I411 2130450-1•BVwG I411 2130450-1
I411 2130450-1Federal Administrative CourtMar 15, 2017
Befristung, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung,<br/>geänderte Verhältnisse, Rechtswidrigkeit
I411 2130450-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt Kulac, hgu-Rechtsanwälte, Kaiserfeldgasse 27/IV, 8051 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zl. 781181005/160800996, zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer XXXX reiste am 17.10.2008 ohne Reisedokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2008 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009, Zl. 08
11. 810 – BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien angeordnet (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellgG zugestellt und erwuchs mit 16.09.2009 in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.06.2009, XXXX, wurde er wegen der Begehung der Delikte nach §§ 28a Abs. 1, 5. Fall und 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 18.06.2009 in Rechtskraft.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.08.2009, Zl. 1-1049567/FR/09, gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens und seiner rechtskräftigen Verurteilung "gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Zi. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF" und "gemäß § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz" ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
Eine Außerlandesbringung war nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht möglich, weil für den Beschwerdeführer insbesondere auch aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung kein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.11.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung der Delikte nach §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 09.11.2010 in Rechtskraft.
Im Zuge einer Ermittlung durch die Landespolizeidirektion Steiermark gab der Beschwerdeführer unter Vorlage einer algerischen Geburtsurkunde seine wahre Identität bekannt. Mit Schreiben vom 20.01.2016 bestätigt die algerische Botschaft in Wien, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist und den im Spruch genannten Namen führt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zl. 781181005/160800996, wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der "Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.08.2009, Zl. 1-1049567/FR/09, über welchen gegen Sie ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt wurde, aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I 38/2011, gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz idgF von Amtswegen auf die Dauer von 10 Jahren (Einreiseverbot) abgeändert."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt Kulac, mit Schriftsatz vom 14.07.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.07.2016, fristgerecht Beschwerde, mit der dieser vollinhaltlich angefochten und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass es dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgibt, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach vorangehender Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unter einem beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm Art 8 EMRK. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen hätte die schwerwiegende Gefahr die der Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, seinem Privat- und Familienleben gegenüberzustellen. Die Straftaten des Beschwerdeführers lägen bereits mehrere Jahre zurück und habe er zwischenzeitlich keine strafbaren Handlungen gesetzt. Darüber hinaus habe er inzwischen gute Deutschkenntnisse erlangt und sich gut in sein Umfeld integriert. Er habe eine Partnerin gefunden, mit welcher er seit Juni 2015 in Lebensgemeinschaft lebe und welche er im Juni 2016 geehelicht hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die in Punkt I dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich zweifelsfreiem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu A)
§ 68 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
"(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."
§ 125 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet (soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant):
"(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
[ ]
(25) Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. [ ]"
§ 125 Abs. 25 FPG wurde mit dem Gesetz BGBl. I Nr. 2013/68 eingefügt: Die EBRV führen zu dieser Bestimmung aus: "Der vorgeschlagene Abs 25 beinhaltet Regelungen, dass bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten. So bleiben Ausweisungen gemäß § 62 nach alter Rechtslage bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Rückkehrverbote, Aufenthaltsverbote oder Einreiseverbote bleiben bis zum von der Behörde festgesetzten Zeitpunkt gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden." (EBRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 25).
§ 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"(5) Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind."
§ 69 Abs. 2 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind."
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.04.2014, 2011/22/0333, ausgesprochen hat, bleiben nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 01.07.2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Es bestünden, so der Verwaltungsgerichtshof, keine Zweifel daran, dass von dieser Bestimmung sämtliche – auch unbefristete – Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote nach § 60 bzw. § 62 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfasst sind (Hinweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142). Alte Aufenthaltsverbote nach § 125 Abs. 16 FPG gelten als solche weiter; von einer Überleitung in das neue Recht sei dabei nicht die Rede (Hinweis auf VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159, wonach solche Aufenthaltsverbote – auch wenn der Fremde bei seiner Erlassung keinen Aufenthaltstitel innehatte – nicht in Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach der neuen Rechtslage umgedeutet werden können). Somit sei auf solche alten Aufenthaltsverbote § 69 Abs. 2 FPG anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in genanntem Erkenntnis daran anknüpfend weiter ausführte, ist gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052, mwN und VwGH 16.05.2013, 2011/21/0272). Da allerdings eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG nicht in Betracht komme, sei dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Mitbeteiligten erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder auch auf Antrag) aufzuheben ist, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).
Diese Vorjudikatur bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0143: Dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, sei zwingend (also ohne dass im vorliegenden Fall auf nach der Verhängung der Maßnahme eingetretene und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechende Gründe Bedacht genommen werden dürfe) in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (hier: über Antrag des Revisionswerbers) aufzuheben sei (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267, und VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).
2.3. Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.08.2009, Zl. 1-1049567/FR/09 erlassene Rückkehrverbot galt, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009, Zl. 08 11.810 – BAG abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet mit 16.09.2009 durchsetzbar ausgewiesen worden war, nach § 62 Abs. 4 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 als Aufenthaltsverbot. Somit ist vorliegend gemäß § 125 Abs. 25 FPG der § 69 Abs. 2 FPG in der oben angeführten Fassung anzuwenden (vgl. wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die amtswegige, auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer erlassenden unbefristeten Rückkehrverbotes (Aufenthaltsverbotes) als rechtswidrig. Denn auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidungen müssen in materiell-rechtlicher Hinsicht den dafür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften entsprechen; der (abgeänderte) neue Bescheid muss folglich nach den (materiellen) Verwaltungsvorschriften rechtmäßig sein (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 AVG, Rz 79, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 655, beide mwN). Das ist – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – hier nicht der Fall, weil die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, namentlich § 69 Abs. 2 FPG in seiner hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, in ihrer Auslegung durch den VwGH in Bezug auf als solche weitergeltende unbefristete Rückkehrverbote (Aufenthaltsverbote) eine (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung gerade nicht ermöglichen (vgl. wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man vorliegend die mit § 69 Abs. 2 FPG wortgleiche, für alte Rückkehrverbote geltende Bestimmung des § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, zur Anwendung brächte, zumal sich die angeführte ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 69 Abs. 2 FPG auch auf diese – wortgleiche – Bestimmung übertragen lässt.
2.4. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze zu beheben. Bei diesem Ergebnis ist auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr im Einzelnen einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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