BVwG W111 2111743-1

W111 2111743-1Federal Administrative CourtMar 8, 2017

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Ehe, Familienleben,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, real risk,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>sicherer Herkunftsstaat, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W111 2111743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2111743.1.00

Spruch

W111 2111742-1/14E

W111 2111743-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.) XXXX (ehemals XXXX ), geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 1.) 1029809602-14913677 und 2.) 1029809700-14913685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2016, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (ehemals XXXX ), geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte II. und III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 1.) 1029809602-14913677 und 2.) 1029809700-14913685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. werden gemäß § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs 1 AsylG 2005 iVm §§14a Abs 4 Z 2, 14b Abs 2 Z 3 NAG, wird 1.) XXXX (ehemals XXXX ), geb. XXXX , und 2.)

XXXX , geb. XXXX , jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 52 BFA-Verfahrensgesetz und Art. 47 GRC, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Georgiens, welche am 26.08.2014 infolge irregulärer Einreise die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht haben. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde am 26.08.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (vgl. die Seiten 7 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts) und am 30.04.2014 niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl Seiten 39 bis 67 des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts). Hinsichtlich der Gründe ihrer Flucht brachte die Erstbeschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, in XXXX als Bankangestellte tätig gewesen zu sein und in dieser Funktion seitens ihrer Vorgesetzten zu gesetzwidrigen Handlungen im Bereich der Korruption aufgefordert worden zu sein, was sie abgelehnt habe. Folglich sei die Erstbeschwerdeführerin unter Druck gesetzt und bedroht worden, die Drohungen hätten sich auch auf ihre minderjährige Tochter bezogen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Umbringen bedroht und letztlich auch physisch angegriffen worden. Sie habe sich aus diesem Grund zur Kündigung entschlossen und wenige Tage später das Land gemeinsam mit ihrer Tochter verlassen. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin habe keine individuellen Gründe.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der Behörde einer medizinischen Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen (im Detail vgl. Verwaltungskat, Seiten 171 ff).

2. Mit den im Spruch angeführten, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.07.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung von einem im Ergebnis nicht asylrelevanten Vorbringen aus, zumal die Erstbeschwerdeführerin ihre Ausreise ausschließlich auf Drohungen durch Privatpersonen gestützt hätte, bezüglich derer sie sich an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates hätte wenden können. Ebenfalls wäre ihr der Umzug in einen anderen Landesteil möglich gewesen, um sich der dargelegten Problemlage zu entziehen. Im Übrigen hätten sich im Verfahren – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Leiden der Erstbeschwerdeführerin – keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließen und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien vorzugehen gewesen. Die Beschwerdeführerinnen befänden sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würden noch über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügen.

Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin jeweils mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation am 13.07.2015 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Eingabe vom 27.07.2015 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses mit für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen gleichlautendem Schriftsatz fristgerecht die gegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, in welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde (zum detaillierten Inhalt vgl. die Seiten 357 bis 361 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts). Geltend gemacht wurde im Wesentlichen eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wie auch der Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Behörde könne die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Beziehungen ihrer privaten Verfolger zu Polizei und Politik mit keinem effektiven Schutz staatlicher Behörden in Bezug auf die vorgebrachten Probleme rechnen und stünde dieser vor diesem Hintergrund auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Es wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.08.2015 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 18.01.2016 wurde, unter gleichzeitiger Übermittlung der Heiratsurkunde, die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit einem näher genannten österreichischen Staatsangehörigen bekannt gegeben. Mit Eingabe vom 01.06.2016 wurde ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung des Niveaus A2 durch die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.

5. Am 24.10.2016 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, deren gewillkürte Vertreterin, eine Dolmetscherin für die georgische Sprache sowie der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin als Zeuge teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

"( )

R: Schildern Sie mir bitte in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Probleme begonnen haben.

BF: Ich bin in XXXX geboren. Ich ging in die Schule von 1983 bis 1994 und dann habe ich an der pädagogischen Universität von XXXX studiert und diese auch abgeschlossen. Ich habe das Fach Geschichte belegt und abgeschlossen. In meinem Beruf habe ich nie gearbeitet. Da meine Mutter eine Ärztin ist und ihr größter Wunsch war, dass ich auch Ärztin werde, habe ich dann begonnen Pharmazie zu studieren, weil das irgendwie näher ist, von 2004 bis 2006. Von 2001 bis 2003 habe ich in einem Computerzentrum gearbeitet, wo ich Computerprogramme unterrichtet habe. Von 2003 bis 2005 habe ich als Managerin in einem Callcenter der Kommunikationsfirma XXXX gearbeitet. 2005, als ich geheiratet habe und nach XXXX gezogen bin, habe ich dort beim Fernsehen gearbeitet. Ich war für das Computerservice zuständig. Von 2006 bis 2009 habe ich in XXXX in einem Hotel an der Rezeption gearbeitet. 2009/2010 habe ich bei einer Supermarktkette gearbeitet in drei verschiedenen Positionen. Von 2010 bis 2013 habe ich in einem Privatsupermarkt als Managerin gearbeitet. Dann habe ich wieder Trainings absolviert und nach den Trainings habe ich in einer Bank gearbeitet.

R: Da begannen Ihre Probleme?

BF: Ja, das ist eine teilweise staatliche Bank, die die Pensionen auszahlt bzw. verwaltet und dort habe ich in der Zentrale gearbeitet.

R: Wir kommen also nun zu Ihrem Fluchtvorbringen. Haben Sie Ihrem bisherigen Vorbringen vor dem BFA irgendetwas hinzuzufügen bzw. möchten Sie etwas berichtigen?

BF: Das Wichtigste, was ich sagen möchte, ist, dass die Leitung der Bank in engster Verbindung zur staatlichen Führung steht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich alles korrekt angegeben habe, auch vollständig. Auch seitens des BFA wurde ich korrekt behandelt.

R: Welche Position bekleideten Sie innerhalb der Bank?

BF: Sales Manager.

R: Was kann ich mir darunter vorstellen?

BF: Ich war in einem Call Center. Beim Call Center gibt es eingehende Anrufe, wo die Kunden anrufen und ausgehende Anrufe, wo wir die Kunden anrufen und Produkte verkaufen. Meine Aufgabe war, die Produkte, die unsere Bank bieten konnten, den Kunden vorzuschlagen und an die Kunden weiterzuverkaufen. Alle ausgehenden Anrufe habe ich auch getätigt, zum Beispiel, die Leute, die Kunden auf der schwarzen Liste, die Schulden hatte anzurufen und Kontakt aufzunehmen. Gleichzeitig, wie ich schon gesagt habe, die Produkte der Bank anzubieten. In meiner Abteilung waren wir 48 Leute. Für ausgehende Anrufe waren wir zu 12. Zuständig, alle anderen Personen haben die eingehenden Anrufe getätigt, auch die Hotline.

R: Woher haben Sie die Anruflisten genommen?

BF: Unsere Abteilungschefin hat uns die Daten weitergegeben: Sie hat die Produkte gebracht und sie hat uns erklärt, was wir zu tun haben.

R: Können Sie mir ein Beispiel für so einen Auftrag nenne?

BF: Ich weiß jetzt nicht genau, was Sie meinen.

R erklärt und wiederholt die Frage.

BF: Darf ich gleich dieses konkrete Beispiel, als sie mich ausgesucht haben.

R: Ich würde gerne wissen, was ein normaler Auftrag im Rahmen des gewöhnlichen Arbeitsumfeldes war?

BF: Wir bekamen die Listen von den Kunden, im Computer natürlich, von den Kunden die wir anrufen sollten und sagen zum Beispiel wir haben so ein Angebot, zum Beispiel für 12 Monate ein Kredit für 500 Lari zu nehmen, pro Monat soll der Kunde 20 Lari zahlen. Wir haben gesagt wieviel Zinsen zu zahlen sind. Alle Anrufe von der Bank haben wir getätigt.

R: Sie waren kein Betreuer für Großkunden, sondern haben das normale Laufkundengeschäft innegehabt.

BF: Es war alles zusammen, GesmbH und Privatkunden, wir haben die und die angerufen.

R: Bis zu welchem Volumen konnten Sie Kredite vergeben?

BF: Es war schon gefiltert und geordnet. Die Leute, die ein hohes Einkommen hatten, für die hatten wir andere Angebote. Für diejenigen, die kein regelmäßiges Einkommen hatten, hatten wir andere Vorschläge.

R: Bis zu welchen Betrag waren Sie zeichnungsbefugt oder waren Sie überhaupt nicht zeichnungsbefugt?

BF: Ich war überhaupt nicht zeichnungsbefugt. Ich habe die Produkte nur angeboten und nicht verkauft.

R: Das heißt, Sie waren keinesfalls in einer leitenden Funktion sondern nur in einer rein ausführenden.

BF: Ich war eine ordentliche Mitarbeiterin, keine Leiterin.

R: Welche Qualifikationen haben Sie für diesen Beruf mitgebracht?

BF: Das war ein vierstufiges Vorstellungsgespräch und als ich alle Stufen durchlaufen habe, habe ich 82 Punkte gesammelt. Die Hürde waren 80 Punkte, es waren maximal 100 Punkte zu erreichen. Dann habe ich Ausbildungstrainings gemacht und wurde eingeschult.

R: Hatten Sie irgendwelche herausragende Fähigkeiten gehabt und hatten deshalb einen besonderen Wert für die Bank?

BF: Nein. Die, die alle vier Stufen geschafft haben, mussten mindestens drei Sprachen sprechen.

R: Sie hatten keine speziellen Fähigkeiten?

BF: Nein. Aber dann später, als sie herausgefunden haben, dass von den 48 Personen nur ich Türkisch spreche, dann hat mich das schon unterschieden.

R: Woher können Sie Türkisch?

BF: An der Uni hatte ich als zweite Sprache Türkisch, zwei Jahre lang.

R: Das ist selten in Georgien?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Ist Türkisch in Georgien eine recht verbreitete Fremdsprache?

BF: Nein, ist es nicht. Wir sind zwar Nachbarländer, aber trotzdem.

R: Inwiefern konnten Sie Ihre Türkisch-Kenntnisse in der Bank einsetzen?

BF: Ich wusste gar nicht, dass ich die Sprache brauchen würde. Als konkret diese letzte Liste der Kunden kam, habe konkret nur ich die Liste der Kunden bekommen, die aus XXXX und XXXX stammen, das ist die türkische Minderheit.

R: Sprechen diese Leute kein Georgisch?

BF: Sie sprechen meistens Russisch und Türkisch, Tatarisch und Aserbaidschanisch.

R: Spricht man im ehemaligen Bereich der Sowjetunion nicht Russisch, wenn man mit der Muttersprache nicht weiterkommt?

BF: Ja, sie haben hauptsächlich Russisch gesprochen, Georgisch haben sie nicht wirklich verstanden.

R: Sie haben mit denen auf Türkisch gesprochen?

BF: Für sie war das am verständlichsten. Wir wollten ihnen die Produkte nahebringen und deshalb haben wir diese Sprache verwendet.

R: Wann ist man zum ersten Mal an Sie herangetreten, um (wie sich später herausstellen sollte) Malversationen durchzuführen?

BF: Im Februar 2014.

R: Was ist dann passiert?

BF: Dann haben meine Chefin XXXX , deren Vorgesetzte XXXX sowie XXXX , die Abteilungsleiterin für Statistik, mit mir darüber gesprochen, dass ein Projekt beginnt und sie mich für dieses Projekt brauchen. Ca. drei Monate sollte ich mich in XXXX für dieses Projekt aufhalten. Damals wusste ich nicht, in welche Gefahr mich dieses Projekt bringen konnte. Die Idee hat mir sogar gut gefallen, aber irgendwas habe ich gespürt, dass sie ein bisschen geheimnisvoll getan wurde. Es wurde nicht alles gesagt. Ich habe gespürt, dass sie etwas verheimlichen wollten. Danach, nach einiger Zeit haben sie mich wiederbestellt, aber da waren sie schon zu zweit. Die erste Chefin, die XXXX , war nicht mehr dabei. Was ich noch sagen wollte, gleich beim ersten Mal haben sie mich darüber gewarnt, ich darf mit niemandem darüber reden. Das ist wichtig und das hat mir natürlich nicht gefallen, obwohl das Angebot selbst für mich gut war, weil es gute Bezahlung für mich beinhaltete. Sie haben mich auch nicht gefragt: "Willst du das oder willst du das nicht machen? Willst du dir das überlegen?" Sie haben direkt gesagt: "Wir brauchen dich für das Projekt."

R: Warum hatten sie an Ihnen so ein Interesse?

BF: Weil ich schon beim letzten Auftrag, als ich diese Kunden aus den zwei Regionen angerufen habe, sehr gute Ergebnisse erzielt habe. Ich habe viele Kredite verkauft und gute Bonuspunkte eingekauft.

R: Es muss trotzdem einen Grund geben, warum man Sie so massiv bedrängt hat, mitzumachen. Sie waren eine von vielen Mitarbeiterinnen in der Telefonhotline und Sie hatten Türkisch-Kenntnisse im Ausmaß von zwei Studienjahren. Ich glaube Ihnen auch, dass Sie vielleicht eine besonders gute Verkaufsmitarbeiterin waren. Aber wenn man eine einzige Person so dringend für kriminelle Machenschaften braucht, dann muss die doch ein spezielles Know-how haben.

BF: Ich war anders als die anderen, warum, weil ich eine alleinstehende Mutter war. Bei mir haben meine pensionierten Eltern gewohnt, und ich hatte niemanden in meiner Umgebung, der mich unterstützen konnte, weder von der polizeilichen Seite noch von der staatlichen Struktur. Man konnte mich gut für ihre Zwecke verwenden.

R: Alleinstehende Mütter, die mit ihren Eltern zusammenwohnen und keine besonderen Kontakte zu staatlichen Behörden haben gibt es wohl in Georgien viele-

BF: Ich war eine gute Mitarbeiterin und mehr kann ich dazu nicht sagen. Jemand musste es ja sein, und dieser jemand war ich für sie. Mehr kann ich das nicht erklären.

R: Normalerweise versucht man einen Komplizen langsam anzuheuern und wenn man merkt, er will nicht mitmachen dann zwingt man ihn auch nicht dazu, wenn diese Person jedoch eine Schlüsselposition hat, dann zwingt man ihn.

BF: Sie brauchten keine Schlüsselposition sie brauchten eine einfache Mitarbeiterin, um sie auszunützen und nicht eine Schlüsselposition. Gerade eine ungeschützte Person, die sie für ihre Machenschaften ausnutzen konnten.

R: Warum haben sie keine andere Person ausgesucht, nachdem Sie nicht mitmachen wollte.

BF: Ich weiß es nicht. Darüber war nicht die Rede. Das einzige war, als der Programmist verschwunden ist, habe ich dann Angst bekommen. Ich weiß, dass er Bescheid wusste. Er sollte dieses Programm erstellen.

R: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen, als man Sie bedrängte?

BF: Erstens einmal deshalb nicht, weil jemand von XXXX war Bezirkspolizeichef und dritte Frau XXXX ist die Schwägerin vom jetzigen Minister XXXX . XXXX ist der Regent, der das alles steuert, die Hauptfigur.

R: Gerade dann stellt sich die Frage, wenn die Personen so hochranging vernetzt waren, wozu bräuchte man dann Sie?

BF: Irgendwer musste das tun.

R: Was hätten Sie tun sollen?

BF: Ich sollte Geld waschen. Sie hatten eine große Summe "eingeforenes Geld" und sie wollten dieses Geld weißwaschen in Form von Krediten, die sie hergeben wollten. So wollten sie dieses Geld in Umlauf bringen.

R: Was hätten Sie tun sollen?

BF: Ich musste die Kredite hergeben. Das heißt, ich musste dort sitzen in Uniform der Bank und das Programm, was ich verwenden sollte, war nicht angeschlossen an das Hauptprogramm der XXXX Bank, obwohl ich im Rahmen dieser Bank handeln sollte, in Uniform der Bank, im Namen der Bank.

R: Wann fand diese Kontaktaufnahme statt?

BF: Im Februar 2014.

R: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF: Das erste Mal sagte ich schon, ich habe nicht gleich verstanden, dass das nicht in Ordnung war, weil man mir nicht alles gesagt hat. Im April habe ich schon alles gewusst. Wie ich schon alles erfahren habe, habe ich zu ihnen gesagt, ich kann das nicht tun. "Bitte suchen Sie eine andere dafür." Sie sagten aber, dass es dafür zu spät sei, weil ich bereits zu viel wüsste.

R: Warum haben die Täter sich so vor Ihnen gefürchtet? Immerhin waren sie ja bestens vernetzt.

BF: Ich hatte die ganze Information schon. Was hätte ich damit tun können? Sie hatten aber auch keine Sicherheit, was ich damit machen würde. Sie hatten schon Angst, dass ich diese Information weitergebe.

R: Wem zum Beispiel? Der Staatsanwaltschaft?

BF: Ja, zum Beispiel. Natürlich war es für sie unangenehm. Das Problem war noch das, dass ich diese Kredite an Pensionisten hergeben solle.

R: Wie ging es dann im April 2014 weiter?

BF: Sie haben bemerkt, dass ich Angst hatte um mich und mein Kind und dass sie mir irgendetwas antun können oder mich einsperren können. Das ist schwer zu erklären. Die Stimmung war so, dass ich schon Angst, hatte, dass sie mich aus dem Weg räumen könnten. Ende April hat XXXX noch einmal mit mir geredet, sie hat freundschaftlich versucht, mich zu überreden, dass ich sehr viel Geld verdienen werde. Darauf habe ich schon noch mehr Angst bekommen, weil sie so freundlich gesprochen hat. Drei Tage ging ich nicht zur Arbeit und an einem dieser Abende war ich mit meiner Tochter zu meiner Tante unterwegs, da traf ich XXXX bei meinem Haus, auch Ende April. Sie hat mich aufgefordert, mit meiner Tochter in ihr Auto zu steigen und fuhr Richtung XXXX (Das ist aber ein See, der nur so heißt). Sie blieb bei einem anderen geparkten Auto stehen, das schon dort gestanden ist. Sie haben meine Tochter in das andere Auto gesetzt und ich blieb in diesem. Da haben sie mir gesagt, ich muss unbedingt das Einverständnis unterschreiben, dass ich damit einverstanden bin, das zu tun. Da hat sie sehr lange mit mir gesprochen, mich bedroht, was das Schlimmste war.

R: Wie haben Sie reagiert?

BF: In dem Moment habe ich gesagt, ich werde überlegen. Ich habe fast Ja gesagt und ich sagte, ich komme in die Arbeit. Ich brauche nur ein bisschen Zeit.

R: Was ist dann passiert?

BF: Dann brachten sie uns zurück in die Stadt, wo wir uns ein Taxi genommen haben und nach Hause gekommen sind. Das Kind war ja natürlich sehr gestresst und sehr verängstigt. Meine Eltern waren auch beunruhigt, weil wir plötzlich verschwunden sind. Mein Vater war so nervös, dass wir ihn ins Krankenhaus bringen mussten. Wir haben ihn ins Krankenhaus gebracht, aber wir konnten ihnen nichts sagen.

R: Wie ging es im Büro weiter?

BF: Dann hat mich eine Mitarbeiterin angerufen.

R: Was heißt dann, gleich darauf, am nächsten Tag?

BF: Am nächsten oder übernächsten Tag hat mich eine Mitarbeiterin angerufen und hat mich gefragt, ob ich weiß, dass XXXX , der Programmierer, mich gesucht hat. Ich kannte ihn gar nicht, aber ich wusste, dass er Programmierer ist. Als ich dann in die Arbeite kam, sagte XXXX in ihrem Büro zu mir, zuvor möchte ich noch sagen, dass ich XXXX überhaupt nicht gesehen habe, er suchte zwar nach mir, aber ich sah ihn nicht mehr. XXXX sagte, "Wir warten noch auf das Programm und ab September starten wir mit diesem Projekt." Einzige Zeit war Ruhe, diese Zwischenzeit habe ich überhaupt keinen Druck von ihrer Seite gespürt, es war nichts. Und im August haben sie mich wiederbestellt. Wahrscheinlich war das Programm schon fertig oder so. Ich weiß es nicht genau. Ich glaube, das war Anfang August. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern und sie sagten, ich müsste unbedingt jetzt kommen. Ich bin aber nicht hingegangen, weil die Situation wieder angespannt wurde und eines Tages, es war schon Abend, bisschen Dämmerung, in der Nähe meines Hauses trat eine Person an mich heran und hat zu mir gesagt, ich muss unbedingt am Montag in die Arbeit kommen. Es gibt die Versammlung – es muss unbedingt alles besprochen werden und ich muss mit der Arbeit beginnen, weil im September schon das Programm startet. Ich habe natürlich Angst bekommen und ab dann wusste ich wirklich nicht mehr, was ich tun soll. Ich spürte auch, er hat irgendetwas Scharfes oder Spitzes an meinen Nacken gehalten, ich glaube nicht, dass es sich um ein Messer handelte. Er wollte mich mit etwas scharfem erschrecken.

R: Sind Sie dann zur Polizei gegangen?

BF: Nein, die Polizei benutze ich gar nicht.

R: Und warum nicht?

BF: Was sollte ich sagen?

R: Was Ihnen widerfahren ist.

BF: Wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätten sie mich als Drogenhändlerin gleich dort behalten. Sie hätten mich sicher nicht freigelassen.

R: Und warum?

BF: Es geht nicht darum, ob sie mir dort geglaubt hätten oder nicht, aber es waren zu starke Gegner für mich. Ich hatte keine Chance.

R: Aber das ist ja genau der Punkt, den ich nicht verstehe. Sie schildern mir auf der einen Seite, dass diese Leute so hochgradig vernetzt waren, dass eine Anzeige bei der Polizei überhaupt keinen Sinn gehabt hätte und gleichzeitig erklären Sie, dass Sie für diese Leute trotz Ihrer relativ subalternen Position von so immanenter Bedeutung waren und sich die Leute davor gefürchtet hätten, dass Sie nicht kooperiert hätten. Das passt für mich nicht zusammen.

BF: Sie hatten nicht Angst vor mir, sie wollten mich nicht als Informationsträgerin freilaufen lassen.

R: Wenn diese alle Behörden in Griff gehabt hätten, dass Sie sofort eingesperrt worden wären, wäre das doch egal gewesen.

BF: Die georgische Mentalität ist so, dass sie enge Beziehungen und Freundschaften so pflegen, dass die Vernetzung sehr groß ist, die Unterstützung dieser Vernetzungen ist sehr groß. Sie hätten mich einfach aus dem Weg geräumt, weil XXXX auch verschollen ist. Sie brauchten jemanden, der die Sache durchführt.

R: Laut Ihrer Einvernahme haben Sie in der Personalarbeit Ihre Anstellung formell gekündigt. Ist das richtig?

BF: Ja, an diesem Montag bin ich nicht zur Versammlung gegangen, sondern zur Abteilung, die die Personen einstellt und habe gleich meine Kündigung eingebracht.

R: Warum haben Sie nicht Georgien verlassen, ohne zu kündigen?

BF: Weil ich ein ehrlicher Mensch bin und es sich so gehört.

R: War das nicht eine Einladung für Ihre Verfolger?

BF: Ich weiß es nicht. Es war meine Pflicht.

R: Sie sagen, Sie mussten kooperieren, andernfalls hätten diese Leute Sie umgebracht oder Ihnen schweren Schaden zugefügt. Dieser Druck wird so groß, dass Sie Georgien verlassen müssen. Widerspricht es dann nicht jeder Lebenserfahrung, dass man in die Personalabteilung geht und offiziell kündigt, somit Ihren Verfolgern ganz klar macht, dass man nicht vorhat zu kooperieren. Wäre es nicht viel naheliegender, das man das Land verlässt, ohne zu kündigen und diesen Zeitvorsprung nützt?

BF: Ich habe daran ehrlich gesagt nicht gedacht. Ich dachte, es wäre meine Pflicht zu kündigen. Ich bin ein ehrlicher Mensch und ich wollte ehrlich alles erledigen. Vielleicht war das auch Handeln im Affektzustand.

R: Möchten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas sagen-?

BF: Nein.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Ich habe ein transplantiertes Hüftgelenk. Dann habe ich auch in der Brust Mastopathie, das ist eine gutartige Brusterkrankung. Ich habe Zysten. Ich gehe auch regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen. Daneben habe ich noch Flecken auf der Lunge, bisher konnte man aber keine bösartige Erkrankung feststellen. Am 07.11. bin ich wieder bei einer Kontrolluntersuchung und hoffe, dass sich die Sache als harmlos herausstellt. Bisher haben wir keine Anzeichen, dass es etwas Schwerwiegendes ist.

R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben.

BF: Ich bin verheiratet. Im Neujahr 2016 haben wir geheiratet. Ich habe früher in XXXX gelebt. Bei einer georgischen Freundin habe ich meine zukünftige Schwiegermutter kennengelernt. Die Freundin war schwanger. Die Schwiegermutter hat uns zu sich nach Hause zum Grillen eingeladen und da habe ich den Z kennengelernt. Das war im August 2015. Zu Silvester haben wir dann geheiratet. Ich bin gleich im September zu meinem zukünftigen Mann gezogen.

R: Haben Sie Deutsch-Prüfungen absolviert?

BF: Ich habe A2 gemacht und für B1.1 habe ich nur den Kurs besucht. Ich warte auf den B1.2-Kurs und dann lege ich die Prüfung für B1 ab.

Festgehalten wird, dass die BF immer wieder in deutscher Sprache spricht und sich hierbei verständlich artikulieren kann.

R: Wovon leben Sie?

BF: XXXX erhält mich.

R: Erhalten Sie GVS?

BF: Nein, ich bin mitversichert. Meine Tochter hat GVS von 100,-- Euro. Ich habe keine Versicherung von der Krankenkasse bekommen, weil ich Asylwerberin bin. Endlich hat XXXX etwas erreicht.

R: Hätten Sie eine Arbeit in Aussicht, wenn Sie eine Arbeitsgenehmigung hätten?

Z: Sie hätte mindestens fünf Arbeitsstellen in Aussicht als Zimmermädchen oder Küchengehilfin.

BF: Das Arbeitsamt hat mir immer eine Absage gegeben, weil ich als Asylwerberin nicht arbeiten darf.

R: Geht Ihre Tochter in die Schule?

BF: Ja.

R: Sind Sie vorbestraft?

BF: Nein.

Z: Ich auch nicht.

R: Haben Sie Verwandte in Georgien?

BF: Ja, meine Eltern, Schwestern samt deren Familie, Tanten und noch weitere Verwandte. Nur von Seiten meines Vaters habe ich keine Verwandten.

R an Z: Wie hoch ist Ihr Einkommen?

Z: 2000,-- Euro netto, davon muss ich allerdings 750,-- Euro für meine beiden Kinder an Alimenten bezahlen, sodass mir und meiner Frau 1.250,-- Euro übrig bleiben. Wir wohnen in einem Haus, das mir gehört. Ich zahle an Betriebskosten 100,-- Euro im Jahr. Ich muss pro Monat 400,-- Euro an Kreditrückzahlungen tätigen. 500,-- Euro pro Monat bleiben zum Leben. Das Auto ist auch geleast.

Übergeben wird ein Exemplar des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich aus diesen Informationen keine prinzipielle Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der georgischen Behörden ergibt. Ein weiteres Exemplar bleibt im Akt.

Eine Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von 14 Tagen wird eingeräumt.

BFV ersucht um Stellungnahmemöglichkeit: Ich möchte darauf hinweisen, das Familienleben ist nur in Österreich möglich wegen der zwei Söhne des Z.

BFV: Wie würde es Ihre Tochter aufnehmen, wenn Sie jetzt mit ihr zurück nach Georgien gehen würden?

BF: Das wäre viel zu großer Stress für meine Tochter. Ich bin eben mehr wegen meiner Tochter geflüchtet als wegen mir, weil ich Angst um sie hatte. Wenn ich alleine gewesen wäre, hätte ich vielleicht dagegen angekämpft, aber für meine Tochter ist es unmöglich, nach Georgien zurückzukehren. Sie ist sehr gut integriert und hat sehr viele Freunde in der Schule. Die Wochenenden verbringt sie sehr oft bei den Freunden.

Z: Ich habe sogar das Haus für die Tochter umgebaut.

BF: Sie nennt XXXX Papa. Sie hat eine gesunde familiäre Situation jetzt und genießt das. Die Lehrerin hat vorgeschlagen, dass sie in das Gymnasium weitergehen soll, weil sie später in XXXX Journalistik studieren möchte.

R: Können Sie mir eine Bestätigung über Ihre jetzige Arbeitsstelle bzw. einen Lohnzettel oder einen Sozialversicherungsdatenauszug schicken?

Z: Ja, ich werde das innerhalb von 14 Tagen tun.

Die BFV ersucht um eine Unterredungsmöglichkeit mit ihrer Mandantin. Diese wird gewährt. Die Verhandlung wird für fünf Minuten unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung gibt die BFV bekannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen wird. Der R erteilt eine Rechtsbelehrung. Die BF erklärt, dass sie über die Rechtsfolgen Bescheid wisse und dabei bleibe, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. nach Rücksprache mit der BFV zurückziehen zu wollen. Sohin wird festgehalten, dass Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.07.2015, GZ 1029809602 in Rechtskraft erwächst. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III.

Die BFV betont, dass für den Z ein Familienleben außerhalb Österreichs nicht möglich ist, da er andernfalls den Kontakt zu seinen zwei Söhnen aufgeben müsste.

Z: Einer der Söhne lebt bei einer Pflegefamilie, der andere in einer betreuten Wohngemeinschaft. Die Mutter der beiden Kinder ist 2014 in Juni gestorben. Die Großmutter mütterlicherseits lebt in der Ukraine und kann daher bei der Betreuung der Kinder nicht mithelfen. Meine Mutter hat psychische Probleme und ist daher langfristig nicht in der Lage, uns zu unterstützen. Meine Mutter lebte zwar nach dem Tod meiner Ehefrau bei uns, jedoch nur für die ersten drei Monate.

BF: Deshalb haben wir auch schnell geheiratet, weil wir dachten, wir können auch die Kinder zu uns holen. Weil ich möchte genauso die Mutter für seine Kinder sein, wie er für meine Tochter. Doch der Anwalt hat gesagt, dass das nicht möglich ist, solange ich Asylwerberin bin.

Zum Akt genommen werden in Kopie eine Lohnabrechnung der BF für Jänner 2016 ein A2-Prüfungs-Zeugis, eine Kursbestätigung über einen B1-1-Kurs, ein Bericht der Volksschule XXXX sowie eine Lernzielliste über die dritte Klasse (lediglich letztere im Original).

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Mit Eingabe vom 17.11.2016 gab die gewillkürte Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien präzisierend bekannt, dass sich die Beschwerdezurückziehung bezüglich Spruchpunkt I. auch auf den Bescheid betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin beziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Georgiens, der georgischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 26.08.2014 infolge irregulärer Einreise Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 1.) 1029809602-14913677 und 2.) 1029809700-14913685, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. war jeweils einzustellen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde in Österreich ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt, zudem steht sie aufgrund einer gutartigen Brusterkrankung sowie wegen auf Röntgenaufnahmen sichtbaren Unregelmäßigkeiten auf ihrer Lunge regelmäßig in fachärztlicher Kontrolle. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten.

Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin heiratete am XXXX den österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Die Beschwerdeführerinnen führen mit dem Genannten ein Familienleben, sie leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse der Stufe A2 und zeigt sich um den Erwerb vertiefender Sprachkenntnisse durch den Besuch weiterführender Kurse bemüht. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt derzeit durch finanzielle Unterstützungsleistungen ihres Ehemannes, ist jedoch bestrebt, ehestmöglich eine eigene Berufstätigkeit aufzunehmen und hat bereits Anstellungen in Aussicht. Die zehnjährige Zweitbeschwerdeführerin, welche Deutsch als Alltagssprache benutzt, besucht aktuell die Volksschule, wo sie gut in das Klassenleben integriert ist und gute schulische Leistungen erbringt.

1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird prinzipiell auf das der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichte Berichtsmaterial verwiesen, zu welchem diese nicht substantiiert Stellung bezog.

Auszugsweise werden die folgenden Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).

Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines”. Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).

Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).

Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).

Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Quellen:

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4. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).

Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA – Georgian Young Lawyers‘ Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015).

Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

7. Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).

Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).

Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere

korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015).

Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015).

Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).

Quellen:

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22. Grundversorgung/Wirtschaft

2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% – siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).

2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).

Quellen:

( )

23. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und –pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).

Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. – 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.

Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)

Hepatitis:

Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014)

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation – WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 61 von 62

24. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aufgrund der verfahrensgegenständlich vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente, insbesondere dem georgischen Personalausweis der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den insoweit glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wird von einem Feststehen der Identität der Beschwerdeführerinnen ausgegangen.

Zu betonen ist nochmals, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2016 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrer bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, zurückgezogen hat (siehe Seite 14 f der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Mit Eingabe vom 17.11.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien präzisiert, dass die insofern erfolgte Zurückziehung der Beschwerde im Familienverfahren auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelte. Die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015 sind damit in Rechtskraft erwachsen.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen, der Integrationsbereitschaft sowie dem Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten, welche belegen, dass sich die Beschwerdeführerinnen um eine sprachliche, soziale und berufliche Integration in Österreich bestrebt zeigen. Die Heirat der Erstbeschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen und das zwischen diesem und den beschwerdeführenden Parteien geführte Familienleben sind durch die vorgelegte Heiratsurkunde sowie die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Ehemannes belegt. Der erkennende Richter konnte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung sowohl vom aufrechten Familienleben zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem erwähnten österreichischen Staatsangehörigen, als auch von der hohen Integrationsbereitschaft der Erstbeschwerdeführerin überzeugen. Dabei ist zu betonen, dass die Erstbeschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gezeigt hat, dass ihr eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache bereits problemlos möglich ist.

Dass die Erstbeschwerdeführerin aktuell an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus deren eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie den im Laufe des Verfahrens vorgelegten bzw durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerinnen beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, welche im Wesentlichen mit den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen übereinstimmen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Auch die Beschwerdeführerinnen sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus den herangezogenen Länderberichten in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich, dass diesen im Falle einer aktuellen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, welche die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden (siehe dazu sogleich unter Punkt 3.5.). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass sich auch aus dem seitens der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten fluchtauslösenden Sachverhalt – selbst wenn man diesen als wahr annimmt – keine entsprechende Gefährdungslage ableiten ließe. Die Erstbeschwerdeführerin stützte ihre Fluchtgründe fallgegenständlich ausschließlich auf in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Bankwesen erfolgte Drohungen von privater Seite, in Bezug auf welche ihr die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch die Behörden ihres Herkunftsstaates möglich und zumutbar gewesen wäre. Alternativ hätte sie sich diesen – lokal begrenzt erfolgten – Drohungen auch durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Eine den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine sonstige existenzielle Notlage kann in Zusammenhang mit den vorgerbachten Vorfällen sohin, auch im Falle ihrer Wahrunterstellung, nicht angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.)

Zu A)

3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2016 bzw mit schriftlicher Eingabe vom 17.11.2016 sind die verwaltungsbehördlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 08.07.2015 hinsichtlich deren Spruchpunkten I. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu II.)

Zu A)

3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

3.4. Sicherer Herkunftsstaat

Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stellte in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.3.1.5.1. genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

3.5. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Infolge der Rechtskraft der Spruchpunkte bezüglich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten infolge der insoweit erfolgten Beschwerdezurückziehungen liegt eine vergleichbare Situation vor.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.6.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen (vgl. hierzu die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.) , noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Österreich an der Hüfte operiert, ihr wurde ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt. Zudem leidet sie an Mastopathie, einer gutartigen Brusterkrankung (Zysten), daneben befindet sie sich in regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle bezüglich ihrer Lunge. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.

Was die angeführten Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, nmN).

Wie dargelegt, leiden die beschwerdeführenden Parteien jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und bestehet zudem in Georgien zufolge der herangezogenen Länderberichten eine ausreichende, flächendeckende medizinische Grundversorgung, weshalb es der Erstbeschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat möglich wäre, ärztliche Behandlung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Leiden in Anspruch zu nehmen bzw die erforderlichen Kontrolltermine wahrzunehmen.

Weiters gilt es zu bedenken, dass die Erstbeschwerdeführerin in Georgien aufgewachsen ist, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist, desweiteren besuchte sie Schule und Hochschule in Georgien und besitzt mehrjährige Berufserfahrung in ihrem Herkunftsstaat. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um ein gesundes zehnjähriges Mädchen, welches ebenfalls über Kenntnisse der Landessprache verfügt und gemeinsam mit seiner Mutter nach Georgien zurückkehren würde. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und ihnen dieses nach wie vor in ihrer Heimat bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern könnte.

Aufgrund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Berufserfahrung sowie ihres familiären Rückhaltes, kann dieser auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige für sich und ihre Tochter aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihr dies laut eigenen Angaben bereits vor ihrer Ausreise durch ihre Anstellung im Bankwesen möglich gewesen ist. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr würde es den Beschwerdeführerinnen deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit der Erstbeschwerdeführerin und allfällige Unterstützung durch ihre in Georgien lebenden Angehörigen jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerinnen kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Den Beschwerdeführerinnen ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.6. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerinnen sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen. Dass dieser sein unionsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, hat sich fallgegenständlich nicht ergeben. Aufgrund des Fehlens eines grenzüberschreitenden Elements gilt die Erstbeschwerdeführerin sohin nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20c AsylG 2005 (VwGH 17.3.2009, 2008/21/0206, VwGH 20.3.2012, 2010/18/0257).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt, heiratete die Erstbeschwerdeführerin am XXXX einen österreichischen Staatsangehörigen, mit welchem die Beschwerdeführerinnen in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX leben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, mit welchem diese und ihre minderjährige Tochter ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK in Österreich führen, ist als österreichischer Staatsbürger naturgemäß im Bundesgebiet dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Eine Weiterführung des Familienlebens der Beschwerdeführerinnen mit dem Genannten in Georgien wäre nur erschwert möglich und im gegenständlichen Fall auch unverhältnismäßig bzw. unzumutbar, da der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin als österreichischer Staatsbürger in Österreich seit seiner Geburt verwurzelt ist, hier über entsprechende soziale, familiäre (insbesondere in Form seiner beiden minderjährigen Söhne) und gesellschaftliche Kontakte verfügt, einer laufenden, unselbständigen Arbeitsbeschäftigung nachgeht und über keine Kenntnisse der georgischen Sprache verfügt.

Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2013, Zl. 2013/22/0224, oder vom 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (in diesem Sinn z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0503) (vgl. zuletzt VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Ein solcher Sachverhalt liegt fallgegenständlich jedoch nicht vor und wäre den beschwerdeführenden Parteien eine Weiterführung ihres in Österreich begründeten Familienlebens in Georgien, wie dargelegt, nicht in zumutbarer Weise möglich. Bereits vor diesem Hintergrund würde sich eine Rückkehrentscheidung sohin als unzulässig erweisen.

Der erkennende Richter konnte sich darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich von dem Integrationsgrad der Beschwerdeführerinnen in Österreich überzeugen. Die Erstbeschwerdeführerin bemühte sich im Zuge ihres bisherigen Aufenthalts sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache und brachte zuletzt ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe A2 in Vorlage. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte sie glaubhaft dar, sich um einen weiteren Ausbau ihrer Deutschkenntnisse bemühen zu wollen und stellte unter Beweis, dass ihr eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache keine Schwierigkeiten bereitet. Ebenso betonte sie ihren Wunsch, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und derart zu ihrem Lebensunterhalt (welchen sie aktuell durch Unterstützung ihres Ehemannes bestreitet) beizutragen. Die zehnjährige Zweitbeschwerdeführerin besucht gegenwärtig die Volksschule in ihrer Heimatgemeinde und ist dort umfassend in das Schulleben integriert. Aus den vorgelegten Schreiben und Schulnachrichten ergibt sich, dass die Genannte durchwegs gute schulische Leistungen erbringt und als fleißige und höfliche Schülerin gilt, welche sich schnell an das Alltagsleben in Österreich gewöhnt hat.

Nicht verkannt wird demgegenüber die erst vergleichsweise kurze, etwas mehr als zweijährige, Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, welche deren persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich zwar im gewissen Maße mindert, doch wären die andernfalls erfolgenden, oben dargelegten, Eingriffe in das in Österreich bestehende Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht im Sinne des Artikel 8 EMRK gerechtfertigt.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen nach Georgien sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführerinnen neben dem im Österreich bestehenden familiären Bezug von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführerinnen betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.

3.7. Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor.

Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten § 14a NAG idgF lautet:

"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14b Absatz 2 NAG idgF als erfüllt anzusehen, wenn "der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt."

§ 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, normiert:

"(1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe A2 vor. Dadurch erfüllt die Genannte das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §§ 14a Abs 1 Z 4 bzw 14b Abs 2 Z 2 NAG, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt. Auch in Bezug auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" vor, zumal diese im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Primarschule in Österreich besucht (§§ 14b Abs 2 Z 3 iVm § 14a Abs 4 NAG).

3.8. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien, wie oben dargelegt, gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den Beschwerdeführerinnen jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

3.9. Zu IV., Anträge auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:

§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.

In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:

"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen‘) des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten‘ (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Im vorliegenden Verfahren wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegenden Beschwerdeschriften eingebracht wurden. Zudem liegt fallgegenständlich ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis mit der angesprochenen Rechtsberatungsorganisation vor, auch die mündliche Beschwerdeverhandlung fand unter Teilnahme der gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführerinnen statt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Parteien auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl VfGH 9.3.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG (auch vor dem Hintergrund der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13, zugrundeliegenden Erwägungen) oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachten, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien fallgegenständlich ab Beschwerdeeinbringung rechtsfreundlich vertreten waren.

Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher fallgegenständlich ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.

Die Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers waren daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Interessensabwägung vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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