BVwG W118 2123720-1

W118 2123720-1Federal Administrative CourtMar 13, 2017

Regest

Arzneimittel, Bindungswirkung, Einstellung, Gegenstandslosigkeit,<br/>mangelnde Beschwer, Parteistellung, Rechtskraft der Entscheidung,<br/>Ruhen des Anspruchs, Übertragung, Verfahrenseinstellung, Verzicht,<br/>Vorfrage, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches<br/>Interesse, Zulassung

Full text

BVwG W118 2123720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2123720.1.00

Spruch

W118 2123720-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 17.11.2015, XXXX, und vom 16.02.2016 betreffend die Aufhebung der Zulassung von Arzneimitteln beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 09.04.2014 übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft (im Folgenden: BF) ein Konvolut von mit 08.01.2014 datierten Anträgen auf Aufhebung der Zulassungen folgender Arzneimittelspezialitäten:

XXXX 2. Mit Datum vom 27.07.2015 brachte die BF betreffend die oa. Verfahren auf Aufhebung der Zulassung Säumnisbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bei der belangten Behörde ein.

3. Mit Bescheid vom 17.11.2015 wies das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Anträge der BF sowie die Säumnisbeschwerden vom "27.8.2015" (richtig: 27.07.2015) ab und führte dazu im Wesentlichen aus, mit den zum damaligen Zeitpunkt Verantwortlichen sei vereinbart worden, die Anträge vom 09.04.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Handelsgericht Wien anhängige Verfahren zur XXXX ruhen zu lassen. Diese Vereinbarung sei im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil zur XXXX getroffen worden, mit dem die XXXX für schuldig befunden worden sei, die Zulassungen für die strittigen Arzneimittel auf die XXXX (nunmehr: XXXX) rückzuübertragen, da die Übertragung der Zulassungen auf die XXXX zu Unrecht erfolgt sei. Außerdem seien die im Verfahren zur XXXX ergangenen einstweiligen Verfügungen ausschlaggebend gewesen. Bei der Frage, wer der rechtmäßige Zulassungsinhaber sei, handle es sich aus Warte der belangten Behörde um eine zivilrechtlich zu klärende Vorfrage. Weiters sei vereinbart worden, dass keine Jahresgebühr entrichtet zu werden brauche. Die BF sei mit Schreiben vom 16.06.2015 über die getroffene Vereinbarung informiert worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF habe entgegen dem rechtskräftigen Urteil des HG Wien vom XXXX auf die strittigen Zulassungen verzichtet. Gemäß rechtsstaatlichen Prinzipien setze die Anwendung des § 23 Abs. 1 Z 3 AMG voraus, dass es sich beim Verzichtenden um den rechtmäßigen Zulassungsinhaber handle. Aufgrund der ergangenen zivilgerichtlichen Urteile sei die BF seit 24.10.2012 nicht mehr zur Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung berechtigt. Gemäß ständiger Rechtsprechung sei die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen gebunden, wenn die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien eines Verwaltungsverfahrens seien. Die XXXX könne als Klägerin in beiden Verfahren als Beteiligte im Verwaltungsverfahren betrachtet werden. Deshalb seien die zivilgerichtlichen Entscheidungen dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde zu legen. Die XXXX sei zwar formal noch Zulassungsinhaberin der verfahrensgegenständlichen Arzneimittelspezialitäten, jedoch nur insofern, als sie ausschließlich zur Übertragung der Zulassungen auf den rechtmäßigen Eigentümer, nicht jedoch zu anderen Verfügungen betreffend diese Zulassungen berechtigt sei.

4. Gegen den angeführten Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 17.12.2015 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die XXXX sei aus dem Firmenbuch gelöscht worden, weshalb die BF ihren Verpflichtungen aus den angeführten Urteilen nicht nachkommen könne. Das noch nicht rechtskräftige Urteil zur GZ XXXX – betreffend eine Klage der XXXX gegen die XXXX auf Übertragung der Zulassungen der auch hier gegenständlichen Arzneimittelspezialitäten – könne keine Bindungswirkung entfalten, da die BF keine Parteistellung gehabt habe. Die BF sei nach wie vor Zulassungsinhaberin, weshalb ihrem Antrag zu entsprechen sei. Sollte die BF nicht zur Antragstellung befugt sein, wäre die Zulassung mangels Existenz der XXXX amtswegig zu löschen. Eine amtswegige Löschung hätte auch deshalb erfolgen müssen, weil die BF über keine taugliche Gewerbeberechtigung mehr für die Innehabung der Zulassungen verfüge. Auch fehle eine aufrechte Betriebsstättengenehmigung, wie die belangte Behörde selbst hätte feststellen müssen. Eine zivilrechtliche Übertragungsverpflichtung beseitige nicht die Befähigung zum Verzicht auf eine Zulassung. Die mittlerweile im Firmenbuch gelöschte XXXX sei außerdem mangels Gewerbeberechtigung und Betriebsstättengenehmigung nicht in der Lage, Zulassungen zu übernehmen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2016 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab.

6. Mit Schreiben vom 02.03.2016 brachte die BF einen Vorlageantrag ein.

7. Mit Datum vom 29.03.2016 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.

8. Mit Datum vom 19.04.2016 informierte die belangte Behörde das BVwG vom Eintritt der Rechtskraft des o.a. Urteils des HG Wien zur Zahl XXXX und übermittelte insbesondere die bezughabende Entscheidung des OLG Wien vom XXXX, sowie ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der XXXX vom 18.04.2016, in dem im Hinblick auf die Urteile des HG Wien vom XXXX, bzw. XXXX, die Übernahme der Zulassungen der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel beantragt wurde.

9. Am 07.06.2016 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG "die Benachrichtigung der auf Grundlage des Urteils XXXX vom 20.8.2015 des Handelsgerichts Wien erfolgten Übertragung der streitgegenständlichen Zulassungen zur Information". In dem beigefügten Schreiben vom 12.05.2016 wird die Übertragung der Zulassungen der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel gemäß § 25 AMG von der XXXX auf die XXXX mit Datum vom 29.04.2016 festgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz), BGBl. I Nr. 63/2002 idgF, obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Zu A)

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983 idF BGBl. I Nr. 63/2009, ist die Zulassung einer Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet.

§ 25 AMG ("Rechtsübergang") idF BGBl. I Nr. 162/2013 lautet:

"Gehen die Rechte an einer zugelassenen oder registrierten Arzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege vom Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber auf einen anderen gemäß § 9 zur Antragstellung auf Zulassung bzw. Anmeldung zur Registrierung dieser Arzneispezialität Berechtigten über, so sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

1. sofern es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, vom bisherigen Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber eine Verzichtserklärung auf die Zulassung bzw. Registrierung der Arzneispezialität und

2. von demjenigen, auf den die Rechte an der Arzneispezialität übergegangen sind, eine Übernahmeerklärung sowie alle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß § 24 erforderlichen Mitteilungen

vorzulegen. Nach Einlangen dieser Erklärungen im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gilt der Berechtigte im Sinne der Z 2 als Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Arzneispezialität. Er tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Registrierung der Arzneispezialität stehen."

Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes Wien vom XXXX, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, die Zulassungen der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel an die XXXX (nunmehr: XXXX) rückzuübertragen. Diese wurde mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes Wien vom XXXX, ihrerseits verpflichtet, die Zulassungen an die XXXXzu übertragen. Mit Schreiben vom 18.04.2016 beantragte die XXXX die Übernahme der Zulassungen der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das Bundesverwaltungsgericht daher am 07.06.2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass die genannten Zulassungen gemäß § 25 AMG von der XXXX auf die XXXX übertragen wurden.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist demzufolge betreffend die verfahrensgegenständlichen Arzneimittel nicht mehr Zulassungsinhaberin im Sinne von § 23 AMG.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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