W103 1302249-2•BVwG W103 1302249-2
W103 1302249-2Federal Administrative CourtMar 2, 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W103 1302249-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richterin Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, Zl. 1003.496-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2016
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde hinsichtlich Sp. III. wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wird gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, russischer Volksgruppenzugehörigkeit. Am 14.12.2004 beantrage der Genannte vor der Erstbehörde die Asylgewährung und wurde er am 20.12.2004 erstmalig vor der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zl. 04 25.071-BAW, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach der Russischen Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Tenor der Erstentscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreise- bzw. Antragsmotiven aufgrund aufgetretener krasser Divergenzen in den Angaben kein realer Hintergrund korrespondiere.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, A12 302.249-1/2008/11E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr 101/2003 abgewiesen, desweiteren wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL I Nr. 101/2003, iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die seitens des Beschwerdeführers im zweiinstanzlichen Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten Ausreisemotive haben nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt bzw. der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.
Das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 18.03.2009 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2009, U 1252/09-5, wurde die Behandlung einer gegen das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofs eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
Mit Eingabe vom 03.08.2009 erklärte der Beschwerdeführer seine Absicht, freiwillig auszureisen.
2. 1 Am 23.04.2010 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem wurde er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab dabei an, Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens verlassen zu haben, da ihm mitgeteilt worden sei, er müsse Europa verlassen. Am 14.09.2009 sei er daher aus Österreich per Flugzeug nach Serbien ausgereist, wo er sich anschließend bis zum 21.09.2009 in einem Dorf namens XXXX aufgehalten habe. Er sei dann nach XXXX weitergereist und sei nach einem Aufenthalt von einigen Tagen mit dem Autobus nach XXXX gefahren, wo er am Abend des 25.09.2009 eingetroffen sei. Von dort aus habe er sich an seine Meldeadresse in der Heimatgemeinde XXXX begeben, wo er bis zum 10.01.2010 bei seiner Großmutter gelebt habe. Anschließend sei er nach Moskau gereist, von dort aus sei er am 28.03.2010 ausgereist, um nach Österreich zurückzukehren. Grund sei gewesen, dass ihm in Russland Gefahr drohe. Auf die Frage, warum er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, neue Gründe zu haben. Nach seiner Rückkehr habe er in der Heimat Arbeit gesucht. Man habe ihn beschattet, am 17.12.2009 seien Milizpolizisten in das Haus seiner Mutter gestürmt, welche ihm ohne Erklärung Handschellen angelegt und seine Sachen und Dokumente in einen Plastiksack gepackt hätten. Man habe ihn zum Milizposten gebracht, wo er vom zuständigen Beamten ihres Bezirkes verhört worden sei. Der Name dieses Mannes würde XXXX lauten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er Beweise dafür besäße, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 gegen den russischen Staat tätig gewesen sei. Im Jahre 2004 sei ein Mann, welcher Leiter der Opposition gewesen sei und Demonstrationen und Anderes organisiert habe, verhört worden. Dieser Mann hätte erzählt, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und etliche andere Personen, auch medizinisches Personal, gegen die Regierung gerichtete Demonstrationen organisiert hätten. Am 18.12.2009 sei der Beschwerdeführer von Polizisten geschlagen und in eine Zelle gesperrt worden, am gleichen Tag sei er vor dem Chef der Miliz namens XXXX verhört worden. Ihm seien Fotos gezeigt worden, auf welchen der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mann, welcher die Demonstrationen organisiert habe, abgelichtet gewesen sei. Es sei gedacht worden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wegen der Knüpfung neuer Kontakte zum Zwecke der Veranstaltung von Demonstrationen erfolgt sei. Dabei habe man ihn fotografiert, ihm diese Fotos vorgelegt und vorgehalten, dass er Organisator bzw. Veranstalter jener Demonstrationen sei, was jedoch nicht zuträfe. Möglicherweise habe die Miliz eine Anzeige gegen ihn erstattet und einen Akt über ihn angelegt. Der Beschwerdeführer habe dann ein Dokument unterschrieben, in welchem er sich verpflichte, für die Miliz zu arbeiten und Informationen weiterzuleiten. Nach Leistung der Unterschrift habe man ihn verprügelt, er habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Bis zum 05.01.2010 habe er sich dann im Krankenhaus aufgehalten, an diesem Tag sei ihm eine Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. Die Polizisten seien zuvor ständig ins Spital gekommen, um sich nach ihm zu erkundigen und um ihn zu kontrollieren; sie hätten ihn mitnehmen wollen, doch sei von den Ärzten gesagt worden, dass sie warten müssten, bis sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bessere. Darüber habe er keine Bestätigung. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, umgebracht zu werden, dies würde sogar mit Sicherheit geschehen. Nachgefragt, sei ihm die Änderung seiner Fluchtgründe seit November 2009 ? als man begonnen habe, ihn zu beschatten ? bekannt. Seinen neuerlichen Asylantrag stelle er, da er in Russland nicht leben könne, er würde umgebracht oder zum Krüppel gemacht werden. Auf die Frage nach sonstigen sachdienlichen Hinweisen machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seinem Reiseweg bzw. seiner Schleppung.
Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen österreichischen Führerschein vor. In einem Schreiben vom 23.04.2010 bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers, welche in Österreich über eine Niederlassungsbewilligung sowie über eine Arbeit beim Roten Kreuz verfüge, dem Beschwerdeführer in ihrer Wohnung Unterkunft zu gewähren und für dessen Unterhalt aufzukommen.
2.2. Mit Bescheid vom 06.10.2011 zu Zl. 10 03.496-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II), jeweils ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest (AS 330) und traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
2. 3 Mit Eingabe vom 09.12.2011 wurden die Niederlassungsbewilligungen der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers in Kopie übermittelt.
2.4. Mit Eingabe vom 20.02.2012 wurde die Vollmacht von Dr. Lennart BINDER bekannt gegeben.
2.5. Am 02.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim BVwG statt an dem der BF teilnahm. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen.
Zu Beginn der Verhandlung gab der durch einen RA vertretene BF bekannt, die Beschwerde hinsichtlich der Sp. I. und II. zurückziehen zu wollen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. u II der angefochtenen Bescheide im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.12.2016, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 06.10.2011 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde, der bezughabenden Gerichtsakte, und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, seine Identität feststeht. Die Beschwerdeführer gelangten im Dezember 2004 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und hält sich seit diesem Zeitpunkt auf Grundlage vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz (mit Unterbrechung zwischen den beiden Asylanträgen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines mehr als zwölfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinsichtlich einer Integration bestrebt gezeigt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines langjährigen Aufenthaltes einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausreichend gute Deutschkenntnisse.
Der BF konnte ein Deutschzeugnis der Stufe A/2 ausgestellt vom ÖSD am 14.12.2016 vorlegen.
Der Erstbeschwerdeführer ist bemüht seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden und konnte zwei voneinander unabhängige Einstellungszusagen vorlegen.
Dem BF wurde ua. von der Firma XXXX, ein Arbeitsplatz als "Werbemonteur" in Vollzeitbeschäftigung für einen Bruttomonatslohn von € 1.684.- mittels Einstellungszusage in Aussicht gestellt, sobald er eine entsprechende Arbeitserlaubnis hat.
Auf Grundlage seiner ausreichenden Deutschkenntnisse und der vorgelegten Arbeitsplatzzusagen ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt für sich aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.
Der BF hat seit 2 Jahren eine ukrainische Freundin, welche sich mit einem Studentenvisum in Österreich aufhält.
Der BF wird von seinen Eltern bzw. seinem Bruder (welche alle einen Aufenthaltstitel in Österreich haben) unterstützt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.06.2013 (RK 17.06.2013), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 229 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.11.2013 (RK 22.11.2013), XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahles durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. (Auskunftsbeschränkung mit 22.11.2013).
Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der in diesem Zeitraum gesetzten Integrationsschritte würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) der beschwerdeführenden Partei darstellen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und Gerichtsakte des Beschwerdeführers, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zu deren Staatsangehörigkeit beruht auf den diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer.
Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinen Eltern ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes.
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführer anzuerkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. u II der angefochtenen Bescheide im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.12.2016, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 06.10.2011 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Rechtssatz Nummer 2 zu Fr 2014/20/0047 vom 29.04.2015 aus, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; diese Voraussetzungen treffen auf die vorliegenden Verfahren zu.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
1.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
1.3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführer befinden sich seit nunmehr annähernd mehr als zwölf Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinen Eltern in einer Mietwohnung in XXXX. Der Beschwerdeführer versucht derzeit durch die Bewerbung bei mehreren Arbeitgebern seine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen und ist durchaus davon auszugehen, dass er in naher Zukunft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich von staatlichen Unterstützungsleistungen unabhängig zu bestreiten.
Er konnte zwei voneinander unabhängige Einstellungszusagen vorlegen.
Dem BF wurde ua. von der Firma XXXX, ein Arbeitsplatz als "Werbemonteur" in Vollzeitbeschäftigung für einen Bruttomonatslohn von € 1.684.- mittels Einstellungszusage in Aussicht gestellt, sobald er eine entsprechende Arbeitserlaubnis hat.
Der BF konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass ihm eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache ohne Schwierigkeiten möglich ist und er einen weiteren Ausbau seiner Sprachkenntnisse anstreben. Dazu wird auch auf das bereits angeführte ÖSD Sprachzeugnis "A2" verwiesen.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Österreich.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa VwGH vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2011/18/0256).
Die BF befinden sich - zwar nicht durchgehend - sondern mit Unterbrechungen von März 2009 bis April 2010 - seit mehr als zwölf Jahren legal in Österreich. Jedoch seit dem 2. Antrag im April 2010 auch schon wieder nahezu 6 Jahre legal in Österreich, wobei diese lange Verfahrensdauer dem BF nicht angelastet werden kann.
Der BF wurde zwar unbestritten zwei Mal, 70 Tags zu je € 4.-, bzw. 3 Monate bedingte Freistr. mit Probezeit 3 Jahre (zuletzt am 22.11.2013) rechtskräftig bestraft, wobei das Datum der letzten Tat mehr als 3 Jahre zurückliegt. Der BF bereut jedoch sein strafbares Verhalten und zeigt sich einsichtig wie in der Verhandlung hervorgekommen ist. Auch hat er sich in den Jahren seit der letzten Tat wohlverhalten und ist aufgrund der nunmehrigen Lebensumstände (Unterstützung durch die Eltern, Bruder, sowie Freundin) nicht mit einem Rückfall zu rechnen. Es ist daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Auch das Strafgericht hat im Urteilszeitpunkt (November 2013), wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe allein genügen werde, dem BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat demnach angenommen, beim BF bestehe angesichts der Androhung der Vollziehung der Strafe keine Wiederholungsgefahr.
Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG kann somit nicht mehr ausgegangen werden.
Bemerkenswert sind ferner die umfangreichen Kenntnisse der deutschen Sprache, welche sich der BF weit über das erwiesene Niveau "A2" hinaus angeeignet hat.
Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Von einem Fehlen jeglicher Integration und dem Vorliegen eines dahingehenden Ausnahmefalls, welcher eine Rückkehrentscheidung nach einem derart langjährigen, überwiegend rechtmäßigen, Aufenthalt laut oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erscheinen lassen würde, kann im Falle der Beschwerdeführer, wie oben aufgezeigt, keinesfalls die Rede sein. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen XXXX. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat XXXX jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.
1.4. Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Gemäß § 14b Abs. 2 Z 3 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw. gemäß Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie gemäß Z 5 einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.
Gemäß § 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.
Gemäß § 3 Abs. 4 Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.
Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Partei in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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