BVwG I406 1418306-3

I406 1418306-3Federal Administrative CourtMar 9, 2017

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen,<br/>wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG I406 1418306-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I406.1418306.3.00

Spruch

I406 1418306-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. 547958708-161017033, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 03.01.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 04.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2011 gab er im wesentlichen an, er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er stamme aus dem Ort Wahran (Oran), wo weiterhin seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester lebten. Von 1983 bis 1989 habe er in Wahran die Grundschule und danach bis 1996 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland (bereits) im Oktober 2010 verlassen und sei illegal und ohne seinen algerischen Reisepass ausgereist. Er sei mit dem Schiff nach Marseille gereist und nach zwei Monaten mit dem Zug nach Innsbruck. Sein Reisepass befinde sich zuhause, ebenso die sonstigen Dokumente, die seine Identität bestätigten. Algerien habe er verlassen, um für seine Familie zu sorgen. Sein Vater sei schon "sehr alt" und könne nicht mehr arbeiten. Seine Eltern lebten bei seiner Schwester und ihrem Mann. Dieser wolle "nichts für sie tun". Seine Geschwister hätten auch keine Arbeit und seien arm.

Am 22.2.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe in seinem Herkunftsstaat von 2006 bis zu seiner Ausreise gelegentlich als Verkäufer und Händler gearbeitet. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt, auch keine sonstigen Probleme. Er suche Arbeit bzw. eine bessere wirtschaftliche Perspektive. In Algerien habe er seinen Abschluss nicht geschafft und kein Diplom gehabt, deshalb habe er keine Arbeit finden können. Vor der Ausreise habe er immer zuhause in Wahran gelebt. An Krankheiten leide er nicht. Auf den Vorhalt, es sei beabsichtigt, eine in allen Punkten abschlägige Entscheidung zu erlassen, meinte der Beschwerdeführer, er wolle "eh keine politische Asyl, sonder[n] nur humanitär"; er benötige wirtschaftliche Hilfe. Nach Hinweis auf eine neuerliche Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters wurden dem Beschwerdeführer schließlich vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien ausgehändigt; dazu könne er bis zur genannten Einvernahme oder in dieser selbst Stellung nehmen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den genannten Sachverhaltsannahmen zu äußern. Er gab an, dass diese auf Deutsch abgefasst seien und er sie daher nicht habe lesen können. Auf den Vorhalt, dass er diesbezüglich belehrt worden sei und ihm auch zwei Arabisch sprechende Rechtsberater zur Verfügung gestanden seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich in der "Berufung darum kümmern" werde.

Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 11 00.122 EAST-Ost wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a zur Sicherheitslage, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge würden die größeren Städte gegen terroristische Aktionen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz bieten; eine Bürgerkriegssituation bestehe nicht. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei durch umfassende Importe gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Die Regierung habe zahlreiche große Infrastrukturprojekte in Angriff genommen. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es werde eine zusätzliche strafrechtliche Verantwortung für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") diskutiert. Ein erster, nunmehr in Kraft getretener Gesetzesentwurf sehe Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest; auch habe nicht festgestellt werden können, wann und wie der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt sei. Er sei gesund und habe Algerien verlassen, weil er in Europa arbeiten wolle, um seine Familie zu unterstützen. Eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe durch Gelegenheitsarbeiten für seinen Lebensunterhalt sorgen können und sei bei seiner Familie "untergebracht" gewesen. Seine Familie lebe ohne relevante Probleme in seinem Herkunftsstaat. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe festgestellt werden können. Weiters lägen auch keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl. B4 418306-1/2011, gemäß den §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.

Bei der Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ des PAZ Wels-Supportstelle am 21.07.2016 gab der Beschwerdeführer, befragt nach neuen Fluchtgründen an, seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.01.2017 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe keinen neuen Fluchtgrund und in Österreich weder nahe Angehörige noch Verwandten oder Kinder.

Mit Bescheid vom 01.02.2017, Zl. IFA 547958708/VerfZ 161017033 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Aufgrund seiner Verurteilungen habe die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 02.03.2012 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe in Österreich weder enge Verwandte noch Familienmitglieder, gehe hier keiner Beschäftigung nach, sei seit seinem ersten Asylverfahren - abgesehen von verschiedenen Justizanstalten - nicht gemeldet gewesen und weise keine Merkmale einer besonderen Integration auf. Im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat sei er einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung nicht ausgesetzt, die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert.

Mit Schreiben vom 14.02.2017 übermittelte der Verein Menschrechte Österreich der belangten Behörde die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhob gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde, führte über das bisherige Vorbringen hinausgehend aus, die illegale Ausreise des Beschwerdeführers sei in dessen Herkunftsstaat strafbar.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde langte am 08.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Wie bereits im ersten Asylverfahren sind zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen zu treffen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und ledig.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, in Österreich verfügt er über keine solchen und weist keine Integrationsmerkmale auf.

Im Strafregister der Republik Österreich Verurteilungen auf:

  1. XXXX

§§ 83 (1), 84 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 28.05.2011

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 11.10.2011

zu XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 11.10.2011

XXXX

  1. XXXX

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 28 (1) 1. Satz 1. u.2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 05.09.2011

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX

Vollzugsdatum 23.01.2012

zu XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.01.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre

XXXX

zu XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 23.01.2012

XXXX

  1. XXXX

§ 27 (1) Z 1 1. 2. 8. Fall, teils (2) SMG

§§ 28a (1) 4. 5. Fall, 28a (2) Z 1 SMG

Datum der (letzten) Tat 30.09.2015

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Aufgrund seiner Verurteilungen erließ die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 02.03.2012 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot.

Damit haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Vergleich zum ersten Asylverfahren nicht maßgeblich geändert.

1.2. Zum Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 11 00.122 EAST-Ost hatte die belangte Behörde den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.01.2011 gemäß den §§ 3 und 8 abgewiesen und eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die belangte Behörde begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe angegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl. B4 418306-1/2011, gemäß den §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.

Mit angefochtenem Bescheid vom 01.02.2017, Zl. IFA 547958708/VerZ 161017033 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2016 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

1.3. Zum Fluchtgrund

Der Beschwerdeführer gab gleichbleibend, sowohl im ersten Asylverfahren als auch im zweiten, wirtschaftliche Fluchtgründe an, im Rahmen des zweiten Asylverfahrens darüberhinaus, seine illegale Ausreise aus seinem Herkunftsstaat sei strafbar.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr – zur illegalen Ausreise siehe unter 3. - und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Muttersprache, familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, den nicht gegebenen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie zum Gesundheitszustand beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruhen auf dem Strafregisterauszug der Republik Österreich.

2.2. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Zum Fluchtgrund

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Folgeantrages vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderrege-lung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kund-gemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmun-gen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsge-richt vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).

Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".

Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".

Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 27.6.2006, 2005/06/0358; 21.2.2007, 2006/06/0085).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041).

Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2011 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2011 gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen und eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2016 auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Maßstab für die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen "entschiedener Sache" auszugehen ist, ist daher der Sachverhalt, über den mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2011 rechtskräftig entschieden wurde, im Verhältnis zu jenem Sachverhalt, der sich im nunmehrigen Verfahren ergeben hat.

Wie unter II.2. ausgeführt, haben sich weder hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers maßgebliche Änderungen ergeben.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer gleichbleibend sowohl im ersten Asylverfahren als auch im zweiten wirtschaftliche Fluchtgründe an, im gegenständlichen zweiten Asylverfahren darüber hinaus, seine illegale Ausreise aus seinem Herkunftsstaat sei strafbar.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Strafbarkeit illegaler Ausreise in seinem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass es einem Staat zusteht, Ein- sowie Ausreise aus seinem Staatsgebiet zu regeln und dies angesichts des Umstandes, dass laut den Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zumeist Bewährungsstrafen verhängt werden, im konkreten Fall auch nicht überschießend ist, zudem ist auch hier zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer, indem er - ohne einen asylrelevanten Fluchtgrund zu haben und damit ohne Veranlassung - illegal sein Heimatland verließ, sich selbst in diese Lage brachte.

Daher kommt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Strafbarkeit der illegalen Ausreise in seinem Herkunftsstaat, Entscheidungsrelevanz nicht zu und ist daher eine andere Entscheidung als im ersten Asylverfahren ausgeschlossen.

Daher hat sich auch hinsichtlich des Fluchtgrundes keine maßgebliche Änderung ergeben.

Auch hinsichtlich den die Entscheidung tragenden Normen, der Rechtslage, auf welche die Behörde ihren Bescheid gestützt hat (VwGH 25.4.2003, 2000/12/0055), ist keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152).

Somit liegt entschiedene Sache vor.

Da einer meritorischen erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, war die Beschwerde abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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