W114 2149629-1•BVwG W114 2149629-1
W114 2149629-1Federal Administrative CourtMar 15, 2017
Abzug, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,<br/>Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachfrist, Nachreichung von<br/>Unterlagen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Referenzfläche,<br/>Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W114 2149629-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 02.08.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2840045010 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175245010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A.I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird insofern geändert, als die darin enthaltene ermittelte anteilige Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX 2,8858 ha beträgt und der "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 13,71 %" in Höhe von EUR XXXX ersatzlos behoben wird.
A.II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 30.04.2015 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2015 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr.
XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschaftern für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFA gestellt wurden. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,4408 ha beantragt.
Vom Bewirtschafter der XXXX wurde am 04.05.2015 ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche dieser Alm gestellt. Dieser Antrag langte am 19.05.2015 bei der AMA ein. Mit Schreiben der AMA vom 29.09.2015, AZ II/5/16127245121, wurde dem Bewirtschafter der XXXX mitgeteilt, dass sein Antrag auf Änderung der Referenzfläche negativ zu beurteilen sei, während ihm in einer weiteren Mitteilung vom 04.03.2016, AZ II/5/161777116010, mitgeteilt wurde, dass der Antrag auf Änderung der Referenzfläche vom 04.05.2015 positiv bzw. teilweise positiv beurteilt werde.
3. Auf der Grundlage einer Verwaltungskontrolle wurde bei der XXXX jedoch von der AMA von einer für das Antragsjahr 2015 ermittelten Almfutterfläche von 1,2889 ha ausgegangen. 5,20 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) von insgesamt 6,20 auf die XXXX im Antragsjahr 2015 aufgetriebene RGVE berücksichtigend, bedeutet das für die Beschwerdeführer eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 83,87 % bzw. 1,0810 ha.
4. Das Ergebnis der Verwaltungskontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurden mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2840045010, den BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf gekoppelte Stützung (Gesamt) EUR
XXXX. Es wurde eine Flächensanktion im Ausmaß von EUR XXXX verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Verwaltungskontrolle sei eine abweichungsrelevante Fläche im Ausmaß von 1,8048 ha festgestellt worden. Daraus errechne sich eine Abweichung von 9,1692 % bzw. von mehr als 3 % oder 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
5. Mit per Telefax eingebrachter Beschwerde vom 02.08.2016 brachten die BF im Wesentlichen vor, dass der Almbewirtschafter der XXXX mitgeteilt habe, dass der erforderliche Antrag auf Änderung der Referenzfläche fristgerecht bei der AMA eingebracht worden wäre. Über diesen Antrag sei nur teilweise stattgegeben worden, sodass sich der Almbewirtschafter der XXXX neuerlich veranlasst gesehen habe, einen entsprechenden Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Daher sei hinsichtlich der XXXX eine anteilige Almfutterfläche – wie beantragt – im Ausmaß von 2,8858 ha zu berücksichtigen und von der Verhängung der Flächensanktion im Ausmaß von EUR XXXX Abstand zu nehmen.
6. Da der Antrag auf Änderung der Referenzfläche vom 04.05.2015 von der AMA mit Schreiben vom 04.03.2016, AZ II/5/161777116010, nur teilweise positiv beurteilt wurde, stellte der Bewirtschafter der XXXX am 01.06.2016 erneut einen Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche. Dieser Antrag wurde von der AMA am 22.06.2016 positiv erledigt.
7. Infolge Umstellung des Sanktionsschemas (Die VO (EU) Nr. 640/2014 wurde durch die VO (EU) 2016/1393 insofern abgeändert, als bei einer Flächenabweichung von mehr als 3% oder 2,00 ha nicht der doppelte Sanktionsprozentsatz, sondern nur der 1,5-fache Sanktionsprozentsatz angewandt wird.) wurden mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175245010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auf die Basisprämie entfielen EUR XXXX, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die gekoppelte Stützung erneut EUR XXXX. Die entscheidungswesentliche Begründung der AMA ist gleichlautend wie jene im ersten Bescheid vom 28.04.2016.
8. Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 26.09.2016 übermittelten die BF einen Vorlageantrag, dessen Wortlaut sich mit der Beschwerde vom 02.08.2016 deckt.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2017 den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Dabei führte sie im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass der Antrag des Bewirtschafter der XXXX vom 01.06.2016 auf Neubeurteilung der Referenzfläche der XXXX am 22.06.2016 positiv erledigt worden wäre und diesem Almbetrieb aufgrund neuerer Erkenntnisse die beantragte Futterfläche in vollem Umfang zuerkannt worden wäre. Bei der Erstellung bzw. Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 sei der Referenzplausibilitätsfehler noch vorhanden gewesen. Wenn die AMA für das Verfahren noch zuständig wäre, würde sie aufgrund des positiv beurteilten Referenzänderungsantrages zu einem neuen Bescheid kommen, in dem das neue Ergebnis berücksichtigt werden würde. Dazu verwies die AMA auf einen den Verfahrensunterlagen beigefügten Report – Direktzahlungen 2015 mit Berechnungsstand zum 07.11.2016, in welchem bei der aufgelisteten Basisprämie kein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen ausgewiesen wird und den Beschwerdeführen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX (davon Basisprämie: EUR XXXX, Greeningprämie: EUR XXXX und gekoppelte Stützung: EUR XXXX) in Aussicht gestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 30.04.2015 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Darüber hinaus waren die BF im Antragsjahr 2015 u.a. Auftreiber auf die XXXX.
Ein vom Bewirtschafter der XXXX gestellter Antrag auf Änderung der Referenzfläche der XXXX wurde von der AMA am 22.06.2016 positiv – wie vom Bewirtschafter der XXXX auf eine Gesamtfutterfläche auf dieser Alm von 3,4408 ha beantragt - beurteilt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Zum Anfechtungsgegenstand
Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2840045010, mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175245010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[ ]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[ ]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[ ].
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[ ]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[ ]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
[ ].
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ]."
"Artikel 19
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.
[ ].
Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[ ]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen.
[ ]."
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11.05.2015, ABl. L 119 vom 12.05.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15.05.2015 festzusetzen.
"Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
[ ].
(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.
[ ].
(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
[ ]."
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 312 vom 23.12.1995, S. 1, im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95:
"Artikel 2
[ ].
(2) Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [ ] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
[ ]."
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [ ].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen
[ ].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
"3. Abschnitt
Antragstellung
Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[ ]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (=Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.
Im vorliegenden Fall ist vorwegzunehmen, dass die Beantragung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 durch die Beschwerdeführer sowie auch die Beantragung durch den Bewirtschafter der XXXX auf Änderung der Referenzfläche dieser Alm ordnungsgemäß innerhalb der Antragsfristen erfolgten.
Die BF beklagen die Nicht-Gewährung von Prämien für bestimmte Teilflächen, die nicht innerhalb der seitens der von der AMA ursprünglich festgesetzten Referenzfläche lagen.
Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.
Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulars statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den, den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.
Ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen.
Seitens der AMA wird der Standpunkt vertreten, dass dies bedeutet, dass der Referenzänderungsantrag bis zum 26.06.2015 zu stellen wäre. Dieser Zeitpunkt entspricht gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2104 iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung dem Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen im Jahr 2015. Obwohl die Formulierung "anlässlich der nächsten Antragstellung" nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014, auf den auch in den Materialien zur Horizontalen GAP-Verordnung verwiesen wird, dass ein solcher Antrag tatsächlich im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden muss.
Dies traf im vorliegenden Fall auf die strittigen Flächen auch zu.
Die AMA kürzte in der Beschwerdevorentscheidung die Flächen, da eine Abweichung größer 3 % oder 2 Hektar festgestellt wurde, gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt allerdings erst ab dem 01.01.2016. Für das Antragsjahr 2016 gelten noch die o.a. Kürzungsbestimmungen des Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 640/2014.
Offensichtlich in Anwendung des in Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips wandte die AMA offensichtlich unmittelbar die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Art. 19a VO (EU) 640/2014 an.
Im Ergebnis erweist sich die Auferlegung einer Sanktion jedoch insofern nicht als rechtskonform, da – wie von der AMA selbst auch zugestanden wird – die Beantragung der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2015 auf der XXXX durch deren Bewirtschafter rechtskonform erfolgte und daher die Almfutterfläche dieser Alm entsprechend dem jeweiligen Anteil auch im Zuge der Gewährung der Direktzahlungen in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
Somit war die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu ändern, als die anteilige festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX auf das beantragte Ausmaß von 2,8858 ha zu erweitern war und damit auch von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen bzw. die in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung verfügte Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX ersatzlos zu beheben war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
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