BVwG W149 2149748-1

W149 2149748-1Federal Administrative CourtMar 16, 2017

Regest

Dauer der Maßnahme, einstweilige Verfügung, gelindestes Mittel,<br/>Interessenabwägung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, öffentliche Interessen,<br/>Provisorialverfahren, Schaden, Untersagung der Zuschlagserteilung,<br/>Vergabeverfahren, Zuschlagsverbot, Zuschlagsverbot für die Dauer des<br/>Nachprüfungsverfahrens

Full text

BVwG W149 2149748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W149.2149748.1.00

Spruch

W149 2149748-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "GEJO – 451 – Holzfenster und Holzglasfassade (Ref.-Nr. 15-1061-451)" der Auftraggeberin Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Wien, auf Grund des Antrages der XXXX, vom 10.03.2017 wie folgt beschlossen:

A) Der Auftraggeberin wird gemäß § 329 BVergG 2006 für die Dauer des

beim Bundesverwaltungsgericht zu W149 2149748-2 geführten Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahren und Anträge

Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:

Die Antragstellerin ist Anbieterin von Holzfenstern und Holzglasfassaden. Die Antragsgegnerin ist eine gesetzliche Sozialversicherungsanstalt.

Die Antragsgegnerin führt ein offenes Vergabeverfahren nach dem Bestbieterprinzip zur Beschaffung von Holzfenstern und Holzglasfassaden für den Neubau eines Beherbergungsbetriebes durch. Zum derzeitgen Zeitpunkt ist noch unklar, ob es sich um eine Vergabeverfahren im Ober- oder Unterschwellenbereich bzw. um eine losweise oder Gesamt-Vergabe handelt.

Im Rahmen dessen erfolgte am 30.11.2016 eine Bekanntmachung österreich- und am 29.11.2016 EU-weit.

Die Antragstellerin legte ein Angebot. Am 11.01.2017 erfolgten die Angebotsöffnungen durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag einer anderen Bieterin, XXXX, zu erteilen. Diese Zuschlagsentscheidung wurde allen Bieterinnen am 03.03.2017 unter Angabe der präsumtiven Zuschlagsempfängerin übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2017 – übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag – stellte die Antragstellerin den Anträge

  • auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zugunsten von XXXX (der Antragstellerin zugegangen am 03.03.2017)

  • auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung;

  • auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in alle von der AAG vorgelegten Bestandteile des Vergabeaktes sowie den Nachprüfungsakt;

  • der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von € 9.234,00 zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreter zu ersetzen;

  • auf Rückerstattung allenfalls zu viel entrichteter Pauschalgebühren.

Des Weiteren beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren "GEJA – 451 – Holzfenster und Holzglasfassade den Zuschlag zu erteilen.

Am selben Tag überwies die Antragstellerin Pauschalgebühren, die jene für den Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls abdecken.

Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.

Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.

Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.

Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.

Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß § 323 Abs. 4 BVergG 2006 informiert.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2015 (eingelangt per Web-ERV am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein.

In der Stellungnahme gab die Antragsgegnerin an, dass keine rechtlich relevanten Gründe ersichtlich seien, die gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung sprechen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)

a) Zulässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 03.03.2017, nämlich am 10.03.2017, eingebracht wurde.

Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 jedenfalls in der für die einstweilige Verfügung notwendigen Höhe vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.

Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16 a) aa) BVergG 2006 – Zuschlagsentscheidung] richtet, b) sie als Anbieterin von Holzfenstern und Holzglasfassaden ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.

b) Inhalt der einstweiligen Verfügung

Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.

Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen.

Die nach der angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar drohende Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht.

Dafür ist es nicht notwendig, die Fortführung des Verfahrens insgesamt aussetzen zu lassen. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts ist nicht das gelindeste Mitte (§§ 328 Abs. 1 und 329 Abs. 3 BVergG 2006) und wurde so auch nicht beantragt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch von sich aus keine besonderen Belastungen der anderen Bieter, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der öffentlicher Interessen erkennen.

Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.

c) Gebühren

Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.

2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter 0 verwiesen werden.

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