W123 2141473-1•BVwG W123 2141473-1
W123 2141473-1Federal Administrative CourtMar 8, 2017
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Festnahmeauftrag,<br/>Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Verfahrensgegenstand
W123 2141473-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgeb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 23.10.2016 und der Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 25.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; zuvor war er in Kroatien registriert worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) leitete Konsultationen mit Kroatien ein. Mit Schreiben vom 09.05.2016 wurde die kroatische Dublin-Behörde darüber informiert, dass aufgrund einer nicht erfolgten fristgerechten Antwort ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei.
2. Mit Bescheid vom 14.07.2016, 1100110910/152048690, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.), ordnete unter einem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem mit Erkenntnis vom 07.09.2016, W105 2131298-1/6E, "gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG" als unbegründet abgewiesen.
4. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
5. Mit Schreiben vom 17.10.2016 erging durch die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer und es wurde ein Flug (Wien–Zagreb) für den 25.10.2016 gebucht. Der Beschwerdeführer wurde am 23.10.2016 festgenommen. Am 25.10.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auf dem Luftweg.
6. Am 09.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß "Art 132 Abs 2 B-VG und den §§ 7 VwGVG wegen Verletzung von einfachgesetzlich sowie verfassungsgesetzlich gewährleistete[n] Rechte[n]" gegen die "Abschiebung" des Beschwerdeführers ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer gehe es in Kroatien sehr schlecht und er sei unter menschenunwürdigen Verhältnissen untergebracht; er bekomme kaum zu essen. Verwiesen wurde im Zuge der Beschwerde auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie auf rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Daraus lasse sich ableiten, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht möge daher
"1. gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den/die angefochtenen Akt/e unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären
2. gemäß § 35 VwGVG erkennen, der Bund ist schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß [zu Handen meines/unseres ausgewiesenen Vertreters] binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste 2015 nach Österreich ein, wo er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2016, zugestellt am 16.09.2016, wurde die Entscheidung in seinem Asylverfahren – Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Verfahrensführung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien – rechtskräftig. Der Beschwerdeführer unterließ es, gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Dem Beschwerdeführer ist spätestens seit September 2016 bewusst, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und, dass die ausgesprochene Außerlandesbringung auch behördlich durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer kam dieser Verpflichtung nicht nach und ersuchte insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien.
Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers – am 23.10.2016 – lag ihn betreffend eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung (hinsichtlich Kroatien) vor. Die Festnahme erfolgte gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangen Behörde zu 1100110910/152048690 samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verließ und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ansuchte. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag; ihr tatsächlicher Zeitpunkt ist aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei ersichtlich. Aus der Aktenlage ist auch eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Asylverfahren keine Befassung der Höchstgerichte erfolgte.
Dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit September 2016 bekannt war, ergibt sich aus dem Inhalt der Entscheidung im Asylverfahren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2016 – zugestellt am 16.09.2016). Dass Bemühungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise von Seiten des Beschwerdeführers erfolgt wären, wurde nicht behauptet.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[ ]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[ ]"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.2. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor. Gegen den Beschwerdeführer bestand (seit Mitte September 2016) eine rechtskräftig angeordnete Außerlandesbringung, die auch durchsetzbar war. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtung freiwillig jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar – was letztlich durch die problemlose Durchführung der Abschiebung belegt ist.
Hinsichtlich der Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass sich diese offenkundig inhaltlich (nur) gegen die Entscheidung im Asylverfahren – gestützt auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen und eine rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (nach dem Zeitpunkt der Abschiebung) – richtet. Die Festnahme sei durch die Rechtswidrigkeit der Abschiebung (infolge der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) quasi rückwirkend ebenfalls rechtswidrig geworden. Der Beschwerdeführer unterließ es allerdings, diese Argumente im Rahmen einer Revision bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder allenfalls eines Antrags auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens geltend zu machen.
Die Beschwerde gegen eine Festnahme (und Anhaltung) ist jedenfalls nicht das rechtsrichtige Instrument, um Zweifel an der dieser zugrunde liegenden rechtskräftigen Sachentscheidung in einem Asylverfahren anzumelden. Umso mehr, als die diesbezüglich vorgesehenen rechtlichen Instrumente zweifelsfrei existieren – vom Beschwerdeführer aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen nie genutzt wurden.
Zudem kann eine Festnahme nicht schon deswegen rechtswidrig sein, weil sich Wochen nach dieser Festnahme möglicherweise herausstellen könnte, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu beheben gewesen wäre, wenn gegen diese jemals Revision erhoben worden wäre, weil der entscheidungsrelevanten Sachverhalt unter Umständen jenem entsprechen könnte, der den Verwaltungsgerichtshof in der Zeit nach dem Vollzug der Festnahme zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH motivierte. Im Übrigen bezieht sich das in der Beschwerde angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 16.11.2016) auf konkrete Umstände eines Einzelfalls.
Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet wurde. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme waren zum Zeitpunkt der Festnahme (23.10.2016) vielmehr unstrittig gegeben.
Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.
Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwies, erweist sich auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig, zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer nicht erreicht wurde. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.
3.3. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg.cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs.. 1 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist aufgrund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, hat allerdings keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt, weshalb dieser kein Kostenersatz zuzuerkennen war.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Verfassungsgerichtshof sprach in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC aus, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua fest, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7
BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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