BVwG W108 2117506-1

W108 2117506-1Federal Administrative CourtMar 21, 2017

Regest

Aufhebungsantrag, Aussetzung, Bescheidcharakter,<br/>Beschwerdegegenstand, Mitteilung, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>Vollstreckbarkeitsbestätigung, Zahlungsauftrag

Full text

BVwG W108 2117506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2117506.1.00

Spruch

W108 2117506-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX (Geschäftsführer), gegen die Erledigung der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 13.08.2015 hinsichtlich Zl. Jv 3253/15y-33, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015, Zl. Jv 3253/15y-33, und Erhebung eines Vorlageantrages, betreffend Vollstreckbarkeitsbestätigung beschlossen:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Zl. Jv 3253/15y-33 der Erledigung vom 13.08.2015 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Handelsgericht Wien Anträge auf Aufhebung von erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigungen bezüglich näher genannter Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des genannten Gerichtes, u.a. des Zahlungsauftrages vom 17.04.2013, Zl. 71 Fr 15697/12h, womit der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 96,00 zur Zahlung vorgeschrieben worden waren.

2. Die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien als zur Entscheidung über diese Anträge zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.08.2015, u.a. zur Zahl Jv 3253/15y-33 (diese Zahl bezieht sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des unter Punkt 1. genannten Zahlungsauftrages) mit, dass sie beabsichtige, die Entscheidung u.a. über diesen (die Zahl Jv 3253/15y-33 betreffenden) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bis zur Entscheidung eines (damals) beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen, und räumte ihr zugleich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

3. Mit einem am 02.09.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen diese (oben unter Punkt 2. angeführte) Erledigung Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die Erledigung als "Bescheid des Handelsgerichtes Wien, vom 13. August 2015” bezeichnet und vorgebracht wurde, dass keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliege, welche zur Aussetzung der Verfahren berechtige.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015, Zl. Jv 3253/15y-33, wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen ihr Schreiben vom 13.08.2015, Zl. Jv 3253/15y-33, als unzulässig zurück.

In der Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, mit Schreiben vom 13.08.2015 sei lediglich die Mitteilung ergangen, dass beabsichtigt werde, die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen bis zur Entscheidung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen. Dieses Schreiben sei weder als Bescheid bezeichnet noch enthalte es eine Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen eine Beschwerde zulässig sei. Ihm sei auch nicht zu entnehmen, dass das Verfahren bereits ausgesetzt worden sei. Da das genannte Schreiben somit kein Bescheid sei, Beschwerden an das Verwaltungsgericht aber nur gegen Bescheide zulässig seien, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

5. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass ein zulässiger Vorlageantrag vorliege, da das "Gericht mit seinem Bescheid vom 13. August 2015 legalitätsprinzipwidrig agiert [..]" hätte, was schon der Bescheidbeschwerde "unwiderlegbar zu entnehmen" wäre.

6. In der Folge wurde aufgrund des Vorlageantrages die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit einen (wirksam erlassenen) Bescheid einer Verwaltungsbehörde, voraus.

Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, stellt die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde bekämpfte Erledigung vom 13.08.2015 keinen Bescheid dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. z.B. Ro 2015/05/0008 vom 02.08.2016) ist für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes inhaltlich der Bescheidwille, nämlich der autoritative Wille der Behörde zur Ausübung von Hoheitsgewalt, entscheidend (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S 252, Rz 419 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1977, Slg. Nr. 9458/A). Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur hoheitlichen Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (vgl. z.B. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093). Bescheidcharakter kommt auch nicht als Bescheid bezeichneten Erledigungen zu, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden sollte (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2011/05/0017).

Aus der angefochtenen Erledigung vom 13.08.2015 geht eindeutig hervor, dass diese weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Inhalt der bekämpften Erledigung lässt keinen Zweifel aufkommen, dass damit nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Zahlungsauftrages vom 17.04.2013, Zl. 71 Fr 15697/12h, abgesprochen oder das bei der belangten Behörde zu Zl. Jv 3253/15y-33 geführte Verfahren ausgesetzt wurde, sondern dass lediglich Parteiengehör zur beabsichtigten Aussetzung u.a. dieses Verfahrens gewährt wurde. Damit kann die genannte Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden, zumal ihr insbesondere ein normativer Gehalt, ein Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, nicht entnommen werden kann.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Erledigung vom 13.08.2015 (die sich u.a. auf das bei der belangten Behörde zu Zl. Jv 3253/15y-33 geführte Verfahren bezieht) keine Bescheidqualität zukommt. Die dagegen (hinsichtlich dieses Verfahrens) erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen; dies mit der Wirkung, dass der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Soweit die mit der Beschwerde bekämpfte Erledigung andere (unter anderen Zahlen geführte) Verfahren der belangte Behörde wegen Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich Verfahren in anderen Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes anhängig sind bzw. waren.

3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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