BVwG W179 2144000-1

W179 2144000-1Federal Administrative CourtMar 10, 2017

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Beschwerdemängel,<br/>Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Full text

BVwG W179 2144000-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2144000.1.00

Spruch

W179 2144000-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, vertreten durch XXXX, beide wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der aktenkundige "Behindertenpass" der volljährigen Beschwerdeführerin weist für diese einen Grad der Behinderung von XXXXaus und wurde ihr die Pflegestufe XXXX zuerkannt. Das Behördenverfahren wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin geführt, ebenso wie das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren, beide sind am antragsgegenständlichen Hauptwohnsitz gemeldet.

2. Die erhobene "Beschwerde" ist lediglich eine Kopie des angefochtenen Bescheides, auf welchen handschriftlich ausschließlich das Wort "Bescheidbeschwerde" geschrieben wurde; weitere Ausführungen enthält die "Beschwerde" nicht; zudem wurde dieser eine Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin beigelegt.

3. Zuerst versuchte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführerin persönlich mit RSa einen hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrag zuzustellen, was fehlschlug; dieser kam mit dem Vermerk "Empf. kann nicht selbst unterschreiben" zurück. Nach nochmaliger Klärung der Aktenlage (siehe zuvor) wurde nun der Mutter der Beschwerdeführerin der Mängelbehebungsauftrag zugestellt und wurde dieser am XXXX übernommen. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt den Hinweis, dass die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG nach fruchtlosen Ablauf der zur Verbesserung eingeräumten Frist im Ausmaß von zwei Wochen zurückgewiesen werden wird.

4. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Verbesserung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.

2. Da die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gemeinsam am antragsgegenständlichen Hauptwohnsitz gemeldet sind, konnte nach § 10 Abs 4 AVG (iVm § 17 VwGVG) die besagte Mutter als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin anerkannt und von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden.

3. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die beschwerdeführende Partei die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die "Beschwerde" gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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