BVwG G314 2146013-1

G314 2146013-1Federal Administrative CourtMar 10, 2017

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Full text

BVwG G314 2146013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2146013.1.00

Spruch

G314 2146013-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, StA.:

Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016, Zl. XXXX:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache (Rumänisch), in der darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist.

Dieser Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung am XXXX (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Die dagegen von der BF erhobene Beschwerde langte laut Einlaufstempel am XXXX beim BFA ein. Die Beschwerde war davor nicht einem Zustelldienst übergeben worden.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 27.01.2017 vorgelegt. Am 06.02.2017 teilte das BFA mit, dass nicht mitgeteilt werden könne, ob und wann die Beschwerde zur Post gegeben wurde.

Mit Schreiben vom 08.02.2017 wurde der BF Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen und insbesondere bekannt zu geben, ob die Beschwerde per Post eingebracht wurde und wenn ja, wann sie aufgegeben wurde. Dieser Verspätungsvorhalt wurde der BF am 13.02.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und am 22.02.2017 ausgefolgt. Bislang ist keine Stellungnahme eingelangt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. Da weder vom BFA noch von der BF behauptet wurde, dass die Beschwerde vor ihrem Einlangen beim BFA einem Zustelldienst zur Beförderung übergeben worden war, ist davon nicht auszugehen, zumal keine Indizien dafür vorliegen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist ein Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter iSd des § 13 Abs 3 ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Gemäß § 16 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen und endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids am XXXX) mit Ablauf des XXXX. Die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher gem § 16 Abs 1 BFA-VG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen, zumal der BF das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG nicht zukommt, weil die Beschwerde nicht einem Zustelldienst zur Beförderung an das BFA übergeben wurde.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.

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