BVwG G304 2129481-1

G304 2129481-1Federal Administrative CourtMar 9, 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG G304 2129481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G304.2129481.1.00

Spruch

G304 2129481-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 31.05.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 7 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 24.03.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 23.05.2016 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 30.06.2016 Beschwerde.

3. Am 06.07.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit Schreiben vom 22.07.2016 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Diesem kam der BF mit Schreiben vom 10.08.2016, eingelangt beim BVwG am 16.08.2016 nach.

6. In einem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.11.2016 von

Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird nach am 26.09.2016 erfolgter Begutachtung des BF zusammengefasst festgehalten, dass keine medizinischen Gründe vorlägen, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden.

7. Mit Schreiben vom 15.12.2016 - dem BF zugestellt am 20.12.2016 - wurde dem BF dieses Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung dazu zu nehmen.

8. Mit Stellungnahme des BF vom 09.01.2017, die beim BVwG am 09.01.2017 einlangte, ersuchte der BF um mündliche Erörterung der Rechtssache und brachte vor, dass er die Strecke zur nächsten Bushaltestelle nicht zurücklegen könnte.

9. Am 09.03.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und MR Dr. XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Im Zuge der Verhandlung wurden die vorliegenden Gutachten sowie die

diesbezügliche Rechtslage behandelt. Diese Verhandlung, an deren

Ende das Beweisverfahren geschlossen wurde, gestaltete sich

auszugsweise wie folgt (VR= verhandlungsleitende Richterin,

BF=Beschwerdeführer, SV= Sachverständiger):

"Befragung:

VR: Haben Sie damals keine Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt?

BF: Nein. Ich hatte damals keine Schmerzen.

SV: Nach Einsicht in das GA Dr. XXXX, gebe ich an, dass ich daraus ergibt, dass die WS-Beschwerden einschließlich des MRT Ergebnisses bei der Entscheidungsfindung bereits vorgelegen sind und gewürdigt wurden.

Nach Anamnese und einem Test sowie der eigenen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es dem BF möglich ohne Hilfestellung eine Wegstrecke von mehr als 300 Meter zurückzulegen.

BR: Welche Hobby haben Sie?

BF: Ich habe keine Hobbys. Ich fahre hin und wieder mit dem Roller (Motorroller). Soweit möglich arbeite ich auch im Garten und im Haus. Das meiste macht aber meine Frau.

BR: Wer hat Sie heute zum Gericht gebracht?

BF: Das war meine Gattin. Sie hat mich mit dem PKW hergebracht. Der PKW parkt da drüben in der Garage.

Festgehalten wird, dass der BF in Richtung Norden zeigt. Die sich nunmehr einbringende Ehegattin XXXX gibt an, dass sie den PKW in der Schlögelgasse geparkt hätten.

VR, BR und LR haben keine Fragen.

Die Verhandlung wird um 15:30 Uhr Unterbrochen und nach Beratung um 15:37 fortgesetzt.

Die VR erteilt umfassende Rechtsbelehrung hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung von Öffentlichen Verkehrsmittel in den Behindertenpass und die Auswirkungen einer abschlägigen Entscheidung im Hinblick auf einer neuen Antragstellung.

BF: Ich ziehe die Beschwerde zurück."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die für diese Entscheidung relevante Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde beruht auf die diesbezügliche Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und Beschlussform:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht § 45 BBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor).

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Ausstellung eines Behindertenpasses durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zurückziehung der Beschwerde:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der BF in der mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 ausdrücklich nach Erörterung der Rechtslage die Beschwerde zurückgezogen hat.

3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, wonach der nachträgliche Beschwerdeverzicht ebenso wie der Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde nicht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde führen dürfe; uvm); des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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