W106 2149622-1•BVwG W106 2149622-1
W106 2149622-1Federal Administrative CourtMar 15, 2017
Einrichtung, ordentlicher Zivildienst, subjektive Rechte,<br/>Zuweisungsbescheid
W106 2149622-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.02.2017, Zl. 439760/15/ZD/0217, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(15.03.2017)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.02.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bei einer öffentlichen Krankenanstalt in 4020 Linz für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.01.2018 verpflichtet. Als Dienstantritt wurde der 02.05.2017, 11.00 Uhr verfügt. Der Bescheid wurde dem BF am 22.02.2017 zugestellt.
I.2. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, dass er am 10.01.2017 einen Zuweisungswunsch zum Pfarrkindergarten in seiner Heimatgemeinde eingereicht und sich dort beworben habe. Die Entscheidung dieser Einrichtung für den BF sei erst am 01.03.2017 gefallen. Eine frühere Anforderung durch den Kindergarten sei nicht möglich gewesen. Der BF ersuche daher um eine "Versetzung".
I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 09.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von den bereits im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen aus.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des BF und sind unstrittig.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 lauten:
"§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
......."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der bekämpfte Bescheid der Zivildienstserviceagentur betreffend die Zuweisung des BF zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei.
Der BF erachtet sich ausschließlich dadurch beschwert, dass die ihm zugewiesene Einrichtung nicht seinen Wunschvorstellungen entspricht. Hiezu ist ihm zu entgegnen, dass der Zivildienstpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung hat, sondern sich die Zuweisung nach den Erfordernissen jener Gebiete (vgl. § 3 Abs. 2 ZDG 1986) richtet, bei denen der Zivildienst zu erbringen ist. Im Übrigen ist es dem BF selbst zuzuschreiben, nicht dafür Vorsorge getroffen zu haben, dass die Anforderung durch den Kindergarten der Zivildienstserviceagentur vor der Erlassung des Zuweisungsbescheides zugekommen ist.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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