BVwG G313 2134996-1

G313 2134996-1Federal Administrative CourtMar 9, 2017

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>aufschiebende Wirkung - Entfall, besonders schweres Verbrechen,<br/>Drogenabhängigkeit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Full text

BVwG G313 2134996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2134996.1.00

Spruch

G313 2134996-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zahl: IFA XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der ihm mit Bescheid vom 22.01.2004, Zl. 02 30.025, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde weiters festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF sei bisher in Österreich fünfmal strafrechtlich verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX.2010, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, zu XXXX, zu einer Zusatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es wurde darauf hingewiesen, dass keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden habe können, zumal die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht bei ihm keine Auswirkung gezeigt habe und bei ihm in Anbetracht der Schwere der Tat ein heranreifender Resozialisierungsprozess nicht absehbar sei. Obwohl ihm von der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Asylstatus zu beheben bzw. der BF zum Sachverhalt niederschriftlich vernommen worden sei, sei er bereits neuerlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt und vom Sicherheitspolizeikommando XXXX wegen zweier Drogendelikte bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht worden. Dem BF sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.

Die Rückkehrentscheidung sei trotz eines vorhandenen Privat- und Familienlebens in Österreich zulässig.

Das persönliche kriminelle Verhalten des BF stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein wesentliches Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich das Grundinteresse an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst kürzlich gesetzt worden, und es sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Daher müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 25.08.2016 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe seine gesamte Familie und sein soziales Umfeld in Österreich, sei hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei die Aberkennung seines Status des Asylberechtigten in Kombination mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu gemäß § 8 Abs. 3a AsylG festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde; allenfalls die gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG ASylG ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt dem gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG verhängten Einreiseverbot aufzuheben.

3. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 16.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgende: BVwG) ein.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 20.09.2016 wurde festgehalten, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei, habe sich doch nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die dem BVwG von Amts wegen vorliegende Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend ergeben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 20.09.2016, Zl. G313 2134996-1/3Z, wurde die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend der Anzeige des BF nach dem Suchtmittelgesetz um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht.

Daraufhin langte am 27.09.2016 beim BVwG die schriftliche Verständigung des BF vom "vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 39 Abs. 9 SMG des Suchtmittelgesetzes (SMG)"von der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.06.2016, Zl. XXXX, ein.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 20.09.2016, Zl. G313 2134996-1/4Z, wurde die Justizanstalt XXXX um Übermittlung einer Besucherliste für den Zeitraum 21.07.2014 bis 18.06.2015 ersucht.

Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 20.09.2016, Zl. G313 2134996-1/5Z, wurde die Justizanstalt XXXX um Übermittlung einer Besucherliste für den Zeitraum 16.02.2011 bis 21.07.2014 ersucht.

Die Besucherliste der Justizanstalt XXXX langte am 21.09.2016 und diejenige der Justizanstalt XXXX am 27.09.2016 beim BVwG ein.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 06.10.2016, Zl. G313 2134996-1/9Z, wurde das Landesgericht XXXX um Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens von XXXX ersucht.

Daraufhin langte am 15.11.2016 beim BVwG eine gekürzte Urteilsausfertigung von XXXX vom 09.11.2010 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, gehört der Volksgruppe der Kosovo-Albaner und der muslimischen Religion an.

1.2. Er reiste am 14.10.2002 in Begleitung seiner Mutter und Schwester per LKW in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter des BF stellte am 14.10.2002 für sich einen Asylantrag und für den BF einen Asylerstreckungsantrag. Am 22.01.2004 wurde dem BF im Wege der Asylerstreckung Asyl gewährt.

1.3. Der Großteil der Familienangehörigen des BF befinden sich in Österreich, seine Mutter XXXX, geb. XXXX, seine Schwestern XXXX, geb. XXXX, und XXXX, XXXX, und weitere Verwandte.

1.4. Der BF wurde in Österreich bereits nach wenigen Jahren in Österreich, nach Schulbesuch, mehrmals straffällig, hat sowohl Körperverletzungs- als auch Vermögensdelikte begangen und wurde auch wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen bestraft:

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2008, XXXX, vom XXXX.2008 wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, XXXX wurde der BF wegen §§ 241, 127, 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a € 4,- verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, XXXX wurde der BF wegen § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, zu XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 28.07.2010 in XXXX einer Angestellten eines Geschäftes durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich gesamt € 390,- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Angestellte ein Messer an den Hals setzte bzw. vorhielt und äußerte: "Lade auf" und sodann den genannten Bargeldbetrag aus der Kasse entnahm.

Weiters hat der BF am 12.06. und 14.06.2010 in XXXX mit der abgesondert verfolgten XXXX als Beteiligter Verfügungsberechtigten der Firma XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. € 730,- Bargeld durch Einbruch, und zwar durch Aufzwängen einer Eingangstüre und Eindringen in das Geschäftslokal, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Nach strafrechtlicher Verurteilung vom 14.10.2010 kam der BF in Strafhaft.

Der BF war von 16.02.2011 bis 21.07.2014 in der Justizanstalt XXXX, ab diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX in Haft, und wurde vorzeitig am 18.06.2015 um 8 Uhr bedingt aus seiner Strafhaft entlassen.

Der BF war nach Entlassung aus seiner Strafhaft noch bis 27.07.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX, aufrecht gemeldet und wohnte ab diesem Zeitpunkt in XXXX bei XXXX - der Mitbeteiligten an seinem zwischen 12.06. und 14.06.2010 begangenem Verbrechen. Frau XXXX ist an dieser Wohnadresse in XXXX bereits seit dem Jahr 1993 gemeldet.

Der BF wurde nicht lange Zeit nach seiner Haftentlassung erneut straffällig.

Mit Urteil des LG XXXX, vom XXXX.2016 wurde der BF wegen § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Kurze Zeit später - am 04.06.2016 um 11 Uhr wurde der BF im XXXX in XXXX mit Suchtgift - Marihuana - betreten. Zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits seit acht Jahren drogensüchtig und befand er sich seit 28.01.2016 in einem Drogensubstitutionsprogramm.

Der BF wurde mit Abtretungsbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, PI XXXX, vom 22.06.2016 wegen Verdachts auf Verstoß gegen § 27 Abs. 2 SMG bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht.

Mit Schreiben vom 28.06.2016, Zl. XXXX, ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des BF wegen § 27 Abs. 1 SMG gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig zurück getreten.

Weiters wurde der BF am 21.07.2016 wegen Übertretungen nach dem SMG beim Bezirksgericht XXXX zur Anzeige gebracht.

Der BF, der seit acht Jahren regelmäßig Marihuana konsumiert, befindet sich seit 28.01.2016 in einem Drogensubstitutionsprogramm und nimmt einmal täglich 400 mg Substitol.

Der BF hat in Österreich keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt, was bereits aufgrund seiner zuletzt erfolgten strafrechtlichen Verurteilung am XXXX.2010, seiner darauf folgenden Strafhaft und seiner Verbindung zu Suchtgift unmöglich war. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2002 habe der BF zwei Jahre einen Deutschkurs, dann vier Jahre Hauptschule, anschließend zwei Jahre lang eine Elektrikerlehre besucht und einen Staplerführerschein gemacht. Vor seiner Strafhaft war er ca. fünf bis sechs Jahre in einem Fußballclub. Ansonsten ist der BF in Österreich keiner Vereinstätigkeit nachgegangen. Er hat in Österreich auch keine maßgeblichen sozialen Kontakte geschlossen. Frau XXXX, mit der er seit 27.07.2016 an gemeinsamer Wohnadresse wohnt, hat sich durch ihr Verhalten in Österreich ebenso strafbar gemacht. Sie wurde am XXXX.2010 vom LG XXXX wegen desselben Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 3. Fall, 127, 129 Z. 1 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF geht nachweislich seit 28.06.2016 einer Erwerbstätigkeit bei XXXX in XXXX nach. Zuvor hat er von 20.08.2015 bis 02.12.2015 und von 14.01.2016 bis 16.03.2016 Arbeitslosengeld und von 23.03.2016 bis 27.06.2016 Notstandshilfe bezogen.

Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt derzeit mit dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit und mithilfe seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter.

Der BF wurde wiederholt straffällig

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person und den persönlichen Verhältnissen der BF:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen zu seinen familiären und sozialen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und dem unbestrittenen Akteninhalt.

2.3. Zur Straffälligkeit des BF und seiner Integration in Österreich

2.3.1. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf eine Einsichtnahme in das Strafregister und dem Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen.

Dass der BF ab 16.02.2011 in der Justizanstalt XXXX und ab 21.07.2014 in der Justizanstalt XXXX in Haft war, ergibt sich aus einem aktuellem Melderegisterauszug und ist aus einem an die Regionaldirektion XXXX gerichteten Überstellungsbericht der JA XXXX vom 21.07.2014 ersichtlich (AS 1).

Dass der BF am 04.06.2016 um 11 Uhr im XXXX in XXXX mit Suchtgift betreten und bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht wurde, beruht auf einem bei der belangten Behörde am 21.07.2016 eingelangten Abtretungsbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, Polizeiinspektion (PI) XXXX an die Staatsanwaltschaft vom 22.06.2016, Zl. XXXX (AS 79).

Dass der BF wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das SMG am 21.07.2016 beim Bezirksgericht XXXX angezeigt wurde, beruht auf einer Meldung des PI XXXX an die Landespolizeidirektion XXXX vom 21.07.2016, Zl. XXXX (AS 97).

2.3.2. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010 wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bereits deswegen zeigt der BF seine Gesinnung sich nicht an bestehende Gesetze halten zu wollen und kein Interesse an einer besonderen Integration in Österreich zu haben. Daran kann seine Erwerbstätigkeit bei der XXXX, die seit 28.06.2016 besteht und dem BVwG infolge einer Datenabfrage im AJ-WEB-Auskunftsverfahren bekannt wurde, auch nichts ändern. Auch seine Integrationsschritte davor, die er der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur beabsichtigten Asylaberkennung am 18.08.2015 bekannt gegeben hat (Erwerb von Deutschkenntnissen, Hauptschulbesuch, zweijährige Elektrikerlehre, Erwerbs eines Staplerführerscheins und Tätigkeit in einem Fußballclub), können nichts daran ändern.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 i.d.F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 746).

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

(...).

Nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Hinsichtlich der Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

dafür rechtskräftig verurteilt worden,

sowie gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings

am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte.

Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dgl. (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normvorstellungen zugänglich ist. Die Rechtsprechung des VwGH zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ist daher aufgrund der seit 01.01.1998 geltenden Rechtslage nicht mehr anzuwenden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Bereits § 5 Abs. 1 Z 3 AsylG 1991 bezog sich auf Art. 33 Z 2 GFK:

Allerdings war die Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" damals geprägt von § 37 Abs. 4 FrG 1992, welches diesen Begriff festlegte als "Verbrechen, das mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist". Weder im AsylG 1997 noch im jetzigen Fremdenrechtspaket 2005 findet sich eine solche strikte Definition, sodass nunmehr der Unwert einer Tat im Einzelfall ausschlaggebend ist und auch Verbrechen unter dieser Grenze in Frage kommen, wenn sie von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalls - wie auch etwa der Art der Ausführung - als besonders schwerwiegend eingestuft werden. Eine besondere Verwerflichkeit der Straftat ist Voraussetzung.

Aus dem inhaltlich § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, entsprechenden § 13 Abs. 2 AsylG 1997 ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Art. 33 GFK enthaltenen Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung der Wortfolgen des Art. 33 Z 2 GFK an. Gemäß dieser Rechtsnorm müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).

Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthalts gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Ungeachtet des Zutreffens des Hinweises auf eine von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung "unabhängige" Prüfung in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, RZ 38 zu § 51 AuslG). Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiters "besonders schweres" Verbrechen beziehen müsste (vgl. das Erkenntnis vom 10.10.1996, 95/20/0247, mit Hinweis auf Kälin, sowie VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art 33 Z 2 GFK nicht angewendet werden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2008, XXXX, vom XXXX wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, XXXX wurde der BF wegen §§ 241, 127, 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a € 4,- verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, XXXX wurde der BF wegen § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, zu XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 28.07.2010 in XXXX einer Angestellten eines Geschäftes durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich gesamt € 390,- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Angestellte ein Messer an den Hals setzte bzw. vorhielt und äußerte: "Lade auf" und sodann den genannten Bargeldbetrag aus der Kasse entnahm.

Weiters hat der BF am 12.06. und 14.06.2010 in XXXX mit der abgesondert verfolgten XXXX als Beteiligter Verfügungsberechtigten der Firma XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. € 730,- Bargeld durch Einbruch, und zwar durch Aufzwängen einer Eingangstüre und Eindringen in das Geschäftslokal, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs.1, 143 2. Fall StGB, und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX2010, Zl XXXX, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF als mildernd und das Vorhandensein zweier einschlägiger Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen sowie sein rascher Rückfall als erschwerend berücksichtigt.

Die Zusammenschau aller vom BF verübten Verbrechen, vor allem das Verbrechen des schweren Raubes unter Anwendung von Waffengewalt, lassen durch die Schwere der verübten Delikte auf das Gewaltpotential des BF schließen.

Unter Berücksichtigung dieser Erschwerungsgründe konnte dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, wurde der BF doch kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus seiner Strafhaft am 04.06.2016 von der Polizei mit Suchtgift betreten. Der BF geht seit 28.06.2016 - nach Aberkennung seines Status des Asylberechtigten - zwar einer Beschäftigung nach, weitere Straftaten und dabei auch Gewaltanwendung können jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der BF stellt aufgrund seines bisherigen strafbaren Verhaltens jedenfalls eine Gefahr für die Gemeinschaft iSv § 6 Abs 1 Z. 4 AsylG dar, weshalb sein Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abzuerkennen war.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich auf Grund der Sach- und Aktenlage, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind. Der BF, dem in Österreich im Jahr 2004 im Rahmen der Asylerstreckung Asyl gewährt wurde, unterliegt bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht der realen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung und nicht von Seiten des BF auch nicht substantiiert vorgebracht.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

(...)

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

(...)

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.4.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da keiner der in angeführter Bestimmung genannten Gründe vorliegt, kommt die "Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht in Betracht.

3.4.3. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall halten sich zwar der Großteil der Familienangehörigen des BF - seine Mutter, seine Schwestern und weitere Verwandte - in Österreich auf, er wohnt jedoch mit keinem von ihnen zusammen. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Mutter, wie er in der Beschwerde vorbringt, lässt außerdem auf kein zu ihr bestehendes Abhängigkeitsverhältnis schließen.

Der BF ist in Österreich zudem mit Frau XXXX eine Beziehung eingegangen. Er hat seinem Strafrechtsurteil vom XXXX.2010 zufolge mit ihr zwischen 12.06. und 14.06.2010 ein Verbrechen begangen und wurde von ihr in Strafhaft auch besucht. Erst seit 27.07.2016 lebt er mit ihr an gemeinsamer Wohnsitzadresse zusammen. Insgesamt kann jedenfalls keine intensive Bindung zu ihr angenommen werden, da der gemeinsame Haushalt erst nach Kenntnis des BF betreffend seine bevorstehende Entscheidung des BFA (Parteiengehör vom 30.04.2015) zur Aberkennung seines Asylstatus, erstmals gegründet wurde.

Ein Eingriff in das Familienleben des BF findet durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls nicht statt.

Es könnte dadurch daher allenfalls lediglich ein Eingriff in sein Privatleben vorliegen.

Unter dem Begriff des "Privatlebens" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zu Gunsten des BF wäre zunächst sein langer Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2002 zu werten. Im Jahr 2004 wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes im Wege der Asylerstreckung Asyl gewährt. Sein darauf folgender Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet war jedenfalls rechtmäßig. Positive Integrationsansätze zeigte der BF jedenfalls durch seinen Hauptschulbesuch, seine bis Abbruch zwei Jahre dauernde Elektrikerlehre, seine mehrjährige Tätigkeit in einem Fußballclub und seine Erwerbstätigkeit seit 28.06.2016 im Bundesgebiet.

Zu seinen Ungunsten muss bei der Interessensabwägung jedoch jedenfalls seine wiederholte Straffälligkeit in Österreich berücksichtigt werden, und zwar bereits kurz nach Schulbesuch, die Elektrikerlehre hat er abgebrochen.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, Zl. XXXX, wurde der BF wegen Begehung des Verbrechens des schweren Raubes und des Verbrechens des Diebstahls nach Einbruch zu einer mehr als sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Vorhandensein zweier einschlägiger Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen sowie sein rascher Rückfall als erschwerend.

Außerdem verübte der BF das Verbrechen des schweren Raubes mit Waffengewalt, sodass das Opfer bis dato nur noch bei eingeschaltetem Licht schlafen kann (siehe Urteil).

Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von ihm begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Es kann daher von keinem Überwiegen von sozialer Verfestigung des BF im Bundesgebiet gesprochen und auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Insbesondere vor dem Hintergrund seiner langjährigen Inhaftierung war außerdem keine nachhaltige soziale und berufliche Integration des BF im Bundesgebiet Interesse bezeugend.

Der BF stellt durch sein bisheriges strafbares Verhalten im Bundesgebiet jedenfalls mit anbei eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die öffentlichen Interessen des Staates die privaten Interessen des BF bei weitem überwiegen.

Nach Maßgabe der erfolgten Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes):

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(...)

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG."

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Im gegenständlichen Fall wurde der BF - ein Drittstaatsangehöriger, am XXXX.2010 von einem Strafgericht u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG rechtskräftig verurteilt.

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074; VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097).

Seine strafrechtliche Verurteilung am XXXX.2010 erfolgte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z.1 StGB. Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung das Vorhandensein zweier einschlägiger Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und seinen raschen Rückfall als erschwerend.

Am 04.06.2016, somit nur kurze Zeit nach Bekanntgabe der beabsichtigten Aberkennung seines Status des Asylberechtigten mit Schreiben vom 30.04.2015 und nach seiner bedingten Haftentlassung am 18.06.2015, wurde der BF im Besitz von Suchtgift betreten. Dies stellte für den BF auch einen Grund für den nachfolgenden Wohnsitzwechsel dar, da der BF an der vorigen Adresse mit Suchtgift betreten worden war. Zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits seit acht Jahren drogenabhängig und befand er sich seit 28.01.2016 in einem Drogensubstitutionsprogramm.

Mit seinen im Jahr 2010 bestraften Vermögensstraftaten wollte sich der BF offenbar zur Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit auf unrechtmäßige Weise Einnahmen verschaffen.

Seine Vorgehensweise dabei zeigt, dass der BF offenbar auch nicht davor zurück schreckt, Gewalt anzuwenden und Waffen zu verwenden.

Insgesamt betrachtet kann somit nach vorzeitiger bedingter Haftentlassung des BF am 18.06.2015 nicht von einem Wegfall der Gefährdung, sondern im Gegenteil wie die neuerliche Betretung mit Suchtgift zeigt, bei einem weiteren Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 FPG ausgegangen werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

"§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht."

Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und mangels realer Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK auch nicht wieder zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN).

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn deren Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde vom 07.09.2016 auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt weist zudem auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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