BVwG W215 2013002-1

W215 2013002-1Federal Administrative CourtMar 8, 2017

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Full text

BVwG W215 2013002-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W215.2013002.1.00

Spruch

W215 2013002-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zahl 732816510-2394085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 10 Abs. 1 Z 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 87/2012 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 46 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste am 16.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen zusammen mit seinem älteren Bruder, dessen Ehefrau und deren beiden Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein. Nachdem seinem älteren Bruder mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Bruder, am 29.09.2003 einen Asylantrag.

Der Unabhängige Bundesasylsenat gab mit Bescheid vom 03.08.2007, Zahl

242. 778/1/6E-IX/27/04, der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2004 statt und gewährte dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl. Zugleich wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit gemäß § 12 AsylG 1997 kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am 09.08.2007 in Rechtskraft.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur ZAHL XXXX vom 25.01.2011, rechtskräftig geworden am 31.01.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 164 Abs. 2 und 4, § 89 (Fall des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB), sowie §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Das Bundesasylamt leitete mit Aktenvermerk vom 18.06.2012 ein Asylaberkennungsverfahren ein, nachdem über den Beschwerdeführer am 29.05.2012 wegen des Verdachts des schweren Raubes die Untersuchungshaft verhängt worden war.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur ZAHL XXXX vom 16.10.2012, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall),

§ 12 (3. Fall) StGB, §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 3, (Fall des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt.

Am 10.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zur geplanten Asylaberkennung in Deutsch niederschriftlich befragt. Gefragt, wie er zu der zuletzt begangenen Straftat (Überfall auf eine Tankstelle), stehe, gab er an, dass er "nur mitgeholfen" habe. Befragt, weshalb eine Einsicht bei ihm durch seine erste Verurteilung nicht erreicht habe werden können, gab der Beschwerdeführer an, dass er schlechte Freunde habe. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn, welcher dreieinhalb Jahre alt sei. In Österreich lebten sein Bruder und sein Onkel, wobei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht bestehe. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und sei in Österreich aufgewachsen. Er habe in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und danach eine Tischlerlehre gemacht. Dreieinhalb Jahre habe er als "Rigipser" auf verschiedenen Baustellen in Österreich gearbeitet und dabei 1400 bis 1500.- Euro monatlich verdient. Vor seiner Verhaftung habe er in einer Mietwohnung gewohnt und die Miete selbst bezahlt. Sozialleistungen beziehe er nicht. In der Russischen Föderation lebten keine seiner Familienmitglieder. Seine Eltern seien bereits gestorben. Befragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, sagte er: "Keine Ahnung".

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 08.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Bescheid vom 08.03.2013 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Davor habe er sich auch schon "mehrfach gesetzwidrig verhalten und Diebstähle und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz begangen". Die zweite Verurteilung basiere auf einer Straftat, welche unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens zu subsumieren sei. Daher sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Es liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich durch kriminelle Machenschaften bestreite. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten an den Tschetschenienkriegen teilgenommen, weshalb auch für ihn die Gefahr einer Verfolgung bestehen hätte können. Zum Zeitpunkt des Verlassens der Russischen Föderation im Jahre 2003, gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Ehefrau und deren beiden Kindern, sei der Beschwerdeführer erst 12 Jahre alt gewesen. Die Lage seit der Asylzuerkennung im Jahr 2007 habe sich "nachhaltig und maßgeblich" verändert. Heute werde die Teilrepublik Tschetschenien von Angehörigen der tschetschenischen Ethnie und ehemaligen Widerstandskämpfern regiert. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in dessen Heimat bestehe. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers liege zwar ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen – die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich – diese zurücktreten müssten. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin und seinem Sohn auch vom Ausland aus nachkommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.03.2013 rechtzeitig Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 2 [gemeint wohl Abs. 1] Z 4 AsylG der Unwert der Tat ausschlaggebend sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und es müssten noch besondere Umstände hinzutreten, weil der Straftat sonst nicht die außerordentliche Schwere anhafte. Es genüge für einen Asylausschlussgrund nicht, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt worden sei. Es sei auch auf etwaige Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und eine Zukunftsprognose anzustellen. Außerdem bedürfe es einer Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Angesichts dieser sehr genau herausgearbeiteten Kriterien, sei es nicht nachvollziehbar, dass sich das Bundesasylamt dennoch nur auf die Feststellung beschränkt habe, der Beschwerdeführer sei wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden. Das Bundesasylamt habe nicht begründet, ob sich die Tat im konkreten Einzelfall als subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen habe, ob und welche besonderen Umstände hinzugetreten seien und ob nicht gewisse Milderungsgründe vorliegen könnten. Der Beschwerdeführer sei ein Mittäter gewesen, der vor der Türe "Schmiere" gestanden sei. Er sei unbewaffnet gewesen und habe nur an einem Überfall teilgenommen. Zum Zeitpunkt der Tat sei er gerade erst über 21 Jahre alt gewesen. Außerdem sei er voll geständig gewesen und habe seine Tat bereut. Es sei insgesamt seine zweite Verurteilung gewesen und die erste wegen Raubes. In allen anderen Fällen sei er entweder freigesprochen oder der Fall sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine leichte Kindheit gehabt. Er sei in Österreich in die Schule gegangen und hier sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch und habe alle persönlichen, sozialen und familiären Bezugspunkte in Österreich. Leider habe er sich durch falsche Freunde zu der Mitwirkung an den Straftaten verleiten lassen und bereue dies. Er habe während der Verbüßung seiner Haftstrafe genug Zeit gehabt, um sich über das Geschehene und über seine Zukunft Gedanken zu machen. Er wisse, dass er sein Leben ändern müsse. Demnächst werde er in der Haftanstalt eine Schlosserlehre beginnen. In Tschetschenien habe er niemanden mehr, der ihm helfen könnte, ein neues Leben aufzubauen. In Österreich habe er Menschen, die ihm zur Seite stünden und er habe eine Ausbildung, die es ihm erlaube, ein selbständiges Leben zu führen. Mit seinem alten Freundeskreis habe er gebrochen. Aus diesem Grunde sei die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer keineswegs so düster, wie sie vom Bundesasylamt dargestellt werde. Auch wenn sich die Lage in Tschetschenien in den letzten Jahren tatsächlich ein wenig beruhigt habe, so heiße das nicht, dass dies für alle Bevölkerungsgruppen gelte. Besonders für vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer des Widerstandes und deren Angehörige habe sich die Lage überhaupt nicht geändert. Ramsan Kadyrow sei bereits im Mai 2007, also vor der Asylzuerkennung, zum Präsidenten ernannt worden. Verwiesen werde auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wonach der relative Erfolg des Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung einhergegangen sei. Seit der asylzuerkennenden Entscheidung des UBAS habe sich für vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer des Widerstandes und deren Familien nichts geändert. Wie bei der Asylzuerkennung vom UBAS festgestellt, gehöre der Beschwerdeführer einer Familie an, die unter dem Verdacht stehe, den Widerstand zu unterstützen. Daran habe sich nichts geändert. Aus diesem Grunde liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der zumindest bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Berücksichtigung hätte finden müssen.

Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Am 12.02.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine aktuelle Strafregisterauskunft, eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister und aus dem Betreuungsinformationssystem eingeholt. Einsicht genommen wurde auch in den Strafakt ZAHL XXXX.

Mit Schreiben vom 19.02.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2014 in einem österreichischen Straflandesgericht, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde auf Deutsch durchgeführt und die anwesende Dolmetscherin war nur bei wenigen Verständigungsschwierigkeiten behilflich.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Medikamente nehme. Nach seinem Drogenproblem befragt, gab er an, dass er zur Tatzeit drogensüchtig gewesen sei. Seit zwei Jahren nehme er keine Drogen mehr. Ab dem 19.03.2014 werde er in Haft eine Drogen- und Gewalttherapie beginnen. Diese Therapie müsse er machen, "um Ausgang" zu bekommen. Eventuell könne er ab September, an den Wochenenden, "Freigang" bekommen. In unregelmäßigen Abständen müsse er Drogentests machen, welche bisher immer negativ gewesen seien. Auf die Frage nach seiner Frau und den Vorhalt, dass laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.07.2012 zu seinem letzten Strafverfahren der Beschwerdeführer als geschieden geführt werde, gab er an, dass er geschieden, jedoch mit seiner Frau wieder zusammen sei. Seine geschiedene Frau sei russische Staatsangehörige und ebenfalls anerkannter Flüchtling. Sie habe bereits Asyl in Österreich bekommen, bevor sie ihn kennengelernt habe. Vor fünf oder sechs Jahren hätten sie geheiratet. Seit drei Jahren seien sie geschieden. Befragt, ob seine Frau ihn in der Haft besuche, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn einmal pro Monat besuche. In Österreich lebten sein Bruder mit dessen Ehefrau und ihre fünf Kindern sowie einer seiner Onkel, ebenfalls mit dessen Frau und ihren fünf Kindern. Der Sohn des Beschwerdeführers sei am XXXX geboren. Alle seine Verwandten seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge. Sein Sohn besuche ihn ungefähr einmal im Monat mit seiner Frau oder mit seinem Bruder. Sein Bruder und sein Onkel besuchten ihn ebenfalls. Er dürfe einmal in der Woche Besuch empfangen, wobei seine Angehörigen zu verschiedenen Zeiten kämen. Wenn er seinen Sohn vermisse, rufe er an und sein Bruder nehme ihn mit. Der Beschwerdeführer mache in Haft eine Lehre in der Schneiderei. Er lebe seit 11 Jahren in Österreich. Nachdem er die Hauptschule besucht habe, habe er eine Tischlerlehre gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Danach habe er als "Rigipser" auf einer Baustelle gearbeitet und 1400 bis 1500,- Euro pro Monat verdient. Befragt, ob er eine Erklärung zur Asylaberkennung durch das Bundesasylamt abgeben wolle, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß es nicht." Befragt, ob er in der Haft Gelegenheit gehabt habe, über seine Taten nachzudenken und wie er seine Taten nun rückblickend sehe, gab er an, dass er bereue, was er getan habe. Wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er "normal arbeiten", keine Drogen mehr nehmen und keine schlechten Freundschaften eingehen. Einer seiner "schlechten Freunde" sei in der gleichen Haftanstalt. Der Beschwerdeführer habe zu ihm Kontakt, sie arbeiteten zusammen. Er könne nach der Haft bei seinem Bruder wohnen. Seine geschiedene Frau und sein Sohn lebten in XXXX. Sein Bruder wohne in XXXX und der Beschwerdeführer wolle zu ihm ziehen. Seine geschiedene Frau und sein Sohn sollten dann auch nach XXXX ziehen, sobald er sich eine eigene Wohnung leisten könne. Sein Bruder helfe ihm, der Beschwerdeführer könne aber für sich selbst sorgen. Er habe eine Schwester in Tschetschenien, mit welcher er vor der Haft telefoniert habe. Der Beschwerdeführer könne nicht bei ihr in Tschetschenien leben, weil sie bei der Familie ihres Mannes lebe. Zu seiner zweiten in Tschetschenien lebenden Schwester habe er keinen Kontakt. Im Falle einer Rückkehr hätte er Todesangst. Sein Vater und sein Bruder seien in beiden Kriegen, von 1994 bis 2002, Freiheitskämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer befürchte, als Angehöriger weiterhin gesucht zu werden. Zu den gemeinsam mit der Ladung übermittelten vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Tschetschenien wolle er keine Stellungnahme abgeben. Befragt, wieso er die Tat begangen habe, gab er an, dass er "auf Drogen" gewesen sei und "nur Aufpasserdienste" gemacht habe. Nach seiner Haftentlassung wolle er wieder als "Rigipser" arbeiten, weil er diesen Beruf gut kenne.

Der Beschwerdeführer erklärte sich im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung mit einer schriftlichen Anfrage an die Anstaltsleitung zu seinem Verhalten im Gefängnis einverstanden.

Am 27.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anfragebeantwortung durch die zuständige Justizanstalt ein. Dieser zufolge verhalte sich der Beschwerdeführer der Hausordnung entsprechend, wobei jedoch eine Ordnungsstrafe wegen des unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons verhängt worden sei. Seit 05.02.2014 arbeite der Beschwerdeführer in der Schneiderei und erbringe eine zufriedenstellende Leistung. Seitens des psychologischen Dienstes sei er für eine Drogen- und Gewalttherapie angemeldet, die frühestens im Sommer bzw. Herbst 2014 beginnen würden. Drogentests seien beim Beschwerdeführer weder angeordnet noch durchgeführt worden. Ein Freigang ab September 2014 sei nicht geplant oder beabsichtigt. Der beigefügten Besucherliste ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung lediglich drei Mal Besuch erhalten hat. Einmal von drei Seelsorgern, einmal von zwei Bekannten und einmal, am 17.03.2014 und somit nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, von seinem Bruder, wobei dieser auf der Besucherliste irrtümlicherweise als Elternteil aufscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom 31.03.2014 das Ergebnis dieser Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis und gewährte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 11.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der dieser ausführt, dass er in Haft genügend Zeit gehabt habe, sich über sein zukünftiges Leben Gedanken zu machen. Er könne bei seinem Bruder leben und dieser werde ihm auch bei der Arbeitssuche behilflich sein. Er wolle nicht, dass sein Sohn erfahre, dass er im Gefängnis sei, weshalb er ihn nicht auf Besuch kommen lasse. Er werde alles dafür geben, sich in die Gesellschaft zu integrieren und auf keinen Fall wieder straffällig werden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zahl W221

1242778-3/17E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und

§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Zu Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Vater eines am XXXX in Österreich geborenen, asylberechtigten Sohnes ist. Er ist von der Mutter seines Sohnes geschieden und hat, zumindest seitdem er in Haft ist, weder Kontakt zu seiner geschiedenen Frau noch zu seinem Sohn. Zudem leben in Österreich der Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers mit ihren Familien als anerkannte Flüchtlinge, wobei zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In seinem Herkunftsstaat leben noch seine zwei Schwestern, wobei er zu einer vor der Haft telefonischen Kontakt hatte. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes verfügt. In diesem Erkenntnis wurde weiters zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Hauptschule absolviert hat. Er begann eine Tischlerlehre, welche er nicht beendete. Dreieinhalb Jahre arbeitete er in Österreich als "Rigipser". Er hat sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer befand sich seit 05.03.2013 in der Justizanstalt XXXX, wo er seine fünfeinhalbjährige Haftstrafe absaß. Davor war er vom 31.05.2012 bis 05.03.2013 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX. Der Beschwerdeführer machte zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt XXXX eine Lehre in der Schneiderei. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.01.2011 zur ZAHL XXXX rechtskräftig am 31.01.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 164 Abs. 2 und 4 [Hehlerei], § 89 (Fall des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB) [Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen] sowie §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2012 zur ZAHL XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall), § 12, 3. Fall StGB und §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 3 (Fall des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich zum Entscheidungszeitpunkt deshalb seit 31.05.2012 in Haft. Die Probezeit des bedingten Strafteiles des Urteils des Landesgerichtes XXXX wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Im genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28.05.2012 einen schweren Raub als Beitragstäter begangen zu haben, indem er die Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter haben währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden, am 01.05.2012, ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen durchgefahren und dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden Pkw geprallt zu sein und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper verletzt zu haben. Als erschwerend wurden im Urteil die einschlägige Vorverurteilung, die Tätermehrheit beim Raub und die Verletzung von drei Personen und als mildernd sein Geständnis, die Beitragstäterschaft und die eigene Verletzung beim Verkehrsunfall gewertet. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer war gesund, weshalb festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen litt, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig gemacht hätten. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorlag. Der Beschwerdeführer war arbeitsfähig, verfügt über eine im Herkunftsstaat absolvierte Grundschulausbildung und beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Zudem absolvierte er in Haft gerade eine Ausbildung in der Schneiderei und gab selbst an in Zukunft als "Rigipser" tätig sein zu wollen, weshalb es ihm jedenfalls auch möglich sein sollte, im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet einerseits seinen Bruder samt dessen Ehefrau und dessen Kindern sowie seinen Onkel angegeben habe, die alle als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführer zu diesen Familienangehörigen habe seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden können: Der Beschwerdeführer befand sich seit 05.03.2013 in der Justizanstalt XXXX und hatte bis zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 keinen Besuch von seinen Verwandten bekommen. Seine diesbezüglichen Behauptungen hätten sich durch die von der Justizanstalt übermittelte Besucherliste als unwahr herausgestellt. Er könnte zwar eventuell nach Verbüßung der Haftstrafe bei seinem Bruder wohnen, ein Abhängigkeitsverhältnis hatte er aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 explizit verneint. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn lag in diesem Fall daher nicht vor. Des Weiteren lebte die vom dem Beschwerdeführer seit drei Jahren geschiedene Ex-Frau als anerkannter Flüchtling in Österreich. Diesbezüglich behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2014, dass er wieder mit ihr zusammen sei und sie ihn regelmäßig besuche. Nach der Haft wollte er sich eine Wohnung und Arbeit in XXXX suchen und dann solle sie aus XXXX zu ihm ziehen. Da sich auch in diesem Fall die behaupteten regelmäßigen Besuche durch die vorliegende Besucherliste als unwahr heraus gestellt hatten, bestanden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, dass er wieder mit ihr zusammen sei. Da die beiden jedoch ein gemeinsames XXXX Kind hatten, war von einem Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von elf Jahren war auch von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. Der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche stellte sich im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch aufgrund folgender Interessenabwägung als gerechtfertigt dar: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer reiste als Zwölfjähriger gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In Tschetschenien besuchte er sowohl die Grundschule als auch zwei Jahre die Hauptschule. Nach einer in Österreich begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Lehre als Tischler hatte er ca. drei Jahre als "Rigipser" auf Baustellen gearbeitet. Seine erste Straftat beging der Beschwerdeführer am 21.10.2008 im Alter von 17 Jahren (versuchter Diebstahl). Ein Jahr später – am 17.08.2009 – führte er unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von vier Personen herbei, indem er mit dem Pkw eines Bekannten, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, vor einer Anhaltung durch die Polizei flüchtete und in einer 30 km/h Zone mit zirka 100 km/h fuhr, wobei er teilweise den Gehsteig befuhr und knapp parkenden Pkws noch ausweichen konnte. Neben diesen beiden Taten wurde er am 25.01.2011 von einem österreichischen Landesgericht auch noch gemäß § 164 Abs. 2 und 4 StGB (Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten – 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen – verurteilt. Am 01.05.2012 – somit noch in der Probezeit – fuhr er, ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen, prallte dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden Pkw und verletzte dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper. Am 28.05.2012 beging der Beschwerdeführer einen schweren Raub als Beitragstäter, indem er eine Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter hatten währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Für diese Taten wurde er mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.10.2012 rechtskräftig gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall), § 12, 3. Fall StGB und §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 3 (Fall des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich daher seit 31.05.2012 in Haft (zuerst Untersuchungshaft und dann Strafhaft). Zumindest zum Zeitpunkt des Raubüberfalles war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben drogensüchtig. Das vom Beschwerdeführer unter anderen zuletzt begangene Delikt des schweren Raubes unter bildete unter den vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und war davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausging und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellte. Seit der letzten Straftat befand er sich in Haft und verhielt sich laut der Stellungnahme der Justizanstalt vom 24.06.2014 der Hausordnung entsprechend, wobei eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons verhängt werden musste. Seine mittlerweile geschiedene Frau lernte der Beschwerdeführer in Österreich kennen und heiratete sie seinen eigenen Angaben entsprechend vor fünf oder sechs Jahren, wobei die Ehe vor drei Jahren wieder geschieden wurde. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn geboren. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte der Beschwerdeführer daher bereits zumindest seine erste Straftat begangen gehabt, wobei seine Ehefrau davon unter Umständen (spätestens) erst mit der Verurteilung am 25.01.2011 erfahren hatte. Im Jahr 2011 erfolgte dann auch die Scheidung. Da sich der Beschwerdeführer seit 31.05.2012 durchgehend in Haft befand und den Kontakt zu seiner geschiedenen Frau und seinen Sohn auch nicht durch Besuche aufrechter hielt, war das Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und seiner geschiedenen Frau bereits in seiner Intensität erheblich herabsetzt. Das Strafende war auch erst am 10.03.2018 und zwei Drittel der Freiheitsstrafe (möglicher vorzeitiger Entlassungstermin) war am 10.05.2016. Es konnte auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von der Kindesmutter und seit seiner Haft in der Lage war, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn (zur Gänze) nachzukommen. Es war ihm aber zuzumuten, diesen Unterhaltspflichten von seinem Herkunftsstaat aus nachzukommen. Da die geschiedene Frau des Beschwerdeführers und sein Sohn, welche ebenfalls russische Staatsangehörige sind, anerkannte Flüchtlinge in Österreich sind und sich dieser Status nicht vom Beschwerdeführer ableitet, ist es ihnen nicht möglich, dem Beschwerdeführer nach Tschetschenien zu folgen und ihr Familienleben dort fortzusetzen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer – trotz seiner Verurteilungen – bislang kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt worden war, und ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen stand, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben. Einer Rückkehrentscheidung stand auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in Österreich durchgehend legal – zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – im österreichischen Bundesgebiet befand. Diesbezüglich war insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hatte, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hatte) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden war, war darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrscht er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der zwölf Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Grundschule und zwei Jahre Hauptschule besucht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zahl 95/18/0061, verwiesen, in welchen der VwGH ausdrücklich ausgeführt hatte, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend war, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssten (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Auch wenn der damals 23-jährige Beschwerdeführer den annähernd gleichen Teil seines Lebens in Tschetschenien und in Österreich verbracht hatte, neben der russischen und tschetschenischen Sprache auch sehr gut Deutsch spricht und in Österreich ca. drei Jahre gearbeitet hatte, war in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr war davon auszugehen, dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, mit Hilfe seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird. Es überwogen daher – trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers – aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 859). Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig war. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG war das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Am 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren niederschriftlich, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, zum Thema "aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Drittstaatsangehörige; Rückkehrentscheidung" befragt. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er vor acht Monaten nach moslemischem Ritus geheiratet habe, mit dieser Frau aber nicht zusammenlebe, da er in Strafhaft sei. Zu seiner Ex-Ehegattin habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, mit seinem Sohn telefoniere er nur ab und zu. Ein Onkel, ein Bruder und dessen Familie komme den Beschwerdeführer einmal pro Woche in der Justizanstalt besuchen. Der Beschwerdeführer habe zu niemandem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und keine nennenswerten Freundschaften geschlossen. Er beherrsche Deutsch sehr gut. Früher habe der Beschwerdeführer einmal drei Jahre lang als "Rigipser" gearbeitet, der habe außer einem Verdienst von Euro 190.- pro Monat auf Grund seiner Tätigkeit in der Gefängnisschneiderei kein Einkommen. Derzeit besuche der Beschwerdeführer keine Schule, früher habe er Fußball gespielt. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zahl 732816510-2394085, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt III., dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, der Beschwerdeführer keiner medizinischen Behandlung bedürfe und gesund sei. Gegen den Beschwerdeführer würden zwei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen. Der Beschwerdeführer sei am 16.09.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und seither durchgehend in Österreich aufhältig. Der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten sei diesem am 08.03.2013 aberkannt worden. In Österreich würden sich seine nach islamischem Brauch angetraute Ehefrau und sein minderjähriger Sohn aus früherer Ehe, sein volljähriger Bruder samt Familie und sein Onkel aufhalten. Der Beschwerdeführer habe sehr gut Deutsch gelernt und die Hauptschule abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre in Österreich gearbeitet, sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und sei in der Vergangenheit Fußballer gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sei die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes geboten.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zahl 732816510-2394085, zugestellt am selben Tag, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 07.10.2014 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu die Dauer des als unbefristet erlassenen Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die illegale Einreise im Jahr 2003 durch die nachfolgende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes soziales Umfeld in Österreich, sei seit acht Monaten mit einem anerkannten Flüchtling nach moslemischem Brauch verheiratet und von dieser in Haft mehrmals besucht worden. Sein XXXX Sohn und seine Ex-Ehefrau seien ebenfalls anerkannte Flüchtlinge, ebenso wie sein Bruder, mit dem er geflohen sei, samt Familie, und weiters ein Onkel. In der Heimat würden sich zwei Schwestern aufhalten, seine Eltern seien vor längerer Zeit verstorben, zu den Schwestern gebe es keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er fast die Hälfte seines Lebens in Österreich lebe, die Hauptschule abgeschlossen habe und sehr gut Deutsch spreche. Er habe eine Tischlerlehre begonnen. Er habe dreieinhalb Jahre gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei derzeit in Haft in der Schneiderei beschäftigt, womit er EUR 190,-- monatlich verdiene. Früher habe er in der Landesliga Fußball gespielt. Familiäre Bindungen seien zu einem Zeitpunkt entstanden, als er legal in Österreich gewesen sei. Er sei sich der beiden Verurteilungen bewusst, die positiv zu bewertenden Aspekte würden aber überwiegen. Er sei nicht Haupttäter gewesen, sondern bloß Mittäter, sei nur bei einem Überfall dabei gewesen und unbewaffnet. Er sei gerade über 21 Jahre alt gewesen und kein junger Erwachsener mehr, habe die Tat gestanden und bereut. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe keine leichte Kindheit gehabt, früh seine Eltern verloren und sei mit 12 Jahren mit seinem Bruder geflohen. Aufgrund der Probleme in Tschetschenien habe er in Österreich Asyl gefunden. Er habe sich von falschen Freunden zur Mitwirkung an Straftaten verleiten lassen und bereue das. Mit diesen Freunden habe er gebrochen und wolle mit seiner Frau ein neues Leben anfangen. In der Heimat könne er nicht mit seiner Frau und seinem Sohn und auch nicht mit anderen in Österreich befindlichen Familienmitgliedern zusammenleben, da diese anerkannte Flüchtlinge seien. Bei der Entscheidung sei nicht nur der Eingriff in sein Familienleben, sondern auch in deren Familienleben zu beachten. Der Beschwerdeführer habe wieder geheiratet, was in der hg. Entscheidung vom 26.06.2014 noch nicht berücksichtigt worden sei. Die belangte Behörde habe seine Lebenssituation verkannt und sei teilweise von falschen Tatsachen ausgegangen, er sei nämlich derzeit in der Schneiderei tätig und habe eine Frau gefunden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte zu einer anderen Beurteilung kommen müssen. Bei der Beurteilung seiner Rückkehrsituation sei zu berücksichtigen, dass er weiterhin der Bruder eines Unterstützers des tschetschenischen Widerstandes sei. Die Behörde habe sich nicht ausreichend damit beschäftigt, ob er gefahrlos zurückkehren könne. Ihm drohe in Russland behördliche Verfolgung, weshalb seine Abschiebung nicht zulässig sei. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes seien gewichtige Gründe, welche gegen die höchstmögliche Dauer sprechen würden, unberücksichtigt geblieben. Er habe zum Zeitpunkt der Tatbegehung Drogen genommen, wovon er Abstand gefunden habe. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei weit überzogen und unverhältnismäßig. Nach der angefochtenen Entscheidung hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat zu leben.

5. Die Beschwerdevorlage vom 08.10.2014 langte am 14.10.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.03.2016, XXXX, wurde nach Verbüßung von drei Jahren und acht Monaten am 10.05.2016 bedingt entlassen und der Rest der Strafe von einem Jahr und zehn Monaten bedingt nachgesehen.

6. Nur drei Monate nach der bedingten Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer während der Probezeit am 04.08.2016 wegen des Verdachts auf Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung vorläufig festgenommen; später Untersuchungshaft verhängt.

Für den 07.09.2016 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft in das Landesgericht für Strafsachen XXXX vorgeführt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte aber keinen Vertreter entsandt. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftliche Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Nachdem Strafregisterauskünfte keine neuen Verurteilungen aufwiesen wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2016 um Übermittlung des Urteils im anhängigen Strafverfahren ersucht.

Am 18.10.2016 langten Kopien der beiden rechtskräftigen Urteile vom 16.10.2012 und 12.04.2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In Strafregisterauskünfte vom 27.10.2016 und 03.11.2016 schienen keine weiteren Verurteilungen auf, weshalb mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016 an das Landesgericht für Strafsachen XXXX mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verhandlung im gegenständlichen Verfahren am 07.09.2016 angegeben hatte, dass am 30.09.2016 eine mündliche Verkündung im Landesgericht für Strafsachen XXXX stattfinden werde und ersucht bekannt zu geben, ob eine Verhandlung stattgefunden habe und wenn ja, ob es bereits ein Urteil gibt bzw. wann dieses absehbar sein werde.

Eine am 04.11.2016 erfolgte telefonische Anfrage beim Landesgericht XXXX ergab, dass am 30.09.2016 keine Verhandlung stattfand, die letzte am 31.08.2016 und ein neuerlicher Verhandlungstermin für 16.11.2016 festgesetzt wurde.

Am 09.12.2016 wurde bezüglich der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2016 beim Landesgericht urgiert; eine weitere Urgenz erfolgte am 05.01.2017.

Am 27.01.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX, Zahl XXXX, vom 14.12.2016 übermittelt, wonach bezüglich des Beschwerdeführers, der sich derzeit in vorläufiger Anhaltung in der Justizanstalt JOSEFSTADT befindet, ein Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 429 Abs. 1 StPO iVm § 21 Abs. 1 StGB gestellt werde. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2016 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer drogeninduzierten paranoiden Psychose, I. zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Identitätsfeststellung sowie anschließend seiner Festnahmen, zu hindern suchte, indem er eine Metallstange gegen die Körper der Beamten warf, mit einer Metallstange eine Schlagbewegung demonstriert und in Richtung der Genannten trat und II. durch die unter Punkt I. angeführte Tathandlung Polizeibeamte während sowie wegen der Vollziehung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper zu verletzten versuchte, wobei es beim Versucht blieb, weil die beiden Polizisten den Attacken ausweichen konnten, sohin Taten begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, zu I. als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatgewalt nach §§ 15 269 Abs. 1 erster Fall StGB; zu II. als Vergehen der schweren Körperverletzung nach

§§ 15, 83 Abs. 1 , 84 Abs. 2 StGB zuzurechnen wären, wobei nach Person und Zustand des Betroffenen sowie der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Die Staatsanwaltschaft beantrage die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht, Vorführung des gemäß

§ 429 Abs. 4 iVm § 173 Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit. b und c StPO in vorläufiger Anhaltung zu belassenden Betroffenen zur Hauptverhandlung, Ladung des Verteidigers, Dolmetschers, gerichtspsychiatrischen Sachverständigen, Zeugen, Am Vormittag des 04.08.2016 seien die genannten Polizisten gerufen worden, da der Beschwerdeführer aus dem dortigen Wohnhaus einen Staubsauger auf den Gehsteig geworfen habe, beim Betreten des Wohnhauses habe der Beschwerdeführer in beiden Händen jeweils eine Metallstange gehalten und damit auf eine [Anmerkung: fremde] Wohnungstür eingeschlagen, sowie diese aufgetreten. Die Polizeibeamten forderten den Betroffenen auf, die Eisenstangen fallen zu lassen, woraufhin dieser von der Wohnungstür abließ und mit erhobenen Hände, lautstark schreiend, auf die Polizeibeamten loslief. Dabei holte er mit den Metallstangen zum Schlag aus, woraufhin die Polizeibeamten zurückwichen. Der Betroffene hielt es zumindest für ernsthaft möglich und fand sich damit ab, Polizeibeame mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Identitätsfeststellung sowie anschließender Festnahme zu hindern. Er hielt es ebenso ernsthaft für möglich, die Polizeibeamten dabei während und wegen der Vollziehung ihrer Pflichten am Körper zu verletzten und fand sich damit ab. In der Hauptverhandlung am 31.08.2016 gab der Betroffene dazu vernommen unter anderem an, er habe am Vorfalltag Kokain und Heroin konsumiert. Nach einem eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.10.2016 sowie einem Ergänzungsgutachten vom 05.12.2016 sei der Betroffene zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig iSd § 11 StGB gewesen, weil er an einer drogeninduzierten paranoiden Psychose litt, deren Krankheitsbild dem einer geistig-seelischen Abartigkeit iSd § 21 Abs. 1 StGB entspricht. Laut dem Gutachten besteht bei dem Betroffenen aufgrund seiner langjährigen Abhängigkeitserkrankung das Risiko des Rückfalls auf Drogen, welches gerade nach dem körperlichen Entzug nach Wegfall der schützenden Rahmenbedingungen wie z.B. der Haft, als besonders hoch einzuschätzen ist. Während eines solchen Rückfalls bestehe bei dem Betroffenen auch in Zukunft das Risiko des Auftretens einer drogeninduzierten paranoiden Psychose mit ausgeprägter Angst und hohem Handlungsdruck. Im Rahmen einer solchen Psychose könne es nicht nur neuerlich zu weiteren Sachbeschädigungen, sondern insbesondere auch zu Bedrohungen und Verletzungen von Personen kommen. Aufgrund seiner Erkrankung könne der Betroffene andere Personen als potentielle Angreifer, Verfolger oder Verursacher der Gefahr ansehen, wodurch diese der Gefahr einer unter Umständen schweren körperlichen Verletzung ausgesetzt seien. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Rückfalls und damit einhergehender Gewaltdelikte sei als hoch einzustufen. Wie die Sachverständige in ihrer Expertise ausführt, ist das Risiko, dass der Betroffene verfahrensgegenständliche gleichartige Tatbestände setzten werde, als hoch einzustufen. Da der Betroffene anlässlich der Aggressionshandlungen gegen die Polizeibeamten Metallstangen einsetze und nur durch ein Ausweichen der Opfer grobe Verletzungen vermieden werden konnten, ist angesichts der ungünstigen Prognose auch die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen zu befürchten. Es sei daher geboten, den Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen.

Laut am 03.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Besucherliste wurde der Beschwerdeführer während seiner aktuellen Anhaltung ab 04.08.2016 kein einziges Mal von Verwandten und/oder seiner neuen Partnerin besucht, sondern lediglich drei Mal von Mitarbeitern/innen des XXXX sowie einmal des Vereins XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und führt den im Spruch genannten Namen.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2004, Zahl 03 28.165/1-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.

Der Unabhängige Bundesasylsenat gab mit Bescheid vom 03.08.2007, Zahl

242. 778/1/6E-IX/27/04, der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2004 statt, gewährte dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte fest, dass ihm damit gemäß § 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid vom 08.03.2013 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl W221 1242778-3/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und

§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren gemäß

§ 75 Abs. 2 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.06.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zahl 732816510-2394085, wurde dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise

14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 07.10.2014 gegenständlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann und in der Lage, so wie auch schon während seiner letzten Strafhaft (Anmerkung: derzeit ist er in Untersuchungshaft) zu arbeiten. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen und hat in Tschetschenien die Grundschule und zwei Jahre Hauptschule besucht. Als Zwölfjähriger verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache und ist fähig Erwerbsarbeit zu verrichten. Er hat zwei Schwestern im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat vor seiner aktuellen Inhaftierung Drogen konsumiert, stellt durch eine bei ihm festgestellte drogeninduzierten paranoiden Psychose eine erhebliche Gefahr für andere dar, leidet damit aber an keiner für ihn selbst lebensbedrohlichen Krankheit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

4. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom 25.01.2011, rechtskräftig geworden am 31.01.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 164 Abs. 2 und 4, § 89 (Fall des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB) [Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen] sowie §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom 16.10.2012, rechtskräftig am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall),

§ 12, 3. Fall StGB und §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 3, (Fall des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 28.05.2012 einen schweren Raub als Beitragstäter begangen zu haben, indem er eine Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter haben währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden, am 01.05.2012, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen durchgefahren und dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden PKW geprallt zu sein und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper verletzt zu haben. Als erschwerend wurden im Urteil die einschlägige Vorverurteilung, die Tätermehrheit beim Raub und die Verletzung von drei Personen, und als mildernd sein Geständnis, die Beitragstäterschaft und die eigene Verletzung beim Verkehrsunfall gewertet.

5. Der Beschwerdeführer ist Vater eines am XXXX in Österreich geborenen, asylberechtigten Sohnes. Von der Mutter seines Sohnes ist der Beschwerdeführer geschieden. Er hat nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit einem anerkannten Flüchtling die islamische Ehe geschlossen, mit dieser Partnerin aber nie zusammengelebt. Der Beschwerdeführer ist seit 04.08.2016 in Untersuchungshaft, wurde von seiner Partnerin aber nie besucht. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer außerdem seinen volljährigen Bruder samt Familie und seinen Onkel, welchen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Mutter seines Sohnes hält sich ebenfalls als Asylberechtigte im Bundesgebiet auf. In der Heimat hat der Beschwerdeführer zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich die Hauptschule, spricht sehr gut Deutsch, hat eine Lehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Während seines Aufenthaltes in Österreich war der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren als "Rigipser" berufstätig. In Haft hat der Beschwerdeführer in einer Schneiderei mitgearbeitet. Einen nennenswerten Freundeskreis hat der Beschwerdeführer nicht, er ist auch in keinem Verein und von niemandem abhängig. Nach letzten Haftentlassung im Mai 2016 hielt sich der Beschwerdeführer ohne ordentliche Meldung im Bundesgebiet auf und wurde am 04.08.2016 wegen des Vorwurfs, dass er, nachdem die Polizei gerufen wurde, weil er einen Staubsauger auf die Straße geworfen habe, auf die eintreffenden Polizisten mit Eisenstangen losgehen wollte, in Untersuchungshaft genommen. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft; die zuständige Staatsanwaltschaft hat nachdem aus einem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zum (Anmerkung: angeblichen) Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig iSd

§ 11 StGB war und an einer drogeninduzierten paranoiden Psychose litt, deren Krankheitsbild dem einer geistig-seelischen Abartigkeit iSd § 21 Abs. 1 StGB entspricht, einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß

§ 429 Abs. 1 StPO iVm § 21 Abs. 1 StGB gestellt; bis dato gibt es in diesem Verfahren noch kein Urteil.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.

6. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hatte im Juli 2016 mehr als 142 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 12.01.2017). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07. Mai 2012 Wladimir Putin. Er wurde am 04. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten (AA Stand Oktober 2016).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Stand Oktober 2016). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Die Duma-Wahlen wurden vom Dezember auf den September 2016 vorverschoben. Kritiker bemerkten, diese Verschiebung diene der Nichtbeachtung des Wahlkampfs während der Sommerferien sowie dem Erreichen einer geringeren Wahlbeteiligung. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8 Prozent. Die meisten Stimmenbei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54 Prozent. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5 Prozent auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2 Prozent. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6 Prozent. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NRO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (LIP Geschichte und Staat, Jänner 2017).

(CIA – Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russia, last update 10.11.2016,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html

AA – Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2017,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903)

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.01.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 01.10.2014). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013).

(BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

ICG – International Crisis Group (06.09.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Ria Novosti (05.12.2011): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.01.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html)

Sicherheitslage

Angesichts der Terroranschläge auf Linienbusse, den Bahnhof in Wolgograd, den Moskauer Flughafen Domodedowo und die Moskauer U-Bahn wird zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei größeren Menschenansammlungen geraten (insbesondere Vorsicht bei herrenlosen Gepäckstücken und verdächtigen Gegenständen). Obwohl die Großstädte als relativ sicher gelten, sollte nur wenig Bargeld mitgeführt und Wertgegenstände nicht offen zur Schau gestellt werden. Nachtlokale sollten wegen Überfallsgefahr nur in Begleitung oder in Gruppen verlassen werden. Fernreisen mit dem Zug können unsicher sein. Bei Taxifahrten in den Nachtstunden wird empfohlen, vor dem Einsteigen demonstrativ das Kennzeichen aufzuschreiben und anschließend einen (auch fingierten) Anruf zu tätigen. Bei Überfällen sollte jeglicher Widerstand vermieden werden, da das Führen und die Verwendung von Schusswaffen durch Kriminelle nicht auszuschließen ist. Dokumente sollten fotokopiert werden (BMEIA Stand 25.11.2016).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 01.08.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.03.2016).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere U-Bahn, Bus) walten zu lassen, gilt unverändert (AA Sicherheitshinweise Stand 13.02.2017).

(BMEIA – Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Russische Föderation, unverändert gültig seit 20.10.2016, Stand 13.02.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

ICG - – International Crisis Group, The North Caucasus Insurgency and Syria, An Exported Jihad? Europe Report N°238, 14.03.2016, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/caucasus/238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf

AA – Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 18.01.2017, Stand 13.02.2017

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html)

Sicherheitslage Nordkaukasus

Von nicht unbedingt notwendigen Reisen nach Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien wird angesichts der dortigen prekären Sicherheitslage abgeraten. Ein von Tschetschenien ausgehendes erhöhtes Gefährdungspotential ist darüber hinaus auch im gesamten Nordkaukasus (Regionen Krasnodar und Stawropol, Republiken Adygeja, Karatschai-Tscherkessien, Nordossetien) gegeben. Konflikte im Nordkaukasus können in der gesamten Russischen Föderation zu Attentaten führen und sollen in ihrem Gefahrenpotenzial keineswegs unterschätzt werden. (BMEIA Stand 13.02.2017).

Bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung hingewiesen. Insbesondere von nicht zwingend erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan und Kabardino-Balkarien wird dringend abgeraten. In den oben genannten Regionen besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungsfällen ein hohes Sicherheitsrisiko (AA Sicherheitshinweise Stand 13.02.2017).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 23.02.2016).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktischnicht mehr betroffen. Auch in den genannten Regionen sind die Zahlen der Getöteten und Verletzten nach Angaben der NRO "Kawkaski Usel" nach 2013 stark zurückgegangen (Olympiade Sotschi). Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend "Aufständische" und Sicherheitskräfte. Die Behörden gehen gegen tatsächliche oder mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamer Repression vor. Maßnahmen wie die Zerstörung von Wohnhäusern angeblicher Islamisten können zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen. Menschenrechtsorganisationen beklagen ein Klima der Straflosigkeit für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte. Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Agenturmeldungen sprechen allein im Herbst 2016 (September bis Mitte November) von 41 "eliminierten Extremisten", darunter 25 in Dagestan, 08 in Tschetschenien, 07 in Inguschetien, einem in Kabardino-Balkarien. Festnahmen finden dagegen bei Schleppnetz-Operationenstatt, so wurden während einer Woche im September 18.000 Menschen wegen administrativer Vergehen festgenommen. Seit 2005 sind zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu. Im Juni 2016 verurteilte der EGMR Russland erneut wegen Missachtung des Rechts auf Leben. Nach ihrer Festnahme waren 2012 zwei Personen "verschwunden". (AA 24.01.2017).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch

Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer), 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 08.02.2016). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 202 davon wurden getötet, 85 verwundet (Caucasian Knot 02.02.2017).

(BMEIA – Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Russische Föderation, unverändert gültig seit 20.10.2016, Stand 13.02.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

AA – Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 18.01.2017, Stand 13.02.2017

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

AI – Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation/

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, 02.02.2017,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325)

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 04.2015).

Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 04.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 04.12.2014). Das Republikoberhaupt geriert sich als Verfechter des wahren, traditionellen Islam, in starker Abgrenzung zu radikalen Auslegungen. Der Druck auf Salafisten in Tschetschenien wächst und führt unweigerlich zu weiterer Radikalisierung. Dem wird seitens der Sicherheitsstrukturen mit Gewalt begegnet - eine Spirale von Gewalt und Gegengewalt entsteht (AA Stand 24.01.2017).

2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), 14 davon getötet und 16 davon verwundet (Caucasian Knot 08.02.2016). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 27 davon getötet und 16 davon verwundet (Caucasian Knot 02.02.2017).

(SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

NZZ – Neue Zürcher Zeitung, Tote bei Gefechten in Grosny, 04.12.2014,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern

Caucasus for 2016, 02.02.2017,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (USDOS erstellt 2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Der Standard 06.04.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Der Standard 07.04.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.01.2017).

Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper

Zenithonline, Speznaz, Spiele und Korruption, 10.02.2014, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017

Rüdisser Veronika, Russische Föderation/Tschetschenische Republik.

In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, 11.2012,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

Der Standard, Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, 06.04.2016, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein

Der Standard Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, 07.04.2016,

http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe)

Wehrdienst

Alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahre werden zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Es gibt auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren, oder Väter, die mindestens zwei Kinder haben bzw. Personen, die einen nahen Verwandten pflegen müssen. Anstelle des Wehrdienstes kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person ist oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditioneller Lebensweise der Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate in den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. In der Regel soll der Zivildienst außerhalb der Region absolviert werden, in der der Staatsangehörige lebt. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) haben 2014 397 Staatsangehörige einen Antrag auf den alternativen Zivildienst gestellt (2013: 314), wovon 388 Anträge genehmigt wurden (2013: 302). Im Vergleich dazu wurden 2014 insgesamt rund 154.000 Personen einberufen. Für Aufsehen erregte im Mai 2015 ein russischer Wehrpflichtiger, dem die Behörden sein Recht auf Zivildienst verweigert hatten. Der Betroffene hatte angegeben, aufgrund des russischen Vorgehens in der Ostukraine nicht in der russischen Armee dienen zu wollen, doch die zuständige Militärkommission hatte keine ausreichend pazifistischen Überzeugungen festgestellt, die die Ableistung eines Zivildiensts rechtfertigen würden. Der Fall "Kholkin vs. Russland" soll laut Informationen der NGO "Komitee der Soldatenmütter Sankt Petersburg" nun vor den EGMR gebracht werden (ÖB Moskau 10.2015).

Die einjährige Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 27 Jahren. Wehrpflichtige erhalten zurzeit 2000 Rubel Monatssold plus Gefahrenzulagen sowie einen Zuschuss für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes wurden im Berichtszeitraum weiter umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt. Im Berichtszeitraum gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Die NROs "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" berichten jedoch von Soldaten, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die beiden Organisationen wenden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch ist. Das "Komitee der Soldatenmütter" äußerte zudem die Befürchtung, dass das neu erlassene Gesetz zur Verlängerung für Auslandseinsätze missbraucht und Wehrpflichtige zur Unterschrift genötigt werden könnten. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina") kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, dass die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der "Dedowschtschina" sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Mit einem Dekret des Präsidenten vom Mai 2015 wird die Zahl der in Friedenszeiten getöteten Angehörigen des Verteidigungsministeriums zum Staatsgeheimnis erklärt. Bei Verstößen drohen bis zu sieben Jahre Haft. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z. B. Klinik, Feuerwehr) abgeleistet werden (AA 24.01.2017).

Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würde von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 07.2014).

Auch in der russischen Armee gibt es regelmäßig Vorwürfe wegen der Misshandlung oder Folter von Rekruten. Das Verteidigungsministerium kooperiert mit dem Menschenrechts-Ombudsmann und mit relevanten NGOs, um dies zu verbessern. In den vergangenen Jahren konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. So sank laut einem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2014 die Anzahl der gemeldeten Übergriffe von Armeeangehörigen gegenüber Untergebenen um 15%. NGOs wie das "Komitee der Soldatenmütter" betonen, dass trotz gewisser Fortschritte mehr Anstrengungen, insbesondere bei der Verurteilung von Schuldigen sowie bei der Prävention, notwendig seien (ÖB Moskau 10.2015).

Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel oder in der Höhe von 6 Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu 6 Monate Haft (ÖB Moskau 10.2015). In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 07.2014). Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Novosti 13.03.2013).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

BZ - Niederländisches Außenministerium (07.2014): Algemeen ambtsbericht Russische

Federatie,http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2014/07/10/russische-federatie-2014-07-10/russischefederatie-2014-07-10.pdf, zitiert nach Accord - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee, a-8933-1, 12.11.2014, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html

RIA Novosti, Over 240,000 Russian Men Dodged Draft Last Year, 13.03.2013,

http://en.ria.ru/military_news/20130313/179984970/Over-240000-Russian-Men-Dodged-

Draft-Last-Year.html, zitiert nach Accord a-8933-1, 12.11.2014, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html)

Nordkaukasus

Keine Region der Russischen Föderation hat eine größere Anzahl an jungen Männern, die den Wehrdienst ableisten könnten, als der Nordkaukasus. Grund dafür sind das schnelle demographische Wachstum und die Tatsache, dass in den letzten zwanzig Jahren so gut wie keine Grundwehrdiener aus dem Nordkaukasus eingezogen wurden. Grund hierfür war, dass man während der Tschetschenienkriege keine Kämpfer ausbilden wollte, die das Erlernte gegen die eigenen Truppen einsetzen. Der Ausschluss von nordkaukasischen Wehrpflichtigen war kontraproduktiv: Erstens, die Ausschluss Richtlinie legte nahe, dass Moskau den Nordkaukasus als nicht gleichwertig, wie alle anderen russischen Regionen ansah, was die Integration erschwerte. Zweitens, erzürnte diese Richtlinie viele ethnische Russen, da ihre Söhne dienen müssen und die Nordkaukasier nicht. Gleichzeitig verärgerte die Richtlinie aber auch die Nordkaukasier, da sie durch den Ausschluss von der Wehrpflicht, von Jobs bei Sicherheitsdiensten ausgeschlossen waren, da diese einen militärischen Hintergrund als Voraussetzung haben. Drittens, für die Russische Föderation wurde es immer schwieriger, die Quoten für den Wehrdienst zu erfüllen, da die wehrdienstfähigen Kohorten bei den ethnischen Russen immer weniger werden. Laut tschetschenischen Beamten stehen 86.000 Tschetschenen zum Militärdienst bereit. Auch die Republiksoberhäupter von Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien sind überzeugt davon, dass der Militärdienst für die jungen Männer gut wäre. Einerseits könnte damit die Arbeitslosigkeit reduziert werden, andererseits würde der Militärdienst bei der Integration in die Russische Föderation helfen. Nicht zuletzt können die Oberhäupter mit der Befürwortung des Wehrdienstes ihre Loyalität zum Kreml beweisen. 2014 wurde wieder begonnen, Nordkaukasier (Tschetschenen und Dagestani) in den Wehrdienst einzuberufen. Jedoch gibt es mittlerweile Widerstand in der Bevölkerung gegen die Einberufung und viele junge Nordkaukasier verstecken sich, oder schließen sich dem Widerstand an, um nicht einberufen zu werden. Gerüchten zufolge könnte die Einberufung zum Wehrdienst in Tschetschenien wieder beendet werden. Momentan sollen 500 Tschetschenen den Wehrdienst ableisten. In Dagestan wurden im Frühling 2016 1.800 junge Männer eingezogen. Ein Drittel mehr als letztes Jahr. Trotzdem sind mehr als 2.000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollen (Jamestown 19.04.2016).

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass 2014 500 Personen in Tschetschenien zum Wehrdienst eingezogen wurden. 2015 dürften knapp 800 Personen eingezogen worden sein und 2016 wurden Tschetschenen aufgrund einer Evaluierung von der Frühlingsstellung ausgenommen. Ob es sich ausschließlich um Freiwillige handelt, kann nicht verifiziert werden. Mit Verweis auf das Militärkommissariat der Republik berichtet die russische staatliche Nachrichtenagentur Tass im April 2016, dass Tschetschenen von der Frühlingsstellung 2016 ausgenommen sein werden. Laut dem Militärkommissar (military commissioner) Tschetscheniens, Ahmed Dzheirkhanov, wird es keine Stellung geben, da analysiert wird, wie die tschetschenischen Wehrpflichtigen dienen. Dzheirkhanov sieht eine positive Dynamik, alles sei gut. Kommandanten hätten Dankesbriefe an den Militärkommissar für 181 Soldaten geschrieben. Rund 100 Soldaten hätten den Titel des Juniorkommandanten (junior commanders) erhalten. Der Militärkommissar erwähnte auch, dass das Kontingent an Wehrpflichtigen in Tschetschenien momentan bei 86.000 Personen liegt. Im Falle einer positiven Adaption der neuen Rekruten sollen diese in andere Regionen Russlands gesendet werden. Aus den Links https://www.gazeta.ru/social/2014/09/30/6242357.shtml vom 30.09.2014, https://regnum.ru/news/polit/2016610.html vom 20.11.2015 und http://vz.ru/news/2016/4/11/804804.html vom 11.04.2016 ergibt sich, dass es in Tschetschenien 2014 das erste Mal nach mehr als 20jähriger Pause zu Einberufungen von Wehrpflichtigen gekommen ist. Die letzte davor liegende Einberufung gab es Anfang der 1990er Jahre. Bis zur Einberufung 2014 gab es ein Verbot, tschetschenische Rekruten in die Armee der Russischen Föderation zu entsenden. Dieses Verbot wurde gemäß einer Vereinbarung zwischen Ramsan Kadyrow und Verteidigungsminister Schoigu aufgehoben. Laut Artikel vom 30.09.2014 war es noch nicht bekannt, ob die Rekruten in Tschetschenien Dienst versehen oder auf die Krim oder in eine andere Region Russlands geschickt werden. Im Artikel vom 20.11.2015 heißt es, dass die Rekruten nicht weit von Zuhause im Süden Russlands den Wehrdienst leisten werden. Im Rahmen der Einberufungen im Herbst wurden 500 neu eingezogene Rekruten in die Armee entsandt. Dazu ist festzustellen, dass es jedes Jahr 2 Einberufungsperioden gibt: eine im Frühjahr (01. April bis 15. Juli) und eine im Herbst (01. Oktober bis 31. Dezember). Laut Artikel vom 11.04.2016 wurde die Einberufung von Tschetschenen in die Armee für den Frühjahrstermin vorübergehend ausgesetzt, weil der Wehrdienst der tschetschenischen Rekruten analysiert werden soll. Es kann ho. nicht festgestellt werden, ob es sich bei den Rekruten ausschließlich oder teilweise um Freiwillige handelt (Konsularabteilung der ÖB Moskau, 03.11.2016, Auskunft per Email [BFA 04.11.2016]).

Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 01.11.2014).

(Jamestown Foundation, Resistance to Re-Imposition of Russian Draft in North Caucasus Growing; Eurasia Daily Monitor Volume 13, Issue 76, 09.04.2016,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=45335cHash=8b454fd5b1977ba71915fbac57599c5b#.V2zritJf3DA

Kavpolit.ru, ????????? ?????? [Einberufung in Tschetschenien], 20.10.2014,

http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, zitiert nach Accord - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation, Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee, a-8933-1, 12.11.2014, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html

Caucasian Knot, ????????: ???????? ?? ????? ??????? ?????? ?? ??? ?????? [Saraliew: Grundwehrdiener aus Tschetschenien werden ihren Dienst im Süden Russlands ableisten] 01.11.2014, http://www.kavkaz-uzel.ru/articles/251659/, zitiert nach Accord, a-8933-1, 12.11.2014,

http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html

BFA - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation/Wehrpflicht für Tschetschenen vom 04.11.2016)

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS erstellt 2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen

sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.02.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper

UK FCO – United Kingdom Foreign and Commonwealth, Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia, 12.03.2015,

https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AI – Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation)

Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres

Rechtssystems."

Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973) - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (9,200 Einzelfälle). 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit, Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.01.2017).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten" anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als "unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIP Staat Jänner 2017).

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA Innenpolitik Stand Oktober 2016).

(LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2017,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

AA – Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Tschetschenien

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.01.2017).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 24.01.2017).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Der Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW Jänner 2016).

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 03.06.2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (HRW Jänner 2016, AI 23.02.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

Der Tagesspiegel, Wladimir Putin legt Russland an die Kette, 19.12.2014,

http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimirputin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

HRW - Human Rights Watch World Report 2016, Russia, veröffentlicht Jänner 2016,

https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/russia

AI – Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation)

Todesstrafe

Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIP Geschichte und Staat Jänner 2017). Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 2. September 1996 statt. (AA 24.01.2017).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2017,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)

Wirtschaft

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt (LIP Wirtschaft Jänner 2017).

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit 16,8% der Weltgasreserven, 5,5% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (17,6%) über bedeutende Ressourcen. Russland förderte 2015 nach den USA die weltweit zweitgrößte Menge an Erdgas, wurde aber bei der Erdölproduktion – trotz des höchsten Förderniveaus seit Ende der Sowjetunion – von den USA und Saudi-Arabien übertroffen (AA Wirtschaft November 2016).

Handel und Dienstleistungen tragen mit über 50% zum BIP bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit über 15% des BIP und der Bergbau mit etwa 10%; das Baugewerbe und Immobilien steuern etwa 18% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei etwa 4% des BIP. In nahezu allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA Wirtschaft Oktober 2016).

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31 100 RUB (EUR 425). Arbeit ist hauptsächlich nach dem Arbeitsgesetz geregelt (Russian Labour Code). Bürger dürfen arbeiten, sobald sie einen Pass erhalten und 14 Jahre alt sind. Reduzierte Arbeitszeit für Personen unter 18, Arbeitsschutz für Schwangere und Mütter mit Kindern unter 3 Jahren. Rentner dürfen ebenfalls arbeiten. Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Meist ist ein russischer Pass notwendig. Arbeitsgeschichte ist im "Employment Record Book” festgehalten; im Gewahrsam des Arbeitgebers, welche dieses dem Arbeitnehmer beim Austritt aushändigt. Arbeitsagentur (The Federal Labour and Employment Service) hat landesweit Büros. The Federal Labour and Employment Service eröffnete die erste Online-Stellenbörse Work in Russia: www.trudvsem.ru. Enthält aktuelle Informationen von allen 83 regionalen und 2450 kommunalen Arbeitsagenturen, bietet zudem Informationen über Rechte des Arbeitnehmers, gewährt Ratschläge bei Rechtsberatungen, Arbeitsrecht, Vertragsinformationen, Arbeitsagenturen informieren über Arbeitsmarkt, Nachfrage und Angebot in der Region, stellen auch Trainings, registrieren Arbeitslose und Zahlen Arbeitslosenhilfe, Private, zahlungspflichtige Agenturen sind verfügbar. Arbeitsagenturen im Nordkaukasus:

Krasnodar 5, Zipovskaya str., tel.: +7 (861) 252-34-96 www.kubzan.ru

Stavropol 181, Lermontova str., tel.: +7 (8652) 94-39-52 www.stavzan.ru

Grozny 15, Delovaya str., tel.: +7 (8712) 22-21-22

Makhachkala 117, Abubakarova str., tel.: +7 (8722) 64-15-04, +7 (8722) 67-94-43,

+7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Magas 11, Novaya str., tel.: +7 (8734) 55-20-65, +7 (8732) 55-20-58

www.ingushetia.regiontrud.ru

Maykop 269, Proletarskaya str., tel.: +7 (8772) 56-83-40, +7 (8772) 56-83-21

www.zanad.ru

Nalchik 100, Keshokova str., tel.: +7 (8662) 42-04-03 www.zankbr.ru

Vladikavkaz 25, Prospekt Mira, tel.: +7 (8672) 64-90-23 www.trud15.ru

Onlinequellen: www.irr.ru, www.vakant.ru, www.100rabot.ru, www.top-job.ru, www.kadrovichka.ru, www.superjob.ru (IOM 08.2015).

Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7% der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7% der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat. Die Arbeitslosenquote betrug im Juni 2016 5,9% (AA 24.01.2017).

Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 04%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 04%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7 % 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0% und einen BIP-Zuwachs von 1,1% in 2017 (LIP Wirtschaft Jänner 2017).

(AA – Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Wirtschaft Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_DD7CFE653A2DE819370D2ACFEE2B92B5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html

IOM – International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

AA – Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

LIP - Liportal, Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Jänner 2017,

https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung)

Nordkaukasus

Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast 40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIP Wirtschaft Jänner 2017).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (LIP Staat Jänner 2017).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 24.01.2017).

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7,8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der

1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von ho. Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel [ÖB Moskau 10.2015]).

(LIP - Liportal, Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Jänner 2017,

https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2017,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903)

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreformsieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIP Gesellschaft Jänner 2017).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;

Invaliden und Veteranen militärischer Operationen

Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades

Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern

Kinder mit Behinderung

Arbeitsveteranen

Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)

Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe

Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden

Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden

Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden

Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung

Opfer politischer Repressionen

Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 06.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

ärztlich verschriebene Medikamente

Sanatoriumsaufenthalt

Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

(Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2017, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

IOM – International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Renten

Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen (Liportal Gesellschaft Jänner 2017).

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

die Altersrente

die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete)

die Sozialrente

die Hinterbliebenenrente

Invalidenrente (IOM 6.2014)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

(Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2017, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

IOM – International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Krankenversicherung

Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung (LIP Gesellschaft Jänner 2017).

Seit dem 01. Jänner 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 01. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 06.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 06.2014).

(Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2017, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

IOM – International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Medizinische Versorgung

Die kostenlose Versorgung umfasst folgendes: Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015). Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen jedoch in der Ausstattung oft nicht dem deutschen Standard. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige, meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Russischkenntnisse notwendig. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 gerufen werden. Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag Jänner 2017).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems steigt seit Beginn der Wirtschaftskrise weiter an. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 24.01.2017).

Ende 2014 waren nach offiziellen russischen Angaben 907.607 Fälle von HIV/AIDS-Infizierten für die Russische Föderation gemeldet. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko. Kondombenutzung wird immer empfohlen, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften. Die medizinische Versorgung insbesondere außerhalb der großen Städte ist mit der medizinischen Versorgung in Mitteleuropa nicht zu vergleichen. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Kenntnisse der Landessprache notwendig. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Know-how oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom Mobiltelefon: 112) gerufen werden. Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise Stand 13.02.2017).

Vielfach werden erhebliche Defizite des russischen Gesundheitssystems beklagt. Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA Innenpolitik Stand Oktober 2016).

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 64 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7% diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 07 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (LIP Gesellschaft Jänner 2017).

Die deutsche Tageszeitung taz meldet im Jänner 2016, dass in den letzten fünfzehn Jahren sich die Zahl der Suchtkranken in Russland beinahe verdoppelt hat. Geholfen wird ihnen kaum.

Drogenersatztherapie ist in Russland verboten. Die Rückfallquote bei einigen wenigen Suchthilfeprogrammen beträgt 90 bis 95 Prozent. Die Drogenabhängigen werden wie andere marginalisierte Bevölkerungsschichten, unter ihnen Behinderte und Waisenkinder, aus der Öffentlichkeit verbannt. Nach Schätzung der russischen Drogenbehörde gibt es in Russland acht Millionen Drogenabhängige (taz, 18. Jänner 2016). Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR), die Landesrundfunkanstalt für das Land Sachsen-Anhalt sowie für die Freistaaten Sachsen und Thüringen, berichtet im Dezember 2016, dass es ungenügende Präventionsmaßnahmen gäbe, ein Aspekt, den auch Anton Krasovsky hervorhebt. Er ist Journalist, Leiter der privaten Moskauer Stiftung "AIDS-Zentrum" und kämpft schon seit Jahren für einen anderen Umgang des Staats mit dem Problem HIV. Besonders große Defizite sieht Krasovsky in den staatlichen Präventionsmaßnahmen:

"Die weltweit einzigartige Besonderheit der offiziellen russischen Medizin besteht tatsächlich darin, dass diese gegen den Einsatz von Drogenersatztherapien ist. Es gibt natürlich viele Länder, in denen es diese Therapien nicht gibt, aber dort ist es die Exekutive, die dagegen ist, bei uns aber ist es das Gesundheitsministerium" (MDR, 01. Dezember 2016). Die britischen Tageszeitung The Guardian berichtet im April 2016, dass bei den Vereinten Nationen eine von Russland gesponserte Gesprächsrunde zum Thema Behandlung von Heroinabhängigkeit stattgefunden habe. Dabei sei deutlich geworden, wie unterschiedlich die Herangehensweisen der Länder bei der Behandlung Drogenabhängiger seien. Zunächst habe eine Gruppe internationaler Wissenschaftler und Diplomaten die Wichtigkeit evidenzbasierter Behandlungen erläutert, dann habe eine russische Ärztin erklärt, dass in Russland ein "drogenfreies Umfeld" bevorzugt werde, da man davon ausgehe, dass es sich bei Methadon um die gleich Droge handle wie bei Heroin. In Russland werde die Entgiftung mithilfe eines kalten Entzugs durchgeführt, wobei das Medikament Naloxon zum Einsatz komme, das Opioidrezeptoren im Gehirn blockiere. Statt einer herkömmlichen Drogenersatztherapie würden russische Drogenabhängige eine Sozialtherapie und Bildung erhalten, so die russische Ärztin (Accord 02.03.2017).

(LIP - Liportal, Russland, Alltag, letzte Aktualisierung Jänner 2017, https://www.liportal.de/russland/alltag

IOM – International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

AA – Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

AA – Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

LIP - Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2017, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

IOM – International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile

AA – Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 18.01.2017, Stand 13.02.2017

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html

Accord, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation Zahl a10046, Behandelbarkeit von Drogensucht und paranoider Psychose vom 02.03.2017)

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Stand Jänner 2016).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 01.06.2014). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.06.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015, vgl. hierzu auch Medikamente). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung). Fachärztliche Kontrollen in Tschetschenien Dickdarmkrebs (Kolonkarzinom) betreffend können durchgeführt werden. Nach aufliegenden Informationen ist eine psychiatrische Grundbetreuung vorhanden, die jedoch eher in Richtung medikamentöser Behandlung als Psychotherapie geht. Inwiefern spezifisch PTSD (Post-Traumatic Stress Disorder) und Depressionen effektiv behandelt werden können, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das Antidepressivum Trittico Retard 150 mg (Wirkstoff Sertralin) ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar, sowohl über Onlineapotheken als auch über lokale Apotheken (z.B. Alfa Farm Apotheke, Grosny). Hormonersatztherapie mit einem Testosteronpräparat ist in Tschetschenien selbst nicht möglich, in diesem Fall würde die Behandlung an das nächstgelegene Spital in der Russischen Föderation delegiert werden, das eine derartige Behandlung durchführen könnte, laut Auskunft des tschetschenischen Gesundheitsministerium z.B. in der Stadt Rostov-na Don im Oblast Rostov, Russische Föderation (ÖB Moskau 30.10.2014). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 01.2015).

Nachfolgend allgemeine Informationen von IOM aus dem Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation zum Gesundheitssystem in der Russischen Föderation:

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS). Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

Notfallbehandlung

Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

Stationäre Behandlung

Teilweise kostenfreie Medikamente

Laut MedCOI sind psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen in Tschetschenien kostenfrei. Laut IOM gibt ein einige private Psychiater in Tschetschenien. Medikamente sind grundsätzlich kostenpflichtig. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. IOM gibt zusammengefasst an, dass es einige private Psychiater in Tschetschenien gibt. Die Kosten für eine Sitzung Psychotherapie beginnen ab 3000 RUB. Ärzte ohne Grenzen (MSF) bieten gratis psychotherapeutische Konsultationen an. Laut Homepage für von Gewalt betroffene Personen. MedCOI berichtet betreffend der Kosten, dass eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Tschetschenien kostenfrei ist (BFA 01.08.2016).

(AA – Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Landinfo (26.06.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf

IOM – International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

ÖB Moskau (30.10.2014), Anfragebeantwortung 1258676 für das Bundesverwaltungsgericht

DIS – Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

BFA - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation/Tschetschenien vom 01.08.2016)

Medikamente

Die kostenlose Versorgung umfasst teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015). Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag Jänner 2017).

Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise Stand 13.02.2017).

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 06.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuf

fizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 06.2014).

Das Antidepressivum Trittico Retard 150 mg (Wirkstoff Sertralin) ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar, sowohl über Onlineapotheken als auch über lokale Apotheken (z.B. Alfa Farm Apotheke, Grosny [(ÖB Moskau 30.10.2014)]). Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 24.01.2017).

(IOM – International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

LIP - Liportal, Russland, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/alltag

AA – Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017

IOM – International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile#

AA – Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.10.2016, Stand 25.11.2016

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html)

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können

(ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.01.2017).

(ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AA – Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2016, 24.01.2017)

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte schon im Vorverfahren festgestellt werden.

2. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich und seinen strafrechtlichen Verurteilungen (siehe Feststellungen 3. bis 5.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Räumlichkeiten des Straflandesgerichts, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister), den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vorgelegten Beweismitteln, sowie den amtswegig beigeschafften Strafurteilen.

4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann (siehe Feststellungen 5.), gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu A verwiesen.

5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 6.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 19ff), sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen, welche mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (§ 52 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl

W221 1242778-3/17E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und

§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG zu erlassen hatte.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt dem Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343f).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, Schutzwürdigkeit des Privatleben, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, die Teilnahme am sozialen Leben, tatsächliche beruflichen Beschäftigung, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479;

26.01. 2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Der Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.

Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.

In seiner Entscheidung Bajsultanov gg. Österreich, 12.06.2012, 54.131/10, die eine Asylaberkennung betraf, hielt der EGMR fest, dass für die Frage, ob die Ausweisung verhältnismäßig ist, insbesondere auf die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthaltes, die seit den Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen und die familiäre Situation, wie etwa die Dauer der Ehe, eingegangen werden muss. Weiters sei zu beachten, ob die Gattin vor der Familiengründung über die Straftaten Bescheid wusste, ob es Kinder aus der Ehe gibt, wie alt diese sind und ob es möglich sei, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Zudem seien die Interessen und das Wohl der Kinder zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer gelangte illegal in das Bundesgebiet, befindet sich nunmehr seit insgesamt mehr als dreizehn Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm ab September 2003 der Status eines Asylberechtigten zukam, sodass schon allein deshalb von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Soziale, wirtschaftliche und persönliche Beziehungen, welche das Privatleben eines Menschen ausmachen, sind beim Beschwerdeführer nicht besonders ausgeprägt. Der Beschwerdeführer hat seinen langjährigen Aufenthalt nicht zum Abschluss seiner Lehre bzw. Erlangung einer Berufsausbildung genutzt, nur drei Jahre legale Arbeit aufgenommen sowie in Haft gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde er zwei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, wobei insgesamt unbedingte Freiheitsstrafen in der Höhe von fünf Jahren und acht Monaten verhängt wurden bzw. befindet er sich seit 04.08.2016 wieder in Haft, wodurch sein Familienleben eingeschränkt war und ist.

Der nicht standesamtlich verheiratete Beschwerdeführer ist Vater eines in Österreich geborenen Kindes, dem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Von der Mutter seines Sohnes ist der Beschwerdeführer getrennt. Das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem XXXX Sohn bestehende Familienleben ist durch die lange Inhaftierung des Beschwerdeführers in seiner Intensität erheblich herabgesetzt. Der minderjährige Sohn, den der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Haft, entgegen seiner Behauptungen in er Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014, nicht gesehen hat und den der Beschwerdeführer aktuell (wegen der neuerlichen Haft) nicht sieht, wird von der Kindesmutter in einem anderen Bundesland erzogen und versorgt, nach eigenen Angaben konnte der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht seinem Sohn gegenüber in der Vergangenheit nicht nachkommen; seiner Unterhaltspflicht wird der Beschwerdeführer vom Ausland aus nachkommen können.

Der Beschwerdeführer hat im Wissen um die Unsicherheit seines Aufenthaltsrechtes in Österreich keine standesamtliche aber ein "Ehe nach islamischem Ritus" mit einem Flüchtling geschlossen, wobei die Partner nie im gemeinsamen Haushalt lebten, wirtschaftlich nicht voneinander abhängig sind und keine gemeinsamen Kinder haben, weshalb diese Partnerschaft auch nicht als Familienleben, sondern als Privatleben zu qualifizieren ist. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens ist vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände der Partnerschaft des Beschwerdeführers mit einem anerkannten Flüchtling nicht besonders hoch. Der Beschwerdeführer musste sich (spätestens) mit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.03.2013 im Klaren sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich ungewiss ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer seit seiner aktuellen Inhaftierung ab 04.08.2016 kein einziges Mal von seiner Partnerin besucht. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen und akzeptiert werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten letztlich versucht hat in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Der Beschwerdeführer hat seinen volljährigen Bruder samt dessen Familie und einen Onkel im Bundesgebiet, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge sind. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen im Bundesgebiet hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Inhaftierung des Beschwerdeführers ist das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers als nicht besonders intensiv zu werten; der Beschwerdeführer wurde seit seiner (neuerlichen) Inhaftierung am 04.08.2016, nur drei Monate nach seiner letzten Haftentlassung, auch nicht von ihnen besucht. Durch die lange Haftdauer ist das Familienleben des Beschwerdeführers relativiert. Dasselbe gilt für das Privatleben des Beschwerdeführers, zu dessen Gestaltung der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine Ausführungen machen konnte.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung auch unter Beachtung des Kindeswohls zulässig ist - der Beschwerdeführer hat nach seiner letzten Haftentlassung trotz gegenteiliger Beteuerungen wieder Drogen konsumiert, leider an einer drogeninduzierter paranoiden Psychose, in deren Rahmen es nur neuerlich Sachbeschädigungen, insbesondere auch zu Bedrohungen und Verletzungen von Personen kommen kann, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Rückfalls und damit einhergehender Gewaltdelikte ist als hoch einzustufen - da der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch Nutzung neuer Medien aufrechterhalten werden kann.

Nicht zu vernachlässigen ist, dass der Beschwerdeführer als Zwölfjähriger gemeinsam mit seinem Bruder in das Bundesgebiet gelangte, dieser die deutsche Sprache beherrscht und diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Allerdings spricht gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet insbesondere seine mehrfache Straffälligkeit, die deutlich macht, dass sich der Beschwerdeführer laufend gegen die österreichische Rechtsordnung verstößt. Der Beschwerdeführer beging eine erste Straftat als Minderjähriger (versuchter Diebstahl) und weitere Straftaten als junger Erwachsener (Hehlerei und Gefährdung der körperlichen Sicherheit), weswegen er am 25.01.2011 von einem österreichischen Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. In der Probezeit verletzte der Beschwerdeführer unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper und beging am 28.05.2012 einen schweren Raub als Beitragstäter. Von einem österreichischen Landesgericht wurde der Beschwerdeführer am 16.10.2012 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach seiner Haftentlassung im Mai 2016 war der Beschwerdeführer ohne ordentlichen Wohnsitz in Österreich und wurde schon am 04.08.2016 wieder in Untersuchungshaft genommen, weil er einen Staubsauger aus einem Fenster auf einen Gehsteig geworfen, eine fremde Haustür eingetreten und auf Polizisten mit Eisenstangen losgegangen sein soll; allerdings gibt es bis dato in diesem Verfahren noch kein Urteil.

Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen, den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, seiner derzeitigen Inhaftierung in Verbindung mit dem im aktuellen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.10.2016 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 05.12.2016, nicht angenommen werden bzw. ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine hohe Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

Dass der Beschwerdeführer sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, hat sich nicht nur einmal, sondern mehrfach gezeigt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht von erfolgten Verurteilungen zu Haftstrafen von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen. Dass der Beschwerdeführer wiederholt rechtskräftig verurteilt worden ist, spricht gegen seine Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer hat Straftaten begangen, als er schon Vater eines Sohnes war und hat ihn dies bis zuletzt nicht davon abgehalten. Der Beschwerdeführer ist weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht integriert und sind seine Interessen an einer Fortführung und Intensivierung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet dadurch erheblich geschwächt.

Einer Rückkehrentscheidung steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal, zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, seiner Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten mussten (vgl. dazu auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, 95/18/0009).

Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren, hat in Grosny die Grundschule und zwei Jahre Hauptschule besucht. Er spricht Russisch und Tschetschenisch und hat als Zwölfjähriger seine Heimat verlassen. Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht hat, ist davon auszugehen, dass dem jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer mit Hilfe seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen eine Reintegration möglich sein wird. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls noch Familienangehörige des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhalten, könne unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden.

Es überwiegen – trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers – aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta; Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK in ÖJZ 2007, 859).

Dem Beschwerdeführer wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates möglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Von seinem Bruder und seinem Onkel könnte der Beschwerdeführer auch von Österreich aus unterstützt werden.

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften zur Verhinderung von strafbaren Handlungen manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kam, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Es liegt weder ein Fall des

§ 8 Abs. 3a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder

Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zahl W221 1242778-3/17E, verneint. Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Feststellungen 6.), hat sich die Lage in der Russischen Föderation seither nicht entscheidungswesentlich verändert.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile eine drogeninduzierte paranoide Psychose diagnostiziert wurde.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der VfGH führt aus: " Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom) " (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.

Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Der Beschwerdeführer konsumierte, trotz Gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014, nach seiner letzten Haftentlassung wieder Drogen und leidet an einer drogeninduzierten paranoiden Psychose. Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen (siehe oben Feststellungen 6.) hervorgeht, gab es nach Schätzung der russischen Drogenbehörde im Jahr 2016 nicht weniger als acht Millionen Drogenabhängige im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Es gibt dort zwar kein Drogenersatzprogramm, allerdings konsumierte der Beschwerdeführer auch in Österreich nach seiner letzten Haftentlassung wieder Drogen. Psychische Erkrankungen sind im Herkunftsstaat behandelbar. Laut MedCOI sind psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen in Tschetschenien kostenfrei. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. IOM gibt zusammengefasst an, dass es einige private Psychiater in Tschetschenien gibt. Ärzte ohne Grenzen (MSF) bieten gratis psychotherapeutische Konsultationen an. MedCOI berichtet betreffend der Kosten, dass eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Tschetschenien kostenfrei ist. Jedenfalls leidet der Beschwerdeführer an keiner akut lebensbedrohenden Erkrankung. Unter Beachtung vorstehender Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher zu befinden, dass die nicht akut lebensbedrohliche psychische Krankheit des Beschwerdeführers, falls erforderlich auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat behandelt werden kann. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass eine medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zahl W221 1242778-3/17E, rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren sind sie nicht hervorgekommen.

Gemäß § 55 Abs. 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft und kann (nur) deshalb binnen der im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen angeführten Frist nicht weiter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).

Das Einreiseverbot kann auch dann mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel/eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates verfügt, eine Rückkehrentscheidung aber auch einem der beiden in § 52 Abs. 2 FPG genannten Gründe erlassen werden muss. In solchen Fällen hängt eine unionsweite Geltung des Einreiseverbotes vom Ausgang des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikels 25 SDÜ ab, da eine Ausschreibung im SIS davon abhängt, ob der andere Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel widerruft (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 53 FPG Anmerkung 3).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 2 FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafung nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom 25.01.2011, rechtskräftig geworden am 31.01.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und 4, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (Fall des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB) sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom 16.10.2012, rechtskräftig am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall), § 12, 3. Fall StGB, §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 3, (Fall des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 28.05.2012 einen schweren Raub als Beitragstäter begangen zu haben, indem er eine Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter haben währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden, am 01.05.2012, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen durchgefahren und dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden Pkw geprallt zu sein und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper verletzt zu haben.

Damit ist, wie die Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, erfüllt.

Bei der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers wurden bei der Strafzumessung mildernd der ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen. Bei der zweiten Verurteilung wertete das Gericht mildernd, dass der Beschwerdeführer das wichtigste Geständnis im Strafverfahren abgelegt hat, er als Beitragstäter beim schweren Raub beteiligt war und beim Verkehrsunfall eine eigene Verletzung erlitt. Erschwerende Umstände waren die einschlägige Vorverurteilung durch das Landesgericht XXXX, die Tätermehrheit beim Raub und die Verletzung von drei Personen beim Verkehrsunfall.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer schreckte weder vor Vermögensdelikten noch vor strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zurück. Durch die erste Verurteilung des Beschwerdeführers und der Verhängung einer Freiheitsstrafe konnte der Beschwerdeführer nicht davon abgehalten werden, neuerlich Straftaten zu begehen, weshalb er rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt werden musste. Damit hat der Beschwerdeführer die Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung nachhaltig zum Ausdruck gebracht. Daraus ergibt sich zweifellos, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer konnte sich während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen nennenswerten Freundeskreis aufbauen und hat sich weder in gesellschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht in besonderem Maß integriert. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten bedingten Haftentlassung im Mai 2016 bereits im August 2016 in Untersuchungshaft verbracht wurde, nachdem er Drogen konsumiert und auf Polizisten losgegangen war. Der Beschwerdeführer hat auch gegen das Meldegesetz verstoßen und verfügte nach der letzten Haftentlassung über keine ordentliche Meldung.

Aus einem während der derzeitigen Untersuchungshaft in Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.10.2016 sowie einem Ergänzungsgutachten vom 05.12.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer andere Personen als potentielle Angreifer, Verfolger oder Verursacher einer Gefahr ansehen könnte, wodurch diese unter Umständen der Gefahr einer schweren körperlichen Verletzung ausgesetzt sein könnten. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Rückfalls und damit einhergehender Gewaltdelikte sei als hoch einzustufen. Da der Betroffene anlässlich Aggressionshandlungen gegen Polizeibeamte Metallstangen einsetze und nur durch ein Ausweichen der Opfer grobe Verletzungen vermieden werden konnten, befürchtet die Staatsanwaltschaft angesichts der ungünstigen Prognose auch weiterhin die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist insgesamt völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes angezeigt ist, da vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt; vielmehr wurde das Risiko dass der Beschwerdeführer auch nach einer weiteren Entlassung Gewaltdelikte verübt von ausgewiesenen Experten in Gutachten als hoch eingestuft. Im Fall des Beschwerdeführers darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er über mehrere Jahre hindurch Straftaten begangen hat und diese in ihrer Schwere zunahmen bis hin zur Begehung eines bewaffneten Raubes in Mittäterschaft. Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen, der bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der oben genannten Gutachten nicht angenommen werden. Daran vermag auch das Bestehen familiärer Bindungen nichts zu ändern, zumal die Vaterschaft den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat. Die lange Aufenthaltsdauer und die familiären Bande in Österreich erfahren somit auf Grund des strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers eine Relativierung; zumal der Beschwerdeführer während seiner aktuellen Inhaftierung nicht von Angehörigen besucht wird. Zudem ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel wie Internet, Telefon und Post, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen aufrechtzuerhalten und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der Beziehungen. Das Eingehen der islamischen Ehe mit einem anerkannten Flüchtling und dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Partnerin "ein neue Leben anfangen" wolle, ihn diese aber seit seiner Inhaftierung im August 2016 nicht in Haft besucht hat und er mit seinem "alten Freundeskreis gebrochen" habe soll (Anmerkung: was er übrigens schon in der Beschwerdeverhandlung am 11.03.2014 behauptete; ihn aber nicht davon abhielt nach seiner letzten Haftentlassung "unterzutauchen" und Drogen zu konsumieren), vermag die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu verringern.

Mit den dargestellten Verstößen gegen das österreichische Strafrecht hat der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht beachtet. Vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens kann das Bundesverwaltungsgericht keine positive Zukunftsprognose treffen. Die triste finanzielle Situation des Beschwerdeführers, der in Österreich weder seine Lehre noch sonst eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und keiner Erwerbsarbeit nachgeht, lässt eine positive Zukunftsprognose nicht zu. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichischen Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wenn es im konkreten Fall davon ausgeht, dass auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers - es wurde zuletzt eine drogeninduzierten paranoiden Psychose, deren Krankheitsbild dem einer geistig-seelischen Abartigkeit iSd § 21 Abs. 1 StGB entspricht diagnostiziert und seitens der Staatsanwaltschaft eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beantragt - ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers war das unbefristet verhängte Einreiseverbot als angemessen anzusehen, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers sich nicht etwa in einem einmaligen Fehlverhalten und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens erschöpfte. Vielmehr verübte der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen, wobei sich das große Maß Gewalt und die Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit anderer im Lauf der Zeit beträchtlich steigerten und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Rückfalls und damit einhergehender Gewaltdelikte nach der Haftentlassung beim Beschwerdeführer von Experten als hoch eingestuft wurde.

Im Fall des Beschwerdeführers teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes geboten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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