BVwG L511 2143568-1

L511 2143568-1Federal Administrative CourtMar 14, 2017

Regest

Beschwerdelegimitation, Firmenbuch - Löschung, Zurückweisung

Full text

BVwG L511 2143568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2143568.1.00

Spruch

L511 2143568–1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der gelöschtenXXXX., vertreten durch RA Dr. LANG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.09.2016, Beitragskontonummer: 1 019 929, XXXX (weitere Verfahrensbeteiligte: XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren hg. GZ L503 2115382 verwiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 26.09.2016, Kto.Nr. XXXX, XXXX, zugestellt mit 27.09.2016, stellte die SGKK in Spruchpunkt I fest, dass XXXX[IL] auf Grund der für die XXXX [I GmbH], in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum von 27.10.2012 bis 30.03.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag. In Spruchpunkt II stellte die SGKK fest, dass XXXX auf Grund der für die I GmbH, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum von 09.01.2013 bis 22.06.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden:] AZ 1/19-37).

1.3. Mit Schreiben vom 24.10.2016, eingelangt am 27.10.2016 bei der SGKK, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid Beschwerde seitens der I GmbH erhoben (AZ 1/3-18). Von den übrigen Verfahrensparteien wurde keine Beschwerde erhoben.

1.4. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 27.12.2016 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Mit Gesellschafterbeschluss vom 20.07.2015 wurde die Auflösung und Liquidation der I GmbH beschlossen, welche mit 29.07.2015 in das Firmenbuch eingetragen wurde (OZ 6). Mit Gesellschafterbeschluss vom 18.12.2015 wurde der Liquidatorin der Gesellschaft die Entlastung erteilt und diese zur Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft bestellt und in der Folge die Löschung der I GmbH aus dem Firmenbuch beantragt (OZ 6). Die I GmbH wurde antragsgemäß am 30.12.2015 aus dem Firmenbuch gelöscht (OZ 5).

1.2. Der (letzte) Jahresabschluss der I GmbH vom 31.12.2014 weist keine die Passiva übersteigende Aktiva aus (OZ 5).

1.3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der SGKK wurde der bereits gelöschten I GmbH im Wege ihres Vertreters am 27.09.2016 zugestellt, den beiden Verfahrensparteien IL und SK jeweils am 28.09.2016 (AZ 5/1). Eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausschließlich vom Vertreter der gelöschten I GmbH erhoben (OZ 1).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-7]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

  • Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich zum Stichtag 24.01.2017

  • Urkunden aus dem Firmenbuch, darunter Jahresabschluss 2014, Gesellschafterbeschlüsse samt Anträgen zur Eintragung im Firmenbuch vom 20.07.2015 und 18.12.2015

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen zur bereits erfolgten Löschung der I GmbH ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuch, einem behördlich geführten Datenregister. Es bestand kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge daraus zu zweifeln, zumal auch der Vertreter der gelöschten I GmbH in der Beschwerde auf die bereits erfolgte Löschung hinwies (OZ 5-6, AZ 1).

2.2.2. Die Zustellung an die Verfahrensparteien ergibt sich aus den im Akt einliegenden Zustellnachweisen, an denen kein Grund zu zweifeln bestand (AZ 5/1). Dass ausschließlich die I GmbH Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt sowie der Beschwerdevorlage der SGKK (AZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

3.2. zur Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde von einer im Firmenbuch bereits gelöschten GmbH erhoben.

3.2.1.1. Eine GmbH gilt (erst) dann als beendet, wenn kein ihr zurechenbares Vermögen mehr vorhanden und die Löschung im Firmenbuch eingetragen worden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Lehre vom Doppeltatbestand (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 RZ 25 [Stand 1.10.2016, rdb.at] unter Zitierung von Koppensteiner/Rüffler3 § 93 Rz 9; Gellis/Feil7 § 93 Rz 3; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 4/546; Umfahrer6 Rz 809 f).

3.2.1.2. Gegenständlich wurde die I GmbH durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst und folgte dieser eine Liquidation gemäß § 89ff GmbHG. Aufgabe der Liquidation ist es (ua) das nach Befriedigung bzw. Sicherstellung der Verbindlichkeiten der GmbH verbleibende Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen. In der Folge wurde der Liquidatorin der Gesellschaft die Entlastung erteilt und die Löschung im Firmenbuch beantragt.

3.2.1.3. Es liegen gegenständlich keine Hinweise darauf vor, dass die Gesellschaft gelöscht worden wäre, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte, welches in der Liquidation nicht berücksichtigt wurde (vgl. dazu Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 RZ 33 [Stand 1.10.2016, rdb.at]).

3.2.2. Da somit beide Tatbestände der Beendigung einer GmbH kumulativ vorliegen, ist die Rechtspersönlichkeit der I GmbH seit 30.12.2015 beendet und es kommt ihr keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren mehr zu (vgl. dazu etwa VwGH 12.05.1998, 98/08/0013).

3.2.3. Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation spruchgemäß zurückzuweisen, mit der Wirkung – zumal von den übrigen Verfahrensparteien keine Beschwerde erhoben wurde – dass damit die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mHa 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Beurteilung der Beschwerdelegitimation nimmt auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (VwGH 12.05.1998, 98/08/0013) Bezug. Zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer GmbH siehe insbesondere die diesbezügliche Literatur in Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 insbesondere RZ 25 und RZ 33 [Stand 1.10.2016, rdb.at]. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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