BVwG W134 2105956-1

W134 2105956-1Federal Administrative CourtMar 3, 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Full text

BVwG W134 2105956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W134.2105956.1.00

Spruch

W134 2105956-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117902671, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 03.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115943443, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.728,30 gewährt. Auf Basis von 10,80 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 24,20 ha wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,80 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100787, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.550,98 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 177,32 ausgesprochen. Auf Basis von 9,70 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 24,20 ha nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,70 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.05.2012 eine rechtzeitige Beschwerde eingebracht.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117902671, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.654,15 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.550,98 eine weiter Zahlung in Höhe von EUR 103,17 überwiesen. Auf Basis von 10,34 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 24,20 ha nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,34 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.10.2012 ein rechtzeitiger Vorlageantrag eingebracht.

6. Mit Datum vom 14.04.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt. Die AMA führte in der Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens aus, dass ein neues Berechnungsergebnis zur Verfügung stehe, aufgrund dessen der Vorlageantrag von der AMA zur Gänze positiv beurteilt werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens vom 14.04.2015 geht hervor, dass sich die Sachlage dahingehend geändert hat, dass ein neues Berechnungsergebnis zur Verfügung steht. Laut den Angaben der AMA würde nun wieder ein ZA in Höhe von 10,80 zugeteilt und ausbezahlt werden. Diesen Ausführungen ist nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen (Report vom 14.04.2015) beizupflichten und daher davon auszugehen, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ergeben werden. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde somit augenscheinlich unzureichend ermittelt.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens u.a. die Ergebnisse des neuen Berechnungsergebnisses zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch ein diesbezüglich erstattetes Vorbringen der Beschwerdeführerin zu würdigen haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls abgesehen werden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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