W108 2117238-1•BVwG W108 2117238-1
W108 2117238-1Federal Administrative CourtMar 9, 2017
ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel, Gerichtsvorsteher,<br/>Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
W108 2117238-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXXvom 16.09.2015, Zl. 14 C 840/12z, betreffend Zeugengebühr (weitere Parteien: 1. XXXX 2. XXXX3. XXXX 4. XXXX, 5.
XXXX 6. XXXX 2. – 6. XXXX 7.XXXX 8. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX wurde in der Verhandlung am 13.01.2014 die im nunmehrigen Verfahren mitbeteiligte Partei XXXX (im Folgenden: Zeuge) zeugenschaftlich vernommen.
2. Mit dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" beantragte der Zeuge hierfür eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe von EUR 454,20 (Reisekosten in der Höhe von EUR 4,20 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter in der Höhe von EUR 450,00).
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die Gebühr des Zeugen antragsgemäß in der Höhe von EUR 454,20 bestimmt und angeordnet, an den Zeugen diesen Betrag aus Amtsgeldern anzuweisen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin (beim Oberlandesgericht Wien) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerde gegen formale Mängel richte, zumal mit dem angefochtenen Bescheid die Kostenbeamtin die Zeugengebühr bestimmt habe. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG sei seit dem 01.01.2014 die Gebühr im Justizverwaltungsweg jedoch vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe. Der Leiter des Gerichts könne einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Daher sei die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX für die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr zuständig. Mit Vorstandsverfügung seien die Kostenbeamten ermächtigt worden, die Bestimmung der Gebühr der Inlandszeugen in deren Namen ("für die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX") zu erledigen. Der angefochtene Bescheid sei somit von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden und enthalte auch im Briefkopf nicht die Bezeichnung der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX. Zudem enthalte der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung. Somit werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
5. Die Vorsteherin des genannten Bezirksgerichtes machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich Folgendes:
6.1. Die im Vorlagebericht als Bescheid bezeichnete, im Verwaltungsakt einliegende (Seiten 11ff, ON 2) interne Schrift des Bescheides (Urschrift) enthält den handschriftlichen Vermerk "ZA".
Im Kopf des Bescheides ist "Bezirksgericht XXXX" angeführt, die Fertigungsklausel des Bescheides lautet:
"Bezirksgericht XXXX, Geschäftsabteilung 14
Wien, 16. September 2015
[Name der Kostenbeamtin], Kanzlei"
Unter der Auszahlungsanordnung enthält dieses Schriftstück noch Folgendes:
"Der Kostenbeamte
..
(Eigenhändige Unterschrift)
Der Vorsteher/Präsident des Gerichts
(oder die von ihm beauftragte Person)
.
(Eigenhändige Unterschrift, nur bei Beträgen über 1000 Euro)
Hiervon werden verständigt:
3. ) Buchhaltungsagentur des Bundes
Abgefertigt am (Namenszeichen des Kostenbeamten)
Buchungsangaben der Buchhaltungsagentur des Bundes:
Richtigkeit bestätigt gemäß § 232 Abs. 3 Geo am ..
..
(Eigenhändige Unterschrift des Rechnungsführers)"
Diese Urschrift ist (bei den oben dargestellten, dafür vorgesehenen Stellen und bei der Fertigungsklausel) nicht unterschrieben.
Unter der Fertigungsklausel wurde die Zustellverfügung handschriftlich angebracht und der aufgestempelte Abfertigungsvermerk mit Datum 16.09.2015 mit unleserlicher Unterschrift unterfertigt.
6.2. Im Verwaltungsakt liegt hinsichtlich dieses Bescheides eine weitere Urschrift ein, die den handschriftlichen Vermerk "Revisor" trägt. Diese Urschrift ist inhaltsgleich mit der unter Punkt 6.1. angeführten Schrift, ist aber im Unterschied zu dieser von der Kostenbeamtin mit leserlicher Unterschrift unterfertigt bzw. mit deren Namenszeichen versehen.
Die Passage "Der Vorsteher/Präsident des Gerichts (oder die von ihm beauftragte Person) über 1000 Euro") ist mit einem handschriftlichen unleserlichen Zeichen versehen, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um eine (unleserliche) Unterschrift oder um ein (unleserliches) Namenszeichen handelt oder ob damit die Passage (wegen Nichtzutreffens) durchgestrichen werden sollte.
7. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an die vorlegende Behörde, eine Ausfertigung des Bescheides, wie ihn die Parteien erhalten haben, nachzureichen, wurde ein Bescheid in der unter Pkt. 6.2. dargestellten unterschriebenen Form, versehen allerdings mit dem handschriftlichen Vermerk "Refü" (statt "Revisor"), vorgelegt.
8. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde den Verfahrensparteien gemäß § 10 VwGVG (Beschwerdemitteilung) übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen.
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest.
3.1. Zu A) Aufhebung des Bescheides:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1. B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr des Zeugen nach den Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bestimmt.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des GebAG bestimmen Folgendes:
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
§ 21 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außer dem Zeugen 1. in Zivilsachen den Parteien, 2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet und 3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann, zuzustellen ist.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
3.1.3. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
3.1.3.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Mit Blick auf die Höhe der bestimmten Gebühr und die Auszahlungsanordnung, wonach die Gebühr aus Amtsgeldern zu überweisen ist, ist von der Parteistellung der Revisorin und von ihrer Beschwerdelegitimation gemäß §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 GebAG auszugehen.
3.1.3.2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid, mit dem die Zeugengebühr nach dem GebAG bestimmt wurde, enthält - nach der Darstellung oben unter Punkt I.6. - den Namen des Genehmigenden (nämlich der Kostenbeamtin; s. die Fertigungsklausel) und er wurde von der Kostenbeamtin (mit leserlicher Unterschrift) genehmigt und den Verfahrensparteien (den im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweisen zufolge) zugestellt. Der Bescheid ist daher als wirksam zu Stande gekommen und erlassen anzusehen, wobei sich allerdings aus dem Bescheid keinerlei Hinweis darauf ergibt, dass die Kostenbeamtin den Bescheid für die (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes (in deren Namen) erlassen hat. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich seiner Form, insbesondere seiner Fertigungsklausel, nach daher um einen Bescheid, der der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes (als Behörde) zuzurechnen ist. Auch die beschwerdeführende Revisorin führte in diesem Sinn zutreffend aus, dass die Gebühr von der Kostenbeamtin bestimmt worden sei.
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Zeugengebühr allerdings (nicht mehr von den Kostenbeamten, sondern) vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Im vorliegenden Fall wäre daher die (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes die zuständige Behörde für die Bestimmung der Zeugengebühr gewesen. Eine Ermächtigung der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes gegenüber der Kostenbeamtin, die Zeugengebühr mit Bescheid zu bestimmen bzw. den angefochtenen Bescheid zu erlassen, könnte sich gemäß § 20 Abs. 1 GebAG nur darauf beziehen, den Bescheid für die (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes (in deren Namen) zu erlassen. Im vorliegenden Fall entschied die Kostenbeamtin jedoch nicht im Namen der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes. Damit wurde der angefochtene Bescheid – wie die beschwerdeführende Revisorin zutreffend rügt - nicht von der gemäß § 20 Abs. 1 GebAG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen.
Der im Beschwerdefall gegebene Umstand, dass die Passage im Bescheid "Der Vorsteher/Präsident des Gerichts (oder die von ihm beauftragte Person) über 1000 Euro") mit einem handschriftlichen unleserlichen Zeichen versehen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da (vorausgesetzt, dass es sich bei diesem Zeichen überhaupt um eine Unterschrift und nicht um ein bloßes Durchstreichen handelte) – mangels einer bei dieser Passage aufscheinenden leserlichen Unterschrift oder des Namens des Genehmigenden - nicht feststeht, wer an dieser Stelle unterzeichnet hätte und wem der Bescheid zuzurechnen wäre. Dem sich aus § 18 Abs. 4 AVG ergebenden Erfordernis, dass alle schriftlichen Ausfertigungen den Namen des Genehmigenden enthalten müssen, wird durch die unleserliche Unterschrift nicht Genüge getan (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011], Rz 192f). Daher führte selbst die Genehmigung des Bescheides mit einer unleserlichen Unterschrift der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes im vorliegenden Fall nicht zu der Beurteilung, dass "nach außen" erkennbar gewesen wäre, dass die Entscheidung von ihr (bzw. in ihrem Namen) getroffen worden wäre. Im Übrigen geht auch die beschwerdeführende Revisorin nicht davon aus, dass der Bescheid von der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes selbst genehmigt/erlassen worden wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiter [Vorsteher] des Bezirksgerichtes) zu ermöglichen.
Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund insbesondere auch die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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