BVwG L512 2148627-1

L512 2148627-1Federal Administrative CourtMar 8, 2017

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung

Full text

BVwG L512 2148627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L512.2148627.1.00

Spruch

L512 2148627-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Josef ZUCKERSTÄTTER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017, GZ.: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung

bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Frau XXXX , eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 29.08.2016 einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselarbeitskraft gemäß § § 12b Ziffer 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Unternehmen der nunmehrigen Beschwerdeführerin XXXX .

I.2. Mit Bescheid vom 14.10.2016, GZ.: XXXX , hat das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und machte geltend, dass Frau XXXX die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch A1 bestanden hat und sie sowohl jugoslawische als auch internationale Gerichte kochen könne.

I.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017, GZ.: XXXX , wies das AMS die Beschwerde als verspätet zurück.

I.5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht den Vorlageantrag.

I.6. Am 28.02.2017 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid vom 14.10.2016, GZ.: XXXX , am 11.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 03.02.2017 zur Post gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Das Datum der Übernahme des Bescheids vom 14.10.2016, GZ.: XXXX /GF:

XXXX , durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein. Das Datum des Postversands der Beschwerde ist auf dem Kuvert des Einschreibens ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Vorlageantrag zwar begründet, aber weder das Datum der Übernahme noch das Datum der Aufgabe der Beschwerde bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.

Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2 Ziffer 1).

Im Beschwerdefall hat bereits das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Verspätung der Beschwerde aufgegriffen. Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.1.), hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des fristgerechten Vorlageantrags in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung

II.3.2.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:

Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen.

Gemäß § 32 Absatz 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Absatz 3 AVG werden Tage des Postlaufs nicht in diese Frist eingerechnet (Postlaufprivileg).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag (21:00 Uhr) zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vergleiche dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153)

II.3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Bescheid vom 14.10.2016, GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin am Freitag den 11.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Somit endete die Beschwerdefrist am Freitag den 09.12.2016. Die Beschwerde wurde erst am Freitag dem 03.02.2017 zur Post gegeben und damit verspätet erhoben.

Folglich hat das AMS in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde zu Recht als verspätet zurückgewiesen und daher auch nicht in der Beschwerdesache selbst entschieden.

Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen.

II.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung der Beschwerde aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Fristenlauf abgeht.

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