BVwG W168 2128284-1

W168 2128284-1Federal Administrative CourtMar 3, 2017

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Full text

BVwG W168 2128284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W168.2128284.1.00

Spruch

W168 2128190-1/11E

W168 2128189-1/6E

W168 2128188-1/6E

W168 2128187-1/6E

W168 2128284-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von

1. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1103780410 / 160168135

2. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1103780606 / 160148334

3. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1103779507 / 160148355

4. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1103779202 / 160148342

5. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1103779605 / 160148369

zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.01.2016 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an.

Eine durchgeführte Eurodac Abfrage ergab eine Registrierung im Zuge einer Asylantragstellung der erst- als auch der zweitbeschwerdeführenden Partei in Polen mit Datum 21.01.2016.

Aufgrund der während der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Angaben hinsichtlich des Reiseweges, bzw. aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers und des damit nachweislichen erstmaligen Betretens des Gebietes der Mitgliedsstaaten über Polen, führte das Bundesamt auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO gestützte Konsultationen mit Polen.

Mit schriftlicher Erklärung vom 09.03.2016 teilte Polen ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 18 1 b Dublin III VO dem BFA mit.

Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Beschwerdeführer bekämpften diese Entscheidungen des Bundesamtes mittels der gegenständlichen Beschwerden.

Mit auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteter Information des BFA vom 06.12.2016 wurde mitgeteilt, dass in den vorliegenden Verfahren die Überstellungsfrist bereits geendet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten illegal über mehrere Staaten, jedoch nachweislich erstmalig über Polen in das Gebiet der Mitgliedsstaaten gelangend in das österreichische Bundesgebiet ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Polens aufgrund der erteilten Zustimmung gem. Art. 18 1 b Dublin III VO mit Datum 09.03.2016 unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich keine Hinweise.

Die Beschwerdeführer wurden bis Dato nicht nach Polen überstellt, Aussetzungen bzw. Fristverlängerungen aufgrund unbekannten Aufenthaltes haben nach Kontaktaufnahme und Information des BFA vom 06.12.2016 in casu nicht stattgefunden.

Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO ist in den gegenständlichen Verfahren folglich mit Datum 09.09.2016 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des Bundesamtes.

Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungsakten und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt in den gegenständlichen Verfahren abgeklärt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

Mit schriftlicher Erklärung vom 09.03.2016 teilte Polen ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 18 1 b Dublin III VO dem BFA mit.

Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.

Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist mit Datum 09.09.2016 stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.

Dementsprechend waren gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheide zu beheben und die Verfahren zur Führung materieller Verfahren in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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