BVwG W114 2108189-1

W114 2108189-1Federal Administrative CourtMar 20, 2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W114 2108189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2108189.1.00

Spruch

W114 2108189-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 15.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858160, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 03.04.2007 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2007 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2007 ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2007 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2007 für die XXXX 266,00 ha, für die XXXX 148,71 ha und für die XXXX 674,24 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69561595, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 19,70 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2008, AZ II/7-EBP/07-100371929, für das Antragsjahr 2007 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 15.09.2010 und am 22.10.2010 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmannes der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2007 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 148,71 ha nur eine solche im Ausmaß von 119,51 ha festgestellt.

6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/09-110180757, der Bescheid der AMA vom 29.04.2008, AZ II/7-EBP/07-100371929, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR

XXXX verfügt wurde.

Dabei wurde von gleichbleibenden 44,05 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 34,85 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 19,70 ha und einer festgestellten Fläche von 33,55 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 18,40 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 1,30 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.03.2011 Berufung. Der BF beantragt darin die Aufhebung des Bescheides sowie die Nachzahlung der EBP.

8. Auf der XXXX fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Almbewirtschafterin der XXXX der AMA schlagbezogen mit, dass es aufgrund der Zunahme von Zwergsträuchern zu einer Flächenreduktion gekommen sei. Eine sehr steile Fläche werde wegen Verletzungsgefahr der Rinder nicht mehr beweidet. Restflächen würden nicht mehr so intensiv beweidet werden.

9. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 25.10.2012, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1127-I/7/2012, wurde die Berufung des BF vom 02.03.2011 abgewiesen.

10. Am 20.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2007 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 266,00 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 135,20 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der XXXX bereits eine Verwaltungskontrolle durchgeführt worden war.

11. Am 20.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2007 in der Form, dass hinsichtlich der XXXXanstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 148,71 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 125,18 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA berücksichtigt.

12. Ausgehend von einer beantragten und ermittelten Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 266,00 ha, einer solchen auf den XXXX mit einem Ausmaß von 674,24 ha bzw. von einer beantragten Almfutterfläche auf der XXXX in Ausmaß von 125,18 ha, wobei jedoch nur eine solche mit einem Ausmaß von 119,51 ha festgestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858160, für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde weder eine Rückzahlung angeordnet noch eine Flächensanktion verhängt, zumal bei einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 33,55 ha nur eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,25 ha festgestellt wurde.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.10.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,

4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass von der AMA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden wäre. Die wahre und tatsächliche Almfutterfläche sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Zudem sei die Rückzahlungsverpflichtung bereits verjährt. Es liege ein mangelndes Verschulden des Almauftreibers vor, der sich nur der Dienste eines Almbewirtschafters bedient habe. Zudem sei eine unangemessen hohe Strafe verfügt worden.

Gleichzeitig mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer auch eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung betreffend die Almfutterfläche auf derXXXX im Antragsjahr 2007 vor.

14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2007 einen MFA für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2007 Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX. Von den Bewirtschafterinnen dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2007 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt. Dabei wurde für die XXXX 266,00 ha, für die XXXX 148,71 ha und für die XXXX 674,24 ha Almfutterfläche beantragt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69561595, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 19,70 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. In weiterer Folge wurden zur Gewährung der EBP von der AMA drei weitere Bescheide erlassen.

4. Im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858160, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In diesem Bescheid wurde keine Sanktion oder Strafe verfügt. Auch wurde keine Rückzahlung eines bereits ausbezahlten Förderbetrages vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Warum der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass Rückzahlungen verfügt worden wären, die verjährt sein könnten oder dass eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden wäre, kann aus den von dem erkennenden Gericht vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, zumal im angefochtenen Bescheid weder eine Rückzahlungsverpflichtung noch eine Sanktion vorgesehen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[ ]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[ ]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [

]"

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist nichts zu gewinnen.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen Sanktionen oder Rückzahlungsverpflichtungen wendet, wird noch einmal darauf hingewiesen, dass in der angefochtenen Entscheidung der AMA weder Sanktionen noch Rückzahlungen vorgeschrieben wurden und daher das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Sofern der Beschwerdeführer versucht vorzubringen, dass allenfalls die AMA kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, wird dem seitens des erkennenden Gerichtes unter Hinweis auf die von der AMA im Verfahrensgang dargelegten erfolgten Ermittlungsschritte entschieden entgegengetreten. Zudem führt der Beschwerdeführer auch nicht konkret aus, welche Ermittlungsschritte und welches Parteiengehör nicht rechtskonform durchgeführt worden wären.

Die von der AMA beanstandete Größe der beantragten Futterfläche auf der XXXX war das Ergebnis einer ordnungsgemäß durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm, wobei der damalige Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der Vor-Ort-Kontrolle selbst zugegen war, die erforderlichen Auskünfte erteilt hat und den Prüfbericht auch unterfertigt hat.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte zur Stellungnahme übermittelt werden und ein Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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