W118 2146854-1•BVwG W118 2146854-1
W118 2146854-1Federal Administrative CourtMar 13, 2017
Änderungsantrag, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, INVEKOS, landwirtschaftlicher Betrieb, mangelhafter<br/>Antrag, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Neubeginner,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Referenzfläche, Übertragung,<br/>Vorlagepflicht, Zahlungsansprüche, Zuweisung
W118 2146854-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel", in der AMA eingelangt am 22.11.2013, zeigten Herr XXXX als Übergeber sowie die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Übernehmerin die Übertragung des Betriebs der BF an.
2. Mit Datum vom 12.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
3. Mit Formular "Antrag auf Änderung der Referenzfläche MFA 2015", der AMA übermittelt am 13.05.2015, beantragte die BF die Änderung des Referenzpolygons auf den Feldstücken (FS) 9 (Schlag 1 und 2), 10 (Schlag 1) und 11 (Schlag 1). Begründend wurde u.a. auf die Änderung der Nutzungsart von "L" (Alm) auf "G" (Grünland) verwiesen. Als Nachweis wurde auf ein dem Antrag beigefügtes Orthofotos verwiesen.
4. Mit Schreiben der AMA vom 31.08.2015 teilte die AMA der BF mit, ihr Antrag auf Änderung der Referenzfläche bei den FS 9 (Schlag 2) sowie 10 (Schlag 1) sei positiv beurteilt worden.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, XXXX, zugestellt am 25.05.2016, wurden der BF keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Prämie für das Antragsjahr 2015 gewährt.
Begründend wurde ausgeführt:
"Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
o Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder
o Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder
o die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Da keine dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden konnte, werden keine Zahlungsansprüche zugewiesen."
Ferner wurde ausgeführt, auf den FS 9 (Schlag 1 und 2) sowie 11 sei es hinsichtlich der Referenz zu Beanstandungen gekommen. In Summe wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,5880 ha ausgewiesen.
Im Hinblick auf eine Alm mit der BNr. XXXX wies die AMA mangels Beantragung keine Fläche zu und gewährte mangels fristgerechter Abgabe einer Almauftriebsliste auch keine gekoppelte Stützung.
6. Mit online gestellter Beschwerde vom 01.06.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, der von ihr gestellte Referenzflächenänderungsantrag für 2015 sei bis dato von Seiten der AMA nicht beurteilt worden. Der Antrag auf Änderung der Feldstücke 9 und 11 von Alm in Heimgut sei bereits mit 12.05.2015 gestellt worden.
Darüber hinaus sei die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Referenzflächenänderungsantrag vom 12.05.2015 noch nicht endgültig beurteilt worden sei.
Nach Maßgabe des o.a. Bewirtschafterwechsels sei die BF seit 16.11.2013 Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebes und sei daher auch bereits im Jahr 2013 einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Somit dürfte sie die Kriterien für eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllen.
Vor diesem Hintergrund stellte die BF folgende Anträge:
7. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, die BF habe zwar im Jahr 2013 den Betrieb übernommen, jedoch im Jahr 2013 keinen Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Daher fehle dem Betrieb die historische Berechtigung im Antragsjahr 2013. Der Referenzänderungsantrag sei hinsichtlich FS 9 (Schlag 1 und 2), FS 10 und FS 11 positiv beurteilt worden.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Wirksamkeitsbeginn vom 16.11.2013 übernahm die BF ihren Betrieb vom Vorbewirtschafter.
Eine landwirtschaftliche Tätigkeit zum Stichtag 15.05.2013 konnte nicht festgestellt werden. Der BF wurden im Jahr 2014 keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen.
Mit Datum vom 12.05.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Formular "Antrag auf Änderung der Referenzfläche MFA 2015", der AMA übermittelt am 13.05.2015, beantragte die BF die Änderung des Referenzpolygons auf den Feldstücken (FS) 9 (Schlag 1 und 2), 10 (Schlag 1) und 11 (Schlag 1). Begründen wurde u.a. auf die Änderung der Nutzungsart von "L" (Alm) auf "G" (Grünland) verwiesen. Als Nachweis wurde auf ein dem Antrag beigefügtes Orthofotos verwiesen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der BF nicht bestritten.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ].
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[ ].
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[ ]."
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[ ]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[ ].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[ ]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.
[ ]."
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
[ ]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[ ]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[ ]."
Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:
"Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [ ].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [ ].
[ ].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus.
Die VO (EU) 1307/2013 sieht hinsichtlich des Erwerbs des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen durch den Antragsteller selbst folgende Varianten vor:
Dies war bei der BF nicht der Fall, da sie ihren Betrieb erst Ende 2013 übernommen hat und somit im Jahr 2013 nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt war.
Dies war bei der BF nicht der Fall.
o fristgerechte Beantragung von Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, oder
o Vorlage anderer geeigneter Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013. Als solche Nachweise wurden mit § 5 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wiederum festgelegt:
? 1. die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,
? 2. Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder
? 3. die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Seitens der BF wurde lediglich darauf hingewiesen, dass sie ihren Betrieb Ende 2013 übernommen habe. Entsprechende Nachweise, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit zum Stichtag 15.05.2013 belegen würden, hat die BF nicht vorgelegt.
Daraus ergibt sich, dass die BF selbst das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung nicht erworben hat.
Allerdings bestand auch die Möglichkeit, dieses Recht von anderen Antragstellern zu übernehmen. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang auf Art. 14 VO (EU) 639/2014 zu verweisen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 konnte das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung auch im Rahmen der Erbfolge oder einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Auch diesbezüglich ist die BF jeglichen Nachweis schuldig geblieben. Die übrigen Varianten – Änderung der Bezeichnung/des Rechtsstatus gemäß Abs. 2 sowie Zusammenschluss/Aufteilung gemäß Abs. 3 – scheiden mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus.
Schließlich bestand die Möglichkeit, sich das Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2014 i. V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 von einem anderen Bewirtschafter zusammen mit einem Mindestmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen zu lassen. Voraussetzung war diesfalls nach der angeführten Bestimmung allerdings, dass der Übergeber im Jahr 2015 noch aktiver Landwirt war. Da im vorliegenden Fall der Gesamt-Betrieb im Jahr 2013 übergeben wurde, liegt schon aus diesem Grund auch diese Voraussetzung nicht vor. (Im Übrigen waren solche Vorabübertragungen fristgebunden;
Als letzte Variante hätte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neubeginnerin beantragen können. Ein solcher Antrag wäre jedoch fristgerecht zu stellen gewesen; vgl. § 6 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung.
Allgemein kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie seitens der AMA ausführlich im Merkblatt "Direktzahlungen 2015", abrufbar unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638, dargestellt wurden. Darüber hinaus wurde Antragstellern, die nach dem Mehrfachantrag-Flächen 2013 einen Bewirtschafterwechsel angezeigt haben, ein vorausgefülltes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" übermittelt (worauf im angeführten Merkblatt hingewiesen wurde). Mit diesem Formular konnte nachgewiesen werden, dass der Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgte. Dem Formular war das Merkblatt "Direktzahlungen 2015 - Information zum Formular -Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel¿", ebenfalls unter der o.a. Internet-Adresse abrufbar, beigefügt. Ferner wurden Antragsteller, die nach dem Ermittlungsstand der AMA zu diesem Zeitpunkt noch über kein Recht zur Teilnahme an der Basisprämien-Regelung verfügten, mit Schreiben vom 23.04.2015 auf diesen Umstand sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, sich das Recht auf Teilnahme von anderen Antragstellern übertragen zu lassen.
Obwohl die BF also mehrfach, zuletzt mit dem angefochtenen Bescheid, darauf hingewiesen wurde, dass für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen - abgesehen von der von ihr ins Treffen geführten Anzeige des Bewirtschafterwechsels im Jahr 2013 – weitere Nachweise erforderlich sind, hat die BF keine solchen Nachweise vorgelegt.
Damit konnte die AMA mangels Nachweises der Erfüllung der o.a. Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu Recht davon ausgehen, dass die BF kein Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung erworben hat, weshalb ihr gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auch zu Recht keine Basisprämie gewährt wurde.
Zum Antrag der BF auf Änderung der Referenzfläche ist auszuführen:
Gemäß § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung kann der Antragsteller Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat. Da im vorliegenden Fall keine Basisprämie gewährt werden kann, kann die Beurteilung des Referenzänderungsantrages aber auch keine Auswirkungen auf die Beihilfengewährung haben, weshalb auf diesen nicht näher einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben der AMA dieser Antrag nach dem Zeitpunkt des Berechnungsstarts positiv erledigt wurde. Da der Betrieb jedoch keine der Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllte, sei es zu keinem neuen Bescheid gekommen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.