BVwG W129 2008740-3

W129 2008740-3Federal Administrative CourtMar 13, 2017

Regest

Familienbeihilfe, gewöhnlicher Aufenthalt, Kinderabsetzbetrag,<br/>Studienbeihilfenberechnung, Unterhaltspflichtiger, Wohnsitz

Full text

BVwG W129 2008740-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2008740.3.00

Spruch

W129 2008740-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 24.06.2016, Zl. 356620301, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt monatlich von September 2014 bis Ende August 2015 EUR 400,00.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, studiert seit dem Wintersemester 2011/12 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Zwischen 01.12.2011 und 30.11.2013 arbeitete sie als Teilzeitkraft bei der Louis Vuitton Österreich GmbH. Zwischen 22.12.2013 und 29.04.2014 absolvierte sie ein im Curriculum ihres Studiums vorgesehenes Auslandssemester in den USA.

1.2. Am 28.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Der Antrag ist am 11.11.2013 in der Stipendienstelle Wien eingelangt. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile der Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Hinsichtlich dieses Antrages wurde letztlich – nach einem Rechtsmittelverfahren – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (W129 2008740-2/13E; mit detaillierter Darstellung des Verfahrensganges) eine Studienbeihilfe für den Zeitraum September 2013 bis August 2014 im Ausmaß von EUR 679,00 zuerkannt.

1.3. Mit einem weiteren, nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014, Zl. 356620301, wurde in Bezug auf den Anspruchszeitraum September 2014 bis August 2015 der Beschwerdeführerin eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 164 zuerkannt.

Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt.

Demnach wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet:

Auszahlung ab

September 2013

Höchststudienbeihilfe *)

7. 272,00

  • Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen

-2.981,70

  • Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag)

-2.533,20

Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe

1. 757,10

Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag

1. 967,95

errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet)

164,00

Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro

164,00

*) Höchstbeihilfe für

Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtige Studierende.

Dieser Bescheid wurde am 13.07.2016 dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.

1.4. Mit am 08.08.2016 (Datum des Poststempels) fristgerecht – im Wege ihres Vertreters – eingebrachter Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin insbesondere den bei der Bemessung der gewährten Studienbeihilfe erfolgten Abzug des Jahresbetrages der österreichischen Familienbeihilfe. Zusammengefasst und sinngemäß begründete die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit mehreren Zitaten aus europarechtlicher Judikatur und Literatur dahingehend, dass die österreichische Rechtslage nicht mit Unionsrecht vereinbar sei. Der pauschale Abzug des Jahresbetrages der österreichischen Familienbeihilfe stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin dar.

1.5. Mit Schreiben vom 19.08.2016, eingelangt am 23.08.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die ab September 2014 (bis August 2015) zu gewährende Studienbeihilfe beläuft sich – bei Erfüllung der weiter unten zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen – ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf EUR 400,00.

Auszahlung ab

September 2014

Höchststudienbeihilfe *)

7. 272,00

  • Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen

-2.981,70

Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe

4. 290,30

Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag

4. 805,14

errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet)

400,00

Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro

400,00

*) Höchstbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtige Studierende.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise) wie folgt:

Gemäß § 46 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht.

Gemäß Abs. 2 Z 5 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die so errechnete Studienbeihilfe um 12% zu erhöhen, durch 12 zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

Gemäß § 41 Abs. 1 StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

Zu A)

3.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe und bringt dazu u.a. vor, dass für ihn mangels inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Eltern von vornherein gar kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestehe.

Damit zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Gemäß § 30 Abs. 2 StudFG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Z 4), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht" (Z 5).

Die belangte Behörde schloss offenbar aus dem Wort "zustünde", dass der Abzug auch für Studierende stattzufinden habe, für die – aus welchen Gründen immer – kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG bestehe.

3.4. Dazu ist in Anlehnung an die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048) Folgendes auszuführen:

Nach dem Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die – bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür – einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" – bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 5 StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.

3.5. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung (RV 473 BlgNR 18. GP, 35), die Folgendes festhalten:

"Abs. 2 führt jene Beträge an, die von der jeweils möglichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind. Dies ist nach dem Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung auch der Betrag der Familienbeihilfe, auf die unter Berücksichtigung des Alters des Studierenden Anspruch bestünde. Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird.

...

Für Studierende über 27 (nunmehr 24 bzw. 25) Jahre besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese ist daher auch nicht abzuziehen, sodass die Studienbeihilfe die entfallende Familienbeihilfe im vollen Ausmaß ersetzt.

Aus anderen Gründen entfallende Familienbeihilfe (wegen Zusatzverdienstes oder mangels Studienerfolges) soll nicht durch die Studienbeihilfe ersetzt werden. ..."

3.6. Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird (vgl. dazu auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 BlgNR 20. GP), gewährt wird.

3.7. Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber hatte somit Studierende im Blick, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht besteht.

3.8. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und Z 5 StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch unvollständige oder unwahre angeben die Zuerkennung von Studienbeihilfe bewirkt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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