BVwG W167 2004858-1

W167 2004858-1Federal Administrative CourtMar 14, 2017

Regest

gekürzte Ausfertigung

Full text

BVwG W167 2004858-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2004858.1.00

Spruch

W167 2004858-1/29E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Sabine KIESEL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Murat IZGI über den Einspruch (nunmehr die Beschwerde) der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) vom XXXX betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 sowie Verzugszinsen (Nachforderungen in der Gesamthöhe von € 310.924,41) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Absatz 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichten oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Erkenntnis konnte in gekürzter Form gemäß § 29 Absatz 5 VwGVG ausgefertigt werden, da die belangte Behörde nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet (Niederschrift OZ 27Z) und die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt hat.

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