich zu erklären, dass er das zugewiesene Quartier nicht als angemessene Unterkunft akzeptieren will, um der Behörde damit die Möglichkeit zu einer entsprechenden Disposition zu geben und das Entstehen eines allfälligen Mehraufwandes für den Dienstgeber zu verhindern. Mit der nicht beanstandeten Inanspruchnahme des zugewiesenen Zimmers hat er dieses stillschweigend als angemessene Unterkunft angenommen (vgl. VwGH 18.03.1991, 90/12/0283 zur stillschweigenden Annahme eines Zweibettzimmers als aufzahlungspflichtiges Einzelzimmer). Mit der erstmals im Zuge der Reiseabrechnung geltend gemachten Nichteignung des zur Verfügung gestellten Hotelzimmers als angemessene Unterkunft im Verständnis der RGV wurde der Behörde die Möglichkeit genommen, rechtzeitig auf diesen Vorhalt zu reagieren. Dass in dem Hotel auch Familienzimmer mit getrennten Betten zur Verfügung gestanden wären, wird vom BF erstmals in der Beschwerde behauptet. So gesehen kann der Behörde auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine Ermittlungen zur Frage der Zumutbarkeit der zur Verfügung gestellten Unterkunft angestellt zu haben.
Da nicht erwiesen ist und vom BF auch nicht geltend gemacht wurde, dass ihm tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu beantwortende Rechtsfrage, ob dem BF bei der gegebenen Fallkonstellation Nächtigungsgebühren zustanden, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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