W129 2141719-1•BVwG W129 2141719-1
W129 2141719-1Federal Administrative CourtMar 3, 2017
Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Legalitätsprinzip, Pädagogische Hochschule, Satzung,<br/>Verordnungsprüfung, Vizerektor, Zuständigkeit
W129 2141719-1/4Z
Antrag
gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2
B-VG
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache der Mag. XXXX, vertreten durch RA Mag. Karin Sonntag, gegen den Bescheid des Vizerektors für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften der Pädagogischen Hochschule XXXX vom 05.09.2016, GZ. PH/490/16, zu stellen nachfolgend den
ANTRAG
auf Aufhebung des 4. Satzungsteiles der Pädagogischen Hochschule XXXX (Einrichtung eines für den Vollzug der studienrechtlichen Vorschriften zuständigen monokratischen Organs), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule XXXX, Nr. 2/2015), wegen Gesetzwidrigkeit.
I. Sachverhalt
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.04.2014 an der Pädagogischen Hochschule XXXX die Anerkennung mehrerer erbrachter Leistungen für den Lehrgang "Besuchsschullehrer und Besuchsschullehrerinnen – Block 3".
1.2. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben des Rektorats der Pädagogischen Hochschule XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 25 HG mangels Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen "abgelehnt".
Der Kopf des Schreibens lautet: "Pädagogische Hochschule XXXX .
Datum: 17.11.2015. Geschäftszahl: PH/769/15". Die im Akt befindliche Urschrift des Schreibens trägt die Unterfertigungsklausel "Rektorat F.d.R.d.A."
1.3. Am 10.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung "Beschwerde gegen den Bescheid der Pädagogischen Hochschule XXXX vom 17.11.2015" und begründete diese unter anderem damit, dass es sich bei der angefochtenen "Erledigung" um einen Nichtbescheid handeln würde, da auf dieser weder der Name des Genehmigenden noch eine Unterschrift erkennbar wären. Im weiteren Beschwerdevorbringen wurden Verfahrensmängel, die Verletzung der Begründungspflicht, das Vorliegen von Willkürlichkeit und Befangenheit sowie eine unrichtige Begründung geltend gemacht.
1.4. In einer Stellungnahme des Hochschulkollegiums der Pädagogischen Hochschule XXXX vom 13.01.2016 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde auf das inhaltliche Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, nicht aber auf das Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Nichtbescheides.
1.5. Einlangend am 17.02.2016 wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
1.6. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 legte die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung die ihr am 18.11.2015 zugestellte Ausfertigung der angefochtenen "Erledigung" der belangten Behörde dem Gericht vor. Diese Ausfertigung trägt die Fertigungsklausel "Rektorat F.d.R.d.A." und darüber handschriftlich "i.V." sowie eine unleserliche Unterschrift.
1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, Zl. W203 2121614-1/2E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und dies auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt begründet: die Beschwerde richte sich gegen eine lediglich vermeintliche Erledigung, welcher jedoch kein Bescheidcharakter zukomme. Es sei weder eine gesetzeskonforme behördeninterne Genehmigung der "Erledigung" auf Grund der fehlenden Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift noch eine gesetzeskonforme Ausfertigung auf Grund der für die Beschwerdeführerin fehlenden Erkennbarkeit des die "Erledigung" Genehmigenden und der fehlenden Unterschrift des Beglaubigenden zustande gekommen. Beides bewirke die absolute Nichtigkeit des Aktes.
1.8. Mit Bescheid des Vizerektors für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften der Pädagogischen Hochschule XXXX, Prof. Dr. XXXX, vom 05.09.2016, Zl. PH/490/16, wurde der Antrag auf Anrechnung bestimmter Lehrveranstaltungen für den Lehrgang Besuchsschullehrer und Besuchsschullehrerinnen gem. § 56 Abs 1 iVm § 25 Hochschulgesetz 2005 abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 08.09.2016.
1.9. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.10.2016. In dieser wird unter anderem geltend gemacht, dass kein Beschluss des Kollegialorganes "Rektorat" vorliege, es sei das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. Darüber hinaus wurden weitere formelle und materielle Mängel moniert.
1.10. Mit Schreiben vom 05.12.2016 (Eingang: 07.12.2016) legte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Rechtslage
2.1. Über Anträge auf Anerkennung (Anrechnung) bestimmter Prüfungen, Ausbildungen und Ausbildungsteile (Studien, Teile von Studien) hat – entgegen der Rechtsansicht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin – nicht das Rektorat, sondern gem. § 56 Abs 1 Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl I Nr. 30/2006 idgF, vielmehr das für die studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ abzusprechen.
2.2. Die Einrichtung dieses Organs erfolgt gem. § 28 Abs 2 Z 2 HG in der Satzung der Pädagogischen Hochschule.
2.3. Die Pädagogische Hochschule XXXX hat in Teil 4 ihrer Satzung (Mitteilungsblatt Nr. 2/2015) folgende Regelungen getroffen:
4 Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen
Da das Kollegialorgan Studienkommission für die Vollziehung studienrechtlicher Angelegenheiten erst in zweiter und letzter Instanz zuständig ist (§ 17 Abs 3 Z 2 Hochschulgesetz), ist hiefür als erste Instanz ein monokratisches Organ einzurichten und in der Satzung festzulegen (siehe die Erläuternden Bemerkungen).
Die Verpflichtung zur Einrichtung für die Vollziehung in studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organen ergibt sich aus § 28 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 Hochschulgesetz.
Bestimmungen
§ 1 Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in Bachelor-Studiengängen
Die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen obliegt dem/der Vizerektor/in
§ 2 Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in Master-Studiengängen
Die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen obliegt dem/der Vizerektor/in
§ 3 Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in Hochschullehrgängen mit mehr als 60 ECTS-Punkten
Die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen obliegt dem/der Vizerektor/in
§ 4 Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in Hochschullehrgängen mit weniger als 60 ECTS-Punkten
Die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen obliegt dem/der Vizerektor/in
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in erster Instanz treten mit Beschluss durch das Rektorat und nach Genehmigung des Hochschulrats der PHS in Kraft.
2.4. An der Pädagogischen Hochschule XXXX besteht das Rektorat aus einer Rektorin und zwei Vizerektoren (vgl. Organisationsplan der Pädagogischen Hochschule XXXX, Mitteilungsblatt Nr. 2/2016).
Punkt 2.3.3. des genannten Organisationsplanes regelt in Bezug auf die Vizerektoren:
Vizerektoren, Vizerektorinnen
Die Vizerektoren/ Vizerektorinnen sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, in den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.
Zuständigkeitsbereiche der Vizerektor/innen:
a) Vizerektor/Vizerektorin für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften:
• Verantwortung für alle sozial- und gesellschaftswissenschaftlichen Belange in Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Schulpraxis und Forschung
• Leitung der Fort- und Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule
XXXX • Erstellen von Personalentwicklungsplänen der Fort- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutsleiter/innen
• Entwicklung der Forschung
• Bundeszentren
• Lehrgänge
• Kooperation im Verbund Mitte
b) Vizerektorin/ Vizerektor für Fachwissenschaft und –didaktiken:
• Verantwortung für alle Belange der Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Schulpraxis und Forschung
• Leitung der Ausbildung der PH-XXXX • Erstellen von Personalentwicklungsplänen im Bereich der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutsleiter/innen
• Entwicklung der Lehre an der PH-XXXX
• Weiterentwicklung und Organisation der Schulpraxis
• International Office
• Servicestelle Zeit.Raum
• Curriculumsentwicklung
• Kooperation im Verbund Mitte
Weitere Zuteilungen von Verantwortlichkeiten und Aufgaben werden im Rektorat vorgenommen und in einem Aufgabenportfolio festgehalten.
III. Zulässigkeit und Umfang des Antrages
3.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 u.a.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
3.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob Vizerektor (für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften) Prof. Dr. XXXX als der den gegenständlich angefochtenen Bescheid unterfertigende Vizerektor zu Recht die Funktion als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige monokratische Organ wahrgenommen hat. Somit sind die Bestimmungen des (auf seine Verfassungskonformität zu prüfenden) Satzungsteils der Pädagogischen Hochschule XXXX über die Einrichtung eines studienrechtlichen Organs zu beachten.
3.3. Der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Norm ist derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der – wie weiter unten dargelegt wird – verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung des gesamten vierten Satzungsteiles (Einrichtung eines für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs) der Pädagogischen Hochschule XXXX notwendig. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).
IV. Bedenken
Verfassungswidrigkeit wegen Verstoß gegen Art 18 iVm Art 83 Abs 2
B-VG
Nach herrschender Lehre und Judikatur ist aus Art 18 Abs 1 und 2 B-VG das Gebot inhaltlich ausreichend bestimmter Regelungen abzuleiten, wobei der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass der durch Art 18 B-VG gebotene Determinierungsgrad dem "jeweiligen Regelungsgegenstand" adäquat sein müsse ("differenziertes Legalitätsprinzip", VfSlg 17.348, 19.700). Unter anderem wurde in der Judikatur auch die Rechtsansicht entwickelt, dass der Rechtsunterworfene die Rechtslage eindeutig und unmittelbar feststellen können müsse (ua. VfSlg 14.759 und 15.235 zu baurechtlichen Rechtsnormen).
Eine besonders strenge Linie wird in der Judikatur zur Begründung einer behördlichen Zuständigkeit vertreten (Mayer/Muzak, B-VG, 5. Aufl., Art 18, II.4. mit zahlreichen Beispielen).
Diese Anforderungen werden in Bezug auf den 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule XXXX (Einrichtung eines für den Vollzug der studienrechtlichen Vorschriften zuständigen monokratischen Organs) jedoch nicht erfüllt:
Der genannte Satzungsteil begründet sowohl in Bezug auf Bachelor-Studiengänge (§ 1), als auch Master-Studiengänge (§ 2) und Hochschullehrgänge (§§ 3 und 4) die Zuständigkeit des Vizerektors bzw. der Vizerektorin, ohne näher zu determinieren, welcher der beiden Vizerektoren der Pädagogischen Hochschule XXXX als für den Vollzug der studienrechtlichen Vorschriften zuständiges Organ zu handeln hat. Dies ergibt sich auch nicht - ungeachtet etwaiger weiterer rechtlicher Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Begründung einer behördlichen Zuständigkeit – aus dem Organisationsplan der Pädagogischen Hochschule, wo weder für den Vizerektor für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften noch für den Vizerektor für Fachwissenschaft und –didaktiken das Aufgabenfeld des studienrechtlichen Organs angeführt wird.
Für die Normunterworfenen – und somit auch für die Beschwerdeführerin – ist somit nicht eindeutig und unmittelbar feststellbar, welcher der beiden Vizerektoren als zuständiges studienrechtliches Organ zu fungieren hat.
Somit erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Gebot einer klaren und eindeutigen Festlegung der Behördenzuständigkeit nach eindeutigen Regeln im gegenständlichen Verfahren als verletzt (vgl. Mayer/Muzak, B-VG, 5.Aufl., Art 83, II.2).
V. Antrag
Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den
ANTRAG
auf Aufhebung des 4. Satzungsteiles der Pädagogischen Hochschule XXXX (Einrichtung eines für den Vollzug der studienrechtlichen Vorschriften zuständigen monokratischen Organs), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule XXXX, Nr. 2/2015), wegen Gesetzwidrigkeit.
VI. Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.
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