W170 2148218-1•BVwG W170 2148218-1
W170 2148218-1Federal Administrative CourtMar 7, 2017
Kultusangelegenheiten, Landesverwaltungsgericht, mittelbare<br/>Bundesverwaltung, örtliche Zuständigkeit, Unzuständigkeit BVwG,<br/>Weiterleitung
W170 2148218-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde vom 3.10.2016 und den Vorlageantrag vom 6.2.2016 von XXXX, alle vertreten von Rechtsanwalt Mag. Franz KELLNER, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 2.09.2016, Zl. BKA-KA9.070/0025-Kultusamt/2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2016, BKA-KA9.070/0026-Kultusamt/2016, beschlossen:
A) Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I.1. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundeskanzlers vom 2.9.2016, Zl. BKA-KA9.070/0025-Kultusamt/2016, wurde eine Wahlaufsichtsbeschwerde von XXXX, alle vertreten von Rechtsanwalt Mag. Franz KELLNER, die Wahlanzeige der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 20.6.2016 nicht zur Kenntnis zu nehmen, abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde vom 3.10.2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bundeskanzlers vom 29.11.2016, BKA-KA9.070/0026-Kultusamt/2016, abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht hatten, wurde dieser, die Beschwerde und die bezugnehmenden Verwaltungsakte mit Anschreiben vom 16.12.2016 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
2. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.2.2017, Gz.en 101/024/15478/2016-1 ua., wurden der Vorlageantrag die Beschwerde und die bezugnehmenden Verwaltungsakte gemäß "§17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG" zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Akte trafen am 22.2.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Zu A)
1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – die Verwaltungsgerichte der Länder.
Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass in Art. 131 B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG knüpfe – so die Materialien weiter – daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen,
– wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt sei;
– wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut seien;
– wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen sei.
Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.
2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Art. 131 B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vorsieht. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (siehe VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbare Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
3. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923/2014, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art. 102 Abs. 1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet.
4. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren nach dem Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015 (in Folge: IslamG). Der Vollzug der hier relevanten Bestimmungen des IslamG obliegt zwar gemäß § 28 Abs. 2 IslamG dem Bundeskanzler, ist jedoch dem Vollzugsbereich Kultus (Art. 10 Abs. 1 Z 13 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, in Folge: B-VG) zugehörig; weder wird der Kultusbereich in Art. 102 Abs. 2
B-VG erwähnt, noch finden sich andere gesetzliche Normen, die einen Vollzug des Kultus-Bereichs in unmittelbarer Bundesverwaltung zulassen; insbesondere der Umstand, dass die Entgegennahme der Meldung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft gemäß Art. 6 leg.cit. des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868 in der Fassung dRGBl. I S 384/1939, der Bezirksverwaltungsbehörde ("politische Behörde") zukommt, zeigt allerdings, dass der Kultusbereich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird.
5. Mangels einer gesetzlichen Übertragung an das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden im Kultus-Bereich bzw. im Regime des IslamG zu entscheiden, liegt die Zuständigkeit daher beim örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht.
6. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei Bescheidbeschwerden (in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG.
Gemäß § 3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier § 3 Z 2 AVG anzuwenden und liegt laut Aktenlage daher nach (nicht präjudizieller) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vor; diesem werden daher die Akten weitergeleitet.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes- oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes im Vollzugsbereich "Kultus" fehlt.
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