W252 2119675-1•BVwG W252 2119675-1
W252 2119675-1Federal Administrative CourtMar 21, 2017
Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung
W252 1426395-2/23E
W252 2012344-1/11E
W252 2119675-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX, geboren am XXXX, 2. XXXX, geboren am XXXX und 3. XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Somalia, alle vertreten durch RA Edward Daigneault, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide 1. des Bundesasylamtes vom XXXX, 2. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und 3. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
XXXX zu Recht:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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