I405 1433982-2•BVwG I405 1433982-2
I405 1433982-2Federal Administrative CourtMar 9, 2017
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -<br/>Entfall, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Verbrechen, wirtschaftliche Gründe, Zurückweisung
I405 1433982-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien (alias Marokko), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2016, Zl. 830302102-1626587
A) I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte nach seiner Festnahme im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde noch am 09.03.2013 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz polizeilich erstbefragt und gab dabei an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren, ledig und marokkanischer Staatsangehöriger sei. Er sei Moslem, arabischer Ethnie und spreche Arabisch. Von 1994 bis 2003 habe er in XXXX die Grundschule besucht und zuletzt sei er als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Seine (namentlich genannten) Eltern, und seine (namentlich genannten) Geschwister (6 Schwestern, 3 Brüder) lebten weiterhin in Marokko.
Er habe Marokko legal mit dem Flugzeug verlassen und sei in die Türkei geflogen. Von dort sei er mit einem Boot nach Griechenland gelangt, in Schubhaft genommen und in die Türkei rücküberstellt worden. Mit dem Flugzeug sei er wieder nach Marokko gebracht worden. Am 07.07.2012 sei er mit einem Boot von Marokko nach Spanien und mit dem Zug weiter nach Frankreich und Italien nach Österreich gereist.
Zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor (Fehler im Original):
"Familiäre Probleme, da die Familie sehr groß ist und zu wenig zu essen ist, weiters möchte er in Europa Arbeit finden um seine Familie zu unterstützen, in Marokko gibt es keine Arbeit um eine Familie gründen zu können, er sehe keine Zukunft in diesem Land."
Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er nichts zu befürchten habe.
3. Am 14.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundes-asylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er sei in XXXX geboren worden und im Haus seiner Eltern aufgewachsen. Von 1995 bis 2003 habe er die Hauptschule "XXXX" in XXXX besucht. Danach habe er keine Arbeit gefunden und bis zum 25.11.2011 bei seiner Mutter gewohnt. Seine Eltern lebten getrennt. Am 25.11.2011 habe er Marokko verlassen. Er habe 3 Brüder und 6 Schwestern. Sein Vater sei arbeitslos. Seine Mutter sei Hausfrau. In Marokko habe die Familie von der finanziellen Unterstützung durch zwei Onkel mütterlicherseits gelebt. Er habe neben seiner Kernfamilie noch zahlreiche Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen in Marokko. Kontakt zu seiner Familie habe er seit rund 3 Monaten keinen mehr. Zuvor habe man per Internet miteinander kommuniziert. In Österreich wolle er die Sprache lernen, eine Arbeit finden. Er schätze es, in einer Demokratie zu leben, in seiner Heimat gäbe es so etwas nicht. Er könnte in Österreich einer Arbeit nachgehen, beispielsweise als Reinigungskraft. In Marokko habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Aufgrund der familiären Probleme habe er Marokko verlassen. Er habe sehr unter der Trennung seiner Eltern gelitten. Er habe keine gute Kindheit gehabt und finanziell sei es seiner Familie schlecht gegangen. Zudem wolle er nicht in diesem Königreich leben. Dort sei er nicht frei.
Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen. Sein Vater sei Mitglied der islamischen Partei "XXXX" gewesen und habe ihn zum Beitritt zwingen wollen. Dabei handle es sich um eine Oppositionspartei. Sein Vater habe deshalb immer auf ihn eingeredet. Die Familie habe Probleme mit dem Staat bekommen, weil sie gewusst habe, dass der Vater gegen den Staat sei. Auch er habe Probleme bekommen. Die Polizei sei, als er ca. 19 Jahre alt gewesen sei, ein bis zweimal monatlich zu ihm nach Hause gekommen. Das letzte Mal sei das im Jahr 2010 gewesen. Danach hätten sich seine Eltern getrennt.
Meistens sei sein Vater von der Polizei befragt worden, manchmal aber auch er. Die Polizei habe wissen wollen, in welcher Moschee sein Vater bete und ob er ihn zum Gebet mitnehme. Diese Partei wolle den König nicht. Sie setzte sich für demokratische Wahlen ein.
Einmal im Jahr 2010 sei er außer Haus gewesen, und grundlos von der Polizei angegriffen worden. Die Polizei habe nicht gewollt, dass er sich außerhalb seines Stadtviertels aufhalte. Das sei einfach eine Schikane gewesen. Er sei nicht der einzige gewesen, der kontrolliert worden sei. In Marokko würden junge Männer einfach so kontrolliert.
Darüber hinaus habe er jedoch keine Probleme in Marokko gehabt. Er könne sich nicht vorstellen, in einer anderen Stadt in Marokko zu leben. Im Falle der Rückkehr nach Marokko würde er wieder flüchten. In Marokko fühle er sich nicht sicher. Eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten zu Marokko wolle er nicht abgeben.
4. Am einen 21.03.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er seine bisherigen Aussagen vollinhaltlich aufrechterhalte. Er habe stets die Wahrheit gesagt und habe keine Beweismittel vorzulegen. Im Falle der Rückkehr sehe er sich mit beruflichen, wirtschaftlichen und politischen Problemen konfrontiert. In Marokko gehe es ihm nicht gut. Befragt, ob er zu den im Zuge der ersten Einvernahme am 14.03.2013 ausgefolgten Länderfeststellungen zu Marokko eine Stellungnahme nunmehr abgeben wolle, replizierte er, dass das, was die Rechtsberaterin dazu übersetzt habe, richtig gewesen sei.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Z. 13 03.021-EAST West, wurde das Folgende entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.
III. Sie werden gemäß § 10 Absatz 1Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen."
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2013 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 83 Absatz 1 StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (240,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens nach §§ 15, 127 StGB (Diebstahl) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (320,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
9. Mit Beschluss des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2015, Zl. I402 1433982-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid vom 21.03.2013 gemäß § 28 Absatz 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde das Erkenntnis damit begründet, dass der BF anlässlich seiner bezirksgerichtlichen Verurteilung eine algerische Geburtsurkunde und andere in arabischer Schrift verfasster Dokumente dem zuständigen Bezirksgericht vorgelegt habe, wonach er nicht marokkanischer, sondern algerischer Herkunft sei. Insofern liege ein Zweifel an der Identität und Herkunft des BF vor, welcher von der belangten Behörde durch geeignete Ermittlungsschritte zunächst ausgeräumt werden müsste, um überhaupt eine entsprechende Rückkehrentscheidung treffen zu können.
10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB (Absichtlich schwere Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 4 Wochen, davon 16 Monate und 2 Wochen bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
12. Am 28.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BFA im Beisein seiner Lebensgefährtin niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt, dass er nicht aus Marokko, sondern aus Algerien stamme und daran anknüpfende Frage, woher aus Algerien er stamme, replizierte er, von XXXX.
Laut niederschriftlichen Vermerk zeigte der BF für den Organwalter des BFA auf einer algerischen Landkarte, dass sich die Stadt XXXX östlich der Stadt ORAN und südwestlich der Hauptstadt ALGIER im Hinterland befinde.
Auf Vorhalt, dass der BF bereits im April 2016 nachweislich aufgefordert worden sei, Identitätsnachweise vorzulegen und er dies bis heute nicht getan habe, gab er an, dass er diesbezüglich noch nichts unternommen habe.
Er habe nur seine Herkunft falsch angegeben. Alles andere sei richtig gewesen. Er komme aus Algerien und nicht aus Marokko. Er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX in Algerien geboren. Er sei algerischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe Angst gehabt, nach Algerien zurück zu müssen. Deshalb habe er sich als Marokkaner ausgegeben.
Seit August 2014 lebe er mit Frau XXXX zusammen, die er im Februar 2014 in XXXX kennengelernt habe. Sie habe als Verkäuferin in einer Metzgerei gearbeitet und man sei sich näher gekommen. Er sei glücklich, dass er mit seiner Freundin eine gemeinsame Tochter habe. Man sei eine richtige Familie. Auf Vorhalt, dass er seine Familie in Österreich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus gegründet habe, replizierte der BF: "Ich weiß das."
Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, sein Familienleben mit seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter in Algerien fortzusetzen, gab er an: "Ich sehe kein Problem mit Algerien, ich werde sowieso irgendwann Algerien besuchen."
Er habe an der Volkshochschule Deutsch gelernt, könne jedoch keine Bestätigung vorlegen. Er habe in Österreich Freunde und eine österreichische Familie, mit denen er alle Feste feiere. In der Familie seiner Freundin sei er voll integriert. Er helfe beim Arbeiten und unternehme sehr viel mit der Familie.
Mit seiner Familie in Algerien sei er ständig über Skype und Facebook verbunden. Der intensivste Kontakt bestehe zu seiner Mutter. Er vermisse sie und freue sich schon darauf, wenn sie ihn in Österreich besuche. Seine Mutter werde mit einem Visum einreisen.
Außer seiner Tochter habe er keine weiteren Kinder. Sonstige Unterhaltspflichten habe er ebenfalls nicht.
Seine Familie in Algerien wohne in einer geförderten Wohnung. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern, 6 Schwestern und 3 Brüdern. Vor seiner Ausreise habe er in Algerien gelegentlich in Restaurants sowie in einer Bäckerei gearbeitet. Er sei nicht ständig beschäftigt gewesen. Er habe überall mitgeholfen und habe von dem verdienten Geld leben können. Mit dem Geld habe er auch seine Eltern unterstützt. Er habe etwa 100 € im Monat verdient.
Alle (namentlich genannten) 6 Schwestern lebten weiterhin in der Wohnung der Eltern. Sein Vater sei pensionierter Molkereiarbeiter. Seine Mutter Hausfrau. Alle drei (namentlich genannten) Brüder lebten ebenfalls in der elterlichen Wohnung. Ein Bruder sei bereits verheiratet.
Er stehe im täglichen Kontakt zu seinen Geschwistern.
Am 01.05.2016 habe er sich in Haft befunden, weil ihn ein Österreicher beleidigt habe. Das sei alles erledigt. Zur Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sei es gekommen, weil er im betrunkenen Zustand Haschisch konsumiert habe. Zweimal am Tag rauche er einen Joint. Seit seine Tochter auf der Welt sei, habe er mit den Drogen jedoch aufgehört. Das Haschisch habe er von Österreichern und Arabern erhalten.
Insgesamt habe er sich zwischen 5 oder 6 Wochen wegen Raufhandels in Haft befunden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass es in Algerien keine Arbeit und somit auch keine eigene Wohnung gäbe. Er habe damals seine Heimat mit seinem algerischen Reisepass verlassen und sei über Tunis nach Istanbul geflogen. Seinen Reisepass habe er in einem Fluss in der Türkei verloren. Er sei dann illegal nach Griechenland gereist, wo er drei Jahre aufhältig gewesen sei. Dort habe er in einem ägyptischen Restaurant gearbeitet und so Geld für seine Weiterreise gespart. Sein eigentliches Zielland wäre Deutschland gewesen. Weil er an der Weiterreise gehindert worden sei, habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt.
Er habe in XXXX 9 Jahre die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert. In Österreich sei er keiner legalen Tätigkeit nachgegangen und er sei nicht Mitglied in einem Verein.
Auf Vorhalt seiner drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen gab er an, dass er unverantwortlich gehandelt habe, er sei jetzt ein anderer Mensch.
In Österreich habe er seine Tochter und seine Freundin und auch noch die Familie seiner Freundin. Darüber hinaus habe er keine Angehörigen oder Verwandten. Er sei der leibliche Vater dieses Mädchens und sei auch in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Er sei politisch nicht aktiv und gehöre keiner politischen Organisation oder Partei an.
In Algerien sei er niemals verfolgt worden und er werde auch nicht von den algerischen Behörden gesucht. Er sei gesund. Eine Stellungnahme zu den algerischen Länderberichten wolle er nicht abgeben.
13. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2016, Zl. 830302102 - 1626587, wurde das Folgende entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.03.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.
IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
V. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der BF aus Algerien stamme, seine Identität jedoch nicht feststehe. Er spreche Arabisch, gehöre der arabischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin XXXX und der gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Das Familienleben sei in einer Zeit des unsicheren Aufenthaltsrechts gegründet worden. Er habe sich wahrheitswidrig als Marokkaner ausgegeben und habe bis zu Geburt der Tochter regelmäßig Suchtgift konsumiert. Er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Eine Bestätigung über absolvierte Integrationsmaßnahmen habe er nicht vorgelegt. Er sei arbeitsfähig und weise bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen auf. Algerien gelte als sicherer Herkunftsstaat und der BF sei in Algerien keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Der angegebene Fluchtgrund, nämlich dass es in Algerien keine Arbeit gäbe, sei nicht asylrelevant. Eine Rückkehrgefährdung liege nicht vor. Der BF habe selbst Bereitschaft gezeigt, in seine Heimat Algerien zu reisen. Die Einreise in das Bundesgebiet sei spätestens am 09.03.2013 illegal erfolgt. Bei der Asylantragstellung habe der BF österreichische Behörden bewusst getäuscht, indem er sich als Marokkaner ausgegeben habe. Er sei mittellos und lebe von der Unterstützung Dritter. In Österreich sei er nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen, er engagiere sich weder ehrenamtlich noch gemeinnützig. Das Familienleben sei zu einer Zeit entstanden, in welcher er sich ausschließlich aufgrund des laufenden Asylverfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde festgestellt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, und bereits vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich aufweise. Die notorischen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung stellten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei beim BF von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.
Auf den Seiten 18 bis 43 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich dabei mit den folgenden Themen auseinander: politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, Nichtregierungsorganisationen, Ombudsmann, Wehrdienst und Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Opposition, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, ethnische Minderheiten, Todesstrafe, Religionsfreiheit, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge, Grundversorgung und Wirtschaft, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass der BF zunächst vor dem Bundesasylamt seine Herkunft aus Marokko glaubhaft gemacht habe. Erst im Beschwerdeverfahren habe sich seine algerische Staatsangehörigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht herausgestellt, nachdem er einem Strafgericht algerische Dokumente vorgelegt habe und das dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungs-gerichts aufgefallen sei.
Im Asylverfahren habe er jedoch keine Identitätsdokumente vorgelegt, sodass eine bloße Verfahrensidentität vorliege. Der BF habe jedoch glaubhaft gemacht, tatsächlich aus Algerien zu stammen. Es sei davon auszugehen, dass der BF spätestens mit dem Datum der Asylantragstellung illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Aufenthaltsrecht habe lediglich auf dem Asylantrag basiert. Während seines unsicheren Aufenthaltes habe er seine Lebensgefährtin, mit der er eine uneheliche Tochter habe, kennengelernt. Weitere nahe Angehörige oder Blutsverwandte habe der BF im Bundesgebiet nicht. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sei ihm zumutbar. Der BF sei gesund und arbeitsfähig er und habe selbstständig und ohne entsprechende Sprachkenntnisse oder verwandtschaftliche Unterstützung nach Europa reisen können. Er sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und sprachlichen Verhältnissen Algeriens weiterhin vertraut.
Der BF habe den eigenen Angaben zufolge Algerien verlassen, da es dort keine Arbeit gäbe. Der BF verfüge jedoch über eine für algerische Verhältnisse überdurchschnittliche Schulbildung und er sei in Algerien bereits als Hilfskraft beschäftigt gewesen. Er sei in der Lage, in Algerien ein selbständiges Leben zu führen und dort einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Bereits vor seiner Ausreise sei er in der Lage gewesen, seinen Unterhalt zu erwirtschaften. Algerien gelte als sicherer Herkunftsstaat. Der BF habe keinerlei Verfolgung in Algerien behauptet. Zudem stehe ihm die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe offen. Der BF habe im Februar 2014 seine Lebensgefährtin - noch während des offenen Asylverfahrens und im vollen Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsrechts - kennengelernt, habe sich auf eine Beziehung eingelassen und aus dieser Beziehung sei die am XXXX geborene Tochter XXXX hervorgegangen. Er verfolge das Ziel, seine Lebensgefährtin zu heiraten und sich so ein ständiges Bleiberecht zu verschaffen.
Der BF habe den bisherigen Aufenthalt nicht für Integrationsschritte genützt. Er verfüge nur über mangelhafte Deutschkenntnisse und weise bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen auf. Er habe österreichische Behörden vorsätzlich zu täuschen versucht.
Seine Bindung zum Heimatstaat sei weiterhin eng. Die Dauer des Asylverfahrens sei nicht den Behörden zuzurechnen, zumal der BF selbst über seine Herkunft getäuscht und das Verfahren damit verlängert habe. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Es liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.
Vor dem Hintergrund der illegalen Einreise sowie der vier strafgerichtlichen, zumeist auf die gleiche schädliche Neigung beruhenden Verurteilungen sei klar ersichtlich, dass der BF keinesfalls gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Trotz der Erstverurteilung sei der BF neuerlich straffällig geworden. Es sei davon auszugehen, dass er auch zukünftig wieder straffällig werde. Daher sei eine negative Zukunftsprognose zu stellen. Sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes sei gerechtfertigt.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention ausgezählten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe, der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdungen ausgesetzt sei und keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände oder eine exzeptionelle allgemeine Situation in Algerien vorliegen würden. Die Ausweisungsentscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und er darüber hinaus über seine wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe. Das Einreiseverbot stützte die Behörde vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilungen wegen wiederholter Körperverletzungsdelikte auf § 53 Abs. Abs. 1 iVm § Abs. 3 Ziffer 1 und 4, auf eine negative Gefährdungsprognose und aus die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
14. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt der Verfahrensanordnungen vom 05.09.2016, mit welchen ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen wurden, am 06.09.2016 zugestellt.
15. Mit dem am 16.09.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde und es wurden die Anträge gestellt (Fehler im Original):
"1. die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass mir gem. §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3. die gegen mich ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben; 4. das gegen mich ausgesprochene Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren aufheben;
In der Beschwerdebegründung wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerde ein Schreiben der Lebensgefährtin des BF angeschlossen sei, in welchem auf die persönlichen Verhältnisse eingegangen werde, der BF an einem Deutschkurs teilgenommen, aber die Prüfung noch nicht abgelegt habe. Zudem habe er sich bereits um eine gemeinnützige Tätigkeit bemüht, jedoch nur Absagen erhalten. Die Geburtsurkunde der Tochter, wo der BF als Vater angeführt sei, sei angeschlossen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren stets nachgekommen.
Die belangte Behörde habe es hingegen unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen. Sie habe ein adäquates Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt. Der wesentliche Sachverhalt sei nicht ermittelt worden. Eine neuerliche Befragung sei unerlässlich. Der angefochtene Bescheid weise daher einen schwerwiegenden Verfahrensmangel auf. Die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren erscheine unverhältnismäßig schwer. Das Einreiseverbot treffe den BF schwer, da er auch in Zukunft seine Lebensgefährtin und seine Tochter besuchen wolle.
Er wisse, dass er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdet habe, und dass das nicht richtig gewesen sei. Es tue ihm leid und werde in Zukunft keine weiteren Taten begehen.
Insgesamt habe sich das BFA unzureichend mit den Angaben des BF auseinandergesetzt und eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG werde beantragt, da der BF ein normales Familienleben führe und der Eingriff in dieses Familienleben vor einer endgültigen Entscheidung nicht rechtmäßig wäre.
Aus dem, dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen handschriftlichen Schreiben der Lebensgefährtin des BF geht im Wesentlichen hervor, dass die Lebensgefährtin den BF am 02.02.2014 in der Metzgerei, in welcher sie gearbeitet habe, kennengelernt habe. Man sei sich näher gekommen und im August 2014 habe man eine gemeinsame Wohnung genommen. Im September 2015 sei sie schwanger geworden und am XXXX sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Der BF sei in ihrer Familie integriert.
Am 21.06.2014 habe sie den BF nach islamischen Ritus in einer Moschee in XXXX geheiratet. Sobald der BF seine Dokumente erhalte, wolle man auch standesamtlich heiraten.
Die Tochter sei sehr auf ihren Vater fixiert. Sie selbst habe schon mehrere Bandscheibenvorfälle gehabt, deshalb sei sie auf die Unterstützung des BF angewiesen.
Seit der Geburt der Tochter habe sich der BF sehr verändert. Er wolle nur für seine Tochter und seine Ehefrau da sein und später arbeiten gehen, um seine Familie zu ernähren.
Des Weiteren führte die Lebensgefährtin des BF aus (Fehler im Original): "Ich schwöre euch, falls der Einspruch nicht zugunsten für Herrn XXXX entschieden wird und er abgeschoben wird werde ich mich mit unserer Tochter etwas antun, da es der Mann ist den ich Liebe und der Vater von meiner Tochter ist und ich mit Ihm den Rest meines Lebens verbringen möchte bitte ich Sie darum fürn Herrn XXXX und seinem Familie zu entscheiden."
16. Die Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016, der zuständigen Gerichtsabteilung am 28.09.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlage war folgende Stellungnahme des BFA angeschlossen (Fehler im Original): "Das Familienleben des Beschwerdeführers ist zu einer Zeit entstanden, in welche der Beschwerdeführer nur aufgrund der Bestimmeungen nach dem Asylgesetz zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Für die lange Verfahrensdauer ist der Beschwerdeführer selbst verantwortlich, zumal er sich zuerst als Marokkaner ausgab. Erst durch die Vorlage entsprechender algerischer Dokumente reagierte das BVwG beim einstigen Beschwerdeverfahren, sodass die Entscheidung zu beheben sei und somit das BFA eine neue Bescheid zu erlassen ist. Auch das Einreiseverbot zieht die Behörde als gerechtfertigt, da einschlägige kriminelle Energie sichtbar ist und wiederholt Verurteilungen im Strafregister aufscheinen."
17. Am 28.09.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA den Eingang des Voraktes gemäß § 16 BFA-VG mit.
18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 wurde sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft als auch die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde vom Inhalt der Stellungnahme der Lebensgefährtin des BF in Kenntnis gesetzt.
19. Das BFA übermittelte dem erkennenden Gericht am 28.02.2017 eine Meldung der LPD XXXX, wonach der BF wegen § 27 Abs. 2 SMG angehalten und am 03.02.2017 zur Anzeige gebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.
Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte zunächst vor, aus Marokko zu stammen, um seine wahre Herkunft und Identität zu verschleiern.
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch und er spricht den eigenen Angaben zufolge auch Französisch.
Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung sowie über Berufserfahrung als Hilfskraft in einem Restaurant sowie in einer Bäckerei. Er war vor seiner Ausreise imstande, seinen Unterhalt selbstständig zu erwirtschaften und auch noch seine Eltern finanziell zu unterstützen.
Die Familienangehörigen des BF, nämlich seine Eltern sowie seine 6 Schwestern und 3 Brüder, leben nach wie vor in Algerien. Der BF steht mit seiner Familie in aufrechtem Kontakt.
Der BF ist jung und gesund sowie arbeitsfähig.
Gegen den Beschwerdeführer bestehen in Österreich folgende strafgerichtliche Vormerkungen:
a) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 83 Absatz 1 StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (240,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
b) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens nach §§ 15, 127 StGB (Diebstahl) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (320,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
c) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
d) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB (Absichtlich schwere Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 4 Wochen, davon 16 Monate und 2 Wochen bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Der BF wurde wegen des Verstoßes nach § 27 Abs. 2 SMG zur Anzeige gebracht.
Der BF ist seit Februar 2014 mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX befreundet. Er ist der Vater der am XXXX geborenen gemeinsamen Tochter XXXX. Seit 08.03.2016 leben der BF und seine Lebensgefährtin - und seit 23.06.2016 seine Tochter - in einem gemeinsamen Haushalt mit entsprechender Hauptwohnsitzmeldung.
Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er hat während seines bisherigen Aufenthaltes einen Deutschkurs besucht, diesbezüglich noch keine Sprachprüfung abgelegt und darüber hinaus keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurden solche Umstände vom BF auch nicht behauptet.
Der BF hat glaubhaft vorgebracht, seinen Herkunftsstaat Algerien aus rein wirtschaftlichen Gründen (arg.: "keine Arbeit und keine eigene Wohnung") verlassen zu haben.
Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des tatsächlichen Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurden solche Umstände von ihm auch nicht behauptet.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Algerien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Algerien entgegenstünden.
Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung im Beschwerdeschriftsatz hat das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA ist dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen gefolgt und war der Ansicht, sie seien nicht als asylrelevant zu subsumieren. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Algeriens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.
Da der BF entweder auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht imstande oder nicht willens war, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, liegt weiterhin lediglich eine Verfahrensidentität vor.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Algerien sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die illegale Einreise, die kurze Aufenthaltsdauer, der zu Unrecht gestellte Asylantrag, die wiederholt unwahren Angaben des BF gegenüber der österreichischen Fremdenbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht (im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens) im Hinblick auf seine Herkunft und damit auch auf seine Identität, sowie das Faktum, dass der BF seinen bisherigen Aufenthalt nicht genützt hat, um nachhaltige Integrationsschritte zu setzen, während er hingegen insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen wegen wiederholter strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zurechnen lassen muss.
In einem Fall riss der BF einen Mann zu Boden und versetzte ihm einen wuchtigen, gegen die Schläfe des Mannes gerichteten Tritt, sodass er sich des Verbrechenstatbestandes einer versuchten absichtlich schweren Körperverletzung verantworten musste.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Verurteilung, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich sowie in die Strafurteile).
Der BF ist seit Februar 2014 mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX befreundet. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des BF sowie aus der dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Stellungnahme seiner Lebensgefährtin. Er ist der Vater der am XXXX geborenen gemeinsamen Tochter XXXX und er belegte dies durch Vorlage einer Geburtsurkunde der Tochter. Seit 08.03.2016 leben der BF und seine Lebensgefährtin - und seit 23.06.2016 auch seine Tochter - in einem gemeinsamen Haushalt mit entsprechender Hauptwohnsitzmeldung. Das ist einem aktuellen ZMR-Auszug zu entnehmen.
Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der BF eine konkrete Bedrohung gegen seine Person in Algerien nicht vorgebracht, sondern brachte er anlässlich seiner Einvernahme vom 28.07.2016 nachvollziehbar vor, dass seine Angaben bei der Erstbefragung nicht den Tatsachen entsprochen haben und er Algerien aus wirtschaftlichen Beweggründen (arg.: "In Algerien gab es keine Arbeit und entsprechend keine eigene Wohnung") verlassen habe (vgl. AS 340).
Auch brachte er vor, dass seine gesamte Familie (Eltern, 6 Schwestern, 3 Brüder) noch in Algerien leben und er mit ihnen via Skype und Facebook in täglichem Kontakt stehe. Zudem führte er aus, dass er kein Problem darin sehe, das Familienleben mit seiner Frau und seinem Kind in Algerien fortzusetzen, zumal er sowieso irgendwann Algerien besuche werde. Im Übrigen brachte er dezidiert vor, dass er in Algerien keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine allfällige Verfolgung auch im Falle der Rückkehr zu erwarten habe (vgl. dazu AS 393 ff).
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext darauf zu verweisen, dass der BF im Zuge seiner Vernehmung konkret zu möglichen Asylgründen befragt wurde und er keine Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem BFA behauptet hat, und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist.
In der Zusammenschau ist sohin - wie von der belangte zu Recht ausgeführt - festzustellen, dass vom kein asylrelevanter Fluchtgrund in Bezug auf den Herkunftsstaat glaubhaft gemacht wurde und er Algerien aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat.
Schließlich gilt hervorzustreichen, dass der BF selbst ausgeführt hat, nach Algerien zurückzukehren und dort sein Familienleben mit seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter fortzusetzen (vgl. AS 397).
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2016 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF führte dazu aus, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde - wie oben ausgeführt - den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.
Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,
Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie über eine Berufserfahrung als Hilfskraft im Gastgewerbe und einer Bäckerei. Er konnte sich bereits vor seiner Ausreise aus Algerien seinen Unterhalt erwirtschaften und vermochte auch noch seine Eltern finanziell zu unterstützen. Er spricht Arabisch und Französisch und ist mit den Umständen am algerischen Arbeitsmarkt vertraut. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch andere als bisher ausgeübte Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht im offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Algerien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Im Gegenteil, der BF führte - wie oben dargestellt - aus, dass er sich seine Rückkehr in Begleitung seiner in Österreich gegründeten Familie durchaus vorstellen könne.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]).
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der BF Vater eines in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Kindes, weshalb im gegenständlichen Fall ein Familienleben iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, da sein Asylantrag bereits abgewiesen worden war.
Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Diese Judikaturinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei.
Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von der dargelegten Entscheidung des EGMR erheblich. So wurde der BF in Österreich bereits viermal strafrechtlich verurteilt und hält sich der BF erst seit rund drei Jahren im Bundesgebiet aufgrund eines (zu Unrecht) gestellten Asylantrages unter wahrheitswidriger Angabe seines tatsächlichen Herkunftsstaates auf. Die Dauer des bisherigen Verfahrens ist - aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben - dem BF zuzurechnen. Das Familienleben wurde im Bewusstsein eines zu Unrecht gestellten Asylantrages und des damit einhergehenden unsicheren Aufenthaltsrechts gegründet. Zudem wurde die Tochter des BF erst am XXXX geboren und besteht erst sein 08.03.2016 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz mit der Lebensgefährtin. Dass der BF gegenüber seiner Tochter Unterhaltsleistungen erbringen würde, wurde nicht behauptet. Er selbst bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Tiefergehende Integrationsschritte wurden vom BF bis dato nicht gesetzt.
Insoweit der BF vorbringt, er sei in der Familie seiner Freundin gut integriert und habe viele Freunde, mit denen er Feste feiere, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von rund vier Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG stützen konnte und er wiederholt strafgerichtlich verurteilt wurde (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Fortführung des Familienlebens in Algerien mit Schwierigkeiten verbunden wäre, jedoch wäre ein weiterer Kontakt auch unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln und entsprechenden Besuchsaufenthalten in Algerien möglich. Zudem könnte sich der BF nach Ablauf seines Einreiseverbotes um ein Aufenthaltsrecht in Österreich bemühen. Darüber hinaus hat der BF des Weiteren zudem selbst vorgebracht, dass er sein Familienleben auch in Algerien fortsetzen zu könne (vgl. AS 397).
In Anbetracht der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen wiederholter Strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben von Personen sowie einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen stellt der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch eine allfällige Trennung des BF von seiner Tochter im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, um die Bevölkerung vor weiteren Straftaten zu schützen. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF in einem Fall einen Mann zu Boden riss, dem auf dem Boden liegenden Mann einen wuchtigen Tritt gegen die Schläfe versetzte, sodass er dadurch den Verbrechenstatbestandes einer versuchten absichtlich schweren Körperverletzung verwirklichte. Dass dies bereits die dritte Straftat des BF innerhalb von zwei Jahren (!) war, die sich gegen Leib und Leben eines Menschen richtete, spiegelt die besondere Gefährlichkeit des BF wider.
Der BF brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Diese Einstellung des BF wird durch seine Aussage, dass er bis zur Geburt zu seiner Tochter täglich zwei Joints konsumierte und er sich dieses Suchtmittel sowohl bei Arabern als auch bei Österreichern besorgte - er also regelmäßig im Suchtmittelmilieu verkehrte - weiter unterstrichen, welche in einer Anzeige vom 03.02.2017 wegen Verstößen nach dem SMG mündete. Somit konnte auch die Geburt des BF ihn vor weiteren Straftaten nicht abhalten.
Auch der Umstand, dass der BF zunächst bewusst wahrheitswidrige Angaben bezüglich seines tatsächlichen Herkunftsstaats tätigte, spiegelt ebenfalls seine von Ignoranz geprägte Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung wider.
Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Das wiederkehrende strafbare Verhalten des BF verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten.
Schließlich ist er illegal in das Bundesgebiet eingereist und fußte sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf einem bewusst zu Unrecht gestellten Asylantrag. Auch hat der BF seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht für eine nachhaltige Integration genutzt, sondern wiederholt Straftaten begangen. Die bisherige Dauer des Asylverfahrens ist zudem dem BF zuzurechnen.
Besondere Aspekte einer Integration kamen nicht hervor. Der BF geht weder einer Beschäftigung nach, noch ist er in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Derzeit befindet er sich in der Grundversorgung. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse mit entsprechender Sprachprüfung absolvierte oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, wurde auch nicht behauptet. Andere integrative Aspekte, etwa Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist nicht hervorgekommen. Daran vermag die (bloße) Behauptung, er habe sich um die Aufnahme einer gemeinnützigen Arbeit bemüht, jedoch nur Absagen erhalten, nichts ändern.
Des Weiteren war in die Abwägung einzubeziehen, dass von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden kann, zumal sich seine Familienangehörigen nach wie vor dort aufhalten und er mit ihnen via Skype und Facebook täglich in Kontakt steht.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht in glaubhafter Weise konkret behauptet. Im Übrigen ist Algerien - wie oben festgestellt - als sicherer Herkunftsstaat anzusehen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt bzw. bestimmt Z 3 leg. cit., dass die aufschiebende Wirkung auch aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 hier zu § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF, gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat (vgl § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG). Auch geht aus dem Sachverhalt hervor, dass der BF wiederholt über seine Identität und Herkunft im Verfahren zu täuschen versuchte (vgl. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG)
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Im Gegenteil, der BF wurde seines als kurz zu bezeichneten Aufenthalts bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wegen eines Verbrechenstatbestandes.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).
3.6. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
3.6.1. Der § 53 FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
§ 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.6.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:
Der BF, ein Drittstaatsangehöriger, wurde - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich und oben unter Punkt II.1. festgestellt - insgesamt bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Den drei rechtskräftigen Verurteilungen liegen Köperverletzungen zugrunde, also wurden dem BF damit Straftaten zur Last gelegt, die auf der gleich schädlichen Neigung beruhten - wobei die Letztverurteilung sogar einen Verbrechenstatbestand erfüllte. Es handelte sich auch um Wiederholungstaten. Zuletzt wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 4 Wochen, davon 16 Monate und zwei Wochen bedingt, verurteilt. Die Straftaten des BF sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das verhängte Einreiseverbot somit - unter richtiger Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes - auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG gestützt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 leg. cit. kann - bei Vorausliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Die belangte Behörde hat jedoch nur die Hälfte der möglichen Dauer des Einreiseverbotes verhängt. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Als erschwerend ist der Umstand anzusehen, dass der BF kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet (11.08.2013) straffällig wurde und dass er während der Probezeit wiederum wiederholt in Konflikt mit dem Gesetz kam. Trotz der, bei der Drittverurteilung verhängten bedingten Freiheitsstrafe, ließ sich der BF nicht von einer weiteren Straftat abhalten. Vielmehr steigerte er seine kriminelle Energie und beging - wie oben ausgeführt - einen Verbrechenstatbestand. Die zunächst auf drei Jahre verhängte Probezeit wurde aufgrund der Letztverurteilung zudem vom Strafgericht auf nunmehr fünf Jahre verlängert. Mildernd wurden das Geständnis und die Tatprovokation bei der Strafbemessung gewertet.
In den Blick zu nehmen ist jedoch auch, dass der BF wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz bereits zur Anzeige gebracht wurde, was seine Gleichgültigkeit gegenüber österreichischen Gesetzen unterstreicht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der BF wiederholt unwahre Angaben bezüglich seiner Herkunft gegenüber inländischen Behörden und Gerichte erstattet hatte und zudem nicht davor zurückscheute, unwahre Angabe in einer förmlichen Vernehmung vor Polizeiorganen seinem zur Unrecht gestellten Asylantrag zugrunde zu legen. Ebenso ist die illegale Einreise ist zu berücksichtigten.
Durch sein Verhalten hat der BF seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, wiederholt und nachdrücklich unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aus dem Gesamtfehlverhalten des BF ist zweifelsfrei ein begründeter Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr zu schließen, sodass den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid beizutreten ist. Diese Ansicht teilte im Übrigen wohl auch das Strafgericht, zumal die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Der BF verfügt - wie oben ausgeführt - zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, jedoch eine sonstige, tiefergehende Integration im Bundesgebiet nicht vor, die gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechen könnte.
Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 02.04.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf 8 Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in
Art. 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.
Es wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass es der Tochter und auch der Lebensgefährtin des BF nicht leicht möglich sein wird, ihren Vater in Algerien zu besuchen, jedoch wäre ein weiterer Kontakt auch unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln möglich.
Zudem hat der EGMR bereits festgehalten (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), dass selbst wenn die Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet. Der BF wusste zum Zeitpunkt des Eingehens seiner Beziehung mit seiner Lebensgefährtin (Februar 2014) darüber Bescheid, dass (auch) strafrechtliche Verurteilungen der Erteilung eines Aufenthaltsrechts entgegenstehen können. Dennoch ließ er sich nicht von weiteren Straftaten abhalten und steigerte seine kriminelle Energie sogar noch dahingehend, dass er einen Verbrechenstatbestand verwirklichte.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG gestützt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher - wie zu Recht von der belangten Behörde konstatiert - auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des BF in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Entgegen des in der Beschwerde behaupteten Gesinnungswandels des BF wurde er am 03.02.2017 wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Zudem sind seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung erst rund sieben Monate vergangen, die Vormerkungen nicht getilgt sind und auch noch eine strafgerichtlich auferlegte Probezeit von mehr als vier Jahren noch offen steht.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sowohl als verhältnismäßig als auch als zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Ab.3 Z 1 und 4 FPG als unbegründet abzuweisen war.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchpunkt B)
3.8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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