BVwG W168 2131177-1

W168 2131177-1Federal Administrative CourtFeb 28, 2017

Regest

Einreisetitel, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, Nachweismangel,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag,<br/>Wiederausreise

Full text

BVwG W168 2131177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W168.2131177.1.00

Begründung

W168 2131177-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.06.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/2022/2016, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.04.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. a) sublit. iii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

1. Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 08.02.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 3 Monaten bzw. vom 10.04.2016 bis 08.07.2016. Begründend führte dieser mittels Antragsformular aus, der Hauptzweck seiner Reise sei der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden. Unter "Current Occupation" gab der Beschwerdeführer an: "Owner of a medical store". Unter dem Punkt Employer and employers address wurde angegeben: "XXXX Medical Store-Jalalpur Jattan Road XXXX.”

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

-) eine von 10.04.2016 bis 09.07.2016 gültige Reisekrankenversicherung

-) Reservierung eines Fluges (Lahore-Dubai, Dubai-Wien am 10.04.2016, Rückflug Wien-Dubai, Dubai-Lahore am 08.07.2016)

-) Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 09.02.2016, ID:

ISB16003431

Verpflichtende: XXXX, geb. XXXX, StA: AUT, wohnhaft in XXXX, Pension der SVA und selbstständig mit Networkmarketing.

Nettoeinkommen: € 1200,00, sonstiges Vermögen: Sparbuch mit einem derzeitigem Guthaben von 10.000 €, Miete und Betriebskosten in Höhe von 500 €

-) Familienregistrierungszertifikat des Beschwerdeführer, aus dem hervorgeht, dass er zusammen mit seiner Mutter bei der "National Database and Registration Authority" des pakistanischen Innenministeriums registriert ist.

-) Personalausweis

1.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens der ÖB Islamabad aufgefordert fehlende Unterlagen bezüglich seiner sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindung an seinen Heimatstaat, einen Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, eine Arbeitsbestätigung, Steuernachweise der letzten drei Jahre, Nachweis über Verwandtschaft/Bezug zum Einlader, sowie das Vorliegen allenfalls weiterer finanzieller Mittel zu seinem Antrag binnen 7 Kalendertagen nachzureichen.

Zwecks Zustellung des Verbesserungsauftrages durch Übergabe in der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer, der keine E-Mailadresse bekannt gegeben hatte, von 09.02.2016 bis 29.02.2016 mehrfach unter der von ihm im Antrag angegebenen Telefonnummer erfolglos zu erreichen versucht. Da eine nachweisliche Zustellung auf postalischem Wege aufgrund des mangelhaften und unzuverlässigen Postwesens in Pakistan kaum möglich ist, erfolgte die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der belangten Behörde mit Wirkung vom 18.03.2016.

1.3. In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen, da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über seine familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen an den Heimatstaat nachgewiesen habe, weshalb begründete Zweifel daran bestehen würden, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, vor Ablauf des Visums in sein Heimatland zurückzureisen. Er habe weder finanzielle Mittel vorgewiesen, noch Nachweise (Arbeitsbestätigung, Gehaltszettel und Steuernachweise) über die rechtmäßige Herkunft und in weiterer Folge tatsächliche Verfügbarkeit derselben vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe den Bezug zur Einladenden nicht nachgewiesen, weshalb der Verdacht bestehe, dass die von ihr vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung aus Gefälligkeit abgegeben worden sei. Er habe zudem nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts-oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei oder sie nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

1.4. Da der Beschwerdeführer telefonisch nicht erreichbar war und keine elektronische Zustelladresse bekannt gab, wurden der Verbesserungsauftrag durch Kundmachung an der Amtstafel am 18.03.2016 und die Aufforderung zur Stellungnahme am 22.04.2016 wirksam. Der Beschwerdeführer kam weder dem Verbesserungsauftrag noch der Aufforderung zur Stellungnahme seitens der ÖB Islamabad nach.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden, der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts-oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, oder er sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtzeitig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 09.05.2016 zugestellt.

2.1. Gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 25.04.2016, zugestellt am 09.05.2016, wurde am 06.06.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die belangte Behörde ein so mangelndes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den angefochtenen Bescheid so mangelhaft begründet habe, dass dies eine Entscheidungsverweigerung darstelle. Der Beschwerdeführer sei in der Erwartung, dass es sich tatsächlich um eine Verwechslung handele, noch einmal nach Islamabad gereist, nur um dort festzustellen, dass die belangte Behörde ihn 400 Kilometer, also eine Tagesreise, herbeizitiert habe, um die von ihr versäumte Übernahme zu bestätigen. Der gesamte Vorgang und das Verhalten der belangten Behörde würde grobe Willkür darstellen. Die belangte Behörde habe behauptet, der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen seines Aufenthaltes nicht nachgewiesen, er habe keinen Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zu verfügen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien für die ÖB Islamabad zudem nicht glaubhaft. Keiner dieser Gründe sei nur annähernd nachvollziehbar und die belangte Behörde habe auch keinerlei Anhaltspunkte, um solch willkürliche Behauptungen aufzustellen. Der Beschwerdeführer arbeite in der Apotheke seines Bruders und verfüge über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich und in Pakistan. Die österreichische Staatsbürgerin XXXX kenne den Antragsteller seit zwei Jahren und habe am 28.01.2016 bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Landespolizeidirektion habe die Angaben und die Vermögensverhältnisse der Einladerin geprüft und zum Ergebnis gelangt, dass sie mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.200,- , einer ausreichend großen Wohnung sowie einem Sparbuch mit einem Guthabenstand von EUR 10.000,-die Voraussetzungen für die Einladung und die Übernahme der erforderlichen finanziellen Verpflichtungen erfülle. Eine Anfrage von Frau XXXX sei unbeantwortet geblieben und die belangte Behörde habe weder beim Beschwerdeführer noch bei Frau XXXX nachgefragt oder Parteiengehör gewährt, weil etwas unklar sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde wurden eine elektronische Verpflichtungserklärung, ein Sparbuch, eine E-Mail von Frau XXXX vom 12.04.2016, ein Mietvertrag vom 01.07.2014, eine Bestätigung der SVA vom Jänner 2016, Kontoauszüge von Frau XXXX, Personalausweis von Frau XXXX, ein Reisepass des Beschwerdeführers sowie eine Meldebestätigung von Frau XXXX angeschlossen.

2.1. Am 05.01.2016 erließ die ÖB Islamabad eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 06.06.2016 gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 25.04.2016 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach einer Darstellung des Verfahrensablaufs wurde begründend ausgeführt, dass anlässlich der Abholung des Bescheides durch den Beschwerdeführer am 09.05.2016 festgestellt worden sei, dass er der englischen Sprache nicht mächtig sei und die englischsprachige Anfrage daher nicht verfasst hätte können. Er sei aus datenschutzrechtlichen Gründen ersucht worden, persönlich zu erscheinen, um ihm bestätigend zur Kenntnis bringen zu können, dass der Bescheid, trotz der- im Zuge gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung nunmehr berichtigten Tippfehler im Vornamen und im Geburtsdatum an ihn gerichtet gewesen sei und es sich um kein Missverständnis handele. Weiters sei angemerkt, dass die Distanz nach Islamabad lediglich 160 km betrage, was einer zweistündigen Fahrt und nicht-wie vorgebracht-einer ganztägigen Reise entspreche. Festgehalten werden dürfe freilich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner zweiten Vorsprache dazu befragt worden sei, wie er die Einladerin XXXX kennengelernt und ob sie je nach Pakistan gereist sei. Der Beschwerdeführer habe die Frage dahingehend beantwortet, dass er Frau XXXX nicht persönlich, dafür aber über ein soziales Netzwerk im Internet kennengelernt habe, sie nicht nach Pakistan gereist sei und er mit ihr weiterhin über ein soziales Netzwerk im Internet kommuniziere. Die Nachfrage der belangten Behörde, ob Frau XXXX eine der lokalen Sprachen beherrsche, sei vom Beschwerdeführer verneint worden. In welcher Sprache er dann mit ihr auf Facebook kommuniziere, zumal er auch kein Englisch könne und wie sich in weiterer Folge ein Freundschaftsverhältnis oder gar eine Liebesbeziehung entwickeln habe können, habe der Beschwerdeführer nicht beantworten können. Wenn in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gerügt werde, so sei darauf hingewiesen, dass nach Art. 32 Abs. 2 des Visakodex zwingend das Textbausteine enthaltende Standardformular nach Anhang IV zu verwenden sei. Wenn in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gerügt werde, so sei noch einmal festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem durch Kundmachung an der Amtstafel mit Wirkung vom 18.03.2016 zugestellten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und er von der ihm in der ebenso durch Kundmachung an der Amtstafel mit Wirkung vom 22.04.2016 zugestellten Aufforderung zur Stellungnahme eingeräumten Gelegenheit, die darin dargelegten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis über seine familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen an den Heimatstaat nachgewiesen, weshalb begründete Zweifel daran bestanden hätten, dass er beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeit des Visums in sein Heimatland zurückzureisen. Der Beschwerdeführer habe weder ausreichende finanzielle Mittel vorgewiesen, noch Nachweise wie Arbeitsbestätigung, Gehaltszettel, Steuernachweise etc. erbracht. Der Beschwerdeführer habe auch den Bezug zur Einladenden nicht glaubhaft darlegen können, weshalb der Zweck des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen werden bzw. glaubhaft gemacht habe können.

2.2. Am 30.06.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in welchem in einem ergänzenden Beschwerdevorbringen dargelegt wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht schlüssig darlege, weshalb die elektronische Verpflichtungserklärung nicht stichhaltig sein sollte. Die Einladerin habe anlässlich der Überprüfung ihrer Einkommensverhältnisse bei der LPD ausreichend Einkommen und Vermögen vorgewiesen und die elektronische Verpflichtungserklärung sei daher auch von der Landespolizeidirektion als überprüfende Behörde ausreichend akzeptiert worden. Unschlüssig sei auch die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende Mittel für seine Rückkehr. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Antragstellung ein bezahltes Flugticket für die Hin-und Rückreise vorgelegt. Auch dieses Ticket befinde sich im Akt. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan die Schule abgeschlossen und anschließend an der Universität von XXXX studiert und dieses Studium 2013 mit einem "Bachelor of Arts" abgeschlossen. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über ausreichend Liegenschaftsvermögen sowie eine Apotheke, in der der Beschwerdeführer auch arbeite. Der Beschwerdeführer könne dies jedoch aufgrund chaotischer Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht durch in Österreich üblich Urkunden wie zum Beispiel einem Monatslohnzettel nachweisen. Dem Akt wurde ein Zeugnis der "University of XXXX" angeschlossen. Beantragt wurden die Durchführung einer Verhandlung und die Ladung von XXXX als Zeugin.

2.3. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 25.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.07.2016, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 08.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Beirut einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 3 Monaten bzw. von 10.04.2016 bis 08.07.2016 gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als Einladerin wurde XXXX, wohnhaft in XXXX, genannt, welche eine Freundin des Beschwerdeführers sei.

Der Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich aufgefordert mehrere konkret aufgezeigte und begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, auszuräumen. Der Beschwerdeführer kam jedoch diesbezüglich zeitgerecht weder einem Verbesserungsauftrag noch einer Aufforderung zur Stellungnahme nach.

Die Absicht des Beschwerdeführers vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Ebenso wenig konnte der nunmehrige Beschwerdeführer den Nachweis erbringen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu verfügen.

Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts konnten nicht festgestellt werden, da der Bezug zur Einladerin nicht nachgewiesen wurde. Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der beschwerdeführende Partei sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten.

2.1. Zur Absicht aus dem Gebiet der Hoheitsstaaten vor Ablauf des Visums wieder auszureisen:

Der Beschwerdeführer konnte seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht glaubhaft darstellen. Dieser wurde nachweislich diesbezüglich aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Antragstellung zwar eine Bestätigung der Buchung eines Rückfluges vor. Es ist ihm jedoch nicht gelungen einen Nachweis über eine entsprechende soziale, familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland zu erbringen.

2.2. Zum fehlenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes:

Der Beschwerdeführer beantragte ein Visum für die Dauer eines Aufenthaltes für die Dauer von drei Monaten in Österreich.

Im Antragsformular führte er im Punkt 19 zur derzeitigen Beschäftigung aus: "Owner of a medical store". Der Beschwerdeführer konnte dieserart Angaben jedoch nicht durch den Nachweis von diesbezüglich verifizierbarer Dokumente untermauern. Auch, wenn diesbezüglich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einer Beschwerdeergänzung auf die chaotischen Verhältnisse in Pakistan verweist, die eine Beschaffung jeglicher in Österreich üblicher Urkunden unmöglich machen würden, geht ein diesbezüglicher Mangel zu Lasten des Antragstellers.

Im Verfahren wurden weder ein Einkommens- noch ein Vermögensnachweis erbracht.

Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer damit einen Nachweis seiner finanziellen Gebarung, die einen Nachweis der Finanzierung hinsichtlich des geplanten dreimonatigen Aufenthaltes in Europa nachweislich belegen könnte, nicht erbringen.

Dem Beschwerdeführer ist es somit im Verfahren trotz Verbesserungsauftrag und der ihm eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, nicht gelungen glaubhaft darzustellen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel über einen doch sehr langen Aufenthalt in Österreich verfügt.

2.2. Zu Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts:

Ebenso konnte der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen seines beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft nachweisen, da er keinen Bezug zur Einladerin nachweisen konnte. Er beherrscht weder die Sprachen der Einladerin, Deutsch und Englisch noch ist aus seinem Antrag ersichtlich, dass er die Einladerin zuvor getroffen oder besucht hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

[ ]

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ]

[ ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit a sub lit ii unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet. Der Beschwerdeführer nennt als Zweck seines geplanten Österreichaufenthaltes den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden. Wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, kann der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Einladerin oder zu Österreich nachweisen, was zur Folge hat, dass seinen Angaben keinen Glauben geschenkt werden kann.

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit a sub lit iii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt dem Antrag jegliche Konkretisierung, wie der Beschwerdeführer einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich finanzieren kann. Eine solche Finanzierung wurde auch im Antrag auf Erteilung eines Visums nicht genannt und bestehen somit gegen den von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb die belangte Behörde schon darauf gestützt das begehrte Visum versagen durfte (siehe hierzu auch VwGH 26.09.2007, Zl. 2004/21/0146).

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Im Ergebnis kann der Österreichischen Botschaft Islamabad nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat ist aufgrund des Akteninhaltes nicht erkennbar. Ebenso ist eine berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat nicht festzustellen, bzw. konnte das Vorliegen einer solchen nachvollziehbar und belegt nicht dargelegt werden. So konnte der Beschwerdeführer weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, ein regelmäßigen Einkommens noch relevante Eigenmittel nachweisen (siehe hiezu auch oben).

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen bzw. familiären und beruflichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Reservierung für ein Rückflugticket vorgelegt. Eine (bloße) Reservierungsbestätigung ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Botschaft hat diese Beurteilung innerhalb ihres Ermessenspielraumes begründet vorgenommen. Es ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten des Beschwerdeführers zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend aus dem Weg zu räumen.

Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Auf die jederzeitige Möglichkeit der Neuantragstellung eines Visaantrages sei hingewiesen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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