W253 1423895-2•BVwG W253 1423895-2
W253 1423895-2Federal Administrative CourtMar 15, 2017
Entscheidungsfrist, Fristen, Fristenlauf, Säumnisbeschwerde,<br/>Übergangsbestimmungen, Zurückverweisung, Zurückweisung
W253 1423895-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL betreffend des am 11.04.2011 gestellten Antrages auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2011 anlässlich einer Personenkontrolle von Polizeiorganen in Linz aufgegriffen.
Am gleichen Tag stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag und wurde dieser von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. In dieser Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren zu sein.
Am 15.04.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme in der Erstaufnahmestelle.
Das Bundesasylamt zweifelte aufgrund der Befragungen das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2011 untersucht. Das gerichtsmedizinische Gutachten kam zum Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren auszugehen sei.
Am 13.05.2011 wurde das Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen.
Am 17.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer das abschließende Gesamtgutachten zur Kenntnis gebracht. Das Bundesasylamt teilte mit, dass es nunmehr auf Grund des Untersuchungsergebnisses vom GeburtsdatumXXXX ausgehen werde. Dem Beschwerdeführer gewährte das Bundesasylamt Parteiengehör.
Am 21.06.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zur Entscheidung berufene Organwalterin des Bundesasylamtes.
Am 07.12.2011 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers mit beigelegten Kopien von Schriftstücken und Fotos beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid vom 02.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführers aus Österreich verfügt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof (in weiterer Folge AsylGH), mit der vorrangig die Zuerkennung des Asylstatus sowie in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung begehrt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht übernahm diesen Beschwerdeakt in Funktionsnachfolge des Asylgerichtshofes.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 03.07.2014 eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Beschluss vom 05.03.2015 wurde der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab Erhebungen in Afghanistan in Auftrag. Das diesbezügliche Gutachten wurde am 23.08.2015 erstattet.
Mit 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem aktuelle Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Afghanistan sowie ein Fragebogen hinsichtlich seiner Situation in Österreich übermittelt.
Am 02.11.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zur Integration des Beschwerdeführers ein.
Mit Fax vom 12.05.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Unter einem beantragte er über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer Frist von 3 Monaten gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG zu entscheiden oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA am 22.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
Mit Beschluss des BVwG vom 05.03.2015 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dieser Beschluss wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2015 per Fax zugestellt.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dato nicht entschieden.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde am 12.05.2016 per Fax eingebracht.
Das BVwG hat aus dem Inhalt des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Verwaltungsaktes Beweis erhoben.
Aus der Aktenlage ergab sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde vor Ablauf der 15-monatigen Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Der Beschwerdeführer hat am 12.05.2016 im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, Säumnisbeschwerde eingebracht. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Hat das Verwaltungsgericht einen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, läuft die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde ab dem Tag, an dem der Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses zugestellt worden ist (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 920; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 631).
Im gegenständlichen Fall begann die Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Zustellung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des BVwG vom 05.03.2015 am 06.03.2015 neuerlich zu laufen.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016, in Kraft getreten mit 01.06.2016, ist, abweichend von § 73 Abs. 1 AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 1. Juni 2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Die gegenständliche Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl endete somit am 06.06.2016. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Säumnisbeschwerde am 12.05.2016 erweist sich folglich als verfrüht, da die Frist noch nicht abgelaufen war und somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorlag.
Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230) und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde inzwischen verstrichen ist (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 924).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gem. § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
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