G313 2014618-2•BVwG G313 2014618-2
G313 2014618-2Federal Administrative CourtMar 21, 2017
Asylantragstellung, EU-Bürger, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitgliedstaat, Zeitpunkt
G313 2014618-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Lettland, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid vom 01.05.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Am selben Tag wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen (Erstbefragung nach dem AsylG). Zu seiner Reiseroute gab er an, am 20.08.2013 von Lettland direkt nach Österreich geflogen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland verlassen, weil korrupte Mitarbeiter der lettischen Geheimdienste und der staatlichen Antikorruptionsbehörde ihn verfolgen würden. Diese würden nämlich befürchten, der BF würde von ihnen begangene Verbrechen, ihre Verbindungen zu korrupten Politikern der Regierungspartei und aktuelle Korruptionssysteme an die Öffentlichkeit bringen und ihre strafrechtliche Verfolgung bewirken. Außerdem würden sie sich für die in der Vergangenheit vom BF gegen sie initiierte Strafverfolgung rächen wollen. Weiters sei versucht worden, vom im lettischen Staatsdienst hochpositionierten BF unter Anwendung von Folter Staatsgeheimnisse und sensible Informationen über Politiker zu erfahren. Verschiedene Verfolgungshandlungen seien gegen ihn und seine Familie gesetzt worden - ein Attentat auf den BF mittels Brandstiftung und Autobombe, Prügel und Folter in Haft, eine versuchte Entführung seiner Tochter, ein Attentat mittels eines mit Glasflaschen beladenen Autos, das das Tor des Hauses seiner Frau gerammt habe, sodass es explodiert sei. Weiters sei der BF und seine Familie erpresst worden, sein Rechtsanwalt verschwunden, und zahlreiche Strafverfahren gegen ihn und seine Familie fabriziert worden. Sein Ruf sei zudem XXXX mit Falschinformationen geschädigt und der BF und seine Familie laufend über das Internet und Textnachrichten bedroht worden.
3. Am 12.03.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab er, befragt nach dem primären Zweck seiner Reise nach Österreich, an, er habe seine im Bundesgebiet aufhältige Tochter treffen wollen. Nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei er ärztlich behandelt worden und zur weiteren Behandlung weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Befragt, warum er erst spät nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, brachte er vor: "Ich kam für mich zum Ergebnis, dass man mich in Lettland umbringen möchte. In den medizinischen Dokumenten muss wohl drinnen stehen, dass ein Anschlag erfolgt ist." Der BF werde in seiner Heimat seit den letzten sieben Jahren verfolgt. Er sei im XXXX wegen eines fabrizierten Strafprozesses gegen ihn von seinen Dienstpflichten enthoben worden und erhalte seither keine Bezüge mehr. Es sei ihm unrichtigerweise unterstellt worden, als Beamter einem anderen Beamten Schmiergeld bezahlt zu haben. Der BF gab weiters an: "Als ich in Österreich ärztlich behandelt wurde, begannen sie noch weiteres gegen mich zu fabrizieren." Er sprach von ihn verfolgenden korrupten Mitarbeitern der Geheimdienste und des Antikorruptionsdienstes. Der BF sei in Lettland zwei Monate lang in Untersuchungshaft gewesen und dann gegen Kaution freigelassen worden. Verhaftet sei er am 31.01.2011 worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, umgebracht zu werden. Im dem Verwaltungsakt einliegenden nervenärztlichen Gutachten vom 30.07.2013 seien seine Verhaftung und seine Haftzeit geschildert worden. Diese Schilderungen sollen Grundlage für die Asylentscheidung sein.
Im angeführten nervenärztlichen Gutachten wurde auszugsweise festgehalten: "XXXX wurde er in die XXXX Abteilung XXXX versetzt, als Anerkennung für seine Erfahrungen XXXX. Im XXXX wurde er zum Leiter dieser Abteilung ernannt, womit seine Karriere begann. (...)
Im XXXX wurde er (...) dem XXXX zugeteilt, als verantwortlicher für die Koordination zwischen dem XXXX und den XXXXbehörden. Im XXXX wurde er zum Leiter XXXX und gleichzeitig zu XXXX ernannt. XXXX. Als Leiter XXXX war er gleichzeitig XXXX und Mitglied einer Kommission, die dem XXXXministerium und XXXX angehörten. Im XXXX bereitete er im Auftrag dieser Kommission eine Strategie der weiteren Tätigkeit und Entwicklung XXXX vor. Er schlug als einen der Hauptpunkte dieser Strategie XXXX vor - XXXX. XXXX. Seine Vorschläge wurden angenommen XXXX. Im XXXX kam XXXX an die XXXX unter dem Slogan XXXX. XXXX. Alle seine Vorschläge zur Verbesserung im XXXX wurden auf die lange Bank geschoben Sein Eindruck war, dass die neue Machthaber eher an ihre eigenen Vorteile bzw. den ihrer Unterstützer dachten." (AS 2539).
Im Gutachten wurde weiters ausgeführt: "Ab XXXX war er gleichzeitig Direktor der "XXXX" und XXXX der XXXX. (...) Am XXXX 2001 Mordversuch (...) XXXX" (AS 2541).
Im Gutachten wurde außerdem festgehalten: "XXXX wurde er von seinem Posten enthoben, zuerst als Tatverdächtiger, und dann als Angeklagter in mehreren Fällen, die derzeit bei Gericht verhandelt werden. Beschuldigt wird er unter anderem der XXXX. (...) Bei der Verhaftung und während der Untersuchungshaft wurde er körperlich und seelisch misshandelt." (AS 2543).
4. Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX vom XXXX.2014 wurde die Vollstreckung eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass der BF aus medizinischen Gründen auf Dauer haft- und transportunfähig sei.
5. Am 15.10.2014 wurde der BF neuerlich von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, von seiner Tochter regelmäßig besucht zu werden. Die Bestreitung seines Lebensunterhaltes sei ihm mit Unterstützung seiner Gattin möglich. Dem BF wurde die Beabsichtigung der belangten Behörde mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückzuweisen. Daraufhin erklärte der BF, damit nicht einverstanden zu sein. Er begehrte die Prüfung seiner Asylgründe in Österreich, würde er doch in Lettland gefoltert und getötet werden. In seinem Fall involvierte Personen würden noch immer im Geheimdienst arbeiten.
Der Rechtsvertreter des BF berief sich im Wesentlichen darauf, dass nur die Vermutung des sicheren Herkunftsstaates nicht ausreiche und stets eine individuelle Prüfung durchgeführt werden müsse.
6. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 05.03.2015 wurden Zeitungsartikel und aktuelle Länderberichte als Beweismittel vorgelegt, die die rechtsstaatlichen Strukturen in Lettland in Zweifel ziehen.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2015 wurde der BF zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.
8. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 nahm der Rechtsvertreter des BF insofern Stellung, als er im Wesentlichen angab, es habe jedenfalls eine Prüfung gemäß lit. d) des Protokolls Nr. 24 zu erfolgen. Berichte des UN-Ausschusses gegen Folter würden belegen, dass die Anti-Folterkonvention nicht hinreichend umgesetzt wäre. Weitere Berichte würden auf anhaltende Korruption in der Justiz hinweisen. Der BF sei politischer Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde, Zahl: XXXX, dem BF am 09.12.2015 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009, zurückgewiesen.
10. Gegen diesen Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des BF per E-Mail vom 23.12.2015 beim BFA Beschwerde eingebracht und dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF seine Karriere im XXXX bereits im Jahr XXXX begonnen habe und sowohl beim XXXX, dem XXXX sowie dem XXXX in führenden Positionen tätig gewesen sei. Nach dem Beitritt Lettlands zur Europäischen Union im Jahr 2004 habe er ein neues System zur XXXX entwickelt, die bereits erfolgreich XXXX eingesetzt worden sei. Die Reformvorschläge des BF seien XXXX begrüßt worden,
XXXX. Unter seiner Leitung sei das XXXX eingeführt worden. Im Jahr 2002 habe die Oppositionspartei "New Era" - Partei, die später zur "Unity Party" umorganisiert worden sei, während ihrer Regierungszeit von 2002 bis 2004 eine "Antikorruptionsbehörde" (KNAB) geschaffen. Diese sei aufgrund ihrer weitreichenden, praktisch unkontrollierten Kompetenzen, de facto einem Geheimdienst gleichgestellt. Es bestehe die informelle Vereinbarung zwischen KNAB und der "Unity Party", dass KAB keine Parteimitglieder hinsichtlich etwaiger Korruptionstätigkeiten überwache und die "Unity Party" im Gegenzug dazu den KNAB-Mitarbeitern politische Rückendeckung für deren illegalen Tätigkeiten biete. KNAB genieße somit nicht nur enge Beziehungen zu anderen Geheimdienstorganisationen, der Polizei und der Justiz, sondern habe auch Verbindungen zu diversen kriminellen Netzwerken. Durch seine Tätigkeit XXXXseien ihm zahlreiche Informationen über illegale Machenschaften von hohen KNAB-Beamten bekannt worden. Infolge seines Entschlusses, kriminelle Aktivitäten innerhalb der KNAB aufzudecken, sei der BF bald Opfer von Drohungen und Verfolgungshandlungen geworden. Kurze Zeit, nachdem XXXX, sei der BF XXXX nach unzähligen Drohungen gegen ihn und sein Umfeld wegen falscher Anschuldigungen festgenommen und suspendiert worden. Diese politisch motivierte Entscheidung habe insbesondere auch aufgrund des öffentlichen Drucks gerechtfertigt werden können, welcher als Folge einer massiven Verleumdungskampagne gegen den BF und seine Familie in der Bevölkerung bestanden habe. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 08.05.2014 umfassend erläutert, sei der BF bereits seit dem Jahr XXXX - und seines nunmehrigen Wissens nach sogar bereits seit XXXX - unter ständiger Überwachung der Antikorruptionsbehörde gestanden. XXXX. Durch manipulierte Unterlagen sei es er Behörde zudem möglich gewesen, Strafverfahren gegen ihn und seine Frau einzuleiten. Dem BF seien falsche Tatsachen unterstellt und seiner Rechtsvertretung Einsicht in die seiner Anschuldigung zugrunde liegenden gefälschten Unterlagen verweigert worden. Neben dem BF sei auch sein Umfeld angegriffen worden, um den Druck gegen ihn zu erhöhen. Aus anfänglichen Drohungen und Erpressungsversuchen sei eine organisierte politische Verfolgung gegen den BF und sein Umfeld entstanden. Der BF zählte einige Angriffe bzw. Anschläge auf ihn und seine Familienangehörigen - Frau und Tochter - im Zeitraum von XXXX bis XXXX - auf. Er betonte, in seinem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Die gegen den BF konstruierten Strafverfahren seien Folge seiner politischen Überzeugung und daher selbst als Verfolgungshandlungen zu werten. Aufgrund interner Verwicklungen der Antinkorruptionsbehörde (KNAB) mit den RIcthern und der Staatsanwaltschaft köne er mit keinem fairen Verfahren im Sinne des Artikels 6 EMRK gerechnet werden. In den zahlreich vorgelegten seinen psychischen und physischen Gesundheitszustand betreffenden Befunden werde bestätigt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat gefoltert und misshandelt worden sei. In einem Länderbericht des UN-Ausschusses gegen Folter über Lettland aus dem Jahr 2013 gehe hervor, dass Folter und Misshandlungen in lettischen Gefängnissen keine Seltenheit darstellen würden. Für ihn bestehe bei seiner Rückkehr nach Lettland Gefahr, im Gefängnis eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren und nicht die von ihm benötigte medizinische Behandlung erwarten zu können.
Dargelegt wurde ein Bericht der Menschenrechtsexpertin XXXX den BF und seine Ehegattin betreffende Verletzungen ihres Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK, und die Erläuterung des ehemaligen Generalsekretärs XXXX. Die Rechtsanwälte des BF hätten sich zudem bereits an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, wobei auf vom BF durch die lettischen Behörden erlittenen Verletzungen hingewiesen und die Aufhebung des durch das lettische Gericht erlassenen Haftbefehls beantragt wurde.
11. Am 14.01.2016 langte bei der GA G311 2014618-1/17 der gegenständliche Verwaltungsakt, jedoch ohne Beschwerde ein, zu G311 2014618-1/22Z wurde diese am 27.04.2016 angefordert. Zu G313 2014618-2/1 wurde lediglich die Beschwerde an GA 313 am 28.04.2016 zur Kenntnisnahme und Information jedoch ohne Beschwerdevorlage und Akt zugeteilt. Zu G311 2014618-1/24 wurden diesbezüglich Unterlagen falsch zugeteilt, jedoch ist aufgrund des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag erstattet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Lettland geboren. Er ist Staatsangehöriger von Lettland.
1.2. Wann der BF genau in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, war nicht feststellbar. Er war im Bundesgebiet von 01.08.2013 bis 23.04.2014 an erster und ab 23.04.2014 an darauf folgender Hauptwohnsitzadresse gemeldet.
1.3. Am 26.11.2013 stellte der BF im österreichischen Bundesgebiet einen Asylantrag.
1.4. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX wird die im Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom XXXX.2014, XXXX, begehrte Übergabe des Beschwerdeführers an die lettischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der in diesem Europäischen Haftbefehl angeführten Straftaten nicht bewilligt.
In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dem Europäischen Haftbefehl liege im Wesentlichen zugrunde, dass der BF XXXX in Lettland als staatliche Amtsperson wiederholt Bestechungsgelder übergeben habe. Eine Übergabe des BF habe jedoch aufgrund unbegrenzter Haft- und Transportunfähigkeit infolge mit Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.06.2014 festgestellter gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht bewilligt werden können.
1.5. Der BF wurde nach seiner Ankunft in Österreich nach auftretenden starken Knieschmerzen am rechten Knie einer Knieoperation unterzogen und mit einer Knieprothese versorgt. (Operation am 24.08.2012)
Der BF befand sich bereits von 19.09.2012 bis 07.01.2013 in Österreich in Spitalsbehandlung in Kärnten.
Er leidet an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen und benötigt regelmäßige Psychotherapie mit unterstützender Pharmakotherapie. Der BF erlitt auch ein schweres Schädel-, Hirn-Trauma mit im MRT uns PET des Gehirnschädels nachgewiesenen multiplen Hirnläsionen. Cerebrale Narben im Zusammenhang mit Stress fördern das Auftreten epileptischer Anfälle, die für den BF bei Fehlen benötigter Behandlung lebensbedrohend sind. Aus im Jahr 2007 erlittenen Verletzungen ist eine posttraumatische Belastungsstörung und folglich eine andauernde Persönlichkeitsänderung des BF nach Extrembelastung entstanden.
Der BF ist unbegrenzt haft-, transport- und verhandlungsunfähig.
Der BF ist nicht gezwungen das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.
1.6. Lettland gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist seit 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union.
Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in:
Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann (vgl. Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:
Grabitz/Hilf, Art. 49, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 24 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 49 EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04, 27.02.2007, Zl. 309.971-1/2E-XI/34/07 u.a.m.).
Zudem ist Lettland - wie bereits oben ausgeführt - seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union und des geltenden EU-Rechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Umständen
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im Akt befindlichen Unterlagen und den dort getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen / medizinischen Befunden, und die am rechten Knie des BF durchgeführte Knieoperation und Implantation einer Knieprothese konkret aus dem ärztlichen Bericht vom 04.09.2013.
Im ärztlichen Gutachten vom 12.08.2013 von Dr. XXXX wurde festgehalten, dass "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Kleinhirnverletzung während den geschilderten Misshandlungen XXXX zustande gekommen ist." Darauf verwies auch Dr. XXXX in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20.04.2014 und Dr. XXXX in seinem Befund vom 20.05.2014.
Die Feststellung, dass der BF nicht haft-, transport- und verhandlungsfähig ist, beruht insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.07.2015.
Dass der BF von den lettischen Behörden wegen in Lettland begangener Bestechungsdelikte verfolgt wird, ergibt sich aus dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom XXXX.2014.
DIe Feststellung, dass der BF aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung den lettischen Behörden zur Strafverfolgung nicht übergeben wird, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2014.
Wann der BF genau in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Dass er entgegen seinem Vorbringen in der Erstbefragung nicht am 20.08.2013 von Lettland nach Österreich geflogen ist, geht aus Einsicht in das Zentrale Melderegister hervor, in dem ein Zuzug des BF aus dem EU-Raum bereits am 01.08.2013 aufscheint. Für einen Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet bereits vor diesem Zeitpunkt spricht der vorgelegte Arztbericht vom 04.09.2013 (AS 43), wonach der BF in Österreich bereits am 24.08.2012 wegen Knieproblemen operiert wurde und daraufhin bis zum Datum der Berichterstellung am 04.09.2013 mehreren Therapien - auch wegen seiner psychischen Beeinträchtigung - unterzogen werden musste. Entgegen seines Vorbringen bei der Erstbefragung, wegen starker Schmerzen beim Gehen am 24.08.2013 von seiner Tochter zum Arzt begleitet worden zu sein, war der BF laut Arztbericht vom 04.09.2013 wegen Knieproblemen bereits ein Jahr zuvor am 24.08.2012 in ärztlicher Behandlung.
Der BF gab bei seiner Erstbefragung an, sich nach seiner Ankunft in Österreich in einem sehr schlechten psychischen und körperlichen Zustand befunden zu haben. Er habe zwar gewusst, nicht mehr nach Lettland zurückkehren zu können, habe sich jedoch erst später zur Stellung eines Asylantrages durchringen können.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2014 befragt danach, warum der BF erst spät nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er Folgendes an: "Ich kam für mich zum Ergebnis, dass man mich in Lettland umbringen möchte. In den medizinischen Dokumenten muss wohl drinnen stehen, dass ein Anschlag erfolgt ist. Ich werde aktiv seit den letzten sieben Jahren verfolgt."
Bei seiner Erstbefragung behauptete der BF: " Als ich mich im KH in XXXX befand, bekam ich Droh-SMS, welche mich schließlich dazu veranlasst haben, einen Asylantrag hier in Österreich in Erwägung zu ziehen." Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2014 brachte der BF bezüglich der Angriffe durch seine behaupteten
Verfolger vor: "Als ich in Österreich ärztlich behandelt wurde, begannen sie noch weiteres gegen mich zu fabrizieren." Droh-SMS wie in der Erstbefragung wurden nicht mehr konkret erwähnt.
Der BF war laut vorgelegtem Arztbericht vom 04.09.2013 zudem im Zeitraum von 19.09.2012 bis 07.01.2013 in einer Klinik in Kärnten. Der von ihm behauptete Eingang von Droh-SMS während seiner ärztlichen Behandlung dort wäre laut seinen Angaben in der Erstbefragung auslösend für seine Asylantragstellung am 26.11.2013 gewesen. Der gegenständliche Asylantrag wurde jedoch beinahe elf Monate nach Beendigung seines Klinikaufenthalts in Kärnten gestellt. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen seiner Asylantragstellung und einer Verfolgung durch Personen aus seinem Heimatland war somit nicht ersichtlich.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23.12.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 14.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
Protokoll (Nr.24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der europäischen Union lautet:
"Die hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind, in der Erwägung, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören, in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält, in der Erwägung, dass nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten muss, eingedenk dessen, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht, unter Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten, in dem Bewusstsein, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in dem Wunsch, zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, in der Erwägung, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet - sind über folgende Bestimmungen Übereinkommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Einziger Artikel
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a. wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;
b. wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;
c. wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;
d. wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."
Insbesondere Punkt d des Protokolls Nr. 24 zum EG-Vertrag lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).
Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des BF unzutreffend ist.
Es war nämlich überhaupt kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylantragstellung des BF und seinem behaupteten Fluchtgrund gegeben.
Die dem BF als lettischem Staatsbürger zukommende Freizügigkeit steht ihm weiterhin uneingeschränkt zu, und eine Auslieferung des BF an die lettischen Behörden wurde aufgrund ärztlich festgestellter Haft- und Transportunfähigkeit des BF zudem nicht bewilligt.
Der BF kann außerdem rechtlich auch vom Ausland aus gegen seine behaupteten in Lettland erlittenen Ungerechtigkeiten vorgehen. Nach einem Bericht XXXX hat sich die Rechtsvertretung des BF bezüglich in Lettland erlittener Rechtsverletzungen bereits an den Europäischen Gericthshof für Menschenrechte gewandt und wurde die Behebung des in Lettland gegen den BF erlassenen Haftbefehls beantragt.
Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beschlussfassung iSd lit. d besteht und auch die Tatbestände der lit. a bis c des Protokolls Nr. 24 nicht erfüllt sind, darf der gegenständliche Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß dem einzigen Artikel des genannten Protokolls nicht berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.
Daher wurde der Asylantrag gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstatten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt III Nr. 132/2009, zu Recht zurückgewiesen, und ist die gegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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