W200 1251212-3•BVwG W200 1251212-3
W200 1251212-3Federal Administrative CourtFeb 28, 2017
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtgifthandel, Verbrechen
W200 1251212-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion NÖ vom 26.11.2015, Zl. 232129002 + 150716190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I., II., des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.12.2001 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 18.01.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2001 unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte jedoch unter Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Beweiswürdigend wurde zum Spruchpunkt II. ausgeführt, dass sich die Unzulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf die allgemeine Sicherheitslage gründe.
Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass der Asylgerichtshof die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig erachtet hätte.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 06.07.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG), 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.
Mit Urteil vom 10.01.2014 des Landesgerichts für Strafsachen, 64hv117/13p wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2, 3. Fall Abs. 2 Z 2 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ein. Im Rahmen der Einvernahme am 11.08.2015 wurde ihm dies zur Kenntnis gebracht und er gab an kein Vereinsmitglied zu sein und auch keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich zu haben. Seine Eltern und Geschwister und seine Frau würden in Afghanistan leben, in ärztlicher Behandlung sei er nicht.
Ergänzend verwies er darauf, dass in Kabul schlechte Bedingungen herrschten und im 27. Ramadan hätte man auf seine Tante und deren Sohn geschossen. Sein Bruder sei auch im Jahr 2011 an einem Unfall verstorben. Im Jahr 2012 habe er begonnen Drogen zu konsumieren.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 18.01.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von amtswegen aberkannt und unter Spruchpunkt II. ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus Österreich nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei und unter Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
In der Begründung wurde auf die beiden im Verfahrensgang wiedergegebenen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verwiesen und die Niederschrift vom 11.08.2015 wiedergegeben. Die wahre Identität des Beschwerdeführers wurde mangels vorliegender Dokumente nicht festgestellt.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 einen Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Dies sei in seinem Fall erfüllt. Er sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zwei Mal verurteilt worden.
Zu Spruchpunkt IV. wurde rechtlich ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wäre.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen sei gemäß § 57 AsylG von Amts wegen und auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiterhin vorlägen, es sei denn, der Drittstaatangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden sei oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei.
In seinem Fall hätte festgestellt werden können, dass ihm gemäß § 57 AsylG keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen gewesen wäre. Er sei bereits zwei Mal rechtskräftig wegen Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden und stelle eine erhebliche Gefahr für die österreichische Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Er hätte das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen und wolle sich dadurch seinen Lebensunterhalt in Österreich aufbessern. Er hätte wissentlich die Gesundheit Anderer zum eigenen Wohl geschädigt. Daher sei eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen. Da in seinem Fall keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wäre, käme eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amtswegen entsprechend § 58 Abs. 2 AsylG schon von vornherein nicht in Betracht. Der Aufenthalt sei deshalb gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. wurde gerügt, dass die erste Verurteilung vom 06.07.2012 nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht mehr vorgehalten werden dürfe, da ihm danach eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 52 AsylG vom Jänner 2013 für ein weiteres Jahr verlängert worden sei. Damit bleibe eine einzige Verurteilung, die aus der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers resultiere und deren Tragweite er nunmehr erkannt hätte.
Der Beschwerdeführer sei seit 2001 in Österreich aufhältig und damit im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung 2011/51/EG längst daueraufenthaltsberechtigt gewesen wäre. Unter sinngemäßer Würdigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG wäre auch die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz unter Erfüllung weiterer Kriterien zu Prüfen und damit jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen, der den Beschwerdeführer unter anderem Arbeitsmarktzugang gewähre.
Es erfolgten Ausführungen zum Begriff "schwere Straftat" und zum Privatleben und zur Aufenthaltsverfestigung.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.02.2017 wurde der Beschwerdeführer auf § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 hingewiesen und rügte dessen Europarechtswidrigkeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 18.01.2010 stellte das Bundesasylamt rechtskräftig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Mit Urteil vom 10.01.2014 des Landesgerichts für Strafsachen, 64hv117/13p wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2, 3. Fall Abs. 2 Z 2 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 sowie die Einsichtnahme in seine aktuelle Strafregisterauskunft sowie das Urteil vom 10.01.2014 des Landesgerichts für Strafsachen, 64hv117/13p.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids:
1. ) § 9 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet:
"(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).
Der Beschwerdeführer ist nach §§ 28a Abs. 1, 2, 3. Fall Abs. 2 Z 2 SMG und §§ 28a Abs. 1 5. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte mit einer gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren Haft. Es handelt sich somit um Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB.
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung.
Da die Voraussetzungen zur Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. nunmehr infolge dessen Anwendung abzuweisen sowie in weiterer Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (RV 582 XXV. GP) heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG verweist auf die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 dort aufgezählten Gründe für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich festgestellt sowie, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen und ihm somit von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 Zif. 1 AsylG 2005 erteilt.
Dem schließt sich das BVwG an, festzuhalten ist aber, dass für die Nichterteilung dieses Aufenthaltstitels bereits das Tatbestandselement der rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) ausreichend ist und die Würdigung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich darstellt, außer Betracht bleiben kann.
Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von § 57 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom Beschwerdeführer je vorgebracht.
Desweitern ist in Bezug auf sein Vorbringen zum Privatleben und zur Aufenthaltsverfestigung auszuführen, dass die Aufrechterhaltung des Privatlebens nicht Ziel des § 57 AsylG 2005 ist, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Wann eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, regelt § 57 AsylG 2005. Eventuelle private Umstände, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt, sind danach jedenfalls nicht zu beachten. Solche Umstände sind nur bei Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK, wie sie in § 55 AsylG 2005 geregelt sind ("Aufenthaltsberechtigung plus" und "Aufenthaltsberechtigung"), zu berücksichtigen. Diese sind im konkreten Fall nicht verfahrensgegenständlich.
Daher war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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