BVwG W208 2130880-1

W208 2130880-1Federal Administrative CourtMar 15, 2017

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einantwortung,<br/>Einhebungsgebühr, Gerichtsbarkeit, Gerichtskommissär,<br/>Gewaltentrennung, Verlassenschaft

Full text

BVwG W208 2130880-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2130880.1.00

Spruch

W208 2130880-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 28.01.2016, XXXX-ON 7, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren (XXXX) wurden der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mit Einantwortungsbeschluss vom 11.02.2015 des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) die Verlassenschaft seines verstorbenen Vaters aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet (Spruchpunkt 1). Im Spruchpunkt 2 dieses Beschlusses wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. XXXX, öffentlicher Notar, für die Errichtung des Inventars mit € 411,46 bestimmt und der bP binnen 14 Tagen zur Zahlung aufgetragen.

Der Beschluss, der von der Diplomrechtspflegerin ADir XXXX(W.) erlassen wurde, wurde am 17.02.2015 der bP zugestellt (lt. Zustellnachweis RSb) und mangels Einbringung eines Rechtsmittels am 09.04.2015 rechtskräftig (lt. Rechtskraftstempel).

Mit Schreiben vom 17.11.2015 begehrte der Notar die Einbringung der trotz Mahnung an die bP aushaftenden Gebühr gem. § 1 Z 6 lit. b Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.01.2016 schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) die Gebühr von € 411,46 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 419,46 der bP vor.

3. Dagegen erhob die bP fristgerecht am 17.02.2016 Vorstellung.

4. Mit Schreiben vom 06.04.2016 (zugestellt am 11.04.2016) teilte der Vizepräsident des LG, Dr. XXXX (J.) der bP im Namen des Präsidenten des LG den Sachverhalt mit und führte insbesondere an, dass der Beschluss des BG vom 11.02.2015 der bP am 17.02.2015 persönlich zugestellt worden und kein Rechtsmittel eingelangt sei. Weiters wurde auch eine Rechtsbelehrung erteilt und auf die Bestimmungen des § 6b Abs. 4 GEG hingewiesen, wonach im Justizverwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr überprüft werden könne.

5. Mit Stellungnahme vom 20.04.2016 brachte die bP zusammengefasst vor, dass aufgrund eines Kanzleifehlers der dem Notar B. zuzurechnen sei, ihr das rechtliche Gehör und Akteneinsicht verweigert worden sei. Zudem habe J. zumindest zum Teil an zitierten Gerichtsentscheidungen im Verlassenschaftsverfahren mitgewirkt und dürfe daher im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Als Beweis wurde ein E-Mail Verkehr mit dem Substituten eines anderen Notars beigelegt indem von einer versehentlichen Nichtzustellung eines Beschlussentwurfes im Jahr 2012 die Rede ist, die umgehend nachgeholt werde.

6. Mit Bescheid vom 19.05.2016 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid gem. § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP von J. im Namen des Präsidenten des LG die Gebühr des Notars B. von € 411,46 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € €

419,46 zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben.

In der ausführlichen Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass der bP mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 11.02.2015 die Zahlung der Kosten des Gerichtskommissärs Notar B. – der die Eintreibung durch das Gericht begehrt habe – auferlegt worden seien. Die Vorbringen der bP hinsichtlich Kanzleifehler würden nicht den gegenständlichen Beschluss betreffen. Der Beschluss sei nicht vom selben "Richter" erfolgt, wie der nunmehrige Zahlungsauftrag im Justizverwaltungsweg. Im Justizverwaltungsverfahren könnten fehlendes Parteiengehör und Akteneinsicht im Grundverfahren nicht aufgegriffen werden und sei auch nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des BG abzusprechen oder diese zu überprüfen.

7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 31.05.2016) richtet sich die am 29.06.2016 beim LG eingelangte Beschwerde der bP, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.

Zusammengefasst wurde neuerlich die Befangenheit des J. (der im Grundverfahren 2012 Beschlüsse gefasst habe) die fehlende Akteneinsicht in den Grundakt des Verlassenschaftsverfahrens und der Kanzleifehler bei Notar B. angeführt.

8. Mit Schreiben vom 12.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschluss vom 11.02.2015, mit dem der bP die gegenständlichen Gebühren des Gerichtskommissärs B. für die Erstellung des Inventars auferlegt wurden, der bP zugestellt, von dieser nicht mittels eines Rechtsmittels bekämpft wurde und daher rechtskräftig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die Zustellung des Beschlusses vom 11.02.2015 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis, worauf sich die Unterschrift der bP und das Datum 17.02.2015 findet sowie dem auf dem Beschluss befindlichen Rechtskraftstempel.

Die bP hat, obwohl ihr der Sachverhalt im Parteiengehör durch die belangte Behörde vorgehalten wurde, weder die Zustellung noch die Rechtskraft des Beschlusses vom 11.02.2015 bestritten. Auch in der Beschwerde hat sie die Feststellung der Rechtskraft im Bescheid nicht thematisiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevante Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

"§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

[ ]

6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere

[...]

b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,

[...]

§ 6b (4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gem. § 6b Abs. 4 GEG kann die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht überprüft werden.

Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor, der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig.

Eine Befangenheit des entscheidenden Justizverwaltungsorganes besteht - weil dieses entgegen der Ansicht der bP aufgrund der klaren Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG, eben nicht über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu befinden hat - nicht. Im Übrigen hat die hier gegenständliche gerichtliche Entscheidung die Diplomrechtspflegerin (W.) des BG gefasst und nicht der Präsident des LG oder der von diesem beauftragte Vizepräsident

(J.).

Auch allfällige Mängel im Grundverfahren (Parteiengehör, Akteneinsicht) wären von der bP bereits im Grundverfahren aufzugreifen gewesen und der Beschluss der Diplomrechtspflegerin vom 11.02.2015 zu bekämpfen gewesen, was aber nachweislich und unbestritten nicht erfolgt ist, sodass der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Allfällige Kanzleifehler des Notars B. sind nicht Gegenstand des Einbringungsverfahrens.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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